BVwG L503 2130758-1

L503 2130758-1Federal Administrative CourtSep 29, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Einstellung, Fristversäumung, Kontrollmeldetermin

Full text

BVwG L503 2130758-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2130758.1.00

Spruch

L503 2130758-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 04.07.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 16.6.2016 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 49 AlVG in der Zeit vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 keine Notstandshilfe erhalte.

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 1.6.2016 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.6.2016 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.

2.1. Im Akt befindet sich unter anderem eine schriftliche Vereinbarung eines Kontrollmeldetermins mit dem BF vom 3.5.2016 (Termin am 1.6.2016 um 9:15 Uhr). Darin wurde der BF auch davon in Kenntnis gesetzt, dass die vereinbarten Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG verbindlich einzuhalten seien; wenn der BF einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund nicht einhalte, so könne dies den Verlust des Leistungsanspruchs bis zu einer neuerlichen Meldung bewirken.

2.2. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 10.6.2016, Gegenstand: Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 1.6.2016. Darin wurde vom BF wortwörtlich zu Protokoll gegeben: "Ich, N. R., habe die Kontrollmeldung am 1.6.2016 nicht eingehalten, weil ich am 30.5.2016 in der Servicezone vorgesprochen habe, wegen der Antragstellung auf Notstandshilfe. Mit mir wurde der Rückgabetermin am 10.6.2016 vereinbart. Ich dachte somit, dass der Termin vom 1.6.2016 hinfällig ist."

3. Am 27.6.2016 erhob der BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.6.2016. Darin gab der BF an, er habe den Termin vom 1.6.2016 "aufgrund eines Missverständnisses nicht wahrgenommen". Er sei nämlich am 30.5.2016 beim AMS gewesen und habe gedacht, er müsse am 1.6.2016 nicht mehr erscheinen; dies sei auf ein Verständigungsproblem zurückzuführen.

Er ersuche darum, den fehlenden Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1.6.2016 bis 9.6.2016 rückgängig zu machen, da es sich gegenständlich um ein "Missverständnis" gehandelt habe und er sonst sehr bemüht sei, seine Termine wahrzunehmen. Im Übrigen habe er auch bereits eine Jobzusage.

4. Mit Bescheid vom 4.7.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 16.6.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; der Spruch des bekämpften Bescheids wurde jedoch dahingehend abgeändert, dass anstelle der Bezeichnung "Notstandshilfe" "Arbeitslosengeld" stehen müsse.

Begründend führte das AMS aus, am 3.5.2016 habe die Beraterin des BF diesem einen Kontrollmeldetermin für den 1.6.2016 vorgeschrieben. Am 30.5.2016 sei der BF dann beim AMS gewesen und habe ein Antragsformular abgeholt; über den Termin am 1.6.2016 sei dabei jedoch nicht gesprochen worden. Der BF habe den Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016 dann nicht eingehalten.

Daraufhin sei der BF mit einem Schreiben, welches er am 2.6.2015 über sein eAMS-Konto erhalten habe, über die Einstellung seines Leistungsbezugs sowie die erforderliche persönliche Wiedermeldung informiert worden. Der BF habe sodann erst am 10.6.2016 beim AMS vorgesprochen.

In der mit dem BF am 10.6.2016 aufgenommenen Niederschrift habe der BF erklärt, dass er die Kontrollmeldung am 1.6.2016 nicht eingehalten habe, weil er beim AMS am 30.5.2016 wegen der Antragstellung vorgesprochen habe und ihm ein Rückgabetermin für den 10.6.2016 genannt worden sei; daher habe er gedacht, der Termin am 1.6.2016 sei hinfällig. Der BF habe damals jedoch nicht nachgefragt, ob der Termin am 1.6.2016 tatsächlich ausfällt.

In rechtlicher Hinsicht stellte das AMS zunächst die Regelungen der §§ 47 Abs 2 und 49 AlVG dar. Sodann führte das AMS aus, es sei unbestritten, dass der BF den ihm am 3.5.2016 ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 1.6.2016 nicht eingehalten habe und dass er erst am 10.6.2016 persönlich beim AMS vorgesprochen habe. Das Versäumen eines Kontrollmeldetermins könne nur dann entschuldigt werden, wenn ein triftiger Grund dafür vorliege.

Unter triftigen Gründen im Sinne des § 49 AlVG seien nachgewiesene Krankheit, zwischenzeitige Arbeitsaufnahme oder ähnliche wesentliche Umstände, die vom Arbeitslosen nicht beeinflusst werden könnten, zu verstehen. Das Vorbringen des BF hinsichtlich eines Missverständnisses, da er am 30.5.2016 ein Antragsformular beim AMS abgeholt habe und ihm diesbezüglich ein Rückgabetermin für den 10.6.2016 genannt worden sei, wobei der Kontrollmeldetermin vom 30.5.2016 allerdings nicht ausdrücklich abgesagt worden sei, könne nicht als triftiger Grund im Sinne des § 49 AlVG gewertet werden. Da somit keine triftigen Gründe für die Versäumung des Kontrollmeldetermins hätten festgestellt werden können, sei das Versäumnis nicht entschuldigt.

5. Mit Schreiben vom 12.7.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF aus, er habe ursprünglich eine Einstellungszusage beim Restaurant S. gehabt; bei einem vorherigen Beratungstermin sei auch von seiner AMS-Beraterin festgehalten worden, dass er am 1.6.2016 zu arbeiten beginne und sein Arbeitslosengeld mit diesem Zeitpunkt somit eingestellt werden könne. Da sich aber der Bau des Restaurants hinausgezögert habe, habe dieser Termin von seinem Arbeitgeber nicht eingehalten werden können, woraufhin der BF mit seiner Beraterin gesprochen habe und ihm mitgeteilt worden sei, die Geschäftsführerin des Restaurants müsse dies dem AMS bestätigen. Am 30.5.2016 sei er sodann mit Frau S. B. (der Geschäftsführerin) beim AMS gewesen, um diese Information dem AMS weiterzugeben. Der Grund für seinen Besuch beim AMS am 30.5.2016 habe darin bestanden, dass er im Vorhinein dafür Sorge haben tragen wollen, dass das Arbeitslosengeld nicht gesperrt werde. Dabei habe es sich aber genau um den Zwecke gehandelt, wofür auch der Kontrollmeldetermin am 1.6.2016 vereinbart gewesen sei. Die Mitarbeiterin vom Infopoint habe dem BF auch gesagt, dies sei nun "erledigt".

Aufgrund der Sprachbarriere habe er diesen Besuch beim AMS am 30.5.2016 als Ersatz für den Kontrollmeldetermin am 1.6.2016 verstanden und sei deshalb am 1.6.2016 nicht mehr beim AMS erschienen. Dabei habe es sich aber nicht nur um einen Fehler des BF, der aufgrund eines Verständigungsproblems zustande gekommen sei, gehandelt, sondern auch um einen Fehler der Mitarbeiterin beim Infopoint, zumal diese davon gewusst habe, dass der BF am 1.6.2016 einen Kontrollmeldetermin habe; trotzdem habe sie dem BF nach der Eintragung der vom BF bekannt gegebenen Informationen gesagt, dass sein Anliegen nun "erledigt" sei.

Abschließend wies der BF darauf hin, dass er bis dato jeden Termin wahrgenommen habe und sich stets bemühe, sobald wie möglich für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen zu können. Er benötige das Arbeitslosengeld für seinen Lebensunterhalt.

6. Am 25.7.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem BF - er bezog seit dem 1.2.2016 Arbeitslosengeld - war am 3.5.2016 vom AMS schriftlich ein Kontrollmeldetermin für den 1.6.2016, 9:15 Uhr, bei Frau M. P. vorgeschrieben worden. In diesem Schreiben wurden die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt und wurde darüber hinaus festgehalten, dass die Rechtsfolgen mit dem BF auch mündlich erörtert worden seien.

Am 30.5.2016 erschien der BF beim AMS und ließ sich am Infopoint ein Antragsformular betreffend Notstandshilfe ausfolgen. Darüber hinaus wies der BF die Mitarbeiterin am Infopoint darauf hin, dass er nicht - wie ursprünglich von ihm geplant - am 1.6.2016 zu arbeiten beginnen werde; von der Mitarbeiterin am Infopoint wurde dies zur Kenntnis genommen. Der Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016 wurde dabei nicht erörtert.

Den Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016 hat der BF dann nicht wahrgenommen, da er die Auffassung vertrat, durch seinen bereits zwei Tage zuvor am 30.5.2016 erfolgten "Besuch" beim AMS hätte sich die Kontrollmeldung erübrigt.

Mit per eAMS übermitteltem Schreiben vom 2.6.2016 wurde der BF vom AMS über die Einstellung des Bezugs und die erforderliche Wiedermeldung informiert. Der BF sprach dann am 10.6.2016 persönlich beim AMS vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Die Feststellungen zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 1.6.2016, 9:15 Uhr, bei Frau M. P. und der diesbezüglichen Belehrung über die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins sind unbestritten; zudem befindet sich vor allem das entsprechende Schreiben im Akt.

Die Feststellung, dass der BF am 30.5.2016 beim AMS erschien und sich am Infopoint ein Antragsformular betreffend Notstandshilfe ausfolgen ließ, folgt zum einen aus den niederschriftlichen Angaben des BF selbst vor dem AMS vom 10.6.2016 und zum anderen aus einem im Akt befindlichen Datenbankeintrag des AMS. Dass der BF dabei auch mitgeteilt hat, dass er nicht - wie ursprünglich von ihm geplant - am 1.6.2016 zu arbeiten beginnen werde, hat der BF zwar erst in seinem Vorlageantrag ausgeführt und finden sich auch keine sonstigen Hinweise darauf im Akt; da dies seitens des AMS im Rahmen der Beschwerdevorlage allerdings unbestritten blieb, war die entsprechende, auf den Angaben des BF beruhende, Feststellung zu treffen. Dass anlässlich dieser Vorsprache beim Infopoint der anstehende Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016 nicht erörtert wurde, ergibt sich aus den Ausführungen des BF in seinem Vorlageantrag. Darin führte der BF nämlich lediglich aus, er habe seine mangelnde Arbeitsaufnahme mit 1.6.2016 mitgeteilt, damit sein Arbeitslosengeld nicht gesperrt werde, und sei ihm von der Mitarbeiterin am Infopoint daraufhin gesagt worden, dass sein Anliegen nun "erledigt" sei. Zudem bemängelte der BF in seinem Vorlageantrag, dass die Mitarbeiterin am Infopoint, obwohl sie vom Kontrollmeldetermin des BF am 1.6.2016 hätte wissen müssen, das Gespräch mit dem BF eben mit der Aussage beendet habe, dass sein Anliegen nun erledigt sei. Aus diesen Angaben ist aber eindeutig abzuleiten, dass der in zwei Tagen anstehende Kontrollmeldetermin dem BF zufolge nicht erörtert wurde.

Dass der BF den Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016 nicht wahrgenommen hat, ist unbestritten. Für durchaus möglich wird auch gehalten, dass der BF in irriger Weise davon ausging, dass sich durch seinen bereits zwei Tage zuvor am 30.5.2016 erfolgten "Besuch" beim AMS die Kontrollmeldung erübrigt hätte.

Unbestritten ist schließlich, dass der BF mit per eAMS übermitteltem Schreiben vom 2.6.2016 vom AMS über die Einstellung des Bezugs und die erforderliche Wiedermeldung informiert wurde und dass er dann am 10.6.2016 persönlich beim AMS vorgesprochen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. § 49 AlVG besagt hinsichtlich der Kontrollmeldungen Folgendes:

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Der BF hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016, 9:15 Uhr bei Frau M. P. nicht wahrgenommen. Anlässlich der Vorschreibung dieses Kontrollmeldetermins am 3.5.2016 war der BF über die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins belehrt worden.

Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall somit, ob beim BF ein "triftiger Grund" im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist unbestritten, dass der BF zwei Tage vor dem Kontrollmeldetermin, nämlich am 30.5.2016, beim AMS (am Infopoint) war und sich ein Antragsformular betreffend Notstandshilfe aushändigen ließ und bekannt gab, dass er nicht - wie ursprünglich von ihm geplant - am 1.6.2016 zu arbeiten beginnen werde, wobei dies von der Mitarbeiterin am Infopoint zur Kenntnis genommen wurde; der anstehende Kontrollmeldetermin wurde dabei nicht erörtert. Der BF ging sodann in irriger Weise davon aus, dass sich durch seinen bereits zwei Tage zuvor am 30.5.2016 erfolgten "Besuch" beim AMS die Kontrollmeldung erübrigt hätte.

Damit liegt jedoch kein triftiger Grund im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG vor: So ist zunächst anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs "triftig" zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar gemacht hat. Als triftiger Grund sind daher insbesondere Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden sowie eine dem AMS zuvor gemeldete Arbeitssuche zu werten (vgl. Julcher, Rz 12 zu § 49 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, 18. Lfg [2016]).

Wenn sich der BF nun im Übrigen auf ein Missverständnis seinerseits aufgrund eines Verständigungsproblems beruft, so ist diesbezüglich zunächst auszuführen, dass anlässlich der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 3.5.2016 eine entsprechende Belehrung des BF stattgefunden hat und dass es am BF gelegen wäre, beim AMS nachzufragen, ob der Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016 hinfällig sei, wobei im bloßen Fernbleiben des BF doch eine entsprechende Nachlässigkeit des BF zu erblicken ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der BF schon mehrere Monate lang im Bezug von Arbeitslosengeld stand, sodass er mit den Kontrollmeldeterminen vertraut gewesen sein muss. Zudem ist auch anzumerken, dass der BF den Kontrollmeldetermin am 1.6.2016 bei einer bestimmten Mitarbeiterin des AMS wahrzunehmen gehabt hätte, während hingegen er am 30.5.2016 eigenen Angaben zufolge lediglich beim Infopoint vorgesprochen hatte. Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Mitarbeiterin am Infopoint dem BF anlässlich des Gesprächs am 30.5.2016 nicht auf den anstehenden Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016 hingewiesen hat, keinen triftigen Grund für das Kontrollversäumnis darzustellen.

Das AMS hat somit - da der BF die Kontrollmeldung am 1.6.2016 ohne triftigen Grund unterlassen hat und sodann am 10.6.2016 beim AMS persönlich vorsprach - zu Recht ausgesprochen, dass dem BF in der Zeit vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 kein Arbeitslosengeld gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf den klaren und unstrittigen Regelungen des § 49 AlVG hinsichtlich der Konsequenzen des Unterlassens einer Kontrollmeldung ohne triftigen Grund.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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