W135 2007981-2•BVwG W135 2007981-2
W135 2007981-2Federal Administrative CourtSep 29, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2007981-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte die Beschwerdeführerin Befunde des Donauspitales aus Oktober und Dezember 2013 sowie einen Diabetologischen Ambulanzbrief des Gesundheitszentrums Wien-Nord aus November 2013 vor. In den Befunden des Donauspitales ist als Diagnose "Proximales Ureterkonkrement links, Status febrilis, Artielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, St. p. Hysterektomie 2008, St. p. Fazialisprarese links sowie ein Mitralklappenvitum" angeführt.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.02.2014 der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anführung der Leiden "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" und "Arterieller Bluthochdruck" mit 40 v.H. eingeschätzt.
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.02.2014 das Gutachtensergebnis zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
Mit Bescheid vom 26.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie mangels ausreichender sprachlicher Kenntnisse den Inhalt der Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.02.2014 irrtümlich nicht richtig verstanden und bedauerlicherweise die erforderlichen Schritte nicht unternommen habe. Sie leide seit 20 Jahren an Diabetes und spritze seit 15 Jahren Insulin. Seit ungefähr sechs Jahren habe sich ihr Zustand verschlechtert und leide sie an Schwindelanfällen und allgemeiner körperlicher Schwäche. Zudem habe sie auch ein Nierenproblem, welches durch die Diabetes-Erkrankung erschwert werde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014, GZ W135 2007981-1/3E, wurde der Bescheid vom 26.03.2014 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anführung der Leiden "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" und "Arterieller Bluthochdruck" mit 40 v.H. eingeschätzt worden sei. Eine Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und eine Auseinandersetzung mit den darin angeführten weiteren Leiden (Proximales Ureterkonkrement links, Status febrilis, St. p. Hysterektomie 2008, St. p. Fazialisprarese links sowie ein Mitralklappenvitum) im Hinblick darauf, ob und wie sich diese auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken, lasse das Sachverständigengutachten völlig vermissen.
Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde zunächst ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag, dessen Ergebnis vom 30.06.2015 zu Folge bei der Beschwerdeführerin kein nervenfachärztliches Leiden vorliegt (vgl. Aktenseite 40).
Weiters wurde ein internistisches Sachverständigengutachten veranlasst, welches von einem Facharzt für Innere Medizin und nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 30.06.2015 erstellt wurde. In diesem wird Folgendes festgehalten:
"...
Anamnese und derzeitige Beschwerden:
Die Antragswerberin erscheint in Begleitung ihres Ehemannes, welcher einigermaßen übersetzen kann.
Siehe auch das Vorgutachten vom 10.02.2014, befragt nach Änderungen, gibt der Ehemann an, dass die Augen schlechter geworden sind. Dazu hat sie auch einen Befund aus dem Donauspital mitgebracht.
Eine Ambulanzkarte individuell, vom 24.03.2015 aus dem Donauspital, III. Medizinische Abteilung, wird ebenfalls zum Akt genommen, diese enthält eine Auflistung der Medikamente sowie die aktuelle Medikationsliste. Verwiesen sei auch auf Abl. 7, dabei handelt es sich um den nicht mehr aktuellen Befund vom 29.10.2013, zu dem laut Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen werden soll.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation wie in oben angeführtem Befund.
Sozialanamnese:
(wird nur soweit erhoben, wie für internistische Beurteilung erforderlich)
Beruf: Ohne Beschäftigung, sie hat nie gearbeitet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Siehe oben!
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
Adipositas magna
Größe: 155 cm, Gewicht: 103 kg, Blutdruck: 125/80 mmHg, Frequenz 80/Minute rhythm.
Klinischer Status - Fachstatus:
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar
Augen: ein augenärztlicher Befund vom 18.06.2015 wird in Kopie zum Akt genommen, dazu wird ein augenärztliches Aktengutachten erbeten.
Zunge: normal, Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch unter entsprechender medikamentöser Behandlung
Herz: reine rhythmische Herztöne
Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild und Bewegungsbild siehe neurologisches Gutachten
Gesamtmobilität - Gangbild:
verlangsamt
Status Psychicus:
Entfällt bei Begutachtung Im internistischen Fachbereich
Ergebnis der am 30.06.2015 durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Diabetes mellitus unter Insulinbehandlung Oberer Rahmensatz, da mehrfach tägliche Insulingaben erforderlich sind und auch eine Retinopathie und eine diabetische Nephropathie Stadium II laut Befund vorliegen.
40
2
Hypertonie
20
3
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Auswahl dieser Position, da klinisch zufriedenstellender Befund, oberer Rahmensatz, da Dauerbehandlung erforderlich ist.
20
4
Verlust der Gebärmutter
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht.
Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Behandlung wegen proximalen Ureterkonkrements links mit damaligem Status febrilis bedingt keine zusätzliche andauernde Diagnose. Ein Mitralklappenvitium im einschätzungsrelevanten Ausmaß liegt nicht vor.
Im neurologisch/psychiatrischen Fachbereich konnte kein einschätzungswürdiges Leiden festgestellt werden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Diagnosenliste wurde erweitert.
..."
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.07.2015 die Gutachtensergebnisse zur Kenntnis teilte ihr mit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen, welche die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
Mit angefochtenem Bescheid vom 19.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wird auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage, verwiesen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen den Bescheid vom 19.10.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie seit 20 Jahren an Diabetes leide und seit 15 Jahren Insulin spritze. Seit ungefähr acht Jahren habe sich ihr Zustand verschlechtert und leide sie an Schwindelanfällen und allgemeiner körperlicher Schwäche. Zudem habe sie auch ein Nierenproblem, welches durch die Diabetes-Erkrankung erschwert werde. Weiters müsse sie regelmäßig Cortison in die Augen spritzen.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Ambulanzkarte vom 17.11.2015 und einen Patientenbrief vom 01.12.2015 des Donauspitales vor.
Am 04.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 19.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der 1.
Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:
1. Diabetes mellitus unter Insulinbehandlung
3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages und die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen und dem Grad der Behinderung basieren auf dem nunmehr im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 30.06.2015, welches nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und dem umfassend aufgenommenen klinischen Status erstellt wurde. Im nunmehr vorliegenden Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen wird. Der Sachverständige hat sich mit allen beantragten Funktionsbeeinträchtigungen und den vorgelegten Befunden auseinandergesetzt und diese auch bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt.
Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze der Funktionsstörungen Diabetes mellitus unter Insulinbehandlung, chronisch obstruktive Lungenerkrankung und Verlust der Gebärmutter stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem Untersuchungsbefund überein und wurden somit richtig beurteilt. Was die Funktionsstörung bzw. Gesundheitsschädigung Hypertonie betrifft, so wurde hier vom Sachverständigen offenbar versehentlich im Rahmen eines Schreibfehlers die Positionsnummer 05.01.01 statt 05.01.02 angeführt; der Rahmensatz wurde unter Berücksichtigung des Vorgutachtens vom 10.02.2014, in dem die Position zutreffend mit 05.01.02 herangezogen wurde, aber richtig mit 20 v.H. festgesetzt, weshalb sich das Versehen des Gutachters auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht nachteilig auswirkt.
Die Beurteilung, dass die führenden funktionelle Einschränkung (Diabetes mellitus unter Insulinbehandlung) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. durch die übrigen Leiden (Hypertonie, chronisch obstruktive Lungenerkrankung und Verlust der Gebärmutter) nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, ist als schlüssig anzusehen.
Festgehalten wird im Sachverständigengutachten weiters, dass die Behandlung wegen eines proximalen Ureterkonkrements links mit Status febrilis keine zusätzliche andauernde Diagnose bedinge sowie kein Mitralklappenvitium im einschätzungsrelevanten Ausmaß vorliege.
Insgesamt wurde daher im fortgesetzten Verfahren auf sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin und den in den vorgelegten Befunden angeführten Diagnosen nachvollziehbar und ausreichend eingegangen. Das Sachverständigengutachten vom 30.06.2015 ist daher vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Patientenbrief vom 01.12.2015 und die Ambulanzkarte vom 17.11.2015 enthalten keine Hinweise darauf, dass im Zustand der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung durch den Sachverständigen eine solche Verschlechterung eingetreten wäre, die eine andere Einschätzung des Grades der Behinderung zur Folge haben könnte.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
05 Herz und Kreislauf
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.
Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
Leichte Hypertonie
10 %
Mäßige Hypertonie
20 %
...
06 Atmungssystem
06. 06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
Leichte Form - COPD I
10 - 20 %
Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC80% =Atemkapazität)
...
08 Urogenitalsystem
...
08. 03 Weibliche Geschlechtsorgane
Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen.
...
Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter
10 %
...
09 Endokrines System
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störung an den einzelnen Organsystemen abhängig.
Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.
Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkungen vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen.
...
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
...
Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage
30 - 40 %
30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage
..."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 30.06.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.06.2015, welches als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen wird. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt, denen bisher unberücksichtigt gebliebene Aspekte zu entnehmen gewesen wären. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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