BVwG W228 2123664-1

W228 2123664-1Federal Administrative CourtSep 28, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Full text

BVwG W228 2123664-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2123664.1.01

Spruch

W228 2123664-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , Staatsangehöriger von Kroatien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 02.02.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 02.02.2016 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 08.01.2016 (gilt für: 09.01.2016) stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Kroatien, beim Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage ca. 400 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 16.07.2012 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse 1120 Wien, XXXX . Es handle sich hierbei um eine 51m² große Untermietwohnung, in der mehrere Personen untergebracht seien. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei XXXX , 10 000 Zagreb. Bei dieser Adresse handle es sich um ein eigenes Haus in der Größe von 80m². Seine Ehefrau und seine Kinder würden in Kroatien leben. Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe zuletzt im Ausmaß von 41 Wochenstunden in ganz Österreich als Zimmerer gearbeitet. Er übe in Österreich keine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.

Mit Bescheid des AMS vom 02.02.2016, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 09.01.2016 gemäß § 44 AlVG iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe und er als Grenzgänger anzusehen sei. Für Grenzgänger sei nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er kein Grenzgänger sei, da er nicht täglich oder wöchentlich nach Kroatien fahre. Wenn überhaupt, fahre er jedes zweite Wochenenden nach Kroatien. Er arbeite seit 25 Jahren in Österreich und habe bisher immer wieder Arbeitslosengeld erhalten. Weshalb er nun unter den gleichen Bedingungen keines erhalte, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Sein Wohnort und sein gewöhnlicher Aufenthaltsort während seiner letzten Beschäftigung sei Österreich und nicht Kroatien gewesen. Ausdrücklich wolle er darauf hinweisen, dass er eine Wiedereinstellungszusage für 22.02.2016 erhalten habe. Seine Nichte und deren Mann könnten bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht täglich oder wöchentlich nach Kroatien zurückkehre. Er sei somit nicht als Grenzgänger anzusehen und müsste ihm daher in Österreich Arbeitslosengeld ausbezahlt werden.

Am 17.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass er zuletzt von 05.05.2015 bis 08.01.2016 bei der Firma XXXX m.b.H als Zimmerer beschäftigt gewesen sei. Seit 08.03.2016 sei er dort wieder beschäftigt. Zum Beschäftigungsort gelange er mit öffentlichen Verkehrsmitteln. In Kroatien habe er ein Auto. Unter der Woche schlafe er in den jeweiligen Firmenquartieren. Er sei im letzten Jahr zwischen Mai 2015 und Jänner 2016 ungefähr zehnmal nach Kroatien gefahren, wo seine Gattin und seine Kinder leben würden. Seit 16.07.2012 sei er in Wien in der XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Es handle sich hierbei um die Wohnung seines Neffen und dessen Frau. Er bezahle keine Miete für diese Wohnung, da er nur im Schnitt jedes zweite Wochenende dort nächtige, zumal er unter der Woche in den jeweiligen Firmenquartieren sei. Wenn er nicht arbeite, sei er auch unter der Woche in der Wohnung in Wien. Am Wochenende komme ihn seine Gattin ab und zu in Wien besuchen. Er habe ein Bankkonto bei der Volksbank und einen Handyvertrag bei A1. Am Sonntag gehe er in die kroatische Kirche.

Am 17.03.2016 wurde Frau XXXX , angeheiratete Nichte und Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers, vor dem AMS als Zeugin einvernommen. Sie führte aus, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann, ihren zwei Kindern und dem Beschwerdeführer in der Wohnung in der XXXX leben würde. Der Beschwerdeführer arbeite unter der Woche in ganz Österreich und am Wochenende schlafe er bei ihnen in der Wohnung im Wohnzimmer. Ca. alle zwei Wochen fahre der Beschwerdeführer nach Kroatien zu seiner Familie. Im Fragebogen des AMS habe der Beschwerdeführer "wöchentlich" angekreuzt, weil er gedacht habe, dass dies so passe. Er könne jedoch gar nicht jede Woche nach Kroatien fahren. Die Gattin des Beschwerdeführers komme auch manchmal nach Österreich, wenn er länger nicht nachhause fahren kann.

Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2016, Zl. W228 2123664-1/2Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.07.2016, Zl. W228 2123664-1/3Z, dem AMS die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass sich im gegenständlichen Fall für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben würden. Die im Akt erliegende Wiedereinstellungszusage sowie der seit 08.03.2016 im HVB aufscheinende Dienstgeber würden evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführers vom Beschäftigungsstaat Österreich weg sprechen. Es wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.

Das AMS hat mit Schreiben vom 20.07.2016 bekanntgegeben, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und stellte am 08.01.2016 (gilt für: 09.01.2016) beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 1990 -mit saisonbedingten Unterbrechungen - in Österreich versicherungspflichtig beschäftigt ist. Vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld war der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit von 05.05.2015 bis 08.01.2016 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX m. b.H. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er hat von diesem Dienstgeber für 22.02.2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten und ist seit 08.03.2016 dort wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in Kroatien.

Der Beschwerdeführer ist seit 16.07.2012 an der Adresse 1120 Wien, XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Wohnung seines Neffen und dessen Frau. Der Beschwerdeführer bezahlt keine Miete für diese Wohnung. Er hält sich hauptsächlich an den Wochenenden in dieser Wohnung auf, zumal er unter der Woche in den diversen Firmenquartieren in ganz Österreich nächtigt. Zuvor war der Beschwerdeführer von 19.01.2000 bis 15.03.2012 an der Adresse 1150 Wien, XXXX hauptwohnsitzgemeldet.

Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach innerhalb des letzten Jahres ein- bis zweimal monatlich nach Kroatien zurück.

Festgestellt wird, dass ein Teil der Interessen des Beschwerdeführers mit der Aufnahme seiner Beschäftigung in Österreich teilweise in den Beschäftigungsstaat verlagert wurden und eine Rückverlagerung dieser eingeschränkt transferierten Interessen auf Erlangung einer Arbeitsstelle vom Beschäftigungsstaat Österreich weg in den Wohnmitgliedstaat Kroatien nicht erkennbar ist. Es ist daher von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Kroatien nicht auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.

Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Angaben, welche die angeheiratete Nichte des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem AMS tätigte.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres ein- bis zweimal monatlich nach Kroatien zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS am 17.03.2016, aus den von seiner Nichte getätigten Ausführungen sowie aus dem Beschwerdevorbringen und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich verbracht hat. Es erscheint dies auch insofern lebensnah, als die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Zimmerer als eine körperlich schwere Tätigkeit zu betrachten ist. Bei einer wöchentlich ausgeübten Beschäftigung von 41 Stunden, sowie aufgrund der Entfernung seines Heimatortes in Kroatien, welche laut Google Maps ca. 400km beträgt und eine Fahrzeit von ca. 4 Stunden in Anspruch nimmt, scheint diese Rückkehrfrequenz durchaus als lebensnah und daher plausibel und glaubwürdig.

Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, wonach von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Kroatien nicht auszugehen ist, ist auszuführen, dass sich für den erkennenden Richter aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben. Die im Akt erliegende Wiedereinstellungszusage sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 08.03.2016 wieder beim Dienstgeber XXXX m.b.H. vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, sprechen evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführers vom Beschäftigungsstaat Österreich weg.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).

Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).

Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).

Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).

Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Wendet man die dargestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Der aus Kroatien stammende Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in Kroatien, in dem seine Frau und seine Kinder leben. Vom 05.05.2015 bis 08.01.2016 hat er in Österreich gearbeitet. Er hat für das Jahr 2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten und ist seit 08.03.2016 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Beschäftigung und auch danach fährt er ein- bis zweimal pro Monat nach Kroatien zu seiner Familie. In Österreich ist der Beschwerdeführer in der Wohnung seines Neffen und dessen Frau hauptwohnsitzgemeldet. Er hält sich hauptsächlich an den Wochenenden in dieser Wohnung auf, zumal er unter der Woche in den diversen Firmenquartieren in ganz Österreich nächtigt.

Der erkennende Richter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Kroatien befindet und dass er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Kroatien ein Nicht-Grenzgänger war. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner vom Arbeitgeber erhaltenen Wiedereinstellungszusage, seiner am 08.03.2016 wieder aufgenommenen Beschäftigung und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Kroatien trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte.

Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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