BVwG W238 2125777-1

W238 2125777-1Federal Administrative CourtSep 29, 2016

Regest

Diskriminierung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit, private Verfolgung, Religion, soziale Gruppe,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W238 2125777-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2125777.1.00

Spruch

W238 2125777-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg, diese vertreten durch Mag. Claudia KÖHN, Caritas der Erzdiözese Wien, Blindengasse 44, 1080 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.04.2016, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 22.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass er aus der Provinz Ghazni stamme, wo er bis zur Flucht mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern im Dorf XXXX gelebt habe. Sein Vater sei getötet worden. Seine Schwester lebe in Pakistan. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er verfüge über eine zweijährige Schulbildung. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde bei der Erstbefragung mit XXXX aufgenommen.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan im September 2014 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen habe, nachdem sein Vater vor ca. einem Jahr von den Taliban ermordet worden sei. Er fürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls von den Taliban getötet zu werden. Während der Flucht habe er seine Mutter und seine Geschwister in der Türkei aus den Augen verloren. Er habe die Flucht sodann alleine fortgesetzt und wisse nicht, wo sich seine Familie nun aufhalte.

2. Anlässlich der im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Bevollmächtigten des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers durchgeführten Einvernahme am 29.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, gab der Beschwerdeführer von sich aus an, dass das ursprünglich aufgenommene Geburtsdatum nicht richtig sei. Tatsächlich sei er am XXXX geboren. Auf Nachfrage führte er aus, dass er bereits bei der Erstbefragung sein richtiges Geburtsdatum angeführt habe. Aus welchem Grund als Geburtsdatum der XXXX aufgenommen wurde, konnte sich der Beschwerdeführer nicht erklären. Seitens des BFA wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der Erstbefragung aufgenommene Geburtsdatum XXXX bis zur allfälligen Vorlage seiner Tazkira aufrecht bleibe.

Sodann wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Identität, Familienstand, Herkunft, Ausbildung, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Fluchtroute.

Er gab an, dass sein Vater und er in der Landwirtschaft gearbeitet hätten. Sein Vater habe auch ein Geschäft in XXXX betrieben, in dem Süßigkeiten und Lebensmittel verkauft worden seien. Die Taliban seien immer wieder in das Geschäft gekommen und hätten sich genommen, was sie wollten, ohne zu bezahlen. Sie hätten das Geschäft auch zerstört. Vor etwa einem Jahr sei sein Vater auf dem Heimweg von XXXX nach XXXX von den Taliban angehalten und getötet worden. Gründe für die Ermordung seines Vaters konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Ob sein Vater Waren, Geld oder andere Wertgegenstände bei sich gehabt habe, wusste der Beschwerdeführer nicht. Er äußerte die Vermutung, dass dessen Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) eine Rolle gespielt haben könnte. Die Leiche seines Vaters sei nach Hause gebracht worden, als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, da er mit anderen Kindern gespielt habe. Drohungen der Taliban gegen den Beschwerdeführer habe es keine gegeben. Dennoch habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Angehörige außerhalb seines Heimatdorfs habe der Beschwerdeführer nicht. In XXXX wohne nur noch seine Tante, mit der kein guter Kontakt bestanden habe.

3. Am 24.06.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den vom BFA ausgefolgten Länderberichten betreffend seinen Herkunftsstaat. Darin wurde zunächst das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers präzisiert. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach der Ermordung und anschließenden Beerdigung ihres Mannes aus Angst vor den Taliban die Flucht organisiert habe. Etwa drei bis vier Monate nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer Afghanistan mit seiner Familie verlassen. Auf der Flucht sei die Familie getrennt worden. Außer seiner Tante habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Afghanistan. Unter Bezugnahme auf die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aufgrund deren besonderer, altersbedingter Vulnerabilität ein weites Spektrum potentieller Bedrohungsszenarien von Amts wegen zu würdigen sei. Der minderjährige Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt und würde jeglicher Existenzgrundlage entbehren. Angesichts der prekären Lage für unbegleitete Kinder in Afghanistan sei eine Neuansiedlungsalternative nur mit gesicherter Unterstützung der Familie zumutbar. In den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender werde die Notwendigkeit traditioneller Familienstrukturen für das Überleben von Minderjährigen betont. Fehle eine solche Unterstützung bzw. ein solches Netzwerk, würden insbesondere Minderjährige unbilliger und unzumutbarer Härte ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wurden vom Beschwerdeführer mehrere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zitiert. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr gezwungen, ohne jegliche Unterstützung selbst für eine Unterkunft und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Angesichts der wirtschaftlichen und politischen Lage im Land und seines jugendlichen Alters würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ausbeuterische Beschäftigungsverhältnisse gedrängt werden, die in Afghanistan sklavenähnliche Ausmaße annehmen könnten. Diesbezüglich wurde auch die Problematik der Kinderarbeit in Afghanistan ins Treffen geführt. Dabei seien massive Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und auch sexueller Missbrauch durch erwachsene Arbeiter zu befürchten. Allgemein gebe es Berichte über eine steigende Zahl von Kindern, die Opfer von Zwangsrekrutierung, Entführung, Missbrauch, sexueller Gewalt, Misshandlung, Ausbeutung, Vernachlässigung oder Zwangsarbeit würden. Zudem ergebe sich aus der Berichtslage, dass Schiiten, insbesondere Angehörige der Volksgruppe der Hazara, Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt seien. Dem Beschwerdeführer würden somit als alleinstehendem Minderjährigen ohne soziales Netzwerk eine Vielzahl von Gefahren und Menschenrechtsverletzungen, strukturelle Gewalt und unmittelbare Einschränkungen drohen, denen in ihrer Gesamtheit asylrelevante Intensität zukomme. Das dargestellte Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers sei auf seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan) zurückzuführen. Auch komme der afghanische Staat seinen positiven Schutzpflichten gegenüber der genannten Personengruppe nicht hinreichend nach. Hinzu komme, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer ohne soziales Netzwerk die Lebensgrundlage in besonders qualifizierter Weise entzogen wäre.

Zu seinem Geburtsdatum führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm nicht gelungen sei, Kontakt mit seiner Tante aufzunehmen, weshalb er seine Tazkira nicht vorlegen könne. Bei der Erstbefragung habe er auf die Frage nach seinem Alter und seinem Geburtsjahr geantwortet, dass er 14 Jahre alt und im Jahr 1379 geboren sei. Erst in Traiskirchen sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass es offenbar zu einem Missverständnis bei der Aufnahme seines Geburtsdatums gekommen sei, weshalb er am Beginn der Einvernahme richtiggestellt habe, dass er am XXXX geboren worden sei.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Mangels Vorlage einer afghanischen Geburtsurkunde (Tazkira) könne auch das Geburtsdatum nicht korrigiert werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Glaubensbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Schulbildung des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger, arbeitswilliger Mann. Er habe keine nahen Verwandten in Afghanistan.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erachtete das BFA für nicht glaubwürdig. Diesbezüglich wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Beschreibung des Weges zwischen XXXX und XXXX geben habe können, obwohl er in der Gegend geboren und aufgewachsen sei sowie die Strecke seinen eigenen Angaben zufolge zwei Jahre lang auf dem Weg zur Schule in XXXX genommen habe. Nicht nachvollziehbar erschien dem BFA auch die Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich des Eigentümers des von seinem Vater betriebenen Geschäfts sowie des Zeitraums, in dem sein Vater in dem Geschäft arbeitete. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten vage und phasenweise konstruiert gewirkt. Dass ein junger Mensch überhaupt keine Ahnung über örtliche Gegebenheiten und die familiäre Situation habe, mute nach Ansicht des BFA merkwürdig an. Unklar erscheine auch der Zeitraum zwischen der angeblichen Ermordung des Vaters (zwischen Dezember 2013 und Mai 2014) und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan (im September 2014). Dass die Taliban oder andere kriminelle Personen in dieser Zeit an den Beschwerdeführer oder seine Familie herangetreten seien, sei nicht behauptet worden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern konnte, wann er Afghanistan nach der Beerdigung seines Vaters verlassen habe, sei angesichts dieses gravierenden Ereignisses ebenso unklar. Dass der Beschwerdeführer am Tag des Ablebens seines Vaters seinen Angaben zufolge mit anderen Kindern spielen gewesen sei, erachtete das BFA für nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, seit seinem 10. Lebensjahr in der Stadt als Verkäufer gearbeitet zu haben.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan würden sich aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen ergeben.

Den Berichten zufolge sei die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Ghazni als sehr schlecht zu bezeichnen. Eine Rückkehrmöglichkeit in diese Provinz sei gegenwärtig auszuschließen.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft gemacht habe, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde dem Beschwerdeführer zuerkannt, weil eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage - insbesondere in seiner Heimatprovinz Ghazni - derzeit nicht zulässig wäre. Diesbezüglich wurde ihm eine bis 22.04.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die am 04.05.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Darin wurde zunächst betont, dass die vom BFA ins Treffen geführten Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich nicht vorliegen würden. Nach einer knappen Schilderung seiner Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Asylrelevanz seines Vorbringens sowie hinsichtlich der Angaben zu seinem Geburtsdatum im Wesentlichen die bereits anlässlich seiner Stellungnahme vom 24.06.2015 erfolgten Ausführungen (vgl. dazu bereits ausführlich Pkt. I.3.).

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, Spruchpunkt I. des Bescheides aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers XXXX lautet.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 09.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 28.06.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Bevollmächtigte seines gesetzlichen Vertreters teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung u.a. diverse Empfehlungsschreiben, eine Schulbesuchsbestätigung und Zeugnisse (z.B. über die Absolvierung von Deutschkursen) vor.

Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage zunächst an, dass er im Jahr XXXX , XXXX Monat (afghanischer Kalender), XXXX Tag (afghanischer Kalender) geboren worden sei. Dem anwesenden Dolmetscher zufolge würde dieses Geburtsdatum dem XXXX entsprechen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine genaue Umrechnung nicht möglich sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme den XXXX als Geburtsdatum angeführt habe, bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm sein Vater dieses Geburtsdatum genannt habe. Er habe es nur deshalb nicht angegeben, weil er sein Geburtsdatum nicht sofort richtig umrechnen habe können. Schließlich präzisierte der Beschwerdeführer, dass er am XXXX geboren sei. Seine Tazkira habe er nicht aus Afghanistan beischaffen können.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte erläuternd aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 22.12.2014 zunächst nach seinem Alter gefragt worden sei. Er habe angegeben, 14 Jahre alt zu sein. Auf Nachfrage, in welchem Jahr er geboren sei, habe er das Jahr 1379 (nach afghanischem Kalender) genannt. Nach dem Tag sei er damals nicht gefragt worden. Bei der Einvernahme am 29.05.2015 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach afghanischem Kalender im XXXX Monat und am XXXX Tag geboren sei. Das Geburtsdatum XXXX ergebe sich anhand einer Umrechnungstabelle und entspreche dem XXXX . Weiters führte die Rechtsvertreterin aus, dass das Geburtsjahr nicht 1 zu 1 umgerechnet werden könne. Das Jahr beginne nach afghanischem Kalender am 21. März. Auch Schaltjahre seien bei der Umrechnung zu berücksichtigen. Daher würden sowohl das Jahr 1379 als auch das - vom Beschwerdeführer bei der Verhandlung genannte - Jahr 1380 teilweise unserem Jahr 2000 entsprechen. Abschließend bestätigte die Rechtsvertreterin, dass der Beschwerdeführer die falsche Aufnahme seines Geburtsdatums anlässlich der Erstbefragung bereits bei ihrem ersten Gespräch erwähnt habe.

Zur Situation im Herkunftsstaat führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater ein Geschäft in XXXX betrieben habe, in dem Lebensmittel und Schuhe sowie Dinge des täglichen Bedarfs verkauft worden seien. Zudem habe sein Vater eine Landwirtschaft gehabt. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre die Schule besucht. Nebenbei habe er seinem Vater auf den Feldern und manchmal auch im Geschäft geholfen.

Von seiner Geburt bis zur Flucht habe sich der Beschwerdeführer in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Gebiet bzw. Stadt XXXX , Dorf XXXX aufgehalten.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Es sei auf dem Heimweg vom Geschäft in XXXX nach XXXX geschehen. Die Taliban hätten aus dem Geschäft seines Vaters Waren mitnehmen wollen, ohne diese zu bezahlen. Er selbst sei am Todestag seines Vaters mit anderen Kindern spielen gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter ihm gesagt, dass sein Vater getötet worden sei. Warum die Taliban das getan haben sollen, wisse er nicht. Er habe sich in Afghanistan nicht sicher gefühlt. Er habe Angst vor den Taliban gehabt, zumal diese junge Menschen entführen würden.

Auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wann sein Vater getötet wurde. Auch wusste er nicht, ob sein Vater Geld oder Waren bei sich hatte, als er überfallen wurde. Den Weg von XXXX nach XXXX - etwa zum Geschäft und zur Schule - sei er selbst mehrfach gegangen. In die Schule sei er mit Freunden, zum Geschäft entweder alleine oder mit seinem Vater gegangen. Die Strecke beschrieb er als normalen, etwas hügeligen Weg mit Bäumen. Gründe, die aus Sicht des Beschwerdeführers zur Ermordung seines Vaters geführt haben, konnte er nicht nennen. Er wisse nur, dass die Taliban in das Geschäft gekommen seien, um mit Gewalt zu nehmen, was sie wollten. Ob seinem Vater das Geschäft in XXXX gehörte oder dieser dort nur gearbeitet hat und woher sein Vater die Waren bezog, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten.

Die beschriebenen Vorfälle mit den Taliban im Geschäft seines Vaters konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht näher schildern, da er nicht dabei gewesen sei.

Sein Vater habe kaum etwas darüber erzählt, damit die Familie keine Angst bekomme. Manchmal habe sein Vater aber seiner Mutter davon erzählt und der Beschwerdeführer habe zugehört. Dabei habe sein Vater ausdrücklich die Taliban genannt.

Die Dorfbewohner hätten seinen Vater nach dessen Tod nach Hause gebracht und seine Mutter informiert. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und sei sehr traurig gewesen. Die Dorfbewohner hätten die Beerdigung organisiert. Seine Mutter habe daran teilgenommen. Seine Geschwister und er hätten nicht dabei sein dürfen.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich Probleme mit den Taliban oder anderen Gruppierungen hatte, verneinte er. Auch sonst habe der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme gehabt.

Nach dem Tod seines Vaters sei die Familie noch etwa fünf oder sechs Monate in dem Dorf geblieben. Seine Mutter habe Angst gehabt. Warum die Familie noch einige Monate in Afghanistan blieb, obwohl sie angeblich um ihr Leben fürchtete, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen.

Im Dorf XXXX hätten überwiegend Hazara gelebt. Es habe keine Sicherheit in dem Dorf gegeben. Einmal sei es zu einer Schießerei gekommen, der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wer daran beteiligt gewesen sei. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Bevölkerung in Afghanistan jemals persönlich bedroht oder verfolgt wurde, führte der Beschwerdeführer aus, dass Hazara im Dorf XXXX manchmal von Paschtunen wegen ihres Aussehens gehänselt worden seien.

Zur Frage, welchen Gefahren der Beschwerdeführer in Afghanistan aus seiner Sicht als Minderjähriger bzw. Jugendlicher besonders stark ausgesetzt wäre, sagte der Beschwerdeführer, dass die Taliban ihn finden würden. Er wüsste nicht, wovon er in Afghanistan leben könnte und hätte keine Zukunft.

Im Zuge der Verhandlung wurden die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung zahlreiche aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt. Weitere Erkenntnisquellen, die sich u.a. mit der Situation von Kindern und Jugendlichen in Afghanistan sowie mit der Lage der Hazara befassen, wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurden Kopien der Länderberichte überreicht und eine Frist von zwei Wochen für die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.

8. Am 06.07.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den mit der Ladung übermittelten bzw. anlässlich der Verhandlung ausgehändigten Länderberichten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Inhalt der Stellungnahme entspricht in den wesentlichen Punkten der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.06.2015 (vgl. dazu Pkt. I.3.) sowie seinem Beschwerdevorbringen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2016 wurde die belangte Behörde über dieses Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die belangte Behörde ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan (mit Stand 21.01.2016 inkl. Kurzinformationen und Aktualisierung der Sicherheitslage vom 30.06.2016) sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX , gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem.

Er wurde am XXXX in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , Gebiet bzw. Stadt XXXX , Dorf XXXX geboren und hielt sich bis zu seiner Ausreise an seinem Herkunftsort auf. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er besuchte zwei Jahre die Schule in XXXX . Nebenbei arbeitete er in der Landwirtschaft seines Vaters sowie in dem von seinem Vater betriebenen Geschäft.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde ca. im Mai 2014 getötet. Es konnte nicht festgestellt werden, wer den Vater des Beschwerdeführers getötet hat.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan ca. im September 2014 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen. Auf dem Fluchtweg verlor er seine Familie aus den Augen und setzte die Reise von der Türkei aus alleine fort. Der derzeitige Aufenthaltsort seiner Familie ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob eine Tante des Beschwerdeführers derzeit noch in seinem Heimatdorf XXXX lebt. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan jedenfalls keine nahen Angehörigen mehr.

Der Beschwerdeführer konnte asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht nachvollziehbar darlegen. Ebenso wenig konnte vom Beschwerdeführer glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung - etwa durch die Taliban - ausgesetzt.

Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt wäre.

Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner religiösen Überzeugung. Insbesondere ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht hinreichend dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen und der zuletzt berichteten Zunahme von Übergriffen gegen Hazara derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde.

1.2. Zur Lage in Afghanistan

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt:

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 21.01.2016 einschließlich der Kurzinformationen betreffend Verkehrsrouten vom 29.03.2016 und Aktualisierung der Sicherheitslage vom 05.04.2016 sowie vom 30.06.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.07.2016);

  • UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, HCR/GIP/09/08

http://www.refworld.org/docid/4bf1459f2.html (Zugriff am 27.06.2016);

  • AA - Auswärtiges Amt (Deutschland): AA-Bericht zu Afghanistan, 06.11.2015

http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1448018717_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-november-2014-06-1.pdf (Zugriff am 27.06.2016);

  • UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016 http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html (Zugriff am 20.06.2016);

  • USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, 13.04.2016

http://www.ecoi.net/local_link/322445/461922_de.html (Zugriff am 27.06.2016);

  • UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (deutsche Fassung), 19.04.2016;

  • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konfliktes zwischen Kuchis und Hazara

[a-9737-V2], 02.09.2016

http://www.ecoi.net/local_link/329705/470745_de.html (Zugriff am 10.09.2016);

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 einschließlich Kurzinformationen (Stand 29.07.2016):

"Allgemeines

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. ‚Chief Executive Officer' (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kuchi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die ‚single non-transferable vote (SNTV)'-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus ‚Wolesi Jirga', Oberhaus ‚Meshrano Jirga') bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das ‚Afghanistan Peace and Reintegration Program' in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Sicherheitslage

Allgemein

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der ‚Fighting Season', in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte ‚harte Ziele' handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der ‚Fighting Season' verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen

Kabul

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Ghazni

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).

Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).

Aktuelle Entwicklungen

Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).

Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016

Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).

Militärische Auseinandersetzungen

Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).

ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces

Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Hezb-e Islami

Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).

IS/ISIS/Daesh

In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).

Taliban

Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).

Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive (‚Operation Omari') der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf ‚feindliche Positionen', gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).

Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).

Andere Gruppierungen

Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).

Drogenanbau

UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und -produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016).

Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an - ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung - gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).

Zivile Opfer im Jahr 2015

Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).

Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).

Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).

Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).

Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).

Rechtsschutz / Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Umgang mit Frauen

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).

Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als ‚Beweismittel' erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei (‚almost total lack of accountability', Quelle:

UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015).

Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).

Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Meinungs- und Pressefreiheit

In der afghanischen Verfassung ist die Presse- und Meinungsfreiheit in Artikel 34 verankert (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004), jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung in unterschiedlichen Maßen eingeschränkt (USDOS 25.6.2015). Die Freiheiten sind grundsätzlich - vor allem im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht (AA 6.11.2015)

Afghanistan konnte sich auch dieses Mal, im Rahmen des World Press Freedom Index, um sechs Plätze verbessern und landete auf Platz 122 von 180 Ländern (RSF 12.2.2015; vgl. AA 2.3.2015). In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Dieses Bild muss differenziert werden. Während der Boomjahre 2007-12 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern (AA 6.11.2015).

Während das Afghan Journalists Safety Committee aber von einem Rückgang der Bedrohungen und Einschüchterungen von Journalistinnen und Journalisten im ersten Halbjahr 2015 um 43 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum berichtet (AA 6.11.2015). Berichtet wiederum Amnesty International, dass sich die Zahl der getöteten Journalist/innen im Jahr 2014 um 50% und die Zahl der Angriffe um 60% im ersten Halbjahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013. Laut dem Überwachungsbeauftragten für afghanische Medien - NAI - wurden 20 Journalist/innen verletzt und sieben getötet (AI 25.2.2015).

Das Auswärtige Amt zählte von Januar bis Juli 2015 zählte es 39 Fälle von Gewalt gegen Journalisten, darunter einen Mord. Bessere Beziehungen zwischen den Journalisten und den die Medien unterstützenden Organisationen, aber auch die Unterstützung der Regierung für Journalisten und die Meinungsfreiheit sollen zu diesem Rückgang beigetragen haben (AA 6.11.2015).

Die internationale Gemeinschaft und lokale Medienorganisationen haben sich in der letzten Dekade für unterstützende Programme eingesetzt, deren Ziel es ist einen ernsten unabhängigen Mediensektor zu entwickeln - und waren auch relativ erfolgreich damit. Jedoch wird befürchtet, dass der Truppenabzug möglicherweise negative Auswirkungen auf ausländische Finanzierung von Medienprojekten hat und auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in Afghanistan eine Rolle bei der Finanzierung spielt (FH 28.4.2015).

Amnesty International berichtet davon, dass die afghanische Regierung es verabsäumt hat, in Zusammenhang mit Angriffen auf Journalist/innen oder Mediaschaffende, die ihr Recht auf freie Meinungsfreiheit friedlich ausübten, adäquate Untersuchungen durchzuführen und Täter strafrechtlich zu verfolgen (AI 25.2.2015). Trotz Hindernissen publizierten Printmedien unabhängig Magazine, Newsletter und Zeitungen, jedoch war die Reichweite gering. Eine Vielzahl an Leitartikeln und Tageszeitungen kritisieren offen die Regierung. Aufgrund des hohen Grades an Analphabetentum, bevorzugen die meisten Bürger/innen Fernsehen oder Radio gegenüber Printmedien. Das Radio bleibt aufgrund der Zugänglichkeit weiterhin weitverbreitet In Afghanistan existieren 350 Fernseh- und Radiostationen (USDOS 25.6.2015).

Medienvielfalt und -freiheit sind in Kabul deutlich höher als anderswo im Land, aber manche lokale Älteste und Warlords üben gegenüber unabhängigen Medien in ihren Gegenden nur begrenzte Toleranz aus. Dutzende private Radiostationen und mehrere private Fernsehstationen sind derzeit in Betrieb, die eine Vielzahl von Ansichten verbreiten und oft auch die Regierung kritisieren (FH 28.4.2015).

Inzwischen wurde das lange von der Zivilgesellschaft und Medienvertretern eingeforderte Gesetz zum Zugang zu Informationen verabschiedet. Eine Gruppe von 35 Medienvertretern hat 2013 zudem einen Verhaltenskodex für Journalistinnen und Journalisten erarbeitet. Dieser soll die Achtung von Persönlichkeitsrechten stärken, ohne Medienfreiheit einzuschränken. Darin werden Grundregeln gegen Verleumdung, für gute Recherchearbeit und zum Opferschutz, etwa nach Anschlägen, aufgestellt (AA 6.11.2015; AA 2.3.2015).

Internet und Mobiltelefone

Analphabetentum und schwache Infrastruktur haben gleichermaßen die Interverbreitung gebremst. Nur 6% der Bevölkerung haben das Internet im Jahr 2014 benutzt. Aber sowohl die Verwendung als auch die Wichtigkeit von ‚social Media' und Blogs nehmen zu, besonders bei städtischen Jugendlichen. Aus 100 Personen waren etwa 75 Mobiltelefonteilnehmer/innen im Jahr 2014. Schrittweise Verbesserungen an den Mobilfunknetzen und fallende Preise haben einen Bürgerjournalismus unterstützt (FH 28.4.2015).

Internetseiten mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornographischen Inhalten sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Weinangebot (AA 6.11.2015).

Versammlungsfreiheit / Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die afghanische Verfassung garantiert das Recht der Versammlungsfreiheit (Artikel 36) (FH 28.4.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Dennoch gibt es einige Restriktionen, die von Region zu Region unterschiedlich aufrechterhalten werden. Polizei und anderes Sicherheitspersonal wenden gelegentlich exzessive Gewalt gegen Demonstranten an (FH 28.4.2015).

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder auch für die Gewährleistung von Frauenrechten, z.B. nach dem Lynchmord an einer jungen Frau durch einen Mob im März 2015. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich (AA 6.11.2015). Die Kundgebungen verlaufen aber in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber bisweilen oder werden von Einzelpersonen gezielt dazu genutzt, gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten (AA 2.3.2015).

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. (AA 6.11.2015 vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Konsequenzen in Bezug auf Nichteinhaltung dieser Vorschriften bekannt. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen (AA 6.11.2015).

Die afghanische Verfassung des Jahres 2004 garantiert das Vereinigungsrecht, welches auch politische Parteien erlaubt, solange sie nicht militärische oder paramilitärische Strukturen aufweisen (AGMRT 7.3.2013; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Ebenso dürfen sie nicht gegen die ‚Prinzipien des Islams' verstoßen (AGMRT 7.3.2013; vgl. AA 2.3.2015). Parteien basierend auf ethnischer und regionaler Zugehörigkeit, Sprache oder Konfession waren ebenfalls erlaubt (AGMRT 7.3.2013; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

Mit Stand Februar 2015 sind beim afghanischen Justizministerium

5. 350 Vereinigungen registriert (ICNL 25.2.2015).

Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar (AA 6.11.205; vgl. AA 2.3.2015).

Haftbedingungen

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das ‚General Directorate of Prisons and Detention Centers' (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das ‚Juvenile Rehabilitation Directorate' (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 25.6.2015).

Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht. Ebenso wurde berichtet, dass Vertreter/innen des NDS und des MoI mit UNAMA kooperierten und Zugang zu den Häftlingen und den Anstalten in dem Berichtszeitraum gewährt wurde (UNAMA 2.2015).

Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015; vgl. UNAMA 2.2015).

Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 25.6.2015). Die afghanische Regierung signalisierte mit dem Präsidialdekret Nr. 129 und anderen Maßnahmen Folter und Misshandlungen entgegenzutreten (UNAMA 2.2015). Berichten zufolge gab es von Mitgliedern der ANSF privat geführte Gefängnisse, die dazu verwendet wurden, um Misshandlung und Folter an Häftlingen durchzuführen (USDOS 25.6.2015).

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen ‚Delikten' (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 6.11.2015)

Im September 2014 ordnete der aus dem Amt scheidende Präsident Karsai - offiziell erstmalig wieder seit 2012 - die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Straftätern an (AA 6.11.2015). Im Oktober 2014 wurden sechs zum Tode verurteilte Männer gehängt. Unter ihnen befanden sich fünf Sexualstraftäter, die bei einer Gruppenvergewaltigung vier Frauen vergewaltigt hatten, sowie der Anführer eines Entführungsnetzwerkes (NZZ 8.10.2014; vgl. AI 25.2.2015 und ICOMDP 21.10.2014). Dies stieß auf internationale Kritik (ICOMDP 21.10.2014; vgl. AI 8.10.2015 und AA 2.3.2015). Präsident Ghani hat sich informell bereits positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Ferner ordnete Präsident Ghani die Überprüfung von etwa 400 Todesstrafe Fällen an (AI 25.2.2015).

Nach Angaben der Zentralabteilung für Gefängnisse waren im Mai 2014 128 Personen landesweit zum Tode verurteilt. Diese Angaben müssen angezweifelt werden, da im Jahre 2010 noch doppelt so viele Personen verurteilt wurden. Die Zahlen könnten jedoch auch durch Begnadigungen oder außergerichtliche Lösungen einschließlich Bestechungszahlungen zurückgegangen sein. Nach inoffiziellen Angaben der Generalstaatsanwaltschaft befinden sich angeblich 375 zum Tode verurteilte Personen in den Haftanstalten (AA 2.3.2015).

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach ‚unislamische' Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Schiiten (und Ismailiten)

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Kinder

Auch wenn die Menschenrechtssituation von Kindern insgesamt Anlass zur Sorge gibt, hat sich ihre Situation teilweise in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufen ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Uruzgan, Zabul, Paktika und Helmand) (AA 16.11.2015).

Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, um das Gewaltpotenzial von Lehrern zu beobachten oder einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet Hilfestellung zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 16.11.2015).

Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten (‚Bacha Bazi', so genannte ‚Tanzjungen') verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.2015).

Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September 2015, die Errichtung einer Körperschaft - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - zur Untersuchung, Überwachung und Einrichtung eines Überwachungsmechanismus an, um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015)

Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Alter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt aber 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) ‚einfache Arbeit' zu verrichten. Auch dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden oder sie zu Invaliden machen könnte. Es gibt keine Liste, die gefährliche Jobs definiert (USDOS 25.6.2015).

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC 51,8% der Kinder auf die eine oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 16.11.2015). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 26.5.2015).

Die Regierung untersuchte mit internationaler Hilfe offiziell alle Rekruten der bewaffneten Kräfte und Polizei und lehnte AnwärterInnen unter 18 Jahren ab. Es gab Berichte über die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für militärische Zwecke durch die ANSF und regierungsfreundliche Milizen. Im Rahmen eines Aktionsplan der Regierung, setzte die ANP Schritte: 150 neue Mitarbeiter/innen wurden in Bezug auf Altersfeststellungsprozesse ausgebildet, den Start einer Sensibilisierungskampagne in Bezug auf minderjährigen Rekrutierung, die Untersuchung von angeblichen minderjährigen Rekrutierungen und die Errichtung einer Zentrums in manchen Provinzzentren, um Rekrutierungsversuche von Minderjährigen zu dokumentieren. Alle Rekruten müssen sich einer Identitätsfeststellung unterziehen, welche beinhaltet, dass mindestens zwei Gemeinschaftsführer für die Volljährigkeit des Rekruten und dessen Eintrittsberechtigung in die ANSF, bürgen (USDOS 25.6.2015). EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen Minderjähriger bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).

Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw. verwehrt wurden. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Laut den Vereinten Nationen wurden in 303 dokumentierten Anschlägen mindestens 159 Kinder getötet und 505 verletzt. Dies deutet einen Rückgang von 10% im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum an. Zwar ist ein signifikanter Rückgang der Angriffszahl auf Schulen und Bildungspersonal von 41 auf 22 zu verzeichnen gewesen, jedoch führte die Talibanoffensive auf Kunduz zur Schließung von 497 Schulen und verhinderte so den Zugang von 330.000 Kindern (UN GASC 10.12.2015).

Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.11.2015).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen intern vertriebenen Familien keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herausforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Grundversorgung / Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßten das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen ‚behandelt', oder es wird ihnen in einer ‚Therapie' mit Brot, Wasser und Pfeffer der ‚böse Geist ausgetrieben'. Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Jüngste Entwicklungen

Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren(Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von

17. - 23. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf 2.691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016).

Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne ‚Khpal Watan' gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016).

Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMFs)

Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF), die in Europa um Asyl ansuchen, hat sich seit dem Jahr 2010 stetig erhöht. Im Jahr 2014 lag die Zahl der asylansuchenden UMF bei 24.075, was 4% der Gesamtzahl aller Asylansuchenden ausmachte. Etwa 70% dieser UMFs wurde von den folgenden Ländern aufgenommen: Schweden 7.050, Deutschland 4.400, Italien 2.505, Österreich 1.975 und Großbritannien 1.860. Buben machten 86% der UMFs aus, während die restlichen 14% Mädchen waren. Afghanistan war das Herkunftsland mit der höchsten Zahl von UMF, die nach Europa kamen. Die Zahl afghanischer UMF betrug 6.155 oder 26% (Andere Länder waren: Eritrea (4.475 bzw. 19%), Syrien (3.170 bzw.13%), Somalia (2.335 bzw. 10%), Gambia (1.075 bzw. 4%) und Marokko (615 bzw. 3%) (EC 5.2015). Im Jahr 2012 haben vergleichsweise mehr als 21.300 unbegleitete oder von den Eltern getrennte Kinder, zum Großteil aus Afghanistan und Somalia, in Europa um Asyl angesucht (UNHCR 19.8.2013).

Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die die Reise auf sich nehmen. Sie werden aus unterschiedlichen Gründen dazu motiviert, eine solche Reise auf sich zu nehmen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Teilweise wurde der Iran als Zwischenstation ausgewählt, aufgrund der Anwesenheit von Familienmitgliedern und Verwandten, die helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014).

Es gibt 16.700 Kinder in den Waisenhäusern in Afghanistan, 440 dieser Kinder sind in Kandahar (WP 10.8.2012). In der Provinz Nangahar gibt es laut UNAMA neun Waisenhäuser, in denen hunderte Waisen, inklusive Mädchen leben und lernen (UNAMA 18.4.2013).

Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 25.6.2015). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 25.6.2015; vgl. Khaama Press 20.4.2015), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 25.6.2015). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtsstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 25.6.2015; vgl. Daily Mail UK 29.10.2015). Es wurde berichtet, dass Kinder in den Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt wurden und manchmal Menschenhandel ausgesetzt waren. Auch hatten Kinder in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 25.6.2015).

Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B.: Hagar International (Daily Mail UK 29.10.2015), The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (The Afghan Orphan Project o.D.; Shelter Now o.D.)."

1.2.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage der Hazara [a-9737-V2] vom 02.09.2016:

"In einem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2015 thematisiert die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Situation von Hazara und beschreibt Maßnahmen gegen Hazara wie folgt:

‚Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen.' (SFH, 13. September 2015, S. 18)

Der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2015) hält fest, dass Hazara von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen seien. Laut NGOs seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Im Februar 2015 hätten Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt und im Mai 2015 19 Geiseln und im November 2015 acht weitere freigelassen. Mit Stand November 2015 seien die übrigen vier Geiseln weiterhin vermisst gewesen. ...

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigen können.

13 entführte Hazara seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, während zwei weitere in Geiselhaft verstorben seien. UNAMA habe den Verbleib der übrigen Geiseln nicht eruieren können. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressung, Gefangenenaustausche, Verdacht der Mitgliedschaft bei den Afghanischen Nationalen Sicherheitskräften (ANSF) und Nichtbezahlung illegaler Steuern gewesen. In manchen Fällen seien die zugrundeliegenden Motive unbekannt gewesen. UNAMA führt folgende Beispiele für Entführungen und anschließende Tötungen von Hazara an:

Am 23. Februar 2015 seien im Bezirk Shajoy der Provinz Zabul 30 Hazara-Insassen zweier öffentlicher Busse, die von Herat nach Kabul unterwegs gewesen seien, von regierungsfeindlichen Gruppen entführt worden. Drei der Entführungsopfer seien während ihrer Gefangenschaft getötet worden, während zwei offenbar aufgrund von natürlichen Ursachen verstorben seien. Zwischen Mai und August 2015 seien die übrigen Geiseln freigelassen worden, nachdem es Berichten zufolge zu einem Austausch mit einer Gruppe von Häftlingen gekommen sei.

Am 13. Oktober 2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von 6. bis 8. November hätten die regierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinschaft gefordert worden sei. ...

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anm. ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. ...

Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem World Report vom Jänner 2016, dass es im Jahr 2015 einen Anstieg von Entführungen und Geiselnahmen von ZivilistInnen durch aufständische Gruppen gegeben habe, darunter auch die zwei Vorfälle in der Provinz Zabul, nämlich die Entführung und Tötung von 7 ZivilistInnen am 9. November und die Entführung von 31 Businsassen am 23 Februar, von denen 19 wieder freigelassen worden seien. In beiden Fällen seien die Opfer offenbar wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara ins Visier genommen worden.

...

Der in Prag ansässige, vom US-Kongress finanzierte Radiosender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2015, dass vier Männer, die in der Woche zuvor entführt worden seien, im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni erschossen aufgefunden worden seien. Bei drei der Toten handle es sich um Hazara, bei dem Vierten um einen Paschtunen. Bei einem weiteren Vorfall im August seien mindestens acht weitere Hazara auf dem Weg in die Stadt Ghazni entführt worden. Im Februar seien 30 Hazara in der Provinz Zabul, im Süden von Ghazni, entführt worden. 19 seien im Mai wieder freigelassen worden, zwei seien getötet worden, und neun seien noch als vermisst gemeldet. Im Juli seien 11 Hazara im Norden der Provinz Baghlan entführt worden. ...

Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im September 2015, dass Bewaffnete im Distrikt Zari der größtenteils ruhigen Provinz Balch 13 männliche Hazara erschossen hätten, nachdem sie zwei Fahrzeuge aufgehalten und die Insassen gezwungen hätten, auszusteigen. ...

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im November 2015 über die Entführung von mindestens sieben Hazara durch die Taliban, nachdem es zu einem lokalen Streit um Schafe gekommen sei. Die Taliban hätten drei Busse in der Provinz Zabul aufgehalten und zunächst 17 Geiseln genommen und neun von ihnen wieder freigelassen. Ein örtlicher Taliban-Anführer habe die Entführungen mit der Begründung angeordnet, dass Hazara Schafe gestohlen hätten. ...

In einer Pressemitteilung vom November 2015 schreibt die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) über Proteste in der afghanischen Hauptstadt Kabul am 11. November 2015 aufgrund einer Reihe von ethnisch motivierten Tötungen.

Die Pressemitteilung berichtet über die Entführung und anschließende Tötung von sieben Hazara, darunter auch zwei Mädchen, am 9. November in der Provinz Zabul. Es habe sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt.

Weiters wird beschrieben, dass sich die Sicherheitslage im Berichtsjahr 2015 in vielen Gebieten Afghanistans verschlechtert, die Gewalt gegen Zivilisten zugenommen habe und dass es zu internen Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der Taliban gekommen sei. HRW berichtet, dass eine der größten Splitterfraktionen der Taliban von Mullah Abdul Manan Niazi angeführt werde, welcher zur Zeit des Massakers an tausenden von Hazara in Mazar-e-Sharif 1998 Taliban-Gouverneur in der Provinz Balch gewesen sei. Diese Gruppe werde Berichten zufolge vom Islamischen Staat (IS) unterstützt und sei in dem Gebiet in der Provinz Zabul aktiv, in dem die sieben Hazara getötet worden seien.

Wenngleich alle Zivilisten in Konfliktgebieten gefährdet seien, würden die Tötungen in Zabul die besondere Gefährdung aufzeigen, mit denen Hazara konfrontiert seien. In den vergangenen zwei Jahren seien bei einer Reihe von Vorfällen Hazara-Buspassagiere von anderen Insassen ausgesondert und entführt und in manchen Fällen getötet worden. ...

BBC Monitoring schreibt in der Zusammenfassung eines Berichts der in Pakistan ansässigen privaten Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press News Agency im März 2016, dass in der nördlichen Provinz Sar-e Pol 11 Hazara entführt worden seien. Laut des Polizeichefs der Polizeizentrale von Sar-e Pol, seien die 11 Hazara aufgrund ihrer Ethnizität von den Taliban entführt worden. Es handle sich bei den Entführten um Zivilisten, die nicht für die Regierung arbeiten würden. Die Taliban hätten sich noch nicht zu dem Vorfall geäußert.

In der Vergangenheit seien einige ethnische Hazara in Zabol, Ghazi und anderen Provinzen entführt worden. Manche seien freigelassen, andere seien getötet worden. ...

Im Juni 2016 berichtet die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP), dass Bewaffnete im Bezirk Santscharak der Provinz Sar-e-Pul mindestens 17 reisende Hazara, bei denen es sich allesamt um Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung gebracht werden könnten, handle, aus ihren zivilen Fahrzeugen gezerrt und in ein entlegenes Gebiet gebracht hätten, das sich unter Taliban-Kontrolle befinde. Laut dem ortsansässigen Gouverneur seien die Dorfältesten gebeten worden mit den Taliban über die Freilassung der Entführten zu verhandeln. ...

Zwei Tage später berichtet Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass die 17 oben erwähnten, von den Taliban entführten Hazara freigelassen worden seien. Der Vorfall in der Provinz Sar-e-Pul sei Teil einer Serie von Angriffen auf zivile Fahrzeuge gewesen. Die Taliban hätten sich nicht zu dem Vorfall geäußert.

In den letzten Monaten habe es einen Anstieg der Gewalt gegen Hazara in Form einer Reihe von Entführungen und Tötungen gegeben. In einem der letzten Vorfälle hätten die Taliban 10 Busreisende getötet, viele davon seinen summarisch hingerichtet worden, und ein Dutzend andere seien im Norden der Provinz Kunduz entführt worden. Laut dem Provinz-Gouverneur hätten die Dorfältesten und die ortsansässigen Bewohner die sichere Befreiung der Geiseln, bei denen es sich um Zivilisten handelte, ausgehandelt. ...

In einem Statement vom Juni 2016 äußert sich die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) besorgt über den Anstieg von Entführungen, Geiselnahmen sowie summarischen Hinrichtungen und berichtet von einer bewaffneten Entführung von 25 ZivilistInnen, bei denen es sich Berichten zufolge allesamt um Hazara gehandelt habe. Die Entführten seien in zwei Fahrzeugen im Bezirk Balkh Ab, der nördlichen Provinz Saripul (Sar-e-Pul), unterwegs gewesen. Während vier Frauen und ein älterer Herr wieder freigelassen worden seien, sei der Verbleib der 20 Anderen nicht bekannt. ...

Im Juli 2016 beschreibt die deutsche Tageszeitung (Taz) einen Anschlag der Gruppe Islamischer Staat (IS) während einer Demonstration von Hazara in der Stadt Kabul, bei dem mindestens 80 Personen ums Leben gekommen seien:

‚Die Zahl der Todesopfer bei einem Anschlag auf friedliche Demonstranten in der afghanischen Hauptstadt Kabul ist auf mindestens 80 gestiegen. Außerdem seien bei dem Bombenanschlag am Samstag 231 Menschen verletzt worden, teilte das afghanische Innenministerium mit. Nach vorläufigen Informationen sei die Tat von drei Selbstmordattentätern begangen worden. ‚Der dritte Angreifer wurde von Sicherheitskräften niedergeschossen', hieß es weiter.

[...]

Tausende Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara hatten in der afghanischen Hauptstadt für den Bau einer Stromtrasse in der vernachlässigten Region Bamijan demonstriert, als inmitten der Menschenmenge mindestens ein Sprengsatz detonierte. Ein AFP-Fotograf sah am Tatort dutzende zum Teil völlig zerfetzte Leichen. Krankenwagen hatten Schwierigkeiten, zum Explosionsort zu gelangen, weil die Behörden Straßenkreuzungen blockiert hatten, um zu verhindern, dass die Demonstranten zum Präsidentenpalast marschieren.

Zu der Tat bekannte sich die Dschihadistenorganisation Islamischer Staat (IS). Die radikalislamischen Taliban, die derzeit ihre Sommeroffensive gegen die afghanischen Sicherheitsbehörden führen, wiesen jegliche Beteiligung an dem Anschlag zurück." (Taz, 23. Juli 2016)

In einem weiteren Artikel vom Juli 2016, geht die Taz auf die Motive für den oben beschriebenen Anschlag ein:

‚Der IS-Anschlag auf die Friedensdemo in Kabul mit mindestens 80 Toten hatte militärisch keinen Sinn. Ziel war eine schiitische Minderheit.

Es gibt kaum Zweifel daran, dass der schwere Anschlag am Sonnabend in Kabul vom örtlichen Ableger des Islamischen Staates (IS) durchgeführt worden ist. Die Handschrift des Anschlags spricht eindeutig dafür: Es ist ein skrupelloser Akt ohne jeglichen militärischen Sinn: gegen den friedlichen, von Zivilisten getragenen Protest der schiitischen Hazara-Minderheit und gegen die schiitische Minderheit insgesamt gerichtet, die vom IS und seinen Geistesgenossen nicht als ‚richtige' Muslime angesehen werden.'

(Taz, 25. Juli 2016)

..."

2. Beweiswürdigung:

2.1. In Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161).

Im vorliegenden Fall ist demnach im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt und bei den Einvernahmen im Asylverfahren sowie auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht um einen Minderjährigen gehandelt hat.

Die vorgebrachte Fluchtgeschichte und die vom BFA aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten sind unter diesem Aspekt zu würdigen.

Insbesondere kann aus den teilweise vagen Aussagen bzw. ungenauen Zeitangaben durch den jugendlichen Asylwerber - etwa hinsichtlich der Beschreibung der Wegstrecke zwischen XXXX und XXXX , der Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich des Eigentümers des von seinem Vater betriebenen Geschäfts, des Zeitraums, in dem sein Vater in dem Geschäft arbeitete, oder des Zeitraums zwischen der Beerdigung seines Vaters und der Ausreise - nicht nachvollziehbar auf die Unglaubwürdigkeit des zum Zeitpunkt der Befragung vor dem BFA minderjährigen Beschwerdeführers geschlossen werden.

Zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer - ausgehend von seinem Geburtsdatum am XXXX - das aus seiner Sicht fluchtauslösende Ereignis (Tod des Vaters ca. im Mai 2014) im Alter von 13 oder 14 Jahren erlebt hat. Die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte demnach aus dem Blickwinkel eines Kindes, das nach dem Verlust seines Vaters sowie der Trennung von seiner Mutter und seinen Geschwistern während der Flucht auf sich alleine gestellt die Reise als "unbegleiteter Minderjähriger" fortsetzen musste (vgl. VwGH 16.04.2002, 2000/20/0200; 14.12.2006, 2006/01/0362). Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über das Verlassen seines Heimatstaates nicht beim Beschwerdeführer, sondern bei dessen Mutter lag. Es ist daher durchaus nicht ungewöhnlich, dass er über Details der Fluchtgründe im Verlauf des Verfahrens nicht genau Auskunft geben konnte.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vom erkennenden Gericht im Kern für glaubhaft erachtet wird. Auch die Angaben zu seiner Person erstattete der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wahrheitsgemäß.

Konkret ergeben sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (II.1.1.) aus den - im Wesentlichen gleich bleibenden - glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, konnte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Was das Geburtsdatum des Beschwerdeführers anlangt, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung glaubhaft dartun, dass er am XXXX geboren wurde. Gerade die bei der Erstbefragung erfolgte Aufnahme des Geburtsdatums mit XXXX spricht für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach seinem Alter bzw. Geburtsjahr gefragt wurde. Wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt wurde, entspricht das Jahr 2000 umgerechnet sowohl dem Jahr 1379 als auch dem - vom Beschwerdeführer in der Verhandlung genannten - Jahr 1380, weshalb auch diesbezüglich kein Widerspruch erkennbar ist. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der minderjährige Beschwerdeführer keinerlei rechtlichen Vorteil aus der Feststellung seines Geburtsdatums mit XXXX zu ziehen vermag, zumal seine Minderjährigkeit im Asylverfahren unstrittig war.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Afghanistan ca. im September 2014 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen hat, kann - unbeschadet der diesbezüglich vagen Angaben in der Beschwerdeverhandlung - anhand einer Zusammenschau seiner plausiblen Aussagen im bisherigen Asylverfahren zum Zeitpunkt der Ausreise, zur Fluchtroute und zur Dauer des Fluchtwegs getroffen werden.

Die Feststellungen zum unbekannten Aufenthaltsort der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers nach ihrer Trennung während der Flucht ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers ca. im Mai 2014 getötet wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Zum Tod seines Vaters konnte der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerdeverhandlung keine genauen Zeitangaben machen. Angesichts seiner Ausführungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in der Beschwerde erscheint aber der Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters ca. im Mai 2014 sehr wahrscheinlich. Dafür sprechen nicht zuletzt auch die bei der Erstbefragung erfolgten Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise (ca. September 2014) in Zusammenschau mit der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Familie noch etwa fünf oder sechs Monate nach dem Tod seines Vaters im Heimatdorf geblieben ist.

Die negative Feststellung hinsichtlich des oder der Verantwortlichen für den gewaltsamen Tod des Vaters des Beschwerdeführers war zu treffen, weil es keinerlei Zeugen, Beweise oder zumindest verdichtete Hinweise dafür gibt, dass die Taliban - und nicht sonstige kriminelle Personen - den Tod des Vaters verursacht haben, zumal dieser, etwa wenn er auf dem Weg vom Geschäft nach Hause seine Tageseinnahmen bei sich hatte, durchaus Opfer eines "gewöhnlichen" Raubüberfalls geworden sein könnte. Auch der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers vor seiner Ermordung angeblich mehrfach von Taliban in seinem Geschäft aufgesucht wurde, spricht weniger für eine gezielte Verfolgung des Vaters als für eine - auf die unrechtmäßige Besitznahme von Waren gerichtete - kriminelle Motivation der Täter, mögen diese auch Taliban gewesen sein.

Unbeschadet der Glaubwürdigkeit des fluchtauslösenden Ereignisses - nämlich des gewaltsamen Todes seines Vaters - konnte der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung durch die Taliban bzw. durch den oder die Mörder seines Vaters dennoch nicht in einer Weise glaubhaft machen, dass er konkret, individuell und aus in der GFK genannten asylrelevanten Gründen verfolgt würde. In diesem Zusammenhang erscheint die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgungsgefahr insbesondere angesichts des relativ langen - ereignislosen - Zeitraums zwischen der Ermordung seines Vaters (ca. im Mai 2014) und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan (ca. im September 2014) nicht nachvollziehbar. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht behauptet, dass die Taliban oder andere kriminelle Personen in dieser Zeit an den Beschwerdeführer oder seine Familie herangetreten wären. Zudem sind dem Beschwerdeführer die Täter seinen eigenen Angaben zufolge gar nicht bekannt, weshalb eine Verfolgung seiner Person durch diese nicht plausibel erscheint.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan (II.1.2.) ergeben sich aus den zitierten Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer "Gruppenverfolgung") nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 ua.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich alleine nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836;

23.07. 1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177;

28.10. 2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).

Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.3. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

3.4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Insbesondere konnte vom Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht und auch sonst vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden.

3.4.1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr durch Taliban

Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr von Taliban getötet oder entführt zu werden, ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - nicht begründet.

Diesbezüglich ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031).

Abgesehen davon, dass eine Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Hand der Taliban (und nicht durch andere Täter) nicht festgestellt werden konnte, liegt auch das Motiv für die Tötung des Vaters letztlich im Dunkeln. Diesbezüglich äußerte der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung lediglich die Vermutung, dass dessen Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) eine Rolle gespielt haben könnte. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Vater des Beschwerdeführers (von wem auch immer) aus einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) getötet wurde, ließe sich daraus noch keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, zumal der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass der oder die Mörder seines Vaters ihn kennen.

Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Taliban oder andere kriminelle Personen vor der Ermordung seines Vaters oder nach dessen Tod (ca. im Mai 2014) bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan (ca. im September 2014) an den Beschwerdeführer oder seine Familie herangetreten wären. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar erscheint, warum die Familie nach dem Tod des Vaters noch mehrere Monate in Afghanistan blieb, obwohl sie den Angaben des Beschwerdeführers zufolge um ihr Leben fürchtete.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein Zusammenhang der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch den oder die Mörder seines Vaters mit einem Konventionsgrund [insbesondere auch mit dem der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK, etwa der "Familienangehörigen"] nicht zu erkennen ist.

Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat im Übrigen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 mwN).

Den Angaben des Beschwerdeführers lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sein Herkunftsstaat aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, dem Beschwerdeführer bezüglich einer allfälligen ihm drohenden, jedoch auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private Schutz zu gewähren.

3.4.2. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund von Minderjährigkeit

Die Beschwerde behauptet eine Verfolgung des Beschwerdeführers (auch mit Blick auf die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009) unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK (Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan"), weil der Beschwerdeführer in Afghanistan als Minderjähriger wegen Fehlens eines familiären Netzwerks keine Lebensgrundlage (Existenzgrundlage) habe und er den damit verbundenen Gefahren ausgesetzt sei.

So brachte der Beschwerdeführer neben einer Gefährdung aufgrund des Umstands, dass er minderjährig und ohne familiäre Bindung in Afghanistan sei, eine Reihe von weiteren Faktoren vor, die aufgrund seiner besonderen, altersbedingten Vulnerabilität sein Verfolgungsrisiko erhöhen würden. Dazu zählen aus Sicht des Beschwerdeführers etwa seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara und zur schiitischen Glaubensrichtung (s. dazu Punkt II.3.4.3.) sowie Gefährdungen aufgrund von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, ausbeuterischen Beschäftigungsverhältnissen, Missbrauch, sexueller Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung, Zwangsrekrutierung oder Entführung. Dem Beschwerdeführer würden als alleinstehendem Minderjährigen ohne soziales Netzwerk eine Vielzahl von Gefahren und Menschenrechtsverletzungen, strukturelle Gewalt und unmittelbare Einschränkungen drohen, denen in ihrer Gesamtheit asylrelevante Intensität zukomme.

Vorauszuschicken ist, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend alle diese Umstände in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen sind, ohne einzelne Aspekte des Vorbringens ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.03.2006, 2005/01/0247; 15.03.2016, Ra 2015/19/0180). Bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen ist zudem auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen (s. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0427; 15.03.2016, Ra 2015/19/0180; sowie die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.09.2009, Rz 13).

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde zunächst dahingehend zu folgen, dass auch Eingriffe, die ihrer Intensität und Art nach eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage bewirken, asylrelevant sein können (vgl. VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; 24.11.1999, 98/01/0652). Wirtschaftliche Benachteiligungen können demnach dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss jedoch jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026), was sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ergibt, wonach als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits.

Aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der Beschwerde ergeben sich allerdings keine konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf, dass ein Konventionsgrund (insbesondere auch nicht die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" als "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK) ein wesentlicher Faktor für die Bedrohung der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers bzw. für eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Afghanistan ist (vgl. auch Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss). Vielmehr wäre eine allenfalls drohende Notlage auf das fehlende familiäre bzw. soziale Netz des Beschwerdeführers in Afghanistan und die dortige prekäre Sicherheitslage zurückführen.

Der erforderliche Kausalzusammenhang (und damit das Vorliegen einer Verfolgung wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK) wäre in einem Fall wie dem vorliegenden etwa dann zu bejahen, wenn die Auswirkungen der für alle Einwohner Afghanistans prekären Situation (einer "allgemeinen Gefahrenlage") für den Beschwerdeführer (wegen dieser Umstände) spürbar stärker wären als für die Gesamtheit der Bevölkerung (bei der dieser Situation allenfalls durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wird), weil sonst von einer Verfolgung aufgrund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann (eine "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK wird nur ein Teil der Bevölkerung eines Herkunftsstaates sein, diese Gruppe kann nicht die ganze Bevölkerung umfassen, vgl. etwa AsylGH 06.07.2009, C5 400982-1/2008, unter Hinweis auf Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions und Summary Conclusions:

membership of a particular social group, in: Feller/Türk/Nicholson, 312, 313, Z 5).

Fallbezogen gibt es allerdings darauf keine entsprechenden Hinweise. Im Fall des (inzwischen) 16 Jahre alten Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wobei miteinzubeziehen ist, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, neben einem zweijährigen Schulbesuch seinem Vater auf den Feldern und manchmal auch im Geschäft geholfen zu haben. Immerhin ist der Beschwerdeführer ca. im September 2014 (sohin vor zwei Jahren im Alter von etwa 14 Jahren) mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Afghanistan ausgereist, hat die Flucht nach Europa aber nach der Trennung von seiner Familie von der Türkei aus vollkommen alleine bewältigt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch in der Lage, in Afghanistan durch die Unterstützung seines Vaters in der Landwirtschaft und in dem von ihm betriebenen Geschäft zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, dies in einem Alter von jedenfalls unter 14 Jahren. Dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen/physischen Reife unterentwickelt wäre, ist sohin nicht erkennbar, sodass sich in dieser Hinsicht jedenfalls kein gefahrenerhöhendes Moment ergibt. Es ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass und weshalb sich die Rückkehrsituation des 16 Jahre alten Beschwerdeführers in Hinblick auf die (fehlende) Sicherheit und (fehlende) Lebensgrundlage in Afghanistan von jener etwa eines 19 Jahre oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan (der jedenfalls nicht der sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" unterfallen würde) wesentlich unterscheiden würde bzw. dass und weshalb die Auswirkungen der (für alle Einwohner Afghanistans) prekären Situation für den Beschwerdeführer spürbar stärker wären. Prekäre Lebensbedingungen wie etwa im Fall von verwaisten Kindern und Jugendlichen, die ohne Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen leben müssen, können im Fall des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 09.07.2002, 2001/01/0281). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte existentielle Bedrohung im Hinblick auf seine Sicherheit und Versorgung in Afghanistan im Falle einer Rückkehr (mangelnde Existenzgrundlage; ausweglose Situation; Entzug der Lebensgrundlage; Bedrohung von Leib und Leben; Gefahr, Opfer von Zwangsarbeit sowie sexuellen Missbrauchs und Misshandlungen zu werden oder von den Taliban rekrutiert zu werden) besteht für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor diesem Hintergrund nicht wegen der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK (oder wegen eines anderen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK angeführten Konventionsgrundes) und führt daher nicht zur Zuerkennung des Asylstatus.

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer vom BFA bereits subsidiärer Schutz aufgrund der derzeit in Afghanistan vorherrschenden instabilen Sicherheitslage - insbesondere in seiner Heimatprovinz Ghazni - gewährt wurde.

Vor dem Hintergrund der derzeit allgemein prekären (Versorgungs- und Sicherheits)Lage in Afghanistan, von der regelmäßig alle Bewohner Afghanistans betroffen sind und die sich in bestimmten Fällen so auswirken kann, dass eine konkrete Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bejaht wird, ist davon auszugehen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei dieser Entscheidung nicht wesentlich ins Gewicht fällt, sondern dass die prekäre Situation in Afghanistan, insbesondere die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte "instabile Sicherheitslage" in Ghazni, sowie das Fehlen eines familiären Netzwerks im Fall des Beschwerdeführers für sich genommen die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigt. Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan (und eine daraus resultierende existentielle Bedrohung im Hinblick auf eine mangelnde Versorgung und eine mangelnde Lebensgrundlage des Beschwerdeführers sowie die Gefahr, Opfer von Kinder- und Zwangsarbeit, sexuellen Missbrauchs und Misshandlungen, Zwangsrekrutierung etc. zu werden) stellt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers auch bei Bedachtnahme auf seine Minderjährigkeit und auf das Fehlen familiärer Bindungen in Afghanistan (mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund) nicht als "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dar, wohl aber kann sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ergeben, wobei das BFA dem Beschwerdeführer diesen Status bereits zuerkannt hat.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann es daher dahingestellt bleiben, ob angesichts der Situation in Afghanistan grundsätzlich eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" denkbar ist. Der Vollständigkeit halber ist hier noch festzuhalten, dass auch die etwaige Annahme einer sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" (sodass die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe Verfolgung auslösen kann) nicht bedeuten würde, dass alle Mitglieder dieser Gruppe allein wegen dieses Merkmals verfolgt werden. Die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bewirkt noch keine "Gruppenverfolgung" (vgl. Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions [288 f., 308]).

Nach dem Gesagten ist sohin die Asylrelevanz der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, seiner mangelnden familiären Bezugspunkte in Afghanistan und der allgemein prekären Lage in Afghanistan mangels Anknüpfung an (zumindest einen) Konventionsgrund nicht gegeben.

3.4.3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit und Religion

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der sich der Volksgruppe der Hazara zurechnet, dem schiitischen Glauben angehört und selbst nicht politisch aktiv war, eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen im Verfahren mehrfach ausdrücklich verneint hat. In der Beschwerdeverhandlung gab er auf die Frage, ob er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Bevölkerung in Afghanistan jemals persönlich bedroht oder verfolgt wurde, lediglich an, dass Hazara im Dorf XXXX manchmal von Paschtunen wegen ihres Aussehens gehänselt worden seien. Weiters führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass in seinem Heimatdorf XXXX überwiegend Hazara gelebt hätten. Es habe keine Sicherheit in dem Dorf gegeben. Einmal sei es zu einer Schießerei gekommen, der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wer daran beteiligt gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters äußerte er schließlich die - nicht weiter untermauerte - Vermutung, dass dessen Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) eine Rolle gespielt haben könnte.

In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass Schiiten, insbesondere Angehörige der Volksgruppe der Hazara, der Berichtslage zufolge Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt seien. Eine konkrete individuelle Verfolgung seiner Person wurde vom Beschwerdeführer abermals nicht vorgebracht.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemein prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsprovinz Ghazni beruft, ergaben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte, die eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus Konventionsgründen indiziert hätten. Eine individuelle Betroffenheit von Verfolgung konnte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Eigenschaft als Hazara und Schiit somit nicht aufzeigen.

Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach dem Tod seines Vaters weitere fünf bis sechs Monate unbehelligt in seinem Heimatdorf lebte, ohne dass es zu Drohungen oder sonstigen Vorfällen gekommen wäre.

In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.

Nach dem Inhalt der Länderberichte sind etwa 19 % der Bevölkerung schiitische Muslime, welche die größte religiöse Minderheit des Landes darstellen. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Minderheit der Hazara macht etwa 10 % der Bevölkerung aus. Derzeit leben etwa 3,25 Millionen Hazara in Afghanistan.

Auf Basis der Länderberichte ist dem Beschwerdevorbringen zunächst darin zu folgen, dass Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind.

Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Afghanistan (vgl. S. 149, 151 und 159 f.) ist aber auch zu entnehmen, dass Hazara - entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung - keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt seien. Die Situation für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara habe sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. Berichten zufolge würden viele Hazara (inklusive Frauen) Studien abschließen oder den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen einschlagen. Sie seien in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara seien im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Spannungen würden fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara halte weiter an.

Demgegenüber verzeichneten die Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara im Jahr 2015 durch regierungsfeindliche Kräfte. Demnach hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen 01.01.2015 und 31.12.2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines Vorfalls hätten sich alle Vorfälle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien. Von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) wurde im September 2015 berichtet, dass Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten verbreitet sei und immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien auftreten würden, die zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung von Hazara äußere sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara seien überdurchschnittlich oft Opfer gezielter Ermordungen geworden. Auch der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr 2015) hält fest, dass Hazara von fortwährender sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen seien. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe an Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen (vgl. im Detail die Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage der Hazara [a-9737-V2] vom 02.09.2016 unter Punkt I.1.2.2.).

Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 zufolge bestehen weiterhin starke Trennlinien zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen in Afghanistan. Im "Peoples under Threat"-Index von Minority Rights Group International sei Afghanistan als viertgefährlichstes Land der Welt für ethnische Minderheiten aufgeführt, insbesondere wegen der gezielten Angriffe auf Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und Religion. Der Index weise u.a. Hazara als gefährdete ethnische Minderheit in Afghanistan aus (vgl. S. 86 der UNHCR-Richtlinien). Hazara würden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt unter Druck gesetzt. Bereits in der Vergangenheit seien Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert worden. Seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 hätten sie erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Jedoch seien Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte nach der Berichtslage in jüngerer Zeit gestiegen (S. 87 der UNHCR-Richtlinien).

Aus diesen - auszugsweise wiedergegebenen - Berichten ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst ableitbar, dass Angehörige der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara einem "Risikoprofil" entsprechen. Das bedeutet, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Hazara ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit, Rasse, Religion oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Diesbezüglich ist auch zu bedenken, dass Hazara insofern eine exponierte Stellung einnehmen, als Angehörige dieser Volksgruppe aufgrund ihres Aussehens leicht erkennbar sind.

Des Weiteren ergibt sich aus der aktuellen Berichtslage, dass Hazara nicht nur (weiterhin) von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen sind, sondern dass es in den Jahren 2015 und 2016 zu einem Anstieg an Entführungen und Tötungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte kam. Bemerkenswert ist hierbei auch ein Anschlag der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juli 2016 während einer Demonstration von Hazara in der Stadt Kabul, bei dem mindestens 80 Personen getötet und zahlreiche Menschen verletzt wurden.

Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten.

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden.

Zwar zeigt sich in den letzten Monaten ein Anstieg der Gewalt gegen Hazara. Aus den in den Länderberichten geschilderten Vorfällen lässt sich jedoch derzeit (noch) nicht ableiten, dass diese die Gesamtheit der in Afghanistan lebenden Hazara zum Ziel haben, zumal es ihnen an der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte mangelt. Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichen - zumindest gegenwärtig - nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind.

Obwohl - wie dargelegt - zunehmend über gezielte Angriffe gegen Hazara berichtet wird, erreicht doch die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (noch) nicht jenes zusätzliche Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen.

Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten.

3.5. Im Ergebnis wurde somit keine Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe - nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation der Status des subsidiär Schutzberechtigten von der belangten Behörde bereits zuerkannt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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