BVwG G311 2116978-1

G311 2116978-1Federal Administrative CourtSep 29, 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G311 2116978-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2116978.1.00

Spruch

G311 2116978-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des es Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 28.09.2015, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 26.05.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 12.02.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG eingebracht.

Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr.in XXXX eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.09.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.09.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenfehlstellung, chronisches Cervicolumbalsyndrom Die Einstufung erfolgt anhand der klinischen Untersuchung und der angegebenen Beschwerden da keine radiologischen Befunde vorliegen. Chronische wiederkehrende Schmerzen und Bewegungseinschränkung im Bereich der Hais- und Lendenwirbelsäule mit radikulärer Schmerzausstrahlung im Bereich der linken unteren Extremität. Keine Myotomparesen. Die Schmerzmedikation wird bedarfsweise eingenommen. Miterfasst ist die depressive Verstimmung bei chronischen Schmerzen

02.01. 02

20

2

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Knorpel- und Meniscusschaden des linken Kniegelenkes, Fersensporn rechts Leichte Beschwerden mit geringer Belastungseinschränkung. Unterer Rahmest

02.02. 01

10

3

Chronische Bronchitis Klinisch kein Hinweis auf Obstruktion, keine Atemnot, unterer Rahmensatz

06.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist GS 1, die übrigen Gesundheitsstörungen steigern nicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Gutachten vom 23.09.2015 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.

Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht arbeitsunfähig sei.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.05.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.05.2016 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenfehlstellung, chronisches Cervicolumbalsyndrom. unterer Rahmenwert des mittleren Rahmensatzes wegen chronisch wiederkehrenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Hals-, Brust und Lendenwirbelsäule mit radikulärer Schmerzausstrahlung im Bereich der linken unteren Extremität. Keine Myotomparesen. Dauerschmerzmedikation, Sensibilitätsdefizit im linken Bein

02.01. 02

20

2

Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates: Knorpel- und Meniskusschäden des linken Kniegelenkes, Fersensporn rechts. Zustand nach mehrfacher Patellaluxation links, Bewegungseinschränkung der linken Schulter, freies Stehen nicht möglich, 2 Krücken werden benötigt unterer Rahmenwert des mittleren Rahmensatzes bei stärkeren Beschwerden mit jeweiliger Bewegungseinschränkung in den angeführte Gelenken

02.02. 01

10

3

chronische Bronchitis unterer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes da keine Atemnot angegeben wird und klinisch kein Hinweis auf eine Obstruktion vorliegt

06.06. 01

10

4

mittelgradige Depression mittlerer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes bei erfolgter stationärer Behandlung und Dauermedikation mit Veniafab. Unter Medikation stabile Erkrankung

03.06. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist gleich wie im Vorgutachten die Gesundheitsschädigung 1.

Die Gesundheitsschädigung 2 steigert um eine Stufe, weil sie ebenfalls den Bewegungsapparat betrifft und so die Mobilität des Klienten weiter reduziert. Die Gesundheitsschädigung 4 steigert ebenfalls um eine Stufe, weil die chronischen Schmerzen die Depression verstärken und somit eine ungünstige Wechselwirkung mit der führenden Gesundheitsschädigung besteht. Die Gesundheitsschädigung 3 steht nicht in einem eindeutigen Zusammenhang mit der führenden Gesundheitsschädigung und steigert deshalb nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Gutartige Fettgewebeknoten in der Bauchdecke stellen keiner Behinderung dar, da kein Verdacht auf eine maligne Erkrankung vorhanden ist.

Eine Durchblutungsstörung konnte in der Untersuchung nicht festgestellt werden.

Der Zustand nach rezenter Augenoperation ist derzeit nicht einschätzbar. Arztbriefe liegen nicht vor. Sollte eine Behinderung Zurückbleiben, kann diese bei der Nachuntersuchung berücksichtigt werden.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Depression ist neu hinzu gekommen.

Bei der Untersuchung zeigt sich ein Klient mit Krücken leidlich mobil, es ist zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Mobilität gekommen, was auch durch entsprechende Facharztbefunde untermauert wird.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung wegen Verschlechterung der Mobilität.

Nachuntersuchung 12/2017, Begründung: durch entsprechende medikamentöse und physikalische Therapien könnte sich der Zustand des Klienten bessern und dadurch der Gesamtgrad der Behinderung unter 50% sinken.

Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Ja.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Gutachten vom 26.05.2016 zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 15.06.2016 aus, es sei für ihn unerhört und nicht nachvollziehbar, ihn als arbeitsfähig einzustufen. Er erhebe gegen dieses Gutachten Einspruch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Beschwerdeführer bezieht eine befristete Pension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit.

Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 von Hundert.

Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 26.05.2016

Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Zentralmelderegisterauszug, den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie der durch das Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2016 eingeholten Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 26.05.2016, das auch auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Insbesondere wurden die Gründe nachvollziehbar dargelegt, warum das psychische Leiden des Beschwerdeführers (Gesundheitsschädigung 4) mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 % einzuschätzen ist. Weiters wurde dargelegt, dass dieses Leiden (Depression) auch vorliegt und die Mobilität nicht mehr im zuvor festgestellten Maße gegeben ist, was die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe. Dadurch ergibt sich im Ergebnis eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.

Der Inhalt dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte dazu keine Stellungnahme seitens der belangten Behörde. Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Einstufung als arbeitsfähig nicht nachvollziehbar sei, so ist er auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, es sei unerhört ihn als arbeitsfähig einzustufen, ist ihm entgegen zu halten, dass das BEinstG, auf dessen Grundlage sein Antrag gestützt ist, gerade nur auf Personen Anwendung findet, die zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage sind. Wäre er das nicht der Fall, würde das BEinstG auf ihn nicht anzuwenden sein.

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 26.05.2016 zugrunde gelegt.

Gegenstand des medizinischen Beweisverfahrens, welches seitens der belangten Behörde durchgeführt wurde, war nicht die mittlerweile festgestellte mittelgradige Depression. Im vorliegenden Gutachten von Dr. XXXX wurde diese nach stationärer Behandlung und Dauermedikation gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung mit 30 % eingeschätzt. Aufgrund dieser höheren Einschätzung ist das psychische Leiden auch bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ebenso wie die Verschlechterung der Mobilität zu berücksichtigen, der somit 50 von Hundert beträgt.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Z95/09//0232; 04.09.2006, 2003/09/0062).

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit dem Tag der Begutachtung durch Dr. XXXX am 26.05.2016 erfüllt.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Im vorliegenden Fall steht im Mittelpunkt des Beweisverfahrens das Gutachten der Dris LASSNIG, welches von der belangten Behörde unbestritten blieb. Dem dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers war schon auf Grund der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens ohne Durchführung einer Verhandlung stattzugeben, weshalb auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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