W178 2005004-1•BVwG W178 2005004-1
W178 2005004-1Federal Administrative CourtSep 29, 2016
Rechtsanschauung des VwGH, Unterbrechung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist
W178 2005004-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde/ den Einspruch des Herrn XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 30.10.2012, Zl. VSNR XXXX , betreffend Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 63 VwGG keine Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Hinsichtlich des Verfahrensganges wird -um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Zusammenfassung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) 24.02.2016, 2013/08/0177, das zu diesem Verfahren ergangen ist, verwiesen.
Kurz zusammengefasst:
1. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG fest, dass der Mitbeteiligte verpflichtet ist, für die Zeit von 1. November bis 31. Dezember 1999, 1. Jänner
bis 31. Dezember 2000, 1. Jänner bis 31. Dezember 2001, 1. Jänner
bis 31. Dezember 2002, 1. Jänner bis 31. Dezember 2003 und 1. Jänner bis 29.02.2004 gemäß den §§ 2 Abs. 1 Z 2, 25, 27, 27a und 27d GSVG näher genannte monatliche Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung zu entrichten. Des Weiteren wurden Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile vorgeschrieben.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Bf Einspruch/ Beschwerde erhoben. Er wendet sich vor allem gegen die Höhe der Forderung und gegen die laufend höher werdenden Verzugszinsen.
3. Der - damals zuständige - Landeshauptmann von Niederösterreich hat dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und festgestellt, dass die rückständigen Beiträge des Bf zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum von 1. November 1999 bis einschließlich 29. Februar 2004 verjährt seien. Es sei im gegenständlichen Falle die Feststellungs- und nicht die Einforderungsverjährung nach § 40 Abs. 2 GSVG anzuwenden.
4. Die SVA hat gegen diesen Bescheid Beschwerde an den VwGH erhoben; sie wendet sich im Wesentlichen gegen das Vorliegen der Feststellungsverjährung nach § 40 Abs. 1 GSVG, es sei vielmehr die Einforderungsverjährung nach § 40 Abs. 2 GSVG zu prüfen gewesen, welche jedoch aufgrund der dokumentierten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nicht eingetreten sei.
5. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24.02.2016, Zl. 2013/08/0177, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben.
Die SVA hat mit Schreiben vom 26.04.2016 zur Einforderungsverjährung Stellung genommen und vorgebracht, dass der Bf am 30.04.2004 ein Schreiben der SVA erhalten habe, in dem die Höhe des damaligen Rückstandes mitgeteilt worden sei. Die tatsächliche Zustellung des Schreibens ergebe sich aus der Reaktion des Bf am 16.04.2004. Fraglich sei lt. VwGH- Erk., ob die SVA bis 16.06.2007 verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt habe. Dazu führt die belangte Behörde aus, dass sie am 19.04.2004 eine Gehaltsexekution (AMS-Leistung) eingeleitet habe, die am 03.06.2004 (Drittschuldnererklärung des AMS vom 09.06.2004) bewilligt worden sei Obwohl mangels pfändbarem Einkommen die Gehaltsexekution erfolglos gewesen sei, unterbreche sie dennoch die Verjährung, weil es bis zum Jahr 2008 Bezüge des AMS gegeben habe. Auch habe die belangte Behörde immer wieder an die aktuelle Meldeadresse Verständigungen (Quartalvorschreibungen) veranlasst. Die gesetzten Maßnahmen seien im Exekutionsakt ersichtlich.
Auch der Bf hat im fortgesetzten Verfahren eine Stellungnahme abgegeben und vor allem darauf Bezug genommen, dass die SVA die Ruhendmeldung durch seine Frau für die Zeit ab 2002 nicht berücksichtigt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX war vom 16. September 1996 bis über den 29. Februar 2004 hinaus persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX KEG, ab Juni 2007 Firma " XXXX ", seine Frau war zuerst Kommanditistin, ab Juni 2007 Komplementärin.
Es bestand für den Bf im streitgegenständlichen Zeitraum von 01.11.1999 bis 29.02.2004 unbestritten Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG.
Mit vorläufiger Beitragsbemessung vom 10.04.1999, ON 30 im grünen Beitragsakt, sind dem Bf Sozialversicherungsbeiträge für 1999 vorgeschrieben worden. Der Bf hat von der SVA laufend Beitragsvorschreibungen (quartalsweise) bekommen (vgl. ON 93 im Exekutionsakt I der SVA).
Die SVA hat mit 18.11.2001 im Wege des Bezirksgerichts XXXX eine Exekutionsmaßnahme eingeleitet, OZ 5 im Exekutionsaktakt Bd. I der SVA. Weitere Exekutionsmaßnahmen folgten: April 2002, Bezirksgericht XXXX , OZ 5 im Akt der SVA, 01.08.2002, OZ 7, 30.10.2002, OZ 13, 04.04.2003, OZ 22, auch am 30.07.2003. Exekutionsversuche durch das Bezirksgericht XXXX gab es am 31.03.2004 und 24.05.2004.
Im Exekutionsaktakt Bd.I der SVA (ohne OZ) befindet sich auch eine Liste der versandten Mahnschreiben - die Schreiben selbst sind nicht im Akt- beginnend mit 20.06.2002, die im Abstand von ca. 3 Monaten - bis 21.09.2009 an den Bf versandt worden sind.
Diese waren zum Teil, wie zB das Mahnschreiben vom 19. September 2002, mit dem die SVA den Bf zur Bezahlung des Beitragsrückstandes von € 824,22 aufgefordert hat, nicht zustellbar; sie sind sowohl bei der Zustellung an den Hauptwohnsitz des Bf als auch bei der Zustellung an den Nebenwohnsitz mit dem Vermerk "verzogen" zur Sozialversicherungsanstalt zurückgeleitet worden.
Die Gattin des Bf hat die Sozialversicherungsanstalt am 1. August 2002 informiert, dass sich ihr Mann seit Anfang 2002 im Ausland befinde. Der Bf hat im Schreiben vom 19.12.2008 mitgeteilt, dass er im Jahre 2001 zu einer Geschäftsreise auf die Philippinen aufgebrochen sei, dort festgehalten worden und erst im November 2002 zurückgekehrt sei. Seiner Frau, die für die XXXX KG keine Prokura besessen habe, habe man verwehrt, den Betrieb ruhend zu stellen.
Die SVA hat dem Bf mit Schreiben vom 31. März 2004 mitgeteilt, dass die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG am 29. Februar 2004 aufgrund seiner Nichtbetriebsmeldung endet und hat ihn über den Beitragsrückstand inklusive Verzugszinsen in der Höhe von damals €
Mit Ende der Versicherung wurde ein Rückstandsausweis ausgestellt, mit dem die Gesamtsumme der aushaftenden Beiträge und Nebengebühren festgestellt wurden.
Am 19.04.2004 hat die SVA eine Gehaltsexekution (betreffend AMS-Leistung) eingeleitet, die am 03.06.2004 bewilligt worden ist, die Drittschuldnererklärung des AMS erfolgte am 09.06.2004. Mangels pfändbarem Einkommen blieb die Gehaltsexekution erfolglos.
Bis 04.02.2008 hat der Bf AMS- Leistungen bezogen, ab 05.02.2008 war er als Angestellter tätig; die SVA hat in der Folge eine Gehaltsexekution eingeleitet und in diesem Zusammenhang im Rückstandsausweis vom 25.02.2008 die offenen Forderungen der SVA aus dem Pflichtversicherungsverhältnis von 1.11.1999 bis 29.02.2004 zusammengefasst.
Der Bf bezieht seit 01. 09. 2008 eine Pension der PVA.
Die SVA hat am 05.11.2008 einen zu diesem Zeitpunkt aktuellen Rückstandsausweis erlassen.
Schließlich wurde die Exekution der offenen Beiträge in der Höhe von € 19.769,37 bei der Pensionsversicherungsanstalt im Wege der Aufrechnung beantragt, die PVA hat die Aufrechnung gemäß § 103 ASVG mit Bescheid vom 17.11.2008 festgestellt.
Der Bf hat die Aufrechnung dieses Betrages mit der Pensionsleistung beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten. In diesem Zusammenhang wurde zur Klärung der offenen Forderung der gegenständliche Bescheid der SVA vom 30.10.2012 erlassen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die umfangreichen Akten der SVA, insbesondere in den Exekutionsakt I und den Exekutionsakt II sowie durch Einsicht in das Firmenbuch zu FN XXXX .
Die einzelnen Feststellungen im Bescheid sind nicht strittig.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG treten in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß §§ 194 GSVG iVm 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zu A) In der Sache
Strittig ist der Zeitraum vom 1. November 1999 bis 29. Februar 2004.
§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung der 18. Novelle, BGBl. I Nr. 677/1991, lauten auszugsweise wie folgt:
Abs 1: Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Abs 2: Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
(Die folgenden Novellen haben keine für den Beschwerdefall relevanten Änderungen mit sich gebracht).
3. 3 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
3.3. 1 Der VwGH im oben genannten Erk 2013/08/0177 im Ergebnis ausgesprochen, dass hier nicht die Feststellungsverjährung zu prüfen ist, sondern die Einforderungsverjährung:
"Der Mitbeteiligte hat die ihm vorgeschriebenen Beitragsforderungen
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird. Das ist jedoch nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, 2009/08/0049). Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Einhebungsschritte geeignet waren, die laufende Einforderungsverjährungsfrist zu unterbrechen bzw. zu hemmen Zitatende
3.3. 2 Zur Einforderungsverjährung
Diese beträgt nach dem Gesetz zwei Jahre und beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. In einem Fall, wie dem gegenständlichen, wo die Feststellung der Beiträge nicht in einem strittigen Verfahren, sondern durch schlichte Vorschreibung durch den Versicherungsträger erfolgt, ist diese Voraussetzung durch die unbestritten gebliebene Vorschreibung der Beiträge erfüllt.
Die Vorschreibungen erfolgten nach den obigen Feststellungen laufend, entweder für das Jahr wie 1999 oder quartalsweise.
Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme unterbrochen.
Nach dem oben festgestellten Sachverhalt sind laufend Unterbrechungsmaßnahmen (Mahnungen, Einleitung von Exekutionen) gesetzt worden, sodass Eintreibungsverjährung durch Untätigkeit der SVA in einem durchgehenden Zeitraum von 2 Jahren nicht eintreten konnte.
Dass im Zeitraum des Auslandsaufenthaltes des Bf wegen der Nichtzustellbarkeit der Vorschreibungen und Mahnungen die Unterbrechung eingetreten wäre, ist zu verneinen. Es kommt für die Unterbrechung nur darauf an, dass der Versicherungsträger - zielgerichtete - Maßnahmen zur Hereinbringung gesetzt hat, ohne dass entscheidend wäre, ob dem Schuldner die Mahnung etc. zugekommen ist. Es sei nur erwähnt, dass die Mahnungen an die im Zentralen Melderegister angegebenen Adressen gerichtet waren (vgl. ON 32 im grünen Akt der SVA). Die Frage der Zustellung kann hier auch insofern dahingestellt bleiben, als es im Übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht drauf ankommt, ob der beitragspflichtige Kenntnis vom Einbringungsschritt hat. Nach Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG 5 (2016) § 40 Rz 16, 17, sagt das Gesetz nicht, was unter einer "zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahme" im Sinne von Abs. 2 konkret zu verstehen ist. Klar ist, dass nicht nur die Zustellung einer Mahnung der Einforderung die Verjährung unterbricht, weil diese im Gesetz nur als Beispiel einer solchen Maßnahme angeführt ist. Wegen des Beispielcharakters kann auch nicht abgeleitet werden, dass für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme die Zustellung oder Inkenntnissetzung des Zahlungspflichtigen erforderlich ist (unter Hinweis auf VwGH 93/08.02.2001; 2004/08/0099). Jede Maßnahme ist das verjährungsunterbrechend anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Voraussetzung ist lediglich, dass der Sozialversicherungsträger eindeutig zu erkennen gibt, das eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollte.
Dass zwischen 2004 und 2008 wegen des geringen Einkommens die Gehaltsexekution nicht erfolgreich war, beendet die Unterbrechung nicht. Einer exekutiven Gehaltspfändung kommt nicht nur eine momentane, also auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene, sondern eine während ihres aufrechten Bestandes zeitlich andauernde Rechtswirksamkeit zu. Sie unterbricht deshalb die Einforderungsverjährung nicht nur zum Zeitpunkt der Einleitung, sondern für die gesamte Dauer ihrer Wirksamkeit, d.h. bis zur Aufhebung der Exekution (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg) GSVG5 (2016) § 40, Rz 15 unter Berufung auf .VwGH 1191/70).
3.3. 3 Es ist noch festzustellen, dass die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides mit 30.10.2012 offenen Forderungen nicht im Bescheid festgestellt wurden, zu dieser Frage gibt es den Rückstandausweis vom 05.11.2008, ON 80 im grünen Akt der SVA.
Dieser bzw. die Höhe des dort genannten Betrages (19.769,37 inklusive Zinsen bis 05.11.2008, zuzüglich Zinsen ab 06.11.2008) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die vom VwGH aufgetragene Prüfung, ob die von der SVA behaupteten Einhebungsschritte geeignet waren, die laufende Einforderungsverjährungsfrist zu unterbrechen bzw. zu hemmen, schließt mit dem Ergebnis, dass die laufende Einforderungsverjährungsfrist unterbrochen wurde.
In der Beschwerde (Einspruch) und der Stellungnahme wendet sich der Bf vor allem gegen die auflaufenden Verzugszinsen und dagegen, dass die Beitragspflicht während seiner Abwesenheit (2001, 2002) weitergelaufen ist, weil mangels handlungsfähigem Organ der KG keine Nichtbetriebsmeldung gemacht werden konnte. Dieses Vorbringen kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht berücksichtigt werden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall hat das Gericht § 63 VwGG entsprechend - die vom VwGH im aufhebenden Erkenntnis vertretene Rechtsauffassung dem Erkenntnis zugrunde zu legen. Dies ist in diesem Erk geschehen.
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