BVwG W135 2109219-1

W135 2109219-1Federal Administrative CourtSep 29, 2016

Regest

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W135 2109219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2109219.1.00

Spruch

W135 2109219-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.04.2015, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor. Der Behindertenpass ist einzuziehen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am 04.07.2006 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 70 v.H. ausgewiesen wurde. Dem ausgewiesenen Grad der Behinderung lag ein in Verbindung mit einem nervenfachärztlichen Gutachten erstelltes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 28.04.2006 zugrunde, in welchem unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Gesundheitsschädigungen den Leidenspositionen wie folgt zugeordnet wurden:

Lfd. Nr.

Art der Gesundheitsschädigung:

Pos.Nr.

Höhe der MdE

1

Depressio 5 Stufen über unteren Rahmensatz, da trotz Therapie keine Aufhellung

g.Z. 585

50

2

Migräne unterer Rahmensatz wegen geringer Häufigkeit und guter Ansprechbarkeit auf Medikation

561

10

3

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Ventilationsstörung bei Nikotinabusus

286

20

4

Nierensteine bds.

236

50

5

Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk Mittlerer Rahmensatz, da Flexion zur Hälfte eingeschränkt nach Fraktur und 5xiger Operation in diesem Bereich

28

20

6

degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige Bewegungseinschränkung lumbal

190

20

Der Sachverständige

setzte den Gesamtgrad der Behinderung mit 70 v.H. fest, weil der führende Grad der Behinderung unter lfd.Nr. 1 durch Leiden 4 als einschätzungsrelevantes Zusatzleiden um zwei Stufen erhöht werde. Alle übrigen Leiden würden nicht erhöhen, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 03.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Mit Schreiben vom 01.12.2014 reichte die Beschwerdeführerin auf Ersuchen der belangten Behörde ein Konvolut an aktuellen Befunden nach.

Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung von allfälligen Hals-, Nasen- und Ohrenleiden. Im aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten vom 12.12.2014 wurde eine beidseitige Schwerhörigkeit festgestellt und der Einzelgrad der Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung (Positionsnummer 12.02.01, Tabelle Zeile 3/Kolonne 2) mit 20 v.H. festgesetzt.

In dem von der belangte Behörde weiters eingeholten, das HNO-fachärztliche Gutachten vom 12.12.2014 berücksichtigenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2015 wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, Folgendes - hier in den für die Einschätzung des Grades der Behinderung maßgeblichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese:

seit über 10 Jahren arbeitslos als Stubenmädchen geschieden seit ca. 2005, 3 erw. Kinder, 4 Enkel, Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis erschwert (ehemalig serb. Staatsbürgerin), seit ca. 7. Lebensjahr in Österreich .

TE, AE, Gebärmutterentfernung mit Suspension, Eileiterschwangerschaft, Handgelenksbruch links 2003, Nierensteinzertrümmerung beidseits

4-2014 Meningeomentfernung temporofrontal links

Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.

Derzeitige Beschwerden:

Die Partei klagt über Kopf-, Kreuz- und Nackenschmerzen,

Starke Depressionen mit Ängsten - sie müsse ständig Tabletten nehmen und sei in Behandlung bei einem Neurologen. Diesbezüglich jedoch kein Krankenhausaufenthalt.

"Außerdem Schwindelanfälle - sie fühle ich nicht mehr wohl in ihrer Haut - seit der Operation noch mehr. Eine Kur sei im Februar geplant.

Außerdem Knieschmerzen

Lungenbeschwerden derzeit keine mehr"

Keine spezifizierte Allergie bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.

Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

regelmäßig : Lisinopril, Doxazosin, Oleovit D3, Acetylcystein Hexal, Vertirosan, Xyzall, Cymbalta, Paracetamol, Saroten, Aktiferrin, Tramal

....

Untersuchungsbefund:

54 jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänderin, guter Ernährungszustand

Größe: 1,67 cm Gewicht: 73 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 26,16

Blutdruck: 140/90

Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:

unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal blande

Narbe und Delle links temporofrontal, PR unauffällig, Rachen: bland,

Gebiß: saniert,

Hörvermögen ohne Hörgerät für Umgangssprache unauffällig .

Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche

Thorax: symmetrisch,

Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min

Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer

Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, , blande NVH nach Pfannenstiel, NL bds. frei

Extremitäten:

OE: blande Narbenverhältnisse linker distaler Unterarm beugeseitig mit eingeschränkter Dorsalflexion im Handgelenk, Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine

Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.

Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme

PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Kopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,

Gesamtmobilität - Gangbild:

weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen .Sensorium: weitgehend frei.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 09.02.2015:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB %

1

Depressio Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich mit Chronifizierung

030601

30

2

Zustand nach Meningeomentfernung links frontotemporal 4-2014 Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen ohne maßgebliche sensomotorische Ausfälle

130101

20

3

Zustand nach Fraktur im linken Handgelenksbereich

020622

20

4

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen ohne maßgebliche sensomotorische Ausfälle

020101

20

5

Schwerhörigkeit beidseits, rechts mittelgradig, links geringgradig

120201 Tabelle Kolonne 3 Zeile 2

20

6

Arterieller Bluthochdruck

050101

10

...

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum hierortiges Vorgutachten Besserung von Leiden 1 und Entfall der bisherigen Position 3+4, da nicht mehr nachweisbar - somit maßgebliche Absenkung des Gesamt Grades der Behinderung. Die bisherige Position 2 wird in das aktuelle Leiden 2 aufgenommen. Die ebenfalls neu aufgenommenen Leiden (Position 5-6) rechtfertigen keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung

[X] Dauerzustand

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens Parteiengehör gewährt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Am 19.02.2015 legte die Beschwerdeführerin neben einer Kopie ihres Behindertenpasses einen MRT-Befund des Gehirnschädels vom 10.02.2015, einen radiologischen Befund nach einer Knochendichtemessung vom 02.02.2015 sowie einen Laborbefund vom 23.01.2015 vor.

Die belangte Behörde legte den Akt der Beschwerdeführerin und die neu vorgelegten Befunde dem Ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung vor. In seiner Stellungnahme vom 14.04.2015 führte der Arzt für Allgemeinmedizin, der bereits das Gutachten vom 27.01.2015 erstellt hatte, aus, die neu vorgelegten Befunde seien nicht geeignet eine Änderung der getroffenen Einstufung zu bewirken, insbesondere da eine Osteopenie/Osteoporose ohne maßgebliche Funktionsstörungen keinen Grad der Behinderung erreiche bzw. die geringen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bereits in Position 4 berücksichtigt worden seien. Die postoperative Verlaufskontrolle (MRT des Gehirnschädels) zeige ebenfalls keine Veränderungen auf, die eine Änderung des Gutachtens rechtfertigen würden.

Mit angefochtenem Bescheid vom 27.04.2015 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 41 und 43 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der im Zuge des gewährten Parteiengehörs am 19.02.2015 nachgereichten Befunde sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die neu vorgelegten Befunde nicht geeignet seien, eine Änderung der getroffenen Entscheidung zu bewirken, insbesondere da eine Osteopenie/Osteoporose ohne maßgebliche Funktionsstörungen keinen Grad der Behinderung erreiche bzw. die geringen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bereits in Position 4 berücksichtigt worden seien. Die postoperative Verlaufskontrolle (MRT des Gehirnschädels) zeige ebenfalls keine Veränderungen auf, die eine Änderung des Gutachtens rechtfertigen würden.

Gegen den Bescheid vom 27.04.2015 wurde mit Schreiben des KOBV vom 05.06.2015, bei der belangten Behörde am 08.06.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Depression leide, die eine regelmäßige medikamentöse Therapie erfordere. Die belangte Behörde verkenne dabei allerdings, dass die Beschwerdeführerin in ihren sozialen Kontakten schwer beeinträchtigt sei. Sie leide an Durchschlafstörungen und Schweißausbrüchen. Die Konzentrationsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Es lägen sowohl somatische als auch vegetative Beschwerden vor, weshalb hierfür ein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. gerechtfertigt sei. Weiters wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide seit einer Meningeom-Operation im April 2014 an Hypästhesien im Bereich der linken Gesichtshälfte und noch immer an Kopfschmerzen und Schwindel. Diese Leiden seien von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weiters leide die Beschwerdeführerin an Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenkes. Es lägen eine Chondromalazie Grad III bis IV medial sowie Knorpelunebenheiten im femoropatellaren Gleitlager vor. Diese Leiden seien von der belangten Behörde ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin leide außerdem an massiven Wirbelsäulenbeschwerden, die einerseits zu Funktionseinschränkungen im Alltag und andererseits zu massiven Schmerzen führen würden sowie an einer Osteoporose. Insgesamt wäre ein höherer Grad der Behinderung festzusetzen gewesen. Dies insbesondere deshalb, da sich die Beschwerden des Knies und der Wirbelsäule gegenseitig negativ beeinflussen würden. Der Beschwerde sind neben bereits im Akt aufliegenden Befunden diverse Unterlagen betreffend einen Rehabilitationsaufenthalt von 23.02.2015 bis 23.03.2015 zur stationären Wiederherstellungsbehandlung, neurologische Befundberichte vom 12.02.2015 und 26.03.2015 sowie ein Radiologiebefund vom 14.01.2015 beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2015 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht gab auf Grund der Einwendungen in der Beschwerde und den vorgelegten Befunden am 22.02.2016 ein ergänzendes Gutachten beim von der belangten Behörde beigezogenen ärztlichen Sachverständigen in Auftrag. Es wurde um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

  1. "Bedingen die Einwände ABL. 78, 79 sowie der Befund vom 23.03.2015 ABL. 92-104 (Bericht der Klinik XXXX über die stationäre neurologische Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom 23.02.2015 bis 23.03.2015) eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung?

  2. Stellungnahme und ausführliche Begründung, warum für die Depressio die Richtsatzposition 03.06.01 herangezogen wurde und nicht die Richtsatzposition 03.06.02 ("Depressive Störungen mittleren Grades"). Auf die im Befund vom 23.03.2015 angeführte Diagnose "Depressio" mit dem ICD-Code "F32.1" (= mittelgradige depressive Episode) wird hingewiesen."

Am 26.02.2016 legte der KOBV einen Entlassungsbericht der Rudolfstiftung vom 21.01.2016 (Diagnosen bei Entlassung: Lipom links lumbal, Asthma bronchiale, Depressio, Schlafstörung), einen Histologiebefund vom 22.12.2015, einen MRT-Befund vom 28.12.2015, einen Ultraschall-Befund vom 11.11.2015 sowie einen OP-Bericht vom 23.12.2015 vor.

Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Befunde wurden an den ärztlichen Sachverständigen mit dem Ersuchen, diese bei der Gutachtensergänzung zu berücksichtigen, weitergeleitet.

Im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.04.2016 wird in Entsprechung des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes ausgeführt:

"1. Die Einwände, Abl. 78 und 79, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Befundes 92-104 der Klinik XXXX vom 23.3.2015 bedingen keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung.

2. Dies insbesondere auch, da bei der klinischen Untersuchung in Pirawarth keine maßgeblichen Zeichen eine mittel- oder höhergradigen Depression festgestellt werden konnten (Abl. 100: psychomotorisch unauffällig, keine Gedächtnisstörungen , Antrieb unauffällig, Stimmung euthym), mit einer Kombination zweier Antidepressiva (Saroten und Cymbalta) ausreichende Stabilisierung gegeben war und überdies in den letzten Jahren kein diesbezüglicher Krankenhausaufenthalt oder fachärztliche Behandlung dokumentiert ist.

Da auch bei der hierortigen Untersuchung eine weitgehend unauffällige Stimmung unter angegebener antidepressiver Medikation mit Cymbalta und Saroten objektiviert wurde und keine aktuellen fachspezifischen Befunde betreffend einer Depressio oder eines stationären Aufenthaltes an einer psychiatrischen Abteilung vorgelegt wurden , war die Richtsatzposition 03.06.01 heranzuziehen - wobei die Chronifizierung des Leidens mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz ausreichend berücksichtigt wurde .

Der ICD Code ist bei der Anwendung der Einstufung nach der neuen Einschätzungsverordnung nicht relevant.

3. Auch in den nunmehr nachgereichten Beweismittel fanden sich keine psychiatrisch neurologischen Befunde.

Diese Beweismittel rechtfertigen aber auch, abgesehen von der Depressio, keine Änderung der Einstufung:

Die im Krankenhaus XXXX im Dez. 2015 durchgeführte erfolgreiche Entfernung eines regressiven Schwannoms links lumbal erfolgte in toto, verlief komplikationslos und die erfreulicherweise fehlende radiologische Befundverschlimmerung nach Extipration des bereits eingeschätzten Meningeoms (Diagnosezentrum Meidling MRT vom 28.12.2015) bedingen keine Modifikation der Beurteilung."

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, das ergänzende Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.05.2016 zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit zu einer Stellungnahme, welche die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung zuletzt am 04.07.2006 mit 70 v.H. ausgewiesen wurde. Damals wurden bei der Beschwerdeführerin auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 28.04.2006 folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:

1. Depression

2. Migräne

3. Asthma bronchiale

4. Nierensteine beidseits

5. Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk

6. Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der ersten Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:

1. Depressio

2. Zustand nach Meningeomentfernung links

3. Zustand nach Fraktur im linken Handgelenksbereich

4. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

5. Schwerhörigkeit beidseits

6. Arterieller Bluthochdruck

Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.04.2006 eine Besserung des Leidens 1. eingetreten ist. Die bisherigen Leiden

3. (Asthma bronchiale) und 4. (Nierensteine) sind nicht mehr nachweisbar. Das bisherige Leiden 2. (Migräne) ist im aktuellen Leiden 2. mitumfasst. Die neu aufgenommenen Leiden 5. und 6. rechtfertigen keine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Es ergibt sich daher insgesamt eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung von 70 auf 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und die im Jahr 2006 bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.04.2006

Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 30 v.H. basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten, unter Berücksichtigung des HNO-fachärztlichen Gutachtens vom 12.12.2014 erstellten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2015 und dem in Ergänzung dazu im Beschwerdeverfahren erstellten Sachverständigengutachten vom 18.04.2016. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß nunmehr vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten vom 27.01.2015 und 18.04.2016 setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Der allgemeinmedizinische Sachverständige nahm eine umfassende Untersuchung der Beschwerdeführerin vor und schätzt den Grad der Behinderung auch nach Einsicht in sämtliche vorgelegte Befunde nunmehr unter Heranziehung der anzuwendenden Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. ein. Die führende Funktionseinschränkung "Depressio" wurde nunmehr der Position 03.06.01 ("Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades") der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, die beim gewählten Rahmensatz von 30 v.H. die Parameter "Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert" aufweist. Hinweise, dass der Zustand der Beschwerdeführerin unter Medikation nicht stabil sei, finden sich nicht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Beeinträchtigung der sozialen Kontakte ist im gewählten Rahmensatz berücksichtigt. Hinsichtlich der gewählten Positionsnummer hält der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.04.2016 weiters und nochmals fest, dass bei der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Zeichen einer mittel- oder höhergradigen Depression festgestellt hätten werden können und mit einer Kombination zweier Antidepressiva eine ausreichende Stabilisierung gegeben sei. Die Chronifizierung des Leidens sei mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz ausreichend berücksichtigt.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Radiologiebefunde wurden bereits im Rahmen des ihr zum Sachverständigengutachten vom 27.01.2015 eingeräumten Parteiengehörs vorgelegt und dem ärztlichen Sachverständigen zur neuerlichen Überprüfung seiner Einschätzung vorgelegt. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme führt der Sachverständige schlüssig aus, dass die vorgelegten Befunde nicht geeignet seien, eine Änderung der getroffenen Einschätzung zu bewirken. Eine Osteopenie/Osteoporose erreiche ohne maßgebliche Funktionsstörung keinen Grad der Behinderung und die geringe Funktionseinschränkung der Wirbelsäule sei bereits in Leiden 4 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen) berücksichtigt worden. Das MRT des Gehirnschädels zeige ebenfalls keine Veränderungen auf, die eine Änderung rechtfertigen würden. Die von der Beschwerdeführerin eingewendeten massiven Wirbelsäulenbeschwerden sowie die Osteoporose wurden somit vom Sachverständigen in seiner Stellungnahme ausführlich behandelt.

Was den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Bericht über die stationäre neurologische Rehabilitation in der Klinik Pirawarth vom 23.03.2015 betrifft, ist festzuhalten, dass in diesem keine einschätzungsrelevanten Diagnosen enthalten sind, die nicht bereits im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung berücksichtigt wurden; der Sachverständige hält in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.04.2016 ausdrücklich fest, dass auch dieser Bericht keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedinge.

Der Einwendung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die belangte Behörde habe die Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenkes nicht berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden. Dem Sachverständigen lag bei der Gutachtenerstellung der diesbezüglich vorgelegte Befund vor und wies die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung ausdrücklich auf ihre Knieschmerzen hin. Trotz Berücksichtigung dieser Informationen, konnte der Sachverständige bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin keine einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen feststellen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide seit einer Operation an einem Miningeom links temporofrontal im April 2014 an Hypästhesien sowie Kopfschmerzen und Schwindel, wurde vom Sachverständigen bereits in dem von ihm festgesetzten Leiden 2 (Zustand nach Meningeomentfernung links fronotemporal 4.2014) berücksichtigt. Er begründet die Wahl des oberen Rahmensatzes für diese Positionsnummer mit noch immer vorliegenden Cephalea (Kopfschmerzen) und einer Schwindelneigung.

In die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Befunde - Entlassungsbericht der Rudolfstiftung vom 21.01.2016 (Diagnosen bei Entlassung: Lipom links lumbal, Asthma bronchiale, Depressio, Schlafstörung), Histologiebefund vom 22.12.2015, MRT-Befund vom 28.12.2015, Ultraschall-Befund vom 11.11.2015 sowie OP-Bericht vom 23.12.2015 - wurde vom Sachverständigen ebenfalls eingesehen. Der Sachverständige hält dazu fest, dass die im Krankenhaus Rudolfstiftung im Dezember 2015 durchgeführte erfolgreiche Entfernung eines regressiven Schwannoms links lumbal in toto erfolgt und komplikationslos verlaufen sei und die fehlende radiologische Befundverschlimmerung nach Extipration des bereits eingeschätzten Meningeoms keine Änderung in der Beurteilung bedinge.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.01.2015 und vom 18.04.2016 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und es werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. (4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

..."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Der gegenständliche Antrag wurde am 03.11.2014 gestellt und hatte daher gemäß § 55 Abs. 5 BBG die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte in Verbindung mit dem HNO-fachärztlichen Gutachten vom 12.12.2014 erstellte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 27.01.2015, und das in Ergänzung dazu im Beschwerdeverfahren erstellte Gutachten vom 18.04.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 30 v.H. beträgt. Die belangte Behörde hat den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin daher zu Recht mit 30. v.H. festgestellt.

Was die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem (wenngleich zum Behinderteneinstellungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Dieses Erfordernis ist im gegenständlichen Fall erfüllt, die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist wegen Entscheidungsreife der Sache daher nicht erforderlich.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht mehr erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs. 3 BBG ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2015 und dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Ergänzungsgutachten, welche als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Ergänzungsgutachten wurde der vom KOBV vertretenen Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ist von ihr nicht bestritten worden. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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