W203 2117823-1•BVwG W203 2117823-1
W203 2117823-1Federal Administrative CourtSep 28, 2016
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Studienbeitrag,<br/>Studienberechtigung - Erlöschen, Verfahrenseinstellung
W203 2117823-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Johannes Kepler Universität Linz vom 07.07.2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war von 05.09.2012 bis 02.09.2014 für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU Linz) zugelassen. Ab dem 02.09.2014 war er für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der JKU Linz zugelassen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer ein Studienbeitrag in Höhe von € 381,86 für das Wintersemester 2014/2015 vorgeschrieben. Auf seine Nachfrage hin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich beim Besuch einzelner Lehrveranstaltungen um ein außerordentliches Studium handle, wofür ein Studienbeitrag zu entrichten sei.
2. Mit Schreiben vom 20.11.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Absehung von der Einhebung des Studienbeitrags und ersuchte um bescheidmäßige Absprache darüber. Er begründete seinen Antrag damit, dass er anlässlich seiner "formlosen Umschreibung auf den Status eines außerordentlichen Hörers" nicht um eine Zulassung zu einem außerordentlichen Studium angesucht habe. Seine "Umschreibung" sei weder für den Besuch eines Universitätslehrganges noch zum Zweck der Ablegung von Prüfungen erfolgt. Seiner Ansicht nach sei seitens der JKU Linz die Eintragung als außerordentlicher Studierender und die bloße Teilnahme als außerordentlicher Hörer an Lehrveranstaltungen ohne Zulassungsvoraussetzungen miteinander verwechselt worden. Von der Einhebung des Studienbeitrags sei ab dem Wintersemester 2014/2015 und für die Dauer der Einschreibung als außerordentlicher Hörer abzusehen.
3. Mit E-Mail vom 26.11.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er kein Studium betreibe und daher auch keine Prüfungen ablegen könne. Er sei nur für "offene" Vorlesungen inskribiert.
4. Mangels Entrichtung des Studienbeitrags wurde der Beschwerdeführer mit 30.11.2014 von der Zulassung zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen abgemeldet.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde der vom Beschwerdeführer am 16.12.2014 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt, da der Sachverhalt vollumfassend geklärt sei.
6. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre der JKU Linz (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 07.07.2015 wurde der Antrag auf Absehung von der Vorschreibung des Studienbeitrags für das Wintersemester 2014/2015 gemäß § 91 Abs. 1 letzter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das geltende UG nur die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden sowie eine entsprechende verpflichtend vorzunehmende Zulassung kenne. Eine "formlose Umschreibung auf den Status eines außerordentlichen Hörers" sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der vom Beschwerdeführer verwendete Terminus des "Hörers" stamme aus der Zeit des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), das mit 01.08.1997 durch das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) aufgehoben worden sei. Seither werde zwischen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden unterschieden. Der Beschwerdeführer habe nach geltendem Recht mit seiner Ummeldung für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen den Status eines außerordentlichen Studierenden samt den damit einhergehenden Rechtsfolgen erhalten. Von außerordentlichen Studierenden sei nach dem geltenden UG ein Studienbeitrag für jedes Semester zu entrichten. Dem sei der Beschwerdeführer bis zur Nachfrist nicht nachgekommen, weshalb eine Abmeldung vom Studium erfolgt sei.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid am Gegenstand vorbei gingen. Die Begriffsunterschiede zwischen "Hörer" und "Studierender" seien irrelevant, nicht aber die daraus resultierenden Implikationen. Er führte erneut aus, dass er kein außerordentliches Studium betreiben wolle. Aus dem Studienblatt gehe auch hervor, dass er nicht für ein außerordentliches Studium zugelassen sei. Er sei kein außerordentlicher Studierender im Sinne von § 51 Abs. 1 Z 22 und Abs. 3 UG. Der Beschwerdeführer habe nur Vorlesungen belegt, für die in den Curricula keine Anmeldungsvoraussetzungen vorgegeben gewesen seien und er habe nicht beabsichtigt, darüber Prüfungen abzulegen. Der Beschwerdeführer habe nie einen Antrag auf Zulassung zu einem außerordentlichen Studium gestellt und auch keinen Zulassungsbescheid erhalten, weshalb der Forderung nach einem Studienbeitrag die formale Voraussetzung eines Zulassungsbescheids fehle. § 91 Abs. 1 UG subsumiere unter den Begriff "außerordentliche Studierende" jene Studierenden, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen seien. Er habe eine Zulassung für solche Lehrveranstaltungen nicht beantragt und auch keinen diesbezüglichen Zulassungsbescheid erhalten. Damit sei § 91 Abs. 1 UG nicht anwendbar und einer Vorschreibung des Studienbeitrags würden somit die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen fehlen.
8. Der Senat der JKU Linz erstattete mit Beschluss vom 20.10.2015 ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG. Der Beschwerdeführer sei mangels Entrichtung des Studienbeitrags vom Studium abgemeldet worden und damit kein außerordentlicher Studierender mehr. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid beschwert sei.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.11.2015, eingelangt am 30.11.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
10. Am 07.12.2015 und 25.07.2016 richtete der Beschwerdeführer Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war von 05.09.2012 bis 02.09.2014 für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften und ab dem 02.09.2014 für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der JKU Linz zugelassen. Für das Wintersemester 2014/2015 wurde ihm ein (erhöhter) Studienbeitrag in Höhe von € 381,86 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Absehung von der Einhebung des Studienbeitrags. Mangels Entrichtung des Studienbeitrags wurde der Beschwerdeführer mit 30.11.2014 von der Zulassung zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen abgemeldet.
Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre der JKU Linz vom 07.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Einstellung des Verfahrens):
3.2.1. Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.1.2007, 2005/10/0205; VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
Das Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angestrebte Entscheidung erlassen wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2.2. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer ab 02.09.2014 zu einem außerordentlichen Studium in der Form des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen. Mit 30.11.2014, dem letzten Tag der Nachfrist zur Zulassung zu einem Studium, wurde der Beschwerdeführer vom außerordentlichen Studium - mangels Entrichtung des Studienbeitrags - wieder abgemeldet. Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2014/2015 zu keinem Studium zugelassen war. Damit bestand aber auch keine Verpflichtung (mehr), einen Studienbeitrag zu entrichten.
Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Absehung von der Einhebung des Studienbeitrags hätte nur (mehr) theoretische Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer mangels aufrechter Zulassung zu einem Studium im Wintersemester 2014/15 ohnehin keinen Studienbeitrag zu entrichten hatte.
Aus diesem Grund ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
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