BVwG W115 2105803-1

W115 2105803-1Federal Administrative CourtSep 29, 2016

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Full text

BVwG W115 2105803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2105803.1.00

Spruch

W115 2105803-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard RÖSSLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 gestellt.

2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass Voraussetzung für einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei. In der Beilage wurde der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Antragsformular übermittelt.

3. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass ihr bei einem Verkehrsunfall im Jahr XXXX der rechte Knöchel zertrümmert worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch eine Operation erfolgt. Im Jahr XXXX sei sie nach einem Bandscheibenvorfall erneut operiert worden, wobei das rechte Bein nach der Operation zwischen Knie und Fuß vorerst gefühllos geworden sei. In weiterer Folge sei es zu immer stärker werdenden Schmerzen gekommen. Als die Schmerzen unerträglich geworden seien, sei im Jahr XXXX eine Wurzelausschaltung durchgeführt worden. Danach hätten die Schmerzen zwar nachgelassen, sich aber nun wieder verstärkt. Weiters sei ihr rechtes Bein seit der Operation im Jahr XXXX um 2 cm kürzer als das linke. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr - wenn überhaupt - nur in Begleitung ihres Gatten möglich, da ihr das Aus- und Einsteigen sehr schwer fallen würde. Auch könne sie nicht lange stehen und sei im Gedränge überaus schmerzempfindlich.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? MRT-Befund der BWS, Diagnosezentrum XXXX (2-fach)

? Röntgenbefund BWS, LWS sowie Beckenübersicht, Diagnosezentrum XXXX (2-fach)

? Befund, XXXX , Orthopädische Ambulanz XXXX (2-fach)

? MRT-Befund der LWS, Diagnosezentrum XXXX (2-fach)

? CT-Befund Wurzelblockade, Landesklinikum XXXX

? Laborbefund, XXXX

? Einweisung in Landesklinikum XXXX , Orthopädie, Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie XXXX

? Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie XXXX

3.1. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH objektiviert.

Folgende Funktionseinschränkungen wurden angeführt:

? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - multiple Bandscheibenschäden und mäßige Funktionsbehinderung aber kein motorisches Defizit

? Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk nach Knöchelbruch - ausreichende Restbeweglichkeit erhalten

? Fingergelenksarthrosen - Greifformen erhalten

Zu den Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurde Folgendes angeführt:

Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebenso wenig wie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

3.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

3.3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin ein Einweisungsschein von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX für das Landesklinikum XXXX , Orthopädie, vorgelegt und eingewendet, dass sie um einen Termin beim Chefarzt ersuche.

4. Am XXXX hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vorliegen würden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013.

6. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Bekanntgabe der erteilten Vollmacht fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach schweren Bandscheibenvorfällen im Bereich der Lendenwirbelsäule L1/L2 und L4/L5 vorliege. Auch würden weitere schwerwiegende Erkrankungen des Bewegungsapparates vorliegen. Dies seien u.a. Dorsalgie, schweres Lumbalsyndrom, schwere Lumboischialgie rechts, Pseudospondylolisthese L4/L5 Grad I mit Instabilität, epidurale Fibrose L4/L5, Retrolisthese L1/L2, multisegmentale lumbale Discusprotrusionen und Facettenarthrosen, Claudicatio spinalis und ein Discusprolaps Th7/Th8 und Th9/Th10. Aufgrund dieser Beschwerden leide die Beschwerdeführerin unter massiven Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, welche auch in die rechte Glutalregion und in das rechte Bein ausstrahlen würden. Daher sei es der Beschwerdeführerin unmöglich Gehstrecken über 100 m zu bewältigen. Unter auszugsweiser Zitierung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wurde weiters vorgebracht, dass sich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin aus der fehlenden körperlichen Belastbarkeit und der Gefahr durch das Gedränge in öffentlichen Verkehrsmitteln einen irreversiblen Gesundheitsschaden zu erleiden, ergebe. Die nächstgelegene Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sei 500 m vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin entfernt und könne daher von der Beschwerdeführerin nicht erreicht werden. Auch seien die ruckartigen Anfahr- und Abbremsmanöver in öffentlichen Verkehrsmitteln für die Beschwerdeführerin sehr schmerzhaft und würden die Gefahr eines Sturzes mit sich bringen. Sitzplätze seien meist nicht verfügbar. Aufgrund des angegriffenen Zustandes der Wirbelsäule könne es bereits durch leichte Stöße, welche im Gedränge eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu verhindern seien, in den betroffenen Regionen zu massiven Bandscheibenvorfällen kommen, was ebenfalls die Benützung dieser Verkehrsmittel unmöglich mache. Als Beweis wurden die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und ein Befund von Dr. XXXX vom XXXX genannt.

7. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX das Sachverständigengutachten Dris. XXXX im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern. Weiters wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der in der Beschwerde genannte Befund vom XXXX dieser nicht beigelegen hat.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.

7.1. Mit Schriftsatz vom XXXX hat der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin den Befund Dris. XXXX vom XXXX in Vorlage gebracht und ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass in diesem Zusammenhang nochmals auf die massiven Schäden im Bereich der Wirbelsäule hingewiesen werde, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zu einem unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiko machen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe

schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der/die Antragsteller/in dauernd an seiner/ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem/der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass ist die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080; 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt:

Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurde von der belangten Behörde zwar ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Gutachten entspricht jedoch nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen. So hat sich der befasste Gutachter nicht eingehend mit den vorgelegten umfassenden Unterlagen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vorbringen im Rahmen der Antragstellung auseinandergesetzt.

Im eingeholten Sachverständigengutachten werden zwar die Art und die Schwere der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen durch Zuordnung zu Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung und Feststellung des jeweiligen Grades der Behinderung beschrieben. Zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung erfolgt jedoch keine ausreichende individualisierte Beurteilung. Es wird nicht konkret dargelegt, wie sich die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Vor allem wurde es vom Sachverständigen unterlassen eine Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzugeben. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch, wie sie geltend gemacht hat, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. Weiters ist im eingeholten Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten umfangreichen medizinischen Beweismitteln völlig unterblieben. Weder wurden die vorgelegten Befunde im eingeholten Sachverständigengutachten angeführt, noch eine Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss der darin angeführten Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen. Zudem wurde vom Sachverständigen unzuständiger Weise die der Behörde obliegende Rechtsfrage beantwortet, indem - ohne ausreichende Begründung - vorwiegend durch das Ankreuzen eines Formularfeldes sowie der auszugsweisen Wiedergabe des Textes der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321).

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre", ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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