BVwG W203 2119028-1

W203 2119028-1Federal Administrative CourtSep 29, 2016

Regest

Befähigungsnachweis, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Lehrer, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Privatschule

Full text

BVwG W203 2119028-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2119028.1.00

Spruch

W203 2119028-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des XXXX als Schulerhalter der Privatschule " XXXX " am Standort XXXX , vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstrasse 7, über den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 01.06.2015, Zl. 600.107/0011-R/2015, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 15.05.2015 zeigte der Beschwerdeführer dem Stadtschulrat für Wien die beabsichtigte Verwendung einer näher bezeichneten Person als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand Deutsch in der 12. und 13. Schulstufe an der geplanten Privatschule mit eigenem Organisationsstatut " XXXX " des Vereins " XXXX " am Standort in 1140 Wien an.

2. Mit Bescheid vom 01.06.2015, Zl. 600.107/0011-R/2015 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) untersagte der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 5 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung der in der Anzeige näher bezeichneten Person als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand Deutsch in der 12. und 13. Schulstufe an der genannten Privatschule. Begründend führte er - neben einem Verweis auf die anzuwendenden Bestimmungen des Privatschulgesetzes sowie einer Wiedergabe das Sachverhalts - Folgendes aus: "Die inhaltliche Prüfung durch die zuständige Schulaufsicht ergab, dass die vorgelegten Nachweise keinen Nachweis der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Deutsch darstellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweise, seien der für den Beschwerdeführer maßgebliche Lehrplan und das Organisationsstatut. Die in der Anzeige näher bezeichnete Person verfüge über eine Ausbildung zur Waldorf-Lehrerin. Das vorgelegte Zeugnis sei "unzweifelhaft" ein "Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Lehrerseminars für Waldorf-Pädagogik". Darüber hinaus sei den vorgelegten Bestätigungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Person über fachspezifische Ausbildungen hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände verfüge, für welche die Anmeldung erfolgt sei. Die Auffassung der belangten Behörde bleibe unbegründet.

Weiters zitiert die Beschwerde ein Schreiben der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 18.08.2014, wonach es zur Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz heißt: "Demnach muss die Leiterin bzw. der Leiter einer Schule die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen. Gemäß § 5 Abs. 4 [Privatschulgesetz] haben die an der Schule verwendeten Lehrerinnen und Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a - d genannten Bedingungen zu erfüllen." Daraus schließt der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid mit einer "Scheinbegründung" begründet und aus diesem Grund "mit Nichtigkeit behaftet" sei, zumal die vorgelegten Befähigungsnachweise "unzweifelhaft" belegten, dass einerseits die erforderliche fachliche Qualifikation, andererseits aber auch eine sonstige geeignete Befähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz vorlägen.

4. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt einlangend am 30.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.g.F., muss der Leiter einer Schule die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen. Gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a - d genannten Bedingungen zu erfüllen.

Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

2.2. Zeigt die Behörde in einem Bescheid nicht eindeutig auf, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, ist der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, § 60 Rz 37f, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid nicht darauf ein, ob die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen den Anforderungen und Vorgaben des Organisationsstatuts und des Lehrplans der Privatschule " XXXX " entsprechen und dadurch "die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz nachgewiesen wird, sondern führt pauschal bloß aus, dass "die vorgelegten Nachweise keinen Nachweis der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Deutsch darstellen".

Da sohin die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die vom Stadtschulrat für Wien getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte daher auch auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen werden (vgl. dazu auch die schriftliche Ausfertigung vom 23. Juni 2016 des am 16. Juni 2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W128 2116685-1 sowie BVwG 27.6.2016, Zl. W224 2119029-1/3E).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (vgl. nochmals VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

2.3. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils angeführten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

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