BVwG W175 2118929-1

W175 2118929-1Federal Administrative CourtSep 28, 2016

Regest

Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Neuerungsverbot, österreichische Vertretungsbehörde, Parteiengehör,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Vorlageantrag, Wiederausreise

Full text

BVwG W175 2118929-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2118929.1.00

Spruch

W175 2118929-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Manila vom 13.11.2015, Zahl: KONS/1249/2015, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geboren am XXXX , philippinische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Manila vom 03.09.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung

(EG) 2009/810, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 03.08.2015 bei der Österreichischen Botschaft in Manila (in der Folge: ÖB Manila) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengenvisums der Kategorie "C", einmalige Einreise, für den Zeitraum von 12.08.2015 bis 11.11.2015. Als Reisegrund führte sie an, ihre Schwester und deren Familie in Österreich besuchen zu wollen.

Die BF gab im Interview an, dass sie zuvor nie im Schengenraum aufhältig gewesen sei. Nun wolle sie ihre Schwester besuchen, die mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in Österreich lebe. Sie selbst sei ledig, kinderlos, nicht erwerbstätig und werde von ihren beiden in Österreich und in Saudi Arabien aufhältigen Geschwistern finanziell unterstützt (etwa € 600,- monatlich).

Die BF wies keine Eigenmittel vor, eine tragfähige Verpflichtungserklärung des österreichischen Schwagers der BF liegt vor. Ebenso vorgelegt wurde eine Reisekrankenversicherung und Unterlagen zur Identität der BF.

I.2. Mittels Verbesserungsauftrages vom 03.08.2015 wurden eine Flugreservierung, der Nachweis eigener finanzieller Mittel und der Nachweis bestehender sozialer und wirtschaftlicher Bindungen nachgefordert.

Am 13.08.2015 wurde von der BF lediglich ein nicht lesbarer Nachweis der finanziellen Mittel übersendet, einem weiteren Verbesserungsauftrag vom 14.08.2015 kam die BF nicht nach.

I.3. Mit Schreiben vom 21.08.2015, zugestellt am 24.08.2015, wurde die BF zur Stellungnahme aufgefordert und ihr mitgeteilt, dass ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. Genauer ausgeführt wurde, dass sie ihre Rückkehrwilligkeit beziehungsweise ihre soziale und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland nicht nachgewiesen habe.

I.4. Am 29.08.2015 übermittelte die BF eine Flugreservierung für den Zeitraum von 10.09.2015 bis 28.11.2015.

Am 30.08.2015 übermittelte die BF zwei Auszahlungsbelege, lautend auf einen anderen Namen, über insgesamt etwa € 650,- als Nachweis der Eigenmittel der letzten drei Monate.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.09.2015, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Manila der BF das Visum mit der Begründung, dass ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne.

I.6. Gegen den Bescheid erhob die BF mit Mail vom 27.09.2015 fristgerecht Beschwerde.

Darin führte die BF aus, dass aufgrund der Aufforderung vom 21.08.2015 eine mehrseitige Stellungnahme erfolgt sei. Diese wurde der Beschwerde nicht beigelegt. Hingewiesen wurde darauf, dass die BF wieder nach Hause reisen werde, um ihre betagten Eltern zu pflegen. Ihre Ersparnisse seien in den Neubau eines Hauses geflossen.

I.7. In einem Mail vom 11.11.2015 führt der bevollmächtigte Vertreter der BF an, die BF habe vor der Entscheidung keinerlei Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.

I.8. In der Folge erlies die ÖB Manila mit 13.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, Zahl: KONS/1249/2015 gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Die in der Beschwere angeführte Stellungnahme sei nie bei der ÖB eingelangt. Hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Begründungsmangels des Bescheides infolge Ankreuzens von Textbausteinen beziehungsweise des angeblichen Fehlens erforderlicher Bescheidelemente wurde auf Art. 32 Abs. 2 des Visakodex beziehungsweise auf Art. 11 Abs. 3 FPG verwiesen.

Die BF sei der Aufforderung der Vorlage von Nachweisen der beruflichen und sozialen Verwurzelung im Heimatland nicht nachgekommen. Nachgereicht worden sei lediglich eine Flugreservierung. Dass sich die BF um ihre Eltern und um das neuerrichtete Haus kümmern müsse - wie erstmals in der Beschwerde ausgeführt wurde - sei aufgrund des Neuerungsverbotes unbeachtlich.

I.9. Die BF beantragte daraufhin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen begründend vor, dass es im persönlichen Interview der Behörde zuzumuten gewesen wäre, der BF jene Frage zu stellen, welche für eine Entscheidungsfindung Relevanz erlagen hätten können. Ansonsten hätte man festgestellt, dass sie ihre Ersparnisse in das neue Haus investiert hätte, in dem sie mit ihren pflegebedürftigen Eltern im Familienverband lebe.

Verwiesen wurde auf ein Schreiben vom 28.08.2015, in dem die BF ihre Verwurzelung dargetan hätte und welches nun nicht mehr auffindbar sei. Überdies sei nicht konkretisiert worden, was die Behörde unter "bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen" verstehe, weshalb die BF klarerweise davon ausgegangen sei, lediglich jene Dinge belegen zu müssen, die im Interview angesprochen worden wären.

Dass die mehrseitige Stellungnahem nie bei der ÖB eingelangt sei, sei "vermutlich unrichtig" beziehungsweise hänge möglicherweise "mit einer kreativen Aktenführung" zusammen. Es sei belegbar, dass die Ausarbeitung datiert mit 28.08.2015 am 31.08.2015 versandt worden sei. Dies sei an dieselbe Adresse verschickt worden, wie die Mitteilung der Flugreservierung am 29.08.2015. Als "Beweis" dafür wurde der behauptete Text des besagten Mails in der Stellungnahme wiedergegeben. Eine Sende- oder Empfangsbestätigung wurden nicht vorgelegt.

I.10. Mit dem am 28.12.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte am 03.08.2015 bei der ÖB Manila einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von 12.08.2015 bis 11.11.2015 gültigen Visums der Kategorie "C", um ihre in Österreich lebende Schwester zu besuchen. Der Ehemann der Schwester scheint als Einlader auf. Voraufenthalte der BF im Schengenraum liegen nicht vor, die BF ist ledig, kinderlos und nicht erwerbstätig. Sie hat im Verfahren keine soziale oder wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen.

Die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Der BF wurde mit Schreiben vom 03.08.2015 (übernommen am selben Tag) ein Verbesserungsauftrag erteilt, in dem sie unter anderem aufgefordert wurde, bestehende soziale und wirtschaftliche Beziehungen nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 21.08.2015 (mit Mail vom 24.08.2015 übermittelt) wurde die BF zu einer Stellungnahme aufgefordert. Sie habe ihre Rückkehrwilligkeit beziehungsweise ihre soziale und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland nicht nachgewiesen.

Dem Verbesserungsauftrag wurde im gegenständlichen Punkt nicht nachgekommen, eine Stellungnahme langte bei der ÖB Manila nicht ein.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Manila. Es wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf von der BF nicht substantiiert entgegengetreten.

Die konkrete Feststellung, dass begründete Zweifel daran bestehen, dass die BF die Absicht hat, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlässt, ergibt sich aus ihrer nicht nachgewiesenen sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung im Heimatland. Sie ist ledig, kinderlos, nicht erwerbstätig, verfügt über keine Eigenmittel und belegte weder die Investition in ein Haus noch irgendwelche verwandtschaftlichen Beziehungen.

Den getroffenen Feststellungen ist die BF nicht substantiiert entgegen getreten. Zusätzliche Angaben in der Beschwerde widersprechen dem Neuerungsverbot.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

In der Beschwerde wird in formaler Hinsicht geltend gemacht, die Entscheidung der belangten Behörde sei nicht als Bescheid bezeichnet.

Dem ist zu entgegnen, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden haben (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften maßgeblich. Laut § 11 Abs. 3 FPG hat die Entscheidung der Behörde die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Entscheidung und die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.

Die Behörde hat diese Anforderungen erfüllt. Der angefochtene Bescheid enthält die Bezeichnung der Behörde (ÖB Manila), das Datum der Entscheidung und einen Abdruck eines Rundsiegels. Auf dem Antragsformular ist erkennbar, welcher Entscheider für die Ablehnung des Antrages am 03.09.2015 (ident mit Bescheiddatum) verantwortlich ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, Zl. 2008/22/0619).

Der angefochtene Bescheid leidet - wie in Erwiderung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens vorauszuschicken ist - nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er unter anderem auch Textbausteine enthält, welche durch eine kurze Begründung näher konkretisiert wurden. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG). Dazu heißt es im Urteil des VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216: Das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland entspricht den von der Bundesverfassung aus rechtsstaatlicher Sicht postulierten Voraussetzungen, wenn wenigstens die im § 11 FrPolG 2005 normierten Minimalanforderungen eingehalten werden (Hinweis E VfGH 11. März 1994, B 966, 1089/93, VfSlg 13723; E VfGH 24. November 2003, B 1701/02, VfSlg 17033). Demnach kann sich die Begründung in der Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpfen; der maßgebliche Sachverhalt muss aber im Akt nachvollziehbar sein (§ 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FrPolG 2005).

Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, daher zu Recht nicht gefolgt.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass begründete Zweifel an der von der BF im Visaverfahren bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und es ist der BF nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten beziehungsweise diese zu entkräften:

Die BF führte im Verfahren keine beruflichen oder privaten Bindungen im Heimatland an. Sie sei nicht erwerbstätig und werde von ihren Geschwistern im Ausland unterstützt. Eigenmittel konnte die BF trotz Aufforderung nicht vorlegen, die übermittelten Überweisungen lauten auf eine andere Person, eine Erklärung dazu wurde (etwa in der Beschwerde) nicht abgegeben.

Im Antrag gab die BF an, ledig und kinderlos zu sein, als Verwandte führte sie lediglich zwei im Ausland lebende Geschwister an.

Die BF wurde zweimal zur Vorlage von Beweisen aufgefordert, die ihre mangelnde soziale und wirtschaftliche Verwurzelung widerlegen könnten. Diese Aufforderungen bedürfen keiner näheren inhaltlichen Begründung. Die Behörde ist nicht gehalten, der BF Beispiele anzuführen, die zu einer positiven Beurteilung führen können.

Die BF kam den Aufforderungen BF nicht nach.

Wenn in der Mail vom 11.11.2015 ausgeführt wird, dass die BF vor der Entscheidung keinerlei Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hat, entspricht dies nicht der Aktenlage. Unklar wäre auch, weshalb die BF dann eine mehrseitige Stellungnahme geschickt haben will.

Die von der BF in der Beschwerde angeführte mehrseitige Stellungnahme, die insbesondere ihr Verhältnis zu den Eltern beziehungsweise zu anderen Familienmitgliedern im Heimatland und ihre Investition in ein Haus darlegen soll, ist bei der ÖB Manila nicht nachweislich eingelangt.

Verwiesen wurde in der Beschwerde auf ein Schreiben vom 28.08.2015, in dem die BF ihre Verwurzelung dargetan hätte und welches nun nicht mehr auffindbar sei. Überdies sei nicht konkretisiert worden, was die Behörde unter "bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen" verstehe, weshalb die BF klarerweise davon ausgegangen sei, lediglich jene Dinge belegen zu müssen, die im Interview angesprochen worden wären. Weshalb dann in der Beschwerde ihr Verhältnis zu den Eltern angeführt sein soll, ist nicht nachvollziehbar, da der Behörde zugleich vorgeworfen wurde, man habe die BF nicht nach ihren Beziehungen gefragt.

Es sei laut Beschwerde belegbar, dass die Ausarbeitung der Stellungnahme, datiert mit 28.08.2015, am 31.08.2015 versandt worden sei. Der Beschwerde ist jedoch nicht zu folgen. Rein aus der Wiedergabe des Textes der behaupteten Stellungnahme in der Beschwerde ergibt sich nicht, dass eine solche geschrieben oder versendet wurde. Eine Sende- oder Empfangsbestätigung wurden nicht vorgelegt.

Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die ÖB Manila eingegangene Schriftstücke nicht zum Akt nimmt. Weder liegt ein Nachweis für die Existenz des besagten Schriftstückes vor, noch lässt die sonstige Vorgehensweise der BF eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Vorlage von angeforderten Schriftstücken und Belegen erkennen, die - trotz mangelnder Nachweise - die Vermutung zuließen, dass dieses Schreiben tatsächlich eingebracht und etwa in Verstoß geraten worden wäre. So wurde eine Flugbestätigung erst nach mehrmaliger Aufforderung eingebracht, ebenso die Belege für Eigenmittel der BF, die überdies auf eine andere Person lauten.

Da diese Angaben somit erst in der Beschwerde gemacht wurden, unterliegen sie dem Neuerungsverbot.

Die BF war somit nicht in der Lage, im Verfahren wirtschaftliche oder soziale Beziehungen zu ihrem Heimatland darzulegen und durch Unterlagen nachzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden, tiefgreifenden sozialen/familiären und beruflichen Verwurzelung der BF in der Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus.

Zwar hat die BF eine Reservierung für ein Rückflugticket vorgelegt (und eine Reiseversicherung). Hiebei handelt es sich jedoch lediglich um einen Anhaltspunkt für eine gesicherte Wiederausreise. Eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung ist nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte (siehe hiezu oben), zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und es ist der BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Gemäß § 11a Abs 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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