L502 2133608-1•BVwG L502 2133608-1
L502 2133608-1Federal Administrative CourtSep 29, 2016
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
L502 2133608-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, FZ. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.07.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF), der zuvor beginnend mit 2004 bis 2015 über verschiedene Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet verfügte und im Gefolge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen zuletzt im Jahr 2014 wegen §§ 83 Abs. 1 und 201 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden war, gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte - nach vorherigem erfolglosem Zustellversuch am 21.07.2016 am damaligen Wohnsitz des BF in XXXX – durch Hinterlegung der Sendung beim Postamt XXXX , nachdem am Wohnsitz des BF in dessen Abgabeeinrichtung eine Verständigung über die Hinterlegung eingelegt worden war.
Die Frist zur Abholung der Sendung beim Postamt begann mit 22.07.2016 zu laufen.
Am 09.08.2016 wurde der gg. Bescheid samt Beilagen vom Postamt als nicht behoben an das BFA retourniert, wo die Sendung am 10.08.2016 einlangte.
3. Mit 03.08.2016 nahm der BF bei der zuständigen Meldebehörde eine Abmeldung seines bisherigen Wohnsitzes in XXXX , und gleichzeitige Anmeldung eines neuen Wohnsitzes in XXXX , vor.
Am 03.08.2016 erteilte er der Post einen Nachsendeauftrag, gültig ab 08.08.2016.
4. Am 09.08.2016, 17:03, langte beim BFA eine E-Mail des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ), der gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2016 dem BF von Amts wegen als Rechtsberater beigegebenen juristischen Person, ein, der zufolge der dort vorsprechende BF mitgeteilt habe, dass er bis dato keinen Bescheid des BF in seiner Sache erhalten habe und auch beim Postamt
XXXX kein Bescheid zur Abholung aufliege. Unter einem wurde um Ausfolgung einer Kopie des gg. Bescheides an den BF am Folgetag zur Ermöglichung der Einbringung einer Beschwerde ersucht.
5. In Beantwortung einer Anfrage des BFA mit E-Mail vom 10.08.2016, 08:35, teilte das Postamt XXXX mit E-Mail vom 10.08.2016, 09:10, mit, dass dort keine an den BF adressierte RSa-Sendung mehr aufliege.
6. Am 18.08.2016, 09:15, wurde dem BF beim BFA der gg. Bescheid vom 12.07.2016 samt Beilagen gegen Unterschriftsleistung persönlich ausgefolgt und dieser Vorgang mit Aktenvermerk beurkundet.
7. Ebenfalls am 18.08.2016 gab der BF dem Verein Menschenrechte Österreich seine Absicht der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat bekannt. Das entsprechende Verständigungsformular wurde vom VMÖ am 18.08.2016, 11:17, dem BFA per E-Mail übermittelt.
Am 23.08.2016, 09:50, übermittelte der VMÖ dem BFA per E-Mail eine Buchungsbestätigung von IOM über einen für den 07.09.2016 gebuchten Flug des BF von Wien nach Istanbul.
8. Mit Telefax des VMÖ vom 24.08.2016, 16:10, brachte der BF beim BFA eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.07.2016 ein.
9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 29.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des Gerichts zugewiesen, wo es mit 30.08.2016 anhängig wurde.
10. Mit Beschluss des BVwG vom 31.08.2016 wurde der Beschwerde des BF gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Mit gleichem Tag wurde dem BF ein Verspätungsvorhalt des BVwG im Hinblick auf die Frage nach der fristgerechten Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.07.2016 übermittelt und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Gerichtes eingeräumt.
12. Sowohl der Beschluss als auch der Vorhalt des BVwG vom 31.08.2016 wurden nach erfolglosem Zustellversuch an der weiterhin aufrechten Abgabestelle des BF am 02.09.2016 beim Postamt 1120 hinterlegt, wobei die Abholfrist jeweils mit 05.09.2016 zu laufen begann.
Beide Sendungen langten im Gefolge des Ablaufs der zweiwöchigen Hinterlegungsfrist als nicht behoben an das BVwG zurück.
13. Mit 22.09.2016 erstellte das BVwG einen tagesaktuellen Auszug aus dem ZMR, dem zufolge der BF weiterhin am seit 03.08.2016 bestehenden Wohnsitz aufrecht gemeldet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht ebenso wie die dort genannten Meldedaten des BF fest.
Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen sowie unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA bzw. des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Beweis erhoben wurde im Hinblick auf die meldebehördliche Registrierung des BF durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Beschwerden gegen Bescheide des BFA u.a. gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG sind gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen. Beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerden wirken nicht fristwahrend, sondern sind allenfalls gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Kommentar, zu § 12 VwGVG, Anm 4). Der § 63 Abs. 5 AVG gilt gemäß § 17 VwGVG nicht für Verfahren über Beschwerden an das BVwG.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF, BGBl. I Nr. 24/2016, in Kraft getreten mit 01.06.2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung – an die richtige Stelle – übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).
2. Die Zustellung des bekämpften Bescheides des BFA vom 12.07.2016 erfolgte - nach vorherigem erfolglosem Zustellversuch am 21.07.2016 am damaligen Wohnsitz des BF – durch Hinterlegung der Sendung beim Postamt, nachdem am Wohnsitz des BF in dessen Abgabeeinrichtung eine Verständigung über die Hinterlegung eingelegt worden war. Die Frist zur Abholung der Sendung beim Postamt begann mit 22.07.2016 zu laufen und endete iSd § 16 Abs. 1 BFA-VG mit 05.08.2016.
Diese Zustellung erweist sich auch im Lichte dessen, dass der BF seinen Wohnsitz mit 03.08.2016 abmeldete bzw. zugleich einen neuen Wohnsitz, an dem er bis dato gemeldet ist, anmeldete, als rechtskonform.
Am 09.08.2016 wurde der gg. Bescheid samt Beilagen vom Postamt als nicht behoben an das BFA retourniert, wo die Sendung am 10.08.2016 einlangte.
Erst mit Telefax seiner Rechtsberater vom 24.08.2016 brachte der BF beim BFA eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2016 ein.
Die Beschwerde vom 24.08.2016 erweist sich im Lichte dessen als verspätet, woran auch die Ausfolgung des – zuvor am 09.08.2016 vom Postamt an das BFA retournierten, weil bis dahin nicht behobenen - Bescheides an den BF am 18.08.2016 bei der Behörde nichts ändert, zumal eine rechtskonforme Zustellung durch Hinterlegung grundsätzlich die Rechtswirkung des Beginns des Fristenlaufs für die Einbringung einer Beschwerde entfaltet und es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht ankommt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz. 220).
Dass ein Fall des § 17 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 3 ZustellG vorliegen würde, weil der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde weder vom BF behauptet noch hätte sich dies sonst aus dem Verfahrensakt gewinnen lassen.
3. Die Beschwerde des BF war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt und die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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