W106 2001474-1•BVwG W106 2001474-1
W106 2001474-1Federal Administrative CourtSep 29, 2016
besoldungsrechtliche Stellung, Gehaltsstufe, Migrationssachverhalt,<br/>Unionsrecht, Verwendungsgruppe, Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag<br/>- Neufestsetzung
W106 2001474-1/7E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates vom 31.08.2011, GZ PD 1146/2-PE/11, betreffend Feststellung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Einstufung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 8 und 12 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, ab 01.09.2011 das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, mit nächster Vorrückung am 01.07.2013 gebührt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(29.09.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz: BF) wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.2011 zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates und gemäß den §§ 2 bis 6 BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen - Unabhängiger Finanzsenat ernannt.
I.2. Mit Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates vom 31.08.2011, GZ PD 1146/2-PE/11, wurde der Vorrückungsstichtag der BF mit 1. Juni 1997 sowie die besoldungsrechtliche Einstufung mit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 6 ab 1. September 2011 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2012 festgestellt.
Folgende Zeiten wurden angerechnet:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Berufung mit folgender Begründung:
"Ich bin seit 1.12.1998 in der Steuerberatungsbranche zunächst als Berufsanwärterin, nach Erlangung der entsprechenden Berufsberechtigungen als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin auf dem Gebiet des Abgabenrechts tätig. Meine detaillierten Vordienstzeiten entnehmen Sie bitte dem bereits vorgelegten Versicherungsdatenauszug.
Hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten differenziert § 12 GehG nach der Art des Dienstgebers. Beim Bund oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts zugebrachte Dienstzeiten sind zur Gänze anzurechnen, in der Privatwirtschaft zugebrachte Dienstzeiten unterliegen hingegen einer Anrechnungshöchstgrenze von derzeit 6,5 Jahren. Dadurch werden 6 Jahre und 2,5 Monate meiner einschlägig zugebrachten Vordienstzeiten auf dem Gebiet des Abgabenrechts nicht angerechnet.
Diese unterschiedliche Behandlung von Vordienstzeiten aufgrund der Art des Dienstgebers ohne Bedachtnahme darauf, ob es sich um für die entsprechende Verwendung einschlägige Vordienstzeiten handelt, widerspricht mE dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, weil damit Gleiches ungleich behandelt wird.
Im Übrigen ist diese Bestimmung auch altersdiskriminierend. Die Ernennung zum sonstigen Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates ist ohne Altersbegrenzung möglich. Die besoldungsrechtliche Begrenzung der Vordienstzeiten mit 6,5 Jahren und die dadurch bewirkte Einstufung in einer niedrigen Anfangsgehaltsstufe, unabhängig vom Ausmaß der zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten, wirkt mit zunehmendem Alter und damit zunehmend zurückgelegten derzeit nicht anzurechnenden Vordienstzeiten aufgrund des geringen Anfangsgehaltes prohibitiv.
Um antragsgemäße Erledigung wird ersucht."
I.4. Mit Note vom 03.11.2011 wurde die Berufung an das BM für Finanzen weitergeleitet.
Dem im Akt aufliegenden "Votum" des BM für Finanzen vom 18.12.2013 ist zu entnehmen, dass mit der Entscheidung auf Wunsch der BF zugewartet wurde und dass die Zuständigkeit mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.
Der Verfahrensakt ist am 17.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
I.5. Mit Schreiben vom 04.05.2014 erstattete die BF eine umfangreiche Beschwerdeergänzung.
Darin wird von der BF zunächst ihr Ausbildungsweg wie folgt geschildert:
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften habe sie das Gerichtsjahr (damals 9 Monate) absolviert und ein 7-monatiges Praktikum in Brüssel angeschlossen. Während des Studiums sei sie rund 3 Monate in den Ferien einschlägig juristisch tätig gewesen, abgesehen von einem unentgeltlichen einmonatigen Rechtspraktikum an einem Bezirksgericht.
Im Dezember 1998 habe sie als Berufsanwärterin in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei zu arbeiten begonnen und sei bis zu ihrem Wechsel in den Unabhängigen Finanzsenat ab Beginn September 2011 ausschließlich in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien tätig gewesen, zunächst als Berufsanwärterin, dann ab März 2005 (Angelobung) als Steuerberaterin und ab März 2009 (Beeidigung) als Wirtschaftsprüferin. Sämtliche Anstellungsverhältnisse seien dem Angestelltengesetz unterliegende Dienstverhältnisse bei nicht-öffentlichen Arbeitgebern. Genaueres könne dem bereits dem UFS vorgelegten Versicherungsdatenauszug entnommen werden.
Um das nötige Fachwissen auf dem Gebiet des Abgaben- und Abgabenverfahrensrechts und damit zusammenhängender Rechtsgebiete (Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, etc.) neben meiner praktischen Tätigkeit zu erwerben, aber auch zu vertiefen, habe sie zur Erlangung des nötigen Fachwissens folgende externe Ausbildungen absolviert:
2000: Personalverrechner - und Bilanzbuchhalterkurs mit den nachfolgenden Prüfungen am Wifi XXXX
2001 bis 2003: Fachkurse- und Prüfungskurse zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung, veranstaltet durch die Akademie der Wirtschaftstreuhänder in Salzburg, Graz und Wien
2003 bis 2005: 2 jähriges Postgraduate-Studium "International Tax Law", part-time, WU XXXX
2007 bis 2009: 2-jähriger Mediationslehrgang am Wifi XXXX
2007 bis 2009: Fachkurse und Beispielkurse zur Vorbereitung auf die Wirtschaftsprüferkurse, veranstaltet von der Akademie der Wirtschaftstreuhänder, zur Gänze in XXXX
2011: 10-tägiger Lehrgang zur Ausbildung von Controllern in Klein- und Mittelbetrieben (Bilanzbuchhalter- und Controllerclub XXXX), in XXXX.
Darüber hinaus habe ihr langjähriger Arbeitgeber, die XXXX GmbH, intern verpflichtend zu absolvierende Ausbildungskurse nach einem Modulsystem für Berufseinsteiger und Vertiefungskurse für bereits spezialisiert tätige Arbeitnehmer organisiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid seien ihre weiteren einschlägigen Vordienstzeiten im Ausmaß von 6 Jahren und 5,5 Monaten nicht angerechnet worden. Davon entfielen 6 Jahre und 2,5 Monate auf die Zeit in der Steuerberatung und rund 3 Monate auf einschlägige Ferialarbeiten während des Studiums.
Bei der Einstufung in A1/5, Gehaltsstufe 6 sei § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 angewendet worden, wonach der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre beträgt.
Durch die Nichtanrechnung der facheinschlägigen Vordienstzeiten erfahre sie im Vergleich zu einem Kollegen, dem alle Vordienstzeiten angerechnet werden, weil er eine Karriere ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung zugebracht hat, einen massiven Einkommensverlust erleiden.
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 sei die BF zur Richterin des Bundesfinanzgerichtes ernannt worden. Mit dieser Ernennung sei ab 01.01.2014 die Zugehörigkeit in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte verbunden. Nach § 66 Abs. 1 iVm § 210 Abs. 1 RStDG sei für Richter des (Bundesverwaltungsgerichtes oder des) Bundesfinanzgerichtes die Verwendungsgruppe R 1c anwendbar.
Mit Schreiben vom 19.03.2014 sei ihr vom Bundesfinanzgericht ihre persönliche besoldungsrechtliche Einstufung in der Verwendungsgruppe R 1c, Gehaltsstufe 2, nächste Vorrückung am 01.07.2016, bekannt gegeben worden. Dabei sei zur Ermittlung ihrer Gehaltsstufe ein Überstellungsverlust im Ausmaß von 4 Jahren gemäß § 12a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 berücksichtigt worden. Der pauschale Abzug des Überstellungsverlustes von 4 Jahren, obwohl die BF erst seit 01.09.2011 im Bundesdienst beschäftigt ist, also 2 Jahre und 4 Monate vor dem Stichtag 01.01.2014, habe den Effekt, dass ihre ohnehin bereits auf 6,5 Jahre gekürzten facheinschlägigen Vordienstzeiten weiter um 4 Jahre auf 2,5 Jahre verkürzt werden, sodass sie mit den verbleibenden Jahren nicht einmal die gesetzlich vorgesehene Untergrenze der facheinschlägigen fünfjährigen Berufserfahrung nach § 207 Abs. 1 Z 5 RStDG erfülle.
Würden ihre facheinschlägigen Vordienstzeiten, wie bei ihren anderen Kollegen zur Gänze angerechnet, hätte sie am 01.01.2014 in einem Alter von 42 Jahren und 4 Monaten gerade die Gehaltsstufe 4 erreicht.
Dass die BF in ihrer bisherigen rund 13 jährigen facheinschlägigen Berufslaufbahn die errechneten enormen Gehaltsdifferenzen im Vergleich zur Vollanrechnung nicht bereits verdient haben könne, sei offensichtlich. Zudem gehe es bei der Vollanrechnung aller facheinschlägigen Vordienstzeiten nicht darum, wie viel jemand vorher verdient hat. Es gehe vielmehr darum, dass bei gleicher Vorerfahrung, was Ausbildung und Tätigkeitsbild entspricht, gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt wird, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber diese Ausbildung erworben und die Tätigkeit durchgeführt wurde.
§ 12 Abs. 3 Z 1 GehG widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und sei auch altersdiskriminierend.
Ihre Berufung ergänzend sei sie auch der Auffassung, dass § 12 Abs. 3 Z 1 GehG
Artikel 45 AEUV und Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union widerspreche und aufgrund des Anwendungsvorranges dieser Bestimmungen daher nicht anzuwenden sei. Allenfalls rege sie eine Einholung einer Vorabentscheidung zu dieser Frage durch den EuGH an.
eine unmittelbare/mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Verständnis des Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) bzw. Abs. 2 lit b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) darstelle und daher gegen diese Bestimmungen verstoße. Sie rege eine Einholung einer Vorabentscheidung zu dieser Frage durch den EuGH an.
Darüber hinaus sehe sie eine Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs. 3 Z 1 GehG auch in einem Verstoß gegen Artikel 3 StGG, dem Grundrecht auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern.
Die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten in § 12 Abs. 3 Z 1 GehG, je nachdem, ob sie in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind und ob sie einschlägig waren oder nicht, verstoße gegen die angeführten EU-Bestimmungen und gegen das österreichische Verfassungsrecht.
Die Vordienstzeitenbeschränkung differenziere nur nach dem Arbeitgeber. Zurückgelegte Zeiten bei einem Arbeitgeber in der Privatwirtschaft werden mit 6,5 Jahren beschränkt, solche bei einem öffentlichen Arbeitgeber hingegen zur Gänze anerkannt, und zwar unabhängig davon, ob diese Vordienstzeiten einschlägig für die künftige Tätigkeit waren oder nicht. Damit werde Gleiches ungleich behandelt.
Einzige sachliche Rechtfertigung für eine Vordienstzeitenanrechnung könne nur die - für eine angestrebte Tätigkeit - Einschlägigkeit der Vordienstzeiten sein. Die Anrechnung einschlägiger Vordienstzeiten wolle honorieren, dass bisher gewonnene Erfahrungen in einem neuen Job sofort verwert- und einsetzbar seien. Ihre Ausbildung und Tätigkeit als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin habe sie auf die Tätigkeit beim UFS vorbereitet.
Zusammenfassung der Anträge:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stelle die BF den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG.
Inhaltlich stelle sie den Antrag, sämtliche ihrer facheinschlägigen Vordienstzeiten neben der Gerichtspraxis von 9 Monaten im Ausmaß von 12 Jahren und 11,5 Monaten bei Ermittlung meines Vorrückungsstichtages gem. § 12 GehG 1956 anzuerkennen.
Gegebenenfalls rege sie zu § 12 Abs. 3 Z 1 GehG 1956 die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gem. Art 267 AEUV wegen Unionrechtswidrigkeit dieser Regelung bzw. die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH wegen Verfassungswidrigkeit an.
I.6. Mit Beschluss vom 08.05.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG bis zum Abschluss des beim EuGH durch den Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens (GZ EU 2013/0005, C-530/13) und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/12/0076 aus.
Nach der zu Zl. 2013/12/0043 und Zl. 2013/12/0076 erfolgten Aussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2015, 2014/12/0004 (Rs Schmitzer) entschieden. Diese Entscheidung ist am 25.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
I.7. Mit Beschluss vom 10.12.2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.
I.8. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangtem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Das ausgesetzte Beschwerdeverfahren ist daher fortzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.2011 zum Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates ernannt und steht seither in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 01.01.2014 wurde sie zur Richterin des Bundesfinanzgerichts ernannt.
Mit Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates vom 31.08.2011 wurde ihr Vorrückungsstichtag mit 1. Juni 1997 und ihre besoldungsrechtliche Einstufung mit Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 6, mit nächster Vorrückung am 01.07.2012 festgestellt. Aus der in der Begründung enthaltenen Berechnungstabelle geht hervor, dass der BF gemäß § 12 Abs. 3 GehG sonstige Zeiten zur Gänze im gesetzlichen Höchstausmaß von 5 Jahren berücksichtigt wurden. Es handelte sich dabei um die Tätigkeiten der BF als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin vom 16.08.2000 bis 31.08.2011.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid offenkundig unter Anwendung der Bestimmung des § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 davon aus, dass ausgehend vom errechneten Vorrückungsstichtag 01.06.1997 und dem sich daraus jeweils ergebenden Vorrückungstermin 1. Juli die erste (fiktive) Vorrückung der BF in die Gehaltsstufe 2 nach 5 Jahren, nämlich am 01.07.2002, alle weiteren Vorrückungen nach jeweils 2 Jahren, zu erfolgen haben, woraus sich für die Einstufung der BF zum 01.09.2011 - dem Beginn ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - die Gehaltsstufe 6 mit nächster Vorrückung am 01.07.2012 ergibt.
Die BF begründet ihre Berufung (nunmehr Beschwerde) primär mit der Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 1 GehG wegen Nichtanrechnung der facheinschlägigen Vordienstzeiten, zum anderen aber auch mit der Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 wegen Verlängerung der ersten Vorrückungsstufe von zwei auf fünf Jahre und beruft sie sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2013, 2013/12/0076 (Zl. EU 2013/13/0005).
Zu den Bedenken betreffend § 12 Abs. 3 Z 1 GehG:
§ 12 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z 6 sowie Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 lauteten:
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. -die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
aa)-bis zu 3 Jahren zur Gänze und
bb)-bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
...
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1,
A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4,
K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a)-an einer höheren Schule oder
b)-- solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit
-bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
-...
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre."
Im Erkenntnis vom 18.12.2014, Ro 2014/12/0032, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Frage befasst, ob die Differenzierung zwischen Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft einerseits und sonstigen Zeiten der Berufserfahrung andererseits sachlich gerechtfertigt ist, befasst und hat er vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 26.02.2014, B 198/2014-4, getätigten Ausführungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die solcherart vorgenommene Differenzierung gehegt.
Wenn die BF einen Verstoß der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 1 GehG gegen die in Art. 45 AEUV normierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union erblickt und daraus die Nichtanwendbarkeit des § 12 Abs. 3 Z 1 GehG geltend macht, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2015, Ro 2014/12/0068 verwiesen, in welchem (auszugsweise) ausgeführt wird:
"Voraussetzung für die Anwendung des Art. 45 AEUV ist ein Migrationstatbestand. Auf rein innerstaatliche Sachverhalte ist Art. 45 AEUV nicht anzuwenden (vgl. Windisch-Graetz in Mayer/Stöger, Kommentar zu EUV und AEUV, Rz 7 zu Art. 45 AEUV und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EuGH).
Zwar darf ein Staat seine eigenen Staatsangehörigen, wenn sie sich ihm gegenüber in einer Lage befinden, die mit derjenigen der vom Freizügigkeitsrecht begünstigten Ausländer vergleichbar ist, nicht vom Genuss dieser Rechte ausschließen, ihnen beispielsweise nicht die Anerkennung gemeinschaftlich geregelter im Ausland erworbener beruflicher Qualifikationen versagen. Jedoch ist außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 39 EG (bzw. nunmehr des Art. 45 AEUV) eine Schlechterstellung von inländischen Arbeitnehmern gegenüber Ausländern unionsrechtlich nicht ausgeschlossen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung nicht auf einen Sachverhalt anwendbar ist, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Rz 9 und 10 zu Art. 39 EG sowie die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).
Gegenteilige Aussagen finden sich in dem vom Revisionswerber zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 in der Rechtssache C-514/12, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH, nicht. Die Relevanz des diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltes vor dem Hintergrund des Art. 45 AEUV ergibt sich aus den in Rz 9 bis 11 dieses Urteiles dargelegten Umständen. Dass es bei Art. 45 AEUV um die Vermeidung der Diskriminierung von Wanderarbeitern geht, erhellt auch klar aus Rz 30 ff dieses Urteiles.
Einen Migrationssachverhalt hat das Bundesverwaltungsgericht aber vorliegendenfalls nicht festgestellt; ein solcher wird auch in der Revision nicht behauptet.
Da - mangels Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV - vorliegendenfalls kein unionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, könnte sich das in der Revision angesprochene "Gleichheitsrecht", aus dem sich ein Gebot der Gleichbehandlung von bei einem inländischen Arbeitgeber zugebrachten Zeiten mit solchen bei einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergeben soll, ausschließlich aus innerstaatlichen Verfassungsbestimmungen herleiten. Die damit im Ergebnis geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers gegen die hier vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten einfachgesetzlichen Vorschriften sind aber für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit einer Revision zu begründen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/18/0121), zumal es dem Revisionswerber ja freigestanden wäre, diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes tragenden Rechtsvorschriften mit Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG direkt an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen."
Auch im Beschwerdefall liegt kein Migrationssachverhalt vor. Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, kann daher in der mit 5 Jahren begrenzten Anrechnung der von der BF in der Privatwirtschaft zugebrachten einschlägigen Vordienstzeiten und in der daraus sich ergebenden Berechnung des Vorrückungsstichtages mit 01.06.1997 keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
Zu den Bedenken gegen § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 wegen Verlängerung der ersten Vorrückungsstufe von zwei auf fünf Jahre:
Mit diesem Vorbringen ist die BF im Recht.
Mit dem am 30. August 2010 herausgegebenen Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert wurden (vgl. BGBl. I Nr. 82/2010), sollten die bundesgesetzlichen Regelungen über die einstufungswirksame Anrechnung von Vordienstzeiten an die Gleichbehandlungsrichtlinie, konkretisiert durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter, angepasst werden.
Dies geschah insbesondere durch die Novellierung der §§ 8 und 12 GehG.
§ 8 Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 lautete:
"Vorrückung
§ 8. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
..."
Auch § 12 GehG wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 sowie weiters durch die Novellen BGBl. I Nr. 111/2010 sowie BGBl. I Nr. 120/2012 modifiziert.
§§ 8 und 12 GehG wurden durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 (Bundesbesoldungsreform 2015) neu gefasst. Die "Überleitung bestehender Dienstverhältnisse" sollte durch die §§ 169c und 169d idF BGBl. I Nr. 32/2015 bewirkt werden.
§ 175 Abs. 79 idF BGBl. I Nr. 32/2015 lautete auszugsweise:
"(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:
1. § 170a samt Überschrift mit 1. März 2015,
2. der Entfall der § 7a, § 113 und § 113a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
3. § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und § 12 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
Mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 und 32/2015 hat der Gesetzgeber die durch den EuGH im Urteil Hütter festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener "Altbeamter", die über (nunmehr) anrechenbare - vor dem 18. Lebensjahr erworbene - Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG zu beantragen, fortgeschrieben.
Im Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - auszugsweise folgende Aussagen getroffen:
"(67) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Anspruch auf Gehalt um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004), weshalb sich dessen Gebührlichkeit in Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richtet (vgl. etwa für Ansprüche auf Auslandsverwendungszulage und auf Wohnkostenzuschuss das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0195).
(68 )Fraglich ist, ob sich aus dem Regelungssystem des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3, jeweils zweiter Halbsatz GehG Gegenteiliges ergibt.
(69) In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Entfall der in § 175 Abs. 79 Z 2 GehG genannten Gesetzesbestimmungen ausdrücklich erst mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 folgenden Tag in Kraft trat. Auch das Inkrafttreten der in § 175 Abs. 79 Z 3 genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere des § 8 GehG, in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 (und damit die Derogation der vorher in Kraft gestandenen Gesetzesbestimmungen) wurde erst mit dem der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes folgenden Tag, und nicht etwa rückwirkend verfügt. Im jeweils zweiten Halbsatz des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG wird freilich angeordnet, dass das Altrecht "in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren" nicht mehr anzuwenden sei.
(70) Wollte man diese Anordnung als rückwirkende Aufhebung der im Altrecht getroffenen materiell rechtlichen Regelungen der Gebührlichkeit des Gehalts für Zeiträume vor der Novellierung deuten, so entstünde auf Basis der hier anzuwendenden Rechtslage jedenfalls eine Regelungslücke in Ansehung der (erheblichen) Frage, in welcher Höhe den Bestandsbeamten Gehälter in der Zeit vor Inkrafttreten der Reform gebührten.
(71) Dies folgt - wie schon erwähnt - daraus, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung des § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 in § 175 Abs. 79 Z 3 GehG gerade nicht erfolgte. Auch § 169c Abs. 6 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 65/2015 spricht (lediglich) davon, dass sich die aus dem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung der Bemessung der Bezüge der Bestandbeamten ab 1. März 2015 zugrunde zu legen ist. Dies legt - e contrario - den Schluss nahe, dass eine Maßgeblichkeit des Besoldungsdienstalters für die Bemessung von Bezügen für vor dem 1. März 2015 gelegene Zeiträume grundsätzlich nicht gegeben sein soll.
...
(78) Eine Deutung der Anordnungen des jeweils zweiten Halbsatzes des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG als Verbot, die faktische Gestion der Verwaltung anhand der für sie nach wie vor maßgeblichen Bestimmungen des Altrechtes in bescheidförmigen Feststellungsverfahren und daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, verstieße freilich offenkundig sowohl gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK als auch gegen Art. 47 Abs. 2 GRC.
...
(82) Darüber hinaus ist zu beachten, dass sowohl der "Reparaturversuch" durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 als auch die Bundesbesoldungsreform 2015 der innerstaatlichen Umsetzung der RL dienten. Mit dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Antrag gemäß § 113 Abs. 10 GehG unter Geltendmachung anrechenbarer Zeiten vor dem 18. Lebensjahr hat die Mitbeteiligte (nicht zuletzt) auf das Unionsrecht gestützte Ansprüche geltend gemacht.
(83) Ein Ausschluss der Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns durch Gerichte wäre daher nicht nur an Art. 6 Abs. 1 EMRK, sondern auch an Art. 47 Abs. 2 GRC zu messen, welcher aus dem Grunde des Art. 52 Abs. 3 GRC jedenfalls keinen geringeren Schutz als Art. 6 EMRK gewährleistet. Jedenfalls im "Überschneidungsbereich" zwischen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC, in welchen die hier in Rede stehenden Ansprüche fallen, kommt eine Anwendung der Schrankenregelung des Art. 52 Abs. 1 GRC nicht in Betracht (vgl. hiezu Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union4, Rz 33 zu Art. 52).
(84) Darüber hinaus gewährleistet auch Art. 9 Abs. 1 RL einen Zugang zum "Gerichts- und/oder Verwaltungsrechtsweg" zur Geltendmachung der aus dieser Richtlinie resultierenden Ansprüche.
...
(87) Aus dem Vorgesagten folgt, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 47 Abs. 2 GRC und des Art. 9 RL offenkundig erfordern, dass die faktische Gestion der Verwaltung, welche auf Grundlage der in dieser Variante vertretenen Auslegung nach wie vor zeitraumbezogen durch das Altrecht bestimmt bleibt, auch in bescheidförmigen Verfahren sowie in daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren überprüfbar sein muss. Im Hinblick auf das Erfordernis des Zuganges zu einem Gericht gilt dies auch in Fällen, in denen sich die Verwaltung bei ihrer faktischen Gestion auf eine vorläufige Bindungswirkung eines gerichtlich noch zu überprüfenden Verwaltungsaktes stützen durfte. Aus all dem folgt wiederum, dass der Ausschluss der für eine solche Überprüfung heranzuziehenden inländischen Rechtsnormen von der Anwendung in Verfahren, welche der Überprüfung des faktischen Handelns der Verwaltung dienen, unionsrechtswidrig und damit seinerseits unanwendbar wäre.
(88) Im - hier nicht vorliegenden - Fall einer rechtskräftigen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grund der Rechtslage nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 wäre in Ermangelung einer Feststellung der durch die Option erlangten besoldungsrechtlichen Stellung ohne jeden Zweifel bei der faktischen Gestion der Gehaltsauszahlung rechtmäßigerweise nach den in den hg. Erkenntnissen vom 4. September 2012, 2012/12/0007, und vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004, dargelegten Grundsätzen vorzugehen gewesen. Ein Bescheid zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten ist nämlich keine notwendige Voraussetzung für die faktische Anweisung des ihm rechtlich gebührenden Gehalts. Daran, dass bisher diskriminierten Beamten die ihnen zu Unrecht vorenthaltenen Gehaltsbestandteile in diesen Fallkonstellationen bei rechtmäßiger Gestion der Verwaltung nachzuzahlen gewesen wären, konnte in der Zeit zwischen Ergehen des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Schmitzer und der Herausgabe der Bundesbesoldungsreform 2015 überhaupt kein vernünftiger Zweifel bestehen.
..."
(Auf die ausführliche Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen).
Auf den Beschwerdefall angewendet ist daher nach den in den Erkenntnissen vom 04. 09.2012, 2012/12/0007, und vom 18.02.2015, 2014/12/0004, dargelegten Grundsätzen vorzugehen, was bedeutet, dass die BF in die Gehaltsstufe 2 diskriminierungsfrei bereits nach 2 Jahren vorgerückt ist.
Im Beschwerdefall stehen folgende Daten fest:
Vorrückungsstichtag 01.06.1997 mit Vorrückungstermin jeweils am 1. Juli.
Mit 01.07.1997 erfolgte daher der Beginn der Gehaltsstufe 1, die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 aber bereits mit 01.07.1999.
Bei weiteren Vorrückungen alle 2 Jahre ergibt sich zum 01.07.2011 die Gehaltsstufe 8 mit nächster Vorrückung am 01.07.2013.
Gemäß §§ 8, 12 GehG und Art. 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78 gebührte der BF ab 01.09.2011 das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, mit nächster Vorrückung am 01.07.2013. Der angefochtene Bescheid war daher dementsprechend abzuändern.
Daraus folgend werden der BF unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist die entsprechenden Bezugsdifferenzen nachzuzahlen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2016, Ro 2016/12/0025, geklärt wurde. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berufen.
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