W132 2107480-1•BVwG W132 2107480-1
W132 2107480-1Federal Administrative CourtSep 29, 2016
Befristung, Behindertenpass, Revision zulässig,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W132 2107480-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
I. Die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
II. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt wird, ist die in Spruchpunkt I. genannte Zusatzeintragung befristet bis 31.07.2020 vorzunehmen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behinderten (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 04.09.2013 einen bis 31.10.2014 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in der Höhe von 70 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "D1", "Diabetiker" und "Besitz eines Ausweises gem. § 29b StVO" vorgenommen.
2. Am 09.10.2014 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses gestellt.
3. Am 20.10.2014 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", "Parkausweis gem. § 29b StVO", "Diabetiker (Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs. 1 erster Teilstrich - VO BGBl. 303/1996)", und "Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs. 1 dritter Teilstrich - VO BGBl. 303/1996 - D1)" gestellt.
3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorlägen.
3.2. Im Rahmen gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.
3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit 17.02.2015 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4. Die belangte Behörde hat in der Folge nicht über die Anträge auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragungen "Parkausweis gem. § 29b StVO", "Diabetiker (Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs. 1 erster Teilstrich - VO BGBl. 303/1996)", und "Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs. 1 dritter Teilstrich - VO BGBl. 303/1996 - D1)" abgesprochen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Bypassoperation unter Narkose geplant sei, welche auf Grund seiner Lungenprobleme risikoreich sei.
5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Veränderungen an den Beinarterien erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bewirken, eine abschließende Prüfung aber erst möglich ist, wenn feststehe, welcher operative Eingriff vorgenommen werden solle und ob dieser durchgeführt werde.
5.2. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes Folge leistend hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass er bei einer Operation 2014 ein komplettes Organversagen erlitten habe.
5.3. Zur Überprüfung wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtleidenszustand des Beschwerdeführers eine operative Sanierung der PAVK in absehbarer Zeit nicht zulasse.
5.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Reduzierter Allgemeinzustand bei gutem Ernährungszustand.
Ausgeprägte Veränderungen sowie langstreckige vollständige Verschlüsse der Arterieae femorales supaficiales, die PAVK im klinischen Stadium IIb ist hämodynamisch schlecht kompensiert, AFS-Verschlüsse beidseits.
Die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung ist erheblich ausgeprägt.
Art der Funktionseinschränkungen:
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer kann sich nicht im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) kann nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist erheblich eingeschränkt.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich im Zusammenwirken in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Auf Grund der chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium III bei radiologisch beschriebenen geringen Emphysemzeichen liegt in Zusammenschau mit der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit beider unteren Extremitäten eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor und ist die Gehstrecke wegen der PAVK IIb maßgebend eingeschränkt.
Auf Grund des vorliegenden Diabetes mellitus, der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, der koronaren Herzerkrankung sowie des reduzierten Allgemeinzustandes können im Falle von Operationen Komplikationen und Wundheilungsstörungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es ist mit einem hohen Operationsrisiko zu rechnen. Eine operative Sanierung der arteriellen Verschlusskrankheit ist daher in absehbarer Zeit nicht zumutbar.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar.
1.3. Im Falle von Nikotinkarenz und Reduktion des Ernährungszustandes ist eine Besserung des Allgemeinzustandes zu erwarten und sohin die operative Sanierung der PAVK zumutbar.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2 und 1.3.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX konnte mangels ausreichend vorliegender medizinischer Unterlagen keine Beurteilung erfolgen und wird dieses daher nur hinsichtlich des erhobenen Status herangezogen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, entsprechen unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2014 erhobenen klinischen Befund und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der Inhalt des Gutachtens Dris. XXXX wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, Dr. XXXX hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dr. XXXX führt betreffend die Verschlusskrankheit nachvollziehbar aus, dass die vorliegenden angiologischen Befunde eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium II rechts stärker als links vom Obersehenkeltyp beschreiben, welche rechts nur mäßig kompensiert und links etwas besser kompensiert ist. Er hält weiters nachvollziehbar fest, dass der Dopplerindex eine mittelschwere Durchblutungsstörung an der linken unteren Extremität und eine mittelschwere- bis schwere Durchblutungsstörung an der rechten unteren Extremität beschreibt, und bei rechts nur mäßiggradiger Kompensierung laut Befund des Angiologen Prof. XXXX in beiden Beinen Schmerzen nach einer Gehstrecke von 50 m bestehen, dass die Fußpulse rechts nach Belastung nicht tastbar und links nach Belastung nur abgeschwächt tastbar sind, und die vorliegende arterielle Durchblutungsstörung beider unteren Extremitäten bei Belastung infolge einer Minderversorgung (befundmäßig insbesondere der rechten unteren Extremität) zum Auftreten von Schmerzen im Sinne einer Schaufensterkrankheit führt, wobei diese Symptomatik bereits nach einer Gehstrecke von ca. 50 m auftritt und damit das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400 m) erheblich eingeschränkt ist.
Seine Beurteilung begründet Dr. XXXX überzeugend damit, dass der lungenärztliche Befund vom 7.12.2015 das Vorliegen einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung im Stadium III bei Nikotinabusus dokumentiert, wobei in der Lungenfunktion eine höhergradige, irreversible bronchiale Obstruktion bei radiologisch beschriebenen geringen Emphysemzeichen und eine medikamentöse Kombinationstherapie zur Behandlung des Lungenleidens beschrieben sind, weshalb in Zusammenschau mit der peripheren arteriellen Verschlusserkrankung beider unterer Extremitäten mit erheblicher Gehstreckenlimitierung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen.
Zur Frage von Therapieoption führ Dr. XXXX umfassend und widerspruchfrei aus, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden gefäßspezifischen Befunde im Rahmen der peripheren arterieller Verschlusserkrankung ein konservatives Therapieregime derzeit empfohlen ist und ein operatives Procedere laut der vorliegenden Befunde derzeit nicht geplant ist. Er kommt zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass, sofern ein operativer Eingriff möglich wird bzw. erforderlich ist, aus medizinischer Sicht derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass diese Operation erfolgreich verlaufen wird, weil in Anbetracht des vorliegenden Diabetes mellitus und der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung sowie des reduzierten Allgemeinzustandes Komplikationen sowie Wundheilungsstörungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Er beschreibt anschaulich, dass der operative Eingriff je nach Ausmaß und Art der geplanter Operation einige Stunden dauert (etwa 3 Stunden), für diese Operation eine Vollnarkose erforderlich ist, es postoperativ zu einer - wenn auch medikamentös kompensierbaren - erhöhten Schmerzsymptomatik kommen wird und dass unter Berücksichtigung der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, der Zuckerkrankheit und der koronaren Herzerkrankung mit einem hohen Operationsrisiko zu rechnen ist, zumal ein reduzierter bzw. schlechter Allgemeinzustand das Operationsrisiko noch erhöht. Nach erfolgreich absolvierter und komplikationsfreier Operation wird ein Genesungsprozess von 3 bis 6 Monaten zu erwarten sein, wobei eine Nikotinkarenz sowie eine Reduktion des Körpergewichtes den Genesungsprozess verkürzen kann.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Dr. XXXX hält abschließend nachvollziehbar fest, dass sich unter Berücksichtigung des vorliegenden angiologischen Befundes von Prof. XXXX vom 9.12.2015 mit dokumentierter erheblicher Gehstreckenlimitierung infolge der ausgeprägten peripheren arteriellen Verschlusserkrankung beider unterer Extremitäten sowie des nunmehr vorliegenden lungenfachärztlichen Befundes vom 7.12.2015, welcher eine erhebliche chronisch-obstruktive Lungenerkrankung im Stadium III dokumentiert, nunmehr eine geänderte Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten ergibt, bzw. diese Befunde eine Beurteilung hinsichtlich Therapiemaßnahmen und Therapieoptionen erlauben.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der Vorlage aktueller medizinischer Beweismittel, welche die Multimorbidität des Beschwerdeführers belegen.
Zur Prognose des Krankheitsverlaufes führt Dr. XXXX nachvollziehbar und schlüssig Folgendes aus: Da jedoch nach erfolgter Nikotinkarenz eine Besserung der Lungenerkrankung sowie nach Reduktion des Ernährungszustandes eine Besserung des Allgemeinzustandes möglich erscheint sowie diese Besserung einen operativen Eingriff zur Sanierung der arteriellen Gefäßsituation an den unteren Extremitäten möglich machen kann, ist eine Nachuntersuchung in 4 Jahren erforderlich.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Therapieoptionen sind die Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Dabei kommt es den vom Obersten Gerichtshof zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Schadensminderungspflicht entwickelten Kriterien nach u.a. auf die mit der Heilbehandlung verbundenen Gefahren, die Art und Schwere der Schmerzen, die Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität, die Erfolgsaussicht der Heilbehandlung, die Dauer des allfälligen stationären Aufenthalts sowie des Genesungsprozesses an. (vgl. OGH vom 06.05.2008, 10 ObS 19/08d, RIS-Justiz RS0026982 und RIS-Justiz RS0084353)
Die Gehstrecke des Beschwerdeführers ist durch die bestehende arterielle Verschlusskrankheit Stadium IIb deutlich limitiert und führt im Zusammenwirken mit der chronisch obstruktiven Lungenkrankheit zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Daher erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß, welches die Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt.
Es besteht zwar eine Therapieoption in Form einer operativen Sanierung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, diese ist dem Beschwerdeführer allerdings derzeit nicht zumutbar, weil durch das Vorliegen der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, der Zuckerkrankheit und der koronaren Herzerkrankung ein hohes Operationsrisiko besteht und somit die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Kriterien (OGH vom 06.05.2008 10 Obs 19/08d) für die Zumutbarkeit der Therapieoption hinsichtlich Gefahrlosigkeit der Heilbehandlung nicht gegeben sind.
Die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung ist für vier Jahre zu befristen, da nach Nikotinkarenz eine Besserung der Lungenerkrankung sowie nach Reduktion des Ernährungszustandes eine Besserung des Allgemeinzustandes innerhalb dieses Zeitraumes wahrscheinlich erscheinen lässt und diese Besserung einen operativen Eingriff zur Sanierung der arteriellen Gefäßsituation ermöglicht und dem Beschwerdeführer dann zumutbar ist. Da der Beschwerdeführer erst 60 Jahre alt ist, ist zu erwarten, dass er seine Lebensführung verbessert, indem er sein Gewicht reduziert und den Zigarettenkonsum einschränkt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Unter Punkt II. 2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Zumutbarkeit operativer Eingriffe im Falle bestehender Therapieoptionen im Sinne von § 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie zur damit in Zusammenhang stehenden Befristung des Behindertenpasses.
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