BVwG W124 1434253-2

W124 1434253-2Federal Administrative CourtSep 28, 2016

Regest

Interessenabwägung, Lebensunterhalt, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, soziales Netzwerk

Full text

BVwG W124 1434253-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1434253.2.00

Spruch

W124 1434253-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I

100/2005 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste nach einem 1 1/2 jährigen Aufenthalt in Griechenland unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am

XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § Abs. 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt (Spruchpunkt III.).

3. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

"[...]

ER: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari.

ER an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Dari.

...........

ER: Wie lautet Ihr vollständiger Name und wann sind Sie geboren?

BF: XXXX, geb. XXXX.

Was bedeutet XXXX?

ER: BF: Gemeint ist, XXXX

ER: Wo haben Sie gelebt, bevor Sie Afghanistan verlassen haben, geben Sie bitte die genaue Adresse an!

BF: Ich lebte in XXXX.

ER: Welcher Distrikt?

BF: Ich wohnte im Zentrum von XXXX, gleich neben der Moschee im Zentrum.

ER: Wie hat die Moschee geheißen?

BF: Diese Moschee heißtXXXX.

ER: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Nein, mit meiner Familie.

ER: Lebt Ihr Familie noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?

BF: Ja.

ER: Stehen Sie mir Ihrer Familie noch in Kontakt?

BF: Ja.

ER: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Meine Eltern, meine Großeltern sowie 3 Schwestern und 4 Brüdern.

ER: Sind Sie der Jüngste von den Söhnen?

BF: Nein, nach mir gibt es noch 2 weitere, die jünger sind.

ER: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Es ging uns finanziell gut, mein älterer Bruder hatte eine eigene Firma. Mein Vater betrieb Landwirtschaft und ich selbst bekam eine Ausbildung 3, 4 Jahre lang und danach half ich meinem Vater bei der Landwirtschaft.

ER: Über welche Ausbildung verfügen Sie?

BF: Damit meine ich 4 Jahre Schule, Bildung im Sinne von Schulbildung.

ER: Halten Sie die Angaben, die Sie beim BAA bzw. bei der Polizei gemacht haben aufrecht bzw. sind diese vollständig und inhaltlich richtig?

BF: Ja.

ER: Beim BAA haben Sie auf die Frage, wie viele Geschwister Sie haben würden, "3 Brüder und 3 Schwestern", heute sagen Sie, dass Sie "4 Brüder" hätten.

BF: Ich rechne mich dazu, das ist bei uns üblich, damit sind wir 4 Brüder.

ER: Haben Sie auch an einer anderen Adresse, als an der von Ihnen zuvor angegeben, gewohnt?

BF: Nein, das war meine Adresse, ich war nur ein- oder zweimal einfach zu Besuch und zum Vergnügen in XXXX.

ER: Wie oft stehen Sie mit Ihren Familienmitgliedern in Kontakt?

BF: Ich telefoniere mit meiner Familie einmal in einem Monat oder 1 1/2 Monaten.

ER. Wann haben Sie das letzte Mal telefoniert mit Ihren Eltern?

BF: Das letzte Mal habe ich beim vergangenen "Opferfest" (Eyd-e Ghorban bzw. Bayran) telefoniert.

ER: Wann war das?

BF: Das war vor ca. 10 - 15 Tagen, ungefähr 2 Wochen.

ER. Was haben Sie da mit Ihren Eltern besprochen?

BF: Ich habe Ihnen einfach zu diesem Anlass gratuliert, wir führten ein normales Gespräch. Sie wollten wissen, wie es mir geht und ob alles in Ordnung ist.

ER: Wie bestreitet Ihr Vater seinen Lebensunterhalt in Afghanistan?

BF: Mein Vater betreibt nach wie vor Landwirtschaft.

ER: Was machen Ihre 3 Brüder?

BF: Mein älterer Bruder hat eine eigene Firma und die 2 jüngeren besuchen die Schule und helfen nebenbei meinem Vater bei der Landwirtschaft.

ER: In die wievielte Klasse gehen Ihre beiden Brüder?

BF: Einer geht in die 3. und einer in die 5. Klasse.

ER: Hat Ihr älterer Bruder eine besondere Ausbildung?

BF: Mein Bruder hat 12 Jahren die Schule beendet und danach an der Universität ein Studium abgeschlossen. Er ist fertiger Immobilienmakler, d. h. er darf mit Grundstücken, Häusern, Wohnungen handeln bzw. Verträge für andere, abschließen.

ER: Wo hat er studiert, an welcher Universität?

BF. Er hat an einer Universität in XXXX studiert.

ER: Wie heißt diese Universität.

BF. Ich kann mich nicht mehr an den Namen erinnern, es ist schon viele Jahre her, ich weiß nur, dass sie in XXXX war.

ER: Warum haben Sie nur 4 Jahre die Schule besucht?

BF: Ich habe nicht mehr zur Schule gehen können. Besser gesagt, als ich in XXXX von unbekannten Personen entführt worden war, war es danach nicht mehr möglich, für mich zur Schule zu gehen.

ER: Wann haben Sie denn mit dem Schulbeginn begonnen, wie viele Jahre waren Sie da alt?

BF: Ich habe mit 6 Jahren die Schule begonnen.

ER: Mit wie viel Jahren haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich war 14.

ER: Wohnen Ihre Schwestern auch noch bei Ihren Eltern?

BF: Nein, 2 Schwestern sind bereits verheiratet und nur 1 wohnt noch bei unseren Eltern. Sie ist verlobt und wird auch bald das Haus verlassen.

ER: Wo wohnen Ihre beiden Schwestern?

BF: Sie haben in der Verwandtschaft geheiratet und wohnen in der Nachbarschaft meiner Eltern.

ER: Heißt das, dass sie im selben Bezirk wie Ihre Eltern wohnen?

BF: Ja.

ER: Wie waren bzw. sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse Ihrer Eltern?

BF: Als ich noch ein kleines Kind war, ging es meinen Eltern finanziell nicht so gut. Erst als mein Bruder sein Studium abgeschlossen und seine Firma gegründet hat, verbesserte sich die finanzielle Situation für uns alle.

ER: Haben Ihre Eltern jetzt finanzielle oder wirtschaftliche Probleme?

BF: Nein, jetzt geht es ihnen finanziell ganz gut, sie leben sehr gut.

ER: Und wie ist es Ihnen wirtschaftlich bzw. finanziell in Afghanistan gegangen?

BF: Sehr gut.

ER: Was war der Grund bzw. die Gründe, warum Sie dann Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich wurde in XXXX von Unbekannten entführt und machte sehr viel durch. Nachdem ich zurück war, hatte ich mit den Menschen in unserer Ortschaft große Probleme, insbesondere, die Jugendlichen bzw. jungen Menschen, die etwas älter als ich waren, zogen meinen Namen in den Dreck, sie machten mich schlecht. Sie sagten, ich sei "verdorben" und hätte, mich selbst verkauft und egal wie oft ich versuchte, dem entgegenzuwirken, ich wurde in der Gesellschaft nur mehr als "schlecht" angesehen.

ER: Was waren dann die eigentlichen Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich versucht wieder zur Schule zu gehen und als ich eines Tages von der Schule herausgekommen war, ging ich baden. Als ich von dort nach Hause gehen wollte, bremste ein Auto vor mir. Es waren wieder diese Leute, die mich damals entführt hatten. Ich begann zu schreien und rannte weg, es gelang mir, ihnen zu entkommen. Danach sagte mir mein Bruder, dass es für mich keinen anderen Ausweg gebe, als das Land zu verlassen, denn sonst würden sie mich immer wieder in Bedrängnis bringen und schließlich mir etwas antun.

ER: Wie ist es Ihnen gelungen, ihnen zu entkommen?

BF: Der Platz, an dem sie mich gefunden hatten, war voller Häuser. Als ich bemerkte, dass es dieselben Männer waren und mir bewusst wurde, dass sie mich wieder entführen oder etwas antun würden, rannte ich in diesen Platz hinein und begann zu schreien, sodass die Leute aus den Häusern kamen bzw. herausschauten und die Männer wieder wegfuhren.

ER: Haben die Männer versucht, eine Verfolgung aufzunehmen?

BF: Einer der Anrainer dort, ließ mich in sein Haus, dort blieb ich

5 - 10 Minuten versteckt, er bot mir ein Glas Wasser an. Als ich

hinausging, waren diese Männer nicht mehr da.

ER: Haben diese die Verfolgung, als Sie weggerannt sind, aufgenommen, oder nicht?

BF: Ich war so in Panik geraten und so nervös, dass ich mich nicht umdrehte, ich rannte nur davon, deshalb weiß ich nicht, ob diese Männer mich tatsächlich verfolgt haben.

ER: Beim BAA haben Sie auf jeden Fall angegeben, dass Ihnen ein Mann nachgelaufen wäre, von dem Sie heute sagen, dass Sie sich nicht erinnern könnten, da Sie derartig nervös bzw. panisch gewesen wären.

BF: Nein, ich habe auch beim BAA nichts anderes erzählt, denn es war so, dass aus dem Auto heraus einer der Männer nach mir greifen wollte und ich losrannte und flüchtete. Ob man mich dann verfolgt hat, habe ich dann nicht mehr mitbekommen.

ER: Wo sind Sie dann hingelaufen?

BF: Ich rannte in diesen Wohnbezirk. Ich stieg über einen Zaun in den Vorgarten eines Hauses, das neben der Schule war und dort fand ich Zuflucht.

ER: Bei wem?

BF: Als ich in den Vorgarten gesprungen war, kam zuerst ein kleines Kind, dann die Frau und dann die Tochter. Schließlich wurde ich von der Familie aufgenommen, ich kannte diese Familie jedoch nicht.

ER: Sind Sie bei dieser Flucht unversehrt geblieben?

BF: Nein, ich habe mich an der linken Hand und am rechten Unterarm geschnitten, als ich bei diesem Stacheldrahtzaun hochgeklettert und in den Vorgarten gesprungen bin.

ER: Was ist dann passiert, nachdem Sie über den Stacheldrahtzaun geklettert sind?

BF: Danach kam die Familie aus dem Haus. Ich hatte selbst noch gar nicht bemerkt, dass ich verletzt bin. Das Kind hat bemerkt, dass ich an der Hand blute und erst dann, sah ich beide Verletzungen. Sie haben mich dort verbunden und nachdem ich nach Hause gegangen war, ging ich zum Arzt und wurde entsprechend verarztet.

ER: Wie hieß der Arzt, zu dem Sie gegangen sind?

BF: Das weiß ich nicht mehr.

ER: Sind Sie zu diesem Arzt alleine gegangen?

BF: Nein, mein Bruder begleitete mich.

ER: Haben Sie diesen Vorfall angezeigt?

BF: Wen hätte ich anzeigen sollen, ich hatte ja keine Daten von diesen Männern. Die gehörten irgendwie alle zusammen, auch diese jungen Leute aus unserem Bezirk, die mich immer wieder dazu anstiften wollten, Prostitution zu betreiben, weil sie der Meinung waren, dass ich bereits "verdorben" war. Hätte ich meinen Bruder von diesen Leute erzählt, wäre es zu einem "Krieg" gekommen.

ER: Zu einem "Krieg" zwischen wem?

BF: Es wäre zu einem "Krieg" zwischen meinem Bruder und diesen Leuten gekommen. Ich wollte keine Auseinandersetzung dieser Art verursachen, deshalb ging z. B. zu unmöglichen Zeiten auf das Feld, damit sie mich dort nicht aufsuchen konnten. Ich versuchte, so gut es ging, ihnen aus dem Weg zu gehen.

ER: Hätten Ihnen Ihr Bruder Schutz gewähren können?

BF: Nein.

ER: Warum nicht, wenn Sie sagen, es wäre zu einem "Krieg" gekommen?

BF: Theoretisch hätte er mich schon beschützen kommen, aber es wäre zu einem "Gefecht" gekommen, er hätte diese Männer mit Sicherheit zur Verantwortung ziehen wollen und hätte sicher ein böses Ende genommen und hätte vermeidet, dass so etwas passiert.

ER: Kannten Sie diese Personen?

BF: Das waren die Burschen aus unserem Viertel.

ER: Wie erwirtschaftet Ihr älterer Bruder damals und jetzt seinen Lebensunterhalt?

BF: Er hat eine Firma, er bekommt viele Verträge, er errichtet Häuser und Wohnungen und/oder verkauft solche. Davon lebt er.

ER: Wie heißt die Firma Ihres Bruders?

BF: Es ist eine Art Immobilienfirma, ich glaube die heißt: XXXX. Ich habe mich allerdings nie in seine beruflichen Belange eingemischt, ich habe nicht so genauere Informationen darüber.

ER: Wie heißt Ihr Bruder, der die Firma betreibt?

BF: XXXX.

ER: Und für wen arbeitet Ihr Bruder? Wer sind seine Kunden?

BF: Er hat verschiedene Kunden, er arbeitet auch mit Amerikanern, er erhält auch Aufträge von der Stadtführung. Er errichtet auch die Wasserleitungen und solche Sachen.

ER: Wie viele Mitarbeiter beschäftigt Ihr Bruder?

BF: Er hat 1 Geschäftspartner und 2 Bodyguards, die Amerikaner sind.

ER: Wie heißt der Geschäftspartner?

BF: Ich bin mir nicht sicher, wie er heißt, ich glaube XXXX, bin aber unschlüssig. Ich habe die Unterlagen betreff seiner Firma da. Wenn Sie genauere Daten brauchen, kann ich die Ihnen vorlegen.

ER: Ich habe Sie am Anfang gefragt, ob Sie Unterlagen vorlegen können, warum sagen Sie erst jetzt, dass Sie Unterlagen von der Firma Ihres Bruders hier hätten?

BF: Das habe ich bereits vorgelegt gehabt, auch in Traiskirchen.

BF wird die beim BAA am XXXX eingebrachte Unterlage gezeigt, dies wird vom BF als Unterlage von der Firma seines Bruders bestätigt.

ER: Wo ist der genaue Standort von der Firma Ihres Bruders?

BF: Die Firma ist in XXXX, 1. Bezirk von XXXX in der Straße: XXXX Hotel.

ER: Ist die Firma im XXXX?

BF: Die Firma befindet sich vor diesem Hotel.

ER. Ist Ihr Bruder der Alleineigentümer dieser Firma?

BF: Nein, er hat einen Geschäftspartner, mit dem er die Firma teilt.

ER: Was verdient Ihr Bruder durchschnittlich im Monat?

BF: Das ist absolut verschieden, weil es abhängig von den Aufträgen ist.

ER: Daher war die Frage "durchschnittlich".

BF: Ich schätze, dass er irgendwas zwischen 7.000 - 10.000 US-Dollar im Monat verdient, wobei ich das schwer abschätzen kann. Aufträge brauchen manchmal Monate, bis sie ausgeführt werden und ich weiß nicht genau, wie viel Gewinn er tatsächlich aus den verschiedenen Verdiensten davonträgt, deshalb ist das nur meine persönliche Einschätzung.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, er würde monatlich 60.000 - 70.000 - 100.000 US-Dollar monatlich verdienen.

BF: Nein, das war ja "Wahnsinn", vielleicht hatte ich Jahreseinkommen angegeben oder einem halben Jahr oder bis zu einem Jahr, aber monatlich habe ich keine solche Summe angegeben.

ER: Und warum haben Sie das vor dem BAA so gesagt?

BF: Ich habe auch damals nicht von einem monatlichen Einkommen gesprochen, sondern habe gemeint, dass vielleicht ein normaler Auftrag ihm so viel einbringt, aber so ein Auftrag kann bis zu einem Jahr brauchen und somit ist es kein monatliches Einkommen.

ER: Wie weit ist Ihr Heimatdorf von XXXXentfernt?

BF: Es sind 3, 4 Stunden Wegzeit.

ER: Mit welchem Verkehrsmittel oder Bus?

BF: Mit dem Auto.

ER: Wie oft haben Sie Ihren Bruder in XXXXbesucht?

BF: Ich war zweimal dort.

ER: Was haben Sie dort gemacht?

BF: Ich machte nichts Besonderes, ich war einfach zu Besuch dort. Es war ein kleiner Urlaub, bei meinem zweiten Besuch wurde ich dann entführt.

ER: Wann war das?

BF: Das war, glaube ich, XXXX.

ER: XXXX, wann?

BF: Am 7. oder 8. Monat.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass sich das ganze im XXXX zugetragen hätte, heute sagen Sie, dass das im XXXX gewesen wäre, was sagen Sie dazu?

BF: Nein, es war auf jeden Fall XXXX. Ehrlich gesagt, viele Daten weiß ich nicht mehr genau, weil ich sie durcheinander bringe. Auf jeden Fall bin ich nach der Freilassung ungefähr noch 1 Monat in Afghanistan gewesen und dann habe ich Afghanistan verlassen.

ER: 1 Monat nach der Entführung im Jahr XXXX?

BF: 1 Monat nach der Freilassung habe ich Afghanistan verlassen.

ER: Was heißt das jetzt genau, vom Zeitpunkt her?

BF: Ich denke, das war tatsächlich XXXX, aber gegen XXXX, wie gesagt ich bin mit den Daten ziemlich durcheinander, aber es wird schon XXXX stimmen.

...........

ER: Um welche Entführung hat es sich gehandelt, nachdem Sie nach dieser Entführung, 1 Monat nach diesem Vorfall, Afghanistan verlassen haben?

BF: Es gab nur eine Entführung in XXXX. Danach war ich in XXXX, als sie mich dort wieder entführen wollten und kurz danach habe ich dann Afghanistan verlassen.

ER: Zuerst haben Sie gesagt, dass Sie 1 Monat nach der Entführung in XXXX, Afghanistan verlassen hätten.

BF: Ja.

ER: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Sie in XXXX entführt worden sind?

BF: Ich wohnte bei der Tante mütterlicherseits meiner Mutter im selben Viertel, in der sich die Firma meines Bruders befindet. Ich war auf dem Weg in den Park, als ich entführt wurde.

ER: In welchen Park wollten Sie da gehen, wie heißt dieser Park?

BF: Ich kenne mich dort nicht so gut aus, es war nicht weit vom Wohnort meiner Großtante entfernt.

ER: Wo hat die Großtante gelebt, die Adresse?

BF: Auch im 1. Bezirk im Viertel, in der die Firma meines Bruders gelegen ist.

ER: Straße wissen Sie auch?

BF: Nein.

ER: Können Sie die Entführung genauer beschreiben?

BF: An jenem Tag hatte mein Bruder gesagt, dass ich zu Hause bleiben sollte und er mich abholen würde, um mit mir gemeinsam fortzugehen. Es war bereits 8 Uhr und er war noch nicht gekommen.

ER: Es war bereits 8 Uhr abends oder in der Früh?

BF: 8 Uhr abends und er war noch nicht gekommen, mir war langweilig. Daher beschloss ich, einfach in den Park zu gehen. Auch meine Großtante meinte, ich sollte auf meinem Bruder warten, denn auf den Straßen wäre es zu gefährlich. Ich hörte nicht auf sie und war ungefähr 5 Minuten zu Fuß in Richtung Park unterwegs, als plötzlich ein Auto neben mir stehenblieb, die Männer fragten mich, ob ich in den Park ginge. Ich bejahte die Frage. Dann sagten sie, sie würden meinen Bruder kennen, ich sollte ohne Aufsehen besser einsteigen. Ich stieg ein und sobald ich im Auto war, richtete einer von ihnen eine Waffe auf die rechte Seite des Bauchbereiches. Sie sagten, wenn ich schreie oder versuchen würde zu flüchten, würden sie mich erschießen und einfach aus dem Auto werfen. Deshalb blieb ich schweigend sitzen. Sie fuhren mich als es bereits dunkel war in ein Haus. Ich kannte diese ganzen Wege nicht, die sie fuhren. Dort angekommen sagten sie, dass sie mich nicht brauchen würden. Ich sollte nur meinen Bruder anrufen, wenn ich unversehrt bleiben wollte. Ich fragte sie, wer sie waren. Sie sagten, ich sollte keine Fragen stellen. Als ich meinen Bruder anrief, war er ziemlich aufgebracht, er wollte wissen wo ich war. Dann nahm einer diese Männer das Telefon und sprach mit meinem Bruder über ein Lösegeld usw.

ER: Was heißt das jetzt genau?

BF: Er sagte zu meinem Bruder: "Wenn Du nicht Deinen Bruder tot sehen willst, musst Du die Summe, die wir verlangen, bereitstellen und uns bringen." Er drohte ihm, mich zu foltern, wenn er versucht, sie auszutricksen. Ich hörte nur, dass es offensichtlich heftige Diskussionen am Telefon gab. Während mein Bruder mit diesem Mann sprach, bekam ich plötzlich einen heftigen Tritt in meinen Rücken und als ich aufschrie, hatte mein Bruder die Bedingungen akzeptiert. Schließlich gegen 1 oder 2 Uhr morgens, fuhren sie mich an einem Ort, mein Bruder war auch dorthin gekommen. Einer von ihnen fuhr mit seinem Motorrad zu meinem Bruder und holte die vereinbarte Summe. Als er zurück war, warfen sie mich mit einem Stoß aus dem Auto und fuhren davon. Danach holte mich mein Bruder vom Boden und brachte mich nach Hause.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie von den Tätern "gut behandelt worden wären" und dass Sie "gutes Essen" bekommen hätten, heute sagen Sie, dass man Sie in den Rücken getreten hätte, was sagen Sie dazu?

BF: Das stimmt auch, prinzipiell wurde ich gut behandelt, sie gaben mir auch etwas zu Essen. Den Tritt verpasste mir einer von ihnen, relativ am Schluss, als es eben zu den Diskussionen mit meinem Bruder gekommen war.

ER: Außer den jetzt von Ihnen beschriebenen Tritt, ist es sonst zu keinen körperlichen Misshandlungen gekommen?

ER: Nein.

ER: Sie haben heute gesagt, dass es etwas 8 Uhr abends gewesen wäre, als Sie entführt worden wäre, beim BAA haben Sie gesagt, dass es nachmittags gewesen wäre.

BF: Nein, es war eben 8 Uhr abends, dass ist ja der Nachmittag. (Anmerkung der Dolmetscherin: es wird in Dari umgangssprachlich "der frühe Abend" oftmals mit "nachmittags" bezeichnet und gilt als solches in diesem Kulturbereich).

ER: Wie lange wurden Sie von den Tätern festgehalten?

BF: Es waren vielleicht 6 oder 7 Stunden insgesamt.

ER: Warum wurden Sie dann eigentlich wieder freigelassen?

BF: Er hatte Lösegeld von meinem Bruder verlangt und hatte es auch bekommen. Nach der Freilassung riefen sie immer wieder meinen Bruder an, wollten immer wieder Geld von ihm, mit der Drohung, dass sie mich ausfindig und wieder entführen würden oder mich umbringen würden. Sie haben versucht ihn zu erpressen.

ER: Von den nachfolgenden Drohungen haben Sie in der ersten Instanz nichts erwähnt.

BF: Ich wurde dazu nicht befragt. Sie hatten immer wieder meinem Bruder gedroht, wenn er zur Polizei gehen würde, so würden sie seine ganze Familie "auslöschen".

ER: Welche Familie?

BF. Sie hatten immer mich erwähnt, weil sie mich kannten, aber sie drohten prinzipiell ihm Schaden zuzufügen, in dem sie mich z. B., umbringen.

ER: Wer ist mit "der Familie" gemeint?

BF: Sie meinten mit "Familie" auch weitere Geschwister, meine Schwestern und auch meine Brüder, aber tatsächlich kannten sie nur mich.

ER: Wieso?

BF: Weil ich dort gewesen war und sie mich entführten.

ER: Haben Sie die Täter schon vor der ersten Entführung gekannt?

BF: Das weiß ich nicht, ich kannte sie auf jeden Fall nicht.

ER: Wissen Sie jetzt, wer die Täter sind?

BF: Nein.

ER: Haben Sie sich nach diesem Vorfall an die Polizei gewandt?

BF: Nein.

ER: Was haben Sie dann nach dieser Entführung gemacht?

BF: Nachdem das passiert war, ging ich zurück nach XXXX und dann ereignete sich der nächste Vorfall, von dem ich Ihnen erzählte. Als ich wieder angehalten wurde und davonrannte und danach verließ ich meine Heimat.

ER: Was haben Sie in der Zeit zwischen den beiden Entführungen gemacht?

BF: Ich ging zur Schule.

ER: Wurden irgendwelche Vorkehrungen getroffen hinsichtlich der Drohungen, die dann an Ihrem Bruder gerichtet wurden?

BF: Ich war immer sehr vorsichtig. Auch immer am Schulweg. Ich achtete immer darauf, dass ich nicht verfolgt werde. Ich wurde aber auch von diesen jungen Menschen bei uns immer wieder belästigt und konnte nicht wirklich viel dagegen tun.

ER: Inwiefern wurden Sie von diesen jungen Menschen belästigt?

BF: Sie haben mir immer wieder aufgelauert und hielten mir vor, ich wäre "verdorben" und dass sie etwas Schlechtes mit mir tun müssten. Manchmal wenn ich die Felder gießen musste, kamen sie und wollten mich mit Gewalt von dort wegbringen und drohten mir, mich zu vergewaltigen. Ich flüchtete immer wieder. Dann drohten sie mir meinen Bruder Bescheid zu geben, dass ich mich prostituieren würde und so ging es immer wieder zu.

ER: Welchen Grund hätten die jungen Leute gehabe, dies zu behaupten?

BF: Sie wollten, irgendetwas gegen meinen Bruder in der Hand haben und sie wollten meine Familie in Verruf bringen. Teilweise boten sie mir Geld an, als ich es verweigerte, wollten sie mich dazu zwingen.

ER: Haben Sie Ihrem Bruder davon erzählt?

BF: Nein, wenn ich ihm davon erzählt hätte, wäre er ganz sicher sehr aufgebracht gewesen und hätte diese Jungs verprügeln wollen, es wäre zu einem "Kampf" gekommen und hätte zu Verletzungen und Todesfälle geführt.

ER: Hat es von diesen Jugendlichen jemals körperliche Übergriffe gegeben inklusive sexuelle Übergriffe?

BF: Nein, sie wollten es zwar, aber ich konnte es jedes Mal verhindern.

ER: Haben Sie etwas dagegen, wenn wir Ihre Aussagen gegebenenfalls hinsichtlich ihrer Richtigkeit Ihrer Angaben von einem SV bzw. Länder-SV überprüfen lassen?

BF: Nein, hier bin ich in Sicherheit, dementsprechend kann man dort auch Nachforschungen durchführen.

[...]"

4. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

.............

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Ich bin seit XXXX in Österreich.

R: Seit welchem Monat im Jahr 2012 sind Sie in Österreich?

BF: Seit XXXX.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme mein Geld von der XXXX.

R: Wo leben Sie?

BF (antwortet auf Deutsch): In Graz.

R: Haben Sie eine eigene Wohnung?

BF (antwortet auf Deutsch): Ja.

R: Wer bezahlt dort die Miete?

BF: Wir leben zu zweit in dieser Wohnung und jeder bezahlt 165,00 Euro.

R: Mit wem wohnen Sie in der Wohnung?

BF: Mit XXXX.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF (antwortet auf Deutsch): Ja, ein bisschen.

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF (antwortet auf Deutsch): Nicht so gut, aber es geht.

R: Haben Sie einen Sprachkurs in Österreich absolviert?

BF (antwortet auf Deutsch): Ich gehe in einen Deutschkurs.

R: Welche Stufe besuchen Sie dort?

BF (antwortet auf Deutsch): A1 habe ich schon fertig gemacht und widerhole derzeit wieder den Kurs A1.

R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?

BF: Ja, einen relativ großen sogar. Seit einiger Zeit habe ich mich mit vielen angefreundet.

R: Besteht Ihr Freundeskreis aus Österreichern?

BF: Ja, die meisten sind Österreicher.

R: Wie heißen Ihre besten Freunde mit Vor- und Familiennamen? Wenn Sie mir 2 davon nennen.

BF: Der eine heißt Thomas und der andere heißt Alex. Die Familiennamen merke ich mir nicht, die sind mir zu schwer.

R: Haben Sie eine Freundin bzw. eine Lebensgefährtin?

BF: Ja.

R: Wie heißt diese Freundin?

BF: XXXX.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu dieser?

BF: Wir haben eine emotionale Beziehung.

R: Was heißt das?

BF: Wir haben sowohl eine emotionale, als auch eine sexuelle Beziehung. Wir leben zurzeit nicht zusammen. Es könnte aber vielleicht in Zukunft dazu kommen.

R: Wie oft treffen Sie Ihre Freundin?

BF: Täglich.

R: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin?

BF: Seit XXXX.

R: Sind Sie in Österreich in einem Verein, in einer Organisation oder in der Kirche tätig?

BF: Ich spiele Fußball und mache Fitness, besuche zwei Kurse, einen davon in der Kirche und der andere ist der Deutschkurs in XXXX.

R: Welchen Kurs in der Kirche besuchen Sie?

BF: Es gibt Deutschkurse in der Kirche, die in der Kirche zur Verfügung gestellt werden und einen solchen besuche ich.

R: Was heißt, Sie machen "Fitness"?

BF: Ich besuche einen Fitnessclub seit 5 Monaten.

R: Was kostet der im Monat?

BF: 20,00 Euro im Monat.

R: Sind Sie in Österreich gerichtlich vorbestraft?

BF: Nein, ich wurde nie verurteilt.

R: Was heißt das? Haben Sie eine Verhandlung gehabt?

BF: Ich habe einmal eine Strafe wegen Schwarzfahrens bekommen.

R: Haben Sie einmal eine schwere Verwaltungsübertretung begannen wie z. B. Alkohol am Steuer oder Betreiben eines Gewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung?

BF: Ich habe zwar Alkohol getrunken, aber nie etwas verbrochen.

R: Haben Sie, außer der vorläufigen Asylaufenthaltsberechtigung, schon einmal einen anderen Aufenthaltstitel gehabt?

BF: Nein.

R: Leiden Sie an einer schweren Krankheit bzw. waren Sie schon einmal im Krankenhaus?

BF: Nein.

R: Müssen Sie Medikamente nehmen?

BF: Nein.

Die Öffentlichkeit wird auf Wunsch des BF ausgeschlossen.

R: Wo haben Sie denn gelebt, bevor Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Die Provinz heißt XXXX, Distrikt XXXX und Dorf XXXX.

R: Bei der Verhandlung vom XXXX haben Sie gesagt, dass Sie im Bezirk XXXX gelebt hätten.

BF: Da habe ich auch gesagt XXXX.

Anmerkung D: Die Aussprache des Ortsnamens ist sehr schwer phonetisch verständlich, kann auf verschiedene Weisen wahrgenommen werden.

R: Haben Sie an dieser Adresse von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise dort gelebt?

BF: Ja.

R: Haben Sie an dieser von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?

BF: Meine ganze Familie hat dort gelebt.

R: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Es geht Ihnen jetzt gut.

R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Meine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern. Es gab auch einen Großvater, der vor drei Monaten verstorben ist.

R: Nennen Sie mir Ihre drei Brüder mit dem Namen.

BF: Meine Brüder heißen XXXX.

R: Wie alt sind Ihre Brüder?

BF: Ich weiß es nicht genau, als ich Afghanistan verließ war XXXX um die dreißig Jahre alt, XXXX ca. dreizehn Jahre alt und XXXX acht Jahre alt.

R: Wo lebt Ihr älterer Bruder?

BF: Er lebt sowohl in XXXX, sowie auch in XXXX, wo er seine eigene Firma hat.

R: Ist Ihr Bruder verheiratet?

BF: Ja.

R: Wie heißt seine Frau?

BF: XXXX.

R: Wo lebt seine Frau?

BF: In XXXX.

R: Hat Ihr Bruder Kinder?

BF: Ja, ein Kind.

R: Wie alt ist jetzt dieses Kind?

BF: 1 Jahr.

R: Ist es ein Sohn oder eine Tochter?

BF: Ein Sohn.

R: Wie geht es Ihrem älteren Bruder?

BF: Gut soweit.

R: Was hat Ihr Bruder für eine Berufs- und Schulausbildung?

BF: Er hat 12 Jahre die Schule besucht, maturiert, und danach dann angefangen, im Handel zu arbeiten.

R: Hat er darüber hinaus noch eine Ausbildung?

BF: Ich weiß, dass er über sehr viele Jahre Berufserfahrung verfügt. Ob er dazu eine bestimmte Ausbildung gemacht hat, weiß ich ehrlich gesagt nicht mehr.

R: Welchen Beruf übt Ihr Bruder jetzt aus?

BF: Einerseits handelt er mit Kleidung und Schuhen. Er verkauft den Amerikanern eine große Stückzahl an Kleidung und Schuhen. Daneben betreibt er auch Dienstleistungen für diverse Gebäude, d.h. er sorgt für die Verwaltung bezüglich des Stroms oder Reparaturarbeiten in Schulen oder wirtschaftlichen Gebäuden.

R: In der Verhandlung vom XXXX haben Sie gesagt, dass Ihr Bruder fertiger Immobilienmakler ist, d.h. dass er mit Grundstücken, Häusern und Wohnungen handelt bzw. Verträge für andere abschließt. Heute schildern Sie einen anderen Tätigkeitsbereich.

BF: Mein Bruder handelt mit jeder Art von Ware, seien es Wohnungen oder Kleidung oder Verträge für Servicedienstleistungen z.B. für Strom. Er macht so ziemlich alles, was sich gerade ergibt.

R: Sie haben in der Verhandlung vom XXXX auch erwähnt, dass Ihr Bruder an der Universität in XXXX ein Studium abgeschlossen hat. Heute haben Sie auf die Frage der Berufs- bzw. Schulausbildung lediglich erwähnt, dass Ihr Bruder 12 Jahre lang die Schule besucht hat, maturiert hat und anschließend im Handel tätig war.

BF: Ich glaube, das letzte Mal auch erwähnt zu haben, dass er zwar eine kurze Zeit die Universität besucht hat, jedoch das Studium frühzeitig abgebrochen hat und zu arbeiten begonnen hat.

R: Wo wohnt Ihr Bruder in XXXX, wenn er sich dort aufhält?

BF: Zum einen hat er sein Büro, wo er übernachten kann, bzw. wohnt er bei unserer Tante mütterlicherseits. Er hat zwar auch eine Wohnung, aber dort ist er normalerweise nicht.

R: Warum nicht?

BF: Er ist dabei, die Wohnung fertigzustellen. Es ist also noch nicht bewohnbar. Manchmal ist er auch bei unserem Onkel mütterlicherseits.

R: Wo wohnt Ihr Onkel mütterlicherseits bzw. Ihre Tante mütterlicherseits in XXXX?

BF: Sie leben beide im Bezirk XXXX.

R: Wo in XXXX ist das?

BF: Ich habe nicht sehr viel in XXXX gelebt, ich kenne mich nicht sehr gut aus.

R: Wie oft haben Sie sich in XXXX aufgehalten?

BF: Ich war zwei oder drei Mal auf Besuch dort.

R: Von wo aus haben Sie dann Ihre Reise angetreten, wenn Sie dann nach XXXX gefahren sind?

BF: Von XXXX aus.

R: Wie sind Sie dann von XXXX zu Ihrem Bruder nach XXXX gelangt?

BF: In der Regel hat mich mein Bruder mit seinem Auto abgeholt, hingeführt und auch wieder zurückgebracht.

R: Und über welche Orte bzw. Bezirke sind Sie da zu Ihrem Bruder gefahren?

BF: Wir sind vonXXXX direkt nach XXXX gefahren. Ich kenne die Orte, an denen wir vorbeigefahren sind, nicht namentlich. Ich kenne mich hauptsächlich nur in XXXX aus.

R: Haben Sie außer Ihrem Bruder und Ihrer Tante mütterlicherseits bzw. Ihrem Onkel mütterlicherseits in XXXX noch andere Verwandte?

BF: Ja, es gibt einige aus der Verwandtschaft, die ursprünglich von XXXX nach XXXX übersiedelt sind, aber mit diesen habe ich keinen Kontakt.

R: Seit wann haben Sie mit diesen keinen Kontakt?

BF: Ich kenne sie nicht einmal wirklich. Ich war ein kleines Kind, als diese Personen bzw. Verwandten nach XXXX gegangen sind.

R: Wie bestreiten Ihr Onkel mütterlicherseits und Ihre Tante mütterlicherseits ihren Lebensunterhalt in XXXX?

BF: Ich weiß nicht genau, welchen Beruf mein Onkel oder meine Tante ausüben. Ich weiß nur, dass sie über die Runden kommen. Das heißt, sie verdienen genug, um dort leben zu können.

R: Haben diese Kinder?

BF: Ja, sie haben Kinder. Ich weiß aber nicht wie viele und in welchem Alter. Ich bin ja schon seit einigen Jahren nicht mehr in Afghanistan, 4 oder 5 Jahre und da verliert man den Überblick.

R: Wie oft haben Sie denn Ihre Tante mütterlicherseits und Ihren Onkel mütterlicherseits besucht?

BF: Dreimal.

R: Wie geht es Ihrem Vater?

BF: Es geht ihm gut. Er ist sehr viel gealtert, er hat weiße Haare bekommen.

R: Wie bestreitet denn Ihr Vater seinen Lebensunterhalt?

BF: Er betreibt nach wie vor Landwirtschaft und Viehwirtschaft. Zusätzlich bekommt er Unterstützung von meinem Bruder XXXX.

R: Wieviel verdient Ihr Bruder XXXX im Monat?

BF: Das weiß ich nicht genau.

R: Wieviel hat Ihr Bruder durchschnittlich im Monat verdient?

BF: Er hat ein recht hohes Einkommen gehabt. Es war von Monat zu Monat verschieden. Es waren ca. 60.000,00 USD, je nach Aufträgen und Abschlüssen, pro Monat.

R: In der Verhandlung vom XXXX haben Sie gesagt, dass Ihr Bruder ca. zwischen 7.000,00 und 10.000,00 USD im Monat verdienen würde und haben dann auch noch auf Vorhalt, dass Sie beim Bundesasylamt gesagt haben, dass er 60.000,00, 70.000,00 bzw. 100.000,00 USD verdienen würde gesagt, dass das ein Wahnsinn wäre und sie vielleicht ein Jahreseinkommen angegeben hätten oder ein halbes Jahr bis zu einem Jahr. Monatlich hätten sie keine solche Summe angegeben.

BF: Ehrlich gesagt habe ich keinen Einblick in die tatsächlichen Einnahmen meines Bruders gehabt. Dazu kannte ich mich zu wenig aus und habe auch nie nachgefragt. Wenn es einmal zu dieser Frage kam, sagte mein Bruder es sei jedes Mal anders, je nach Auftrag und Vertrag würde er mal 7.000,00 oder 60.000,00 USD verdienen, deshalb kann ich das nicht so genau angeben.

R: Was machen Ihre jüngeren Brüder?

BF: Sie gehen in eine religiöse Schule zu einem Geistlichen und lernen.

R: In welcher Klasse sind Ihre Brüder?

BF: Sie gehen in die 3. 4. oder 5. Klasse, ich weiß es nicht genau.

R: Welcher der Brüder geht jetzt in die 3. 4. oder 5. Klasse?

BF: XXXX.

R: Ist das der jüngste Bruder?

BF: Nein, das ist der zweitjüngster Bruder.

R: Und der Jüngste geht in die wievielte Klasse?

BF: Das weiß ich jetzt nicht genau.

R: Wie geht es Ihren jüngeren Brüdern?

BF: Gut.

R: Können Sie mir kurz schildern, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?

BF: Das war für mich kein Ort mehr, an dem ich leben konnte.

R: Fragenwiederholung.

BF: Es waren Leute hinter mir her. Das letzte Mal habe ich ihnen genauer erzählt, zu welchen Ereignissen es kam. Zuerst einmal und dann ein zweites Mal in XXXX. Schließlich war es soweit, dass ich nicht einmal mehr die tägliche Arbeit erledigen konnte. Ich konnte in der Landwirtschaft nicht einmal mehr die Routinearbeit betreiben.

R: Bitte schildern Sie das genauer.

BF: Als ich einmal auf Besuch bei meinem Bruder in XXXX war, wurde ich auf dem Weg zum Park entführt, wurde in einer Wohnung festgehalten. Die Entführer verlangten von meinem Bruder Geld und dann wurde ich wieder freigelassen. Danach ging ich wieder zurück nach XXXX.

R: Wann war das?

BF: Das war XXXX.

R: In welchem Monat war das?

BF: Im XXXX.

BF: In XXXX kam es zu einem weiteren Ereignis. Ich ging nach der Schule baden und als ich mich auf den Heimweg machte, hielt ein Auto an. Es waren Leute die mich aufforderten zu ihnen zu gehen und einzusteigen. Ich erkannte sofort die Gefahr. Es waren die gleichen Typen die mich bereits entführt hatten und mir nichts Gutes wollten. Ich machte mich auf die Flucht. Einer verfolgte mich. Es gelang mir über eine Hausmauer zu springen und zu entkommen, in dem ich laut schrie. Dann ging er bzw. flüchtete er und ich ging dann nach Hause.

R: Wann war dieser zweite Vorfall?

BF: 2 oder 3 Monate nach dem ersten Vorfall.

R: Wieviel Geld hat Ihr Bruder bei der ersten Entführung bezahlt?

BF: 60.000,00 USD.

R: Wie hat Ihr älterer Bruder auf die erste Entführung reagiert?

BF: Er sprach zuerst mit mir, dann mit den Entführern. Und als er dann danach mit mir sprach, sagte er, ich sollte mir keine Sorgen machen, er würde mich dort rausholen.

R: Wie hat Ihr Bruder reagiert, nachdem er die 60.000,00 USD gezahlt hat?

BF: Er konnte nichts tun, er kannte diese Leute nicht, also gab es keine besondere Reaktion darauf.

R: Wie hat er reagiert, nachdem man versucht hat, Sie das zweite Mal zu entführen?

BF: Ich erzählte ihm was passiert war und seine Reaktion darauf war, mir zu sagen, dass ich Afghanistan verlassen sollte und dass es für mich kein Ort mehr wäre um dort zu leben.

R: Was war dann der eigentliche Anlass, dass Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Das eigentliche Problem war neben allem, was schon passiert war, jenes, das ich von den jungen Männern unserer Ortschaft sekkiert wurde. Ich musste ja unsere landwirtschaftlichen Grundstücke bewässern und bei dieser Aufgabe wurde ich schließlich von den jungen Männern sexuell missbraucht.

R: Bei der letzten Verhandlung vom XXXX haben Sie auf die Frage, inwiefern Sie von den jungen Männern belästigt wurden, gesagt: "Sie haben mir immer wieder aufgelauert und hielten mir vor, ich wäre "verdorben" und dass sie etwas Schlechtes mit mir tun müssten. Manchmal, wenn ich die Felder gießen musste, kamen sie und wollten mich mit Gewalt von dort wegbringen und drohten mir, mich zu vergewaltigen. Ich flüchtete immer wieder...". Heute sagen Sie, Sie seien vergewaltigt worden.

BF: Das stimmt, so wie ich es damals gesagt hatte. Sie hatten vor und drohten mir damit, mich zu vergewaltigen. Es ist ihnen jedoch nicht gelungen.

R: Sind diese Personen, die Ihnen da gedroht haben, zu Ihnen in einem gewissen Verwandtschaftsgrad gestanden?

BF: Sie waren aus der Nachbarschaft.

R: Die Frage war, ob sie zu Ihnen in einem Verwandtschaftsgrad standen?

BF: Nein.

R: Haben Sie mit Ihren Verwandten dahingehend Probleme gehabt?

BF: Nein, ich erzählte meinem Bruder nichts davon, denn sonst hätte ein Rachefeldzug begonnen.

R: Wo waren Sie denn, als Sie von diesen Personen bedroht worden sind?

BF: Auf den landwirtschaftlichen Grundstücken.

R: Sie haben heute gesagt, dass diese Personen, die Sie da bedroht hätten, aus der Nachbarschaft gewesen wären und mit Ihnen in keinem Verwandtschaftsverhältnis gestanden wären. In Ihrer eingebrachten Beschwerde geben Sie an, dass es sich bei den auf den Feldern befindlichen Personen in dem von Ihnen geschilderten Vorfall um weite Verwandte gehandelt hätte.

BF: Es ist so, dass diese Leute in meiner Nachbarschaft waren und ein familiärer Kontakt im weitesten Sinne immer vorhanden waren, aber es waren keine Cousins von mir.

R: Warum können Sie sich vorstellen, dass ausgerechnet Sie als Mitglied Ihrer Familie von den Tätern hinsichtlich der Entführung ausgesucht worden sind?

BF: Meine anderen Brüder begaben sich nur von zu Hause in die Moschee und wieder zurück. Ich arbeitete jedoch auf den Grundstücken und war viel mehr unterwegs als die Anderen.

R: War Ihr älterer Bruder auch geschäftlich unterwegs?

BF: Ja, er hatte allerdings auch einen Leibwächter, der ihn immer begleitete.

R: Sie haben heute gesagt, Ihr Vater arbeitet in der Landwirtschaft?

BF: Ja.

R: Arbeitet er nach wie vor in der Landwirtschaft?

BF: Ja.

R: Sie haben heute gesagt, dass es offensichtlich auf dem Feld zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Können Sie das näher beschreiben?

BF: Diese Männer kamen auf die Felder und wollten mir dort etwas Schlechtes antun. Es gelang mir immer zu flüchten. Ich ließ also alles liegen und stehen und rannte los. Zu Hause angekommen schlug mich mein Vater und schimpfte, weil ich die Felder nicht bewässert hätte. Ich erzählte ihm nicht was passiert war, sondern erzählte ihm, dass ich Kopfschmerzen hätte oder krank sei und nicht fähig sei, die Arbeit fortzuführen.

R: Wurde Ihr Bruder auch einmal bedroht?

BF: Diese jungen Männer kannten ja meinen Bruder nicht bzw. sie kannten ihn zwar schon, aber ich sagte ja nichts über meinen Bruder und sie drohten nur mir.

R: Hat Ihr Bruder hinsichtlich Ihrer Entführung die Polizei eingeschaltet?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Die Männer hatten ihm gedroht, sollte er die Polizei oder sonstige Personen darüber informieren, würde er mich nicht lebend wiederbekommen.

R: Nachdem die Täter Sie freigelassen haben, hat sich Ihr älterer Bruder dann an die Polizei gewandt?

BF: Nein, ich glaube nicht, dass er irgendetwas unternommen hat. Ich weiß einfach nicht, ob er im Nachhinein noch irgendetwas getan hat bzw. sich an die Polizei gewandt hat.

R: Haben Sie mit Ihrem Bruder damals über das gesprochen?

BF: Über die Entführung ja.

R: Und über weitere Maßnahmen?

BF: Nein, er hat ja auch nichts mehr getan, es sei nicht mehr relevant.

R: Hat Ihr Bruder, nachdem Sie das erste Mal entführt worden sind, Maßnahmen hinsichtlich Ihrer Sicherheit getroffen?

BF: Nein, er hat nichts Besonderes mehr unternommen. Nachdem er mit den Entführern gesprochen hatte und ihnen das Geld gegeben hatte, war sein einziges Ziel, mich frei zu bekommen, was ihm gelang. Danach setzte er keine weiteren Schritte.

R: Haben Sie die Entführer gekannt?

BF: Nein.

R: Hat Ihr Bruder die Entführer gekannt?

BF: Nein.

R: Hat Ihr Bruder die Entführer gesehen?

BF: Zwei von ihnen saßen im Auto. Den Dritten hat er zwar gesehen, allerdings hatte er sein Gesicht verhüllt.

R: Hatten die Täter Kontakt in Ihr Heimatdorf?

BF: Sie haben lediglich zwei Mal meinen Bruder kontaktiert wegen dem Lösegeld.

R: Haben die Täter Komplizen in Ihrem Heimatdorf gehabt bzw. Verbündete?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Hat es, außer den von Ihnen geschilderten Vorfällen, noch andere Ereignisse gegeben?

BF: Nein, es gab keine weiteren Ereignisse.

R: Haben Sie das Fluchtvorbringen heute ausführlich darbringen können?

BF: Ja.

R: Wollen Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas sagen?

BF: Nein, ich habe nichts mehr dazu zu sagen.

R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich kann auf keinen Fall mehr nach Afghanistan zurückkehren. Ich habe nur schlechte Erinnerungen.

R: Könnten Sie in Ihrem Heimatdorf leben?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: In diesem Viertel, wo ich gelebt habe, wie ich bereits schon vorher geschildert habe, war für mich bereits eine schlechte Umgebung und diese Leute, die mir so zugesetzt haben, würden mich vielleicht umbringen.

R: Könnten Sie in XXXX bei Ihrem Bruder bzw. bei Ihrem Onkel und Ihrer Tante leben?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: In XXXX kam es ja auch schon zu einer Entführung.

R: Was ist denn der Inhalt dieses Schreibens (Beilage./A)? Was wollten Sie damit beweisen?

BF: Die Älteren in unserem Viertel, die Weißbärtigen, wussten über diese Ereignisse Bescheid und in diesem Schreiben wird darüber von ihnen Zeugnis abgelegt.

R: Erklären Sie mir, was da inhaltlich drin steht.

BF: Beim ersten Interview wurde ich gefragt, ob ich Beweismittel vorlegen kann, über meine Entführung.

R: Fragewiederholung.

BF: Hier wird von einigen Leuten bezeugt, dass ich zu dieser und jener Zeit entführt worden bin. Diese Leute haben das unterschrieben und damit bestätigt.

R an D: Können Sie das bitte übersetzen?

D: Ja: Der erste Absatz ist offenbar vom Bruder XXXX des BF geschrieben worden. Es wird darin bestätigt, dass der namentlich angeführte BF von einigen Entführern in XXXX weggeschleppt wurde und er aufgefordert wurde, zwecks Freilassung 60.000,00 USD als Lösegeld zu ermitteln. Aus Angst, es könnte sich so etwas wiederholen, hat er seinem Bruder geraten und ihn eigentlich dazu gezwungen, das Land zu verlassen und in irgendein Land im Ausland zu gehen. Es wird die Entführung mit 08.09.2010 datiert. Im zweiten Absatz bestätigen einige Männer, nämlich die Dorfältesten, den obigen Absatz, sie wären voll und ganz im Bilde der obigen Ereignisse und auch der bezahlten Summe gewesen und bezeugen, dass der mit Namen erwähnte Entführte mittlerweile sich in Sicherheit im Ausland befindet. Acht Personen werden mit Namen, Fingerabdrücken und Telefonnummern angeführt. Einige Stempelaufdrücke, u.a. vom Distrikt XXXX.

R: Zu welchem Zweck sollte diese Schriftstücke (Beilage./B+C) vorgelegt werden?

BF: Es ging hier nur um den Nachweis der Firma meines Bruders.

R an SV: Können Sie zur Sicherheitslage bzw. zur Erreichbarkeit der Heimatprovinz bzw. des Heimatortes des BF etwas angeben?

SV: Die Provinz XXXX, ist die Heimat des legendären Kommandanten Massoud und die Heimat des derzeitigen quasi Ministerpräsidenten XXXX. Die meisten tadschikischen Generäle, in der afghanischen Armee, Polizei und anderen Sicherheitsorganen stammen XXXX. Die sind großteils die ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten. Das hat dazu geführt, dass die Provinz XXXX bis jetzt von den Taliban verschont geblieben ist, obwohl auch hier einige Selbstmordanschläge von Taliban, bekannt geworden sind. Im Gegensatz zu anderen benachbarten Provinzen in XXXX, können die Taliban derzeit XXXX, aufgrund der oben genannten Machtkonstellation, nicht einnehmen. Die Erreichbarkeit der Provinz XXXX geht über XXXX. Von XXXX kann man mit privaten PKWs und Linientaxis bzw. Linienbussen erreichen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Taliban überall in Afghanistan Bombenanschläge auf die Militärkonvois verüben, wenn sie es können. Es passiert hie-und da, dass auf der Landstraße zwischen XXXX über XXXX nach XXXX Anschläge auf Militärkonvois verübt werden und dabei auch vorbeifahrende Zivilfahrzeuge bzw. Zivilpersonen zu Schaden kommen bzw. auch die vorbeifahrenden Zivilisten werden in Mitleidenschaft gezogen. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die afghanische Gesellschaft in dem 35-jährigen Krieg zu einer Konfliktgesellschaft geworden ist, dass es auch in XXXX zu Konflikten verschiedener Gesellschaften kommen kann. Allerdings werden diese Konflikte von den oben genannten mächtigen Personen in XXXX sehr bald unter Kontrolle gebracht im Gegensatz zu Stammesgebieten wie XXXX und XXXX. Ich möchte auf folgende

Internetquellen hinweisen:

http://staseve.eu/afghanistan-taliban-greifen-us-militaerkonvoi-in-bagram-an,

http://www.bbc.com/news/world-asia-27246210;

R zu BF: Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Nein.

R: Dem BF wird eine Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Sicherheitslage XXXX:

Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt XXXX unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach XXXX im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt XXXX insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.

Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des XXXX Polizeichefs geführt hat.

Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt XXXX unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz XXXX beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt XXXX zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).

Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz XXXX relativ gering, obwohl der Distrikt XXXX im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz XXXX über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37)

Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in XXXX im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in XXXX während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).

Sicherheitsrelevante Ereignisse in XXXX seit Jänner 2014

APRIL 2015

Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt XXXX drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)

MÄRZ 2015

Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL, 29. März 2015)

Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der XXXX Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015)

Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in XXXX durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015)

Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015)

FEBRUAR 2015

Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP, 26. Februar 2015)

Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).

JÄNNER 2015

Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von XXXX getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL, 29. Jänner 2015)

Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von XXXX ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL, 25. Jänner 2015)

Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 13. Jänner 2015)

Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL, 11. Jänner 2015)

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in XXXX, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

1.1. 4 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

1.1. 5 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

1.1. 7 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

1.1. 8 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich stimme diesen Länderfeststellungen zu.

................

5. Die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde vom mit 01.01.2014 zuständigen BVwG in der Folge mit Erkenntnis vom XXXX, XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das mit 01.01.2014 zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich darstelle.

6. Mit Beschluss des VfGH vom XXXX, XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgelehnt.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem BVwG bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK unterlaufen ist, als sich das BVwG in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit Art 2 und 3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt hat (vgl. zB VfSlg. 18.610/2008).

Durch eine den Antrag auf internationalen Schutz abweisende, nicht aber auch die Ausweisung verfügende Entscheidung kommt eine Verletzung des Art. 8 EMRK von vornherein nicht in Betracht.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem VwGH abzutreten.

7. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer gemäß § 30a Abs. 7 VwGG eine außerordentliche Revision erhoben.

Mit Beschluss vom XXXX hat der VwGH gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX, den Beschluss gefasst, dass die Revision zurückgewiesen wird.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass unter der Überschrift "Revisionspunkte" die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringe, dass " das angefochtene Erkenntnis nicht der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Verfolgungsründen" entspreche. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.

Der VwGH habe bereits festgehalten, dass der VwGH als Rechtsinstanz tätig sei, zur Überprüfung der Beweiswürdigung sei er im Allgemeinen nicht berufen. Auch könne einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0091 und 0092,mwN).

8. Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer von Seiten des BFA im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu Fragen der Integration und zu den aktuellen Länderfeststellungen Afghanistans eine Stellungnahme abzugeben. Davon wurde nicht Gebrauch gemacht.

9. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

10. Gegen den unter Punkt 8. angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte und mit XXXX datierte Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde moniert, dass die Behörde einer Beurteilung i.S.d. § 61 Abs. 1 FPG 2005 nicht ausreichend nachgekommen sei und das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Einvernahme geladen worden und habe sohin seine Integrationsschritte nicht beweisen können. Es habe auf Grund dessen das Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zu seinem Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, beurteilt werden können.

Das gegenständlich durchgeführte Verfahren entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.

Zweifellos greife die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben ein, weshalb auch entsprechende ausführliche Interessensabwägung zwingend vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche sei im gegenständlichen Bescheid nicht ausführlich erörtert worden, weshalb der bekämpfte Bescheid in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

Der Beschwerdeführer lebe seit XXXX in Österreich. Er sei stets bemüht sich bestens zu integrieren. Deswegen habe er die A1 Deutschprüfung gemacht und sich eine eigene Wohnung gemietet. Er habe sich dem Asylverfahren nie entzogen. Der erreichte Grad der Integration sei seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und sei auf weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet.

Zudem wolle er noch angeben, dass er im Falle einer Abschiebung auf Grund der Sicherheitslage in Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.

11. Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt übermittelt.

Am XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich seit dem XXXX in Untersuchungshaft befinden würde und derzeit keinen Kontakt nach Afghanistan habe und es ihm nicht möglich sei bezüglich der aktuellen Situation in Afghanistan Stellung zu beziehen. Eine ausführliche Stellungnahme in schriftlicher Form sei ihm nicht möglich. Von Seiten der Rechtsberatung des XXXX könne ihm innerhalb so kurzer Zeit keine Unterstützung diesbezüglich angeboten werden.

12. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

"[...]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari.

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: In Dari.

..............

Der BF hat eine Deutschkursbestätigung und einen sogenannten Dienstausweis des XXXX vorgelegt, welcher als Beilage C in Kopie zum Akt genommen wird.

BF wird auf sein Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich der ihn vorgeworfenen Straftaten hingewiesen.

R: Hat sich hinsichtlich Ihrer persönlichen oder familiären Verhältnisse seit der letzten Verhandlung etwas geändert?

BF: Es hat sich hinsichtlich meiner persönlichen und familiären Verhältnisse nichts geändert, außer dass ich den Kontakt zu meinem Vater abgebrochen habe.

R: Sprechen Sie Deutsch?

Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Verstehen Sie Deutsch?

Antwort auf Deutsch: Nicht so gut, aber es geht.

R: Haben Sie den Deutschkurs bzw. die Deutschprüfung bereits absolviert?

Antwort auf Deutsch unverständlich.

Fragewiederholung auf Dari.

BF: Ja, habe ich.

R: Wo haben Sie das Zertifikat für den Abschluss der Deutschprüfung?

BF: Die Bestätigungen über die Kursabschlüsse, die ich vor meiner Festnahme gemacht habe, waren zu Hause. Die Bestätigung die ich heute vorgelegt habe, ist von meinem Sprachkurs, den ich im Gefängnis besucht habe.

R: Wann haben Sie die Prüfung?

BF: Am 1. des kommenden Monats.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich werde von der XXXX unterstützt.

R: Wieviel Geld bekommen Sie von der XXXX monatlich?

Antwort auf Deutsch: 320,-- Euro.

R: Wie haben Sie in Österreich vor Ihrer Verhaftung bzw. Anhaltung Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich wurde von der XXXX unterstützt und habe auch mit Suchtmittel gehandelt.

R: Sind Sie in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen?

Keine Antwort.

Fragewiederholung auf Dari.

BF: Ich habe nur beim XXXX als freiwilliger Helfer gearbeitet.

R: Wie lange haben Sie dort als freiwilliger Helfer gearbeitet?

Antwort auf Deutsch: Drei bis vier Monate. Seit XXXX.

R: Haben Sie beim AMS um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht?

Antwort auf Deutsch: Nein.

Fragewiederholung auf Dari.

BF: Nein, ich habe mich nicht an das AMS gewandt, weil ich von Freunden und Bekannten wusste, dass man mit der weißen Karte keine Arbeitsgenehmigung bekommt. Ich war aber bei verschiedenen Firmen wegen einer Arbeit.

R: Wer bezahlt Ihre Wohnung, während Ihres Gefängnisaufenthaltes?

Antwort auf Deutsch unverständlich.

Fragewiederholung auf Dari.

BF: Es war vereinbart, dass ab dem 5. Monat alle Bewohner das Gebäude verlassen müssen. Ich habe dort keinen Vertrag mehr.

R: Was heißt, es war vereinbart, dass alle Bewohner ab dem 5. Monat das Gebäude verlassen müssen?

BF: Es war ein altes Gebäude. Außerdem wollte man auf der Seite eine Straße errichten. Deshalb wurden die Wohnungen geschlossen.

R: Und was heißt "ab dem 5. Monat"?

BF: Wir haben einen Brief erhalten, dem zu entnehmen war, dass wir die Wohnungen verlassen müssen.

R: War das im Monat Mai dieses Jahres?

BF: Ja.

R: Wo haben Sie dann gewohnt?

BF: Ich hätte mir danach eine neue Wohnung gesucht.

R: Und wo haben Sie dann gewohnt?

BF: Ich wurde bereits am XXXX festgenommen.

R: Wie hoch waren die Betriebskosten in Ihrer Wohnung?

BF: Ich habe insgesamt 315,-- Euro mit Strom bezahlt. Ich war nicht alleine, ich habe die Kosten mit einem Freund geteilt.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein, ich bin verlobt.

R: Haben Sie eine Lebensgefährtin?

BF: Ich habe eine Freundin. Wir wollten in eine gemeinsame Wohnung ziehen.

R: Wie heißt Ihre Freundin?

BF: XXXX.

R: Besteht zu ihr noch Kontakt?

BF: Ja, ich habe sie das letzte Mal mitgenommen.

R: Wo wohnt Ihre Freundin?

BF: In XXXX.

R: Haben Sie mit ihr zusammen gelebt?

BF: Ja.

R: Seit wann?

BF: XXXX.

R: XXXX XXXX?

BF: XXXX. Genau weiß ich es nicht.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: nicht verstanden.

Fragewiederholung auf Dari.

BF: Es gibt jemanden in XXXX, ich habe aber keinen Kontakt. Er war mein Nachbar in Afghanistan.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

R: Wie geht es Ihrer Familie in Afghanistan?

BF: Es geht ihnen gut.

R: Aus welchen Familienmitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Zu meiner Familie gehören mein Vater, meine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern. Mein Großvater ist mittlerweile verstorben. Auch meine Großmutter gehört zu meiner Familie.

R: Wie heißen Ihre vier Brüder?

BF: XXXX, und ich selbst.

R: Wer ist der älteste Ihrer Brüder?

BF: XXXX.

R: Wie bestreitet Ihr ältester Bruder den Lebensunterhalt?

BF: Er hat eine Firma.

R: Wie heißt die Firma Ihres Bruders?

BF: Es ist eine Baufirma, mit der Bezeichnung XXXX.

R: Wieviel verdient Ihr Bruder durchschnittlich mit dieser Firma?

BF: Er verdient monatlich ca. 6.000-7.000 Dollar, das ist abhängig von seiner Arbeit.

R: Am XXXX haben Sie mir auf die Frage, was Ihr Bruder durchschnittlich verdient, geantwortet, dass es ca. 60.000 Dollar im Monat wäre, abhängig von den Aufträgen.

BF: Ich habe bei dieser Einvernahme 6.000 Dollar gesagt. Mir wurde vorgehalten, dass ich bei der ersten Einvernahme 60.000 Dollar gesagt hätte. Es sind aber 6.000 Dollar.

R: Sie haben bei mir auf näheres Hinterfragen am XXXX gesagt, dass Ihr Bruder jedes Mal anders, je nach Auftrag und Vertrag, 7.000 oder 60.000 Dollar verdienen würde.

BF: Ich weiß keine Details über das Einkommen meines Bruders. Damals hat er zwischen 6.000 und 7.000 Dollar im Monat verdient.

R: Wie oft haben Sie Ihren Bruder in XXXX besucht?

BF: Ein Mal, zwei Mal oder drei Mal. Er hat mich selbst nach XXXX mitgenommen.

R: Sie haben mir bei der Verhandlung im Februar gesagt, dass ihr Bruder dabei ist, seine Wohnung in XXXX fertig zu stellen. Ist diese nun fertig?

BF: Ich habe nicht danach gefragt.

R: Wo hat Ihr Bruder diese Wohnung?

D: klärt ab: Es handelt sich um ein Haus.

BF: Ich glaube, dass er das Haus in XXXX hat.

R: Wo wohnt Ihr Bruder?

BF: Er ist manchmal in XXXX und manchmal in XXXX bei meinen Eltern.

R: Wo wohnt Ihr Bruder in XXXX, wenn er sich dort aufhält?

BF: Ich weiß das nicht so genau. Er ist in XXXX viel unterwegs. Er hat ein Auto und geht zu den Büros der Amerikaner.

R: In der Verhandlung am XXXX haben Sie mir gesagt, auf die Frage, wo Ihr Bruder in XXXX wohnt, wenn er sich dort aufhält, zum einen ein Büro hat, wo er übernachten kann, bzw. bei Ihrer Tante mütterlicherseits wohnen kann.

BF: Als ich noch dort war, ist er nur zu Besuch zu meiner Tante mütterlicherseits gegangen. Nur manchmal übernachtet er dort.

R: Wie heißt Ihre Tante?

BF: XXXX.

R: Ist das Ihre Tante väterlicher- oder mütterlicherseits?

BF: Es ist meine Tante mütterlicherseits. Ich habe keine Tante väterlicherseits.

R: Wo wohnt Ihre Tante mütterlicherseits in XXXX?

BF: In XXXX.

R: In welchem Bezirk ist das?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Am XXXX haben Sie noch gesagt, dass Ihre Tante mütterlicherseits und Ihr Onkel beide im Bezirk XXXX leben.

BF: Das ist dasselbe.

R: Wo haben Sie gewohnt, als Sie Ihren Bruder immer wieder XXXX besucht haben?

BF: Ich bin dann zu meiner Tante mütterlicherseits gegangen.

R: Ist das dieselbe Tante, wo auch Ihr älterer Bruder immer wieder übernachtet?

Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Was arbeiten Ihre Verwandten, Ihr Onkel und Ihre Tante, die in XXXX leben?

BF: Meine Tante ist Hausfrau, ihr Ehemann arbeitet auch im Baubereich.

R: In welcher Funktion oder in welcher Tätigkeit?

BF: Als Maler.

R: Ist er bei Ihrem Bruder angestellt?

BF: Ich weiß es nicht, aber ich glaube nicht.

R: Haben Sie außer Ihrem Onkel und Ihrer Tante mütterlicherseits noch andere Verwandte in XXXX?

BF: Nein.

R: Sie haben am XXXX gesagt, dass Sie mit Ihrer Freundin zur Zeit nicht zusammen leben würden. Und heute sagen Sie, dass Sie seit XXXX zusammen gelebt hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ich habe nicht mit meiner Freundin zusammen gelebt. Wir sind seit 2014 zusammen. Wir wollten ab XXXX in eine gemeinsame Wohnung ziehen. Sie ist jetzt 18 geworden.

R: Sie haben heute gesagt, dass Sie außer Ihrer Tante und Onkel keine Verwandte in XXXX hätten. In der Verhandlung vom XXXX haben Sie mir gesagt, dass es einige aus Ihrer Verwandtschaft geben würde, die ursprünglich von XXXX nach XXXX übersiedelt wären. Was sagen Sie dazu?

BF: Das sind entweder weit entfernte Verwandte meines Großvaters oder Stammesangehörige die nach XXXX übersiedelt sind.

R: Wo wohnen Ihre Eltern bzw. Ihre beiden jüngeren Brüder?

BF: In XXXX.

R: Bitte genauer.

BF: In XXXX.

R: Ist das eine Stadt oder ein Dorf?

BF: Das ist die Ortschaft.

R: Wie lange fahren Sie mit dem Auto nach XXXX von dieser Ortschaft?

BF: Zweieinhalb Stunden.

R: Was machen Ihre jüngeren Brüder beruflich oder anderwärtig?

BF: Sie gehen in die Moschee und lernen dort, und manchmal helfen sie meinem Vater.

R: Wie bestreitet Ihr Vater seinen Lebensunterhalt?

BF: Er arbeitet in der Landwirtschaft.

R: Als was?

BF: Er arbeitet als Bauer und hatte ein paar Schafe. Ich weiß nicht, ob die immer noch existieren. Ich habe seit langem keinen Kontakt mehr zu ihm.

R: Sie haben in der Verhandlung am XXXX gesagt, dass Ihr Vater nach wie vor eine Land- und eine Viehwirtschaft betreiben würde. Besitzt Ihr Vater Land- und Grundstücke?

BF: Nein. Mein Vater besitzt keine Grundstücke. Er bewirtschaftet die Grundstücke seiner Onkel mütterlicherseits. Er selbst besitzt nur ein kleines Grundstück.

R: Wie groß sind die Grundstücke, die von Ihrem Vater bewirtschaftet werden? Sowohl das eigene Grundstück, sowie die Grundstücke seiner Onkel.

BF: Wie groß die Grundstücke der Onkel mütterlicherseits meines Vaters sind, weiß ich nicht. Es sind aber mehrere Grundstücke. Das Grundstück an dem mein Vater mit seinen Cousin mütterlicherseits beteiligt ist, ist ca. "14 kg Saatgut" groß.

R: Seit wann haben Sie mit Ihrem Vater keinen Kontakt mehr?

BF: Seit dem XXXX.

R: Warum?

BF: An diesem Tag haben wir den 18. Geburtstag meiner Freundin gefeiert. Wir haben Alkohol getrunken und Haschisch konsumiert. Ein Freund von mir dürfte ein Video von mir in diesem Zustand aufgenommen haben und meinem Vater übermittelt haben. Seither hat mein Vater den Kontakt zu mir abgebrochen.

BF wird nochmal aufgeklärt, hinsichtlich seines Entschlagungsrechtes.

R: Warum sind Sie in Untersuchungshaft gekommen?

BF: Wegen Haschisch.

R: Was haben Sie gemacht, dass Sie in Untersuchungshaft gekommen sind, bzw. was wird Ihnen vorgeworfen?

BF: Ich habe Haschisch verkauft.

R: Wann haben Sie die Hauptverhandlung?

BF: Anklageschrift ist schon gekommen. Der Zeitpunkt der Hauptverhandlung steht noch nicht fest.

R: Warum haben Sie das gemacht?

Antwort auf Deutsch: Ich habe keine Miete für die Wohnung gehabt.

......................

R: Wie ist die derzeitige Sicherheitslage in XXXX und in XXXX?

SV: Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit meinem Gutachten vom XXXX kaum geändert. Es gibt zwar vereinzelt Anschläge der Taliban gegen die staatlichen und ausländischen Einrichtungen, aber sie sind nicht im Stande XXXX unter ihre Kontrolle zu bringen oder einzelne Personen, die keine politische Stellung bzw. hohe Gesellschaftsstellung haben zu verfolgen. In XXXX hat es Ende XXXX einen Anschlag auf einen Demonstrationszug gegeben. Nach meiner Einschätzung nach, sind die Verursacher dieses Anschlages unklar. Die Sicherheitslage in der Stadt XXXX unterscheidet sich auch von Bezirk zu Bezirk. Der Bezirk XXXX ist einer der sichersten Bezirke in XXXX. Es fand, bzw. findet dort kaum ein Anschlag der Taliban statt.

Dieser Bezirk liegt nördlich von XXXX. Dort wohnen hauptsächlich Tadschiken aus den Provinzen XXXX. Die Provinz XXXXist die Heimatstadt des legendären Kommandanten XXXX und dem quasi amtierenden Ministerpräsidenten XXXX. Die wichtigsten Vertreter der Sicherheitsorgane stammen aus XXXX. Aus diesem Grund ist XXXX von den Angriffen der Taliban verschont geblieben und ist ein Ausflugsort für Ausländer aber auch Leute aus XXXX und auch anderen Gebieten Afghanistans, die ihr Wochenende an einem sicheren Ort verbringen wollen.

BF: In letzter Zeit sind zwei Selbstmordattentate verübt worden, bei denen jeweils 300 Personen getötet bzw. verletzt wurden. Ich glaube, es waren zwei.

R: Wie ist die Erreichbarkeit von XXXX aus?

SV: Wie der BF angegeben hat, dauert die Fahrt mit einem PKW nach XXXX zweieinhalb Stunden. Die Straßen sind asphaltiert und sind im Gegensatz zu vielen anderen Straßenverbindungen zwischen den afghanischen Provinzen, wie XXXX, usw. sicher. Man fährt von der Stadt XXXX XXXX, Provinzhauptstadt der Provinz XXXX, und von dort weiter nach XXXX. Es ist beobachtet worden, dass am Weg von XXXX, vereinzelt regierungs- oder ausländische Konvois angegriffen wurden und dabei auch einzelne Passanten zum Schaden gekommen sind. Von groß angelegten Angriffen der Taliban auf diesem Weg ist keine Rede, weil entlang dieser Hauptstraße hauptsächlich Tadschiken wohnen und die wichtigsten Kommandanten, die in XXXX die Sicherheitskräfte dominieren, aus dieser Region stammen. Sie haben eigene Milizen, die neben der afghanischen Armee bzw. Sicherheitskräfte zur Sicherheit dieser Gegend beitragen.

Im Übrigen verweise ich betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage in XXXX, auf mein Gutachten vom XXXX, und möchte darauf hinweisen, dass die Existenz von Familien Rückhalt für die Rückkehr nach Afghanistan derzeit wichtig ist. Wenn eine Person seine Kernfamilie in Afghanistan hat, wird diese auf alle Fälle von seiner Familie aufgenommen. Besonders wenn die Familienmitglieder gut situiert sind, kann auch das zurückgekehrte Familienmitglied auf deren Unterstützung zählen. Das gilt sowohl für XXXX als auch für die Stadt XXXX.

BF: Es ist richtig, dass die Sicherheitslage in meiner Heimatprovinz gut ist. Aber wie ich schon vorgebracht habe, habe ich andere Probleme in Afghanistan. Außerdem kann ich wegen meines Vaters nicht mehr nach Afghanistan zurückgehen. Es ist verboten Alkohol zu konsumieren. Mein Vater hat aber das Video von mir gesehen. Menschen, die Alkohol trinken werden nicht mehr als Muslime angesehen. Daher würde mich mein Vater im Falle einer Rückkehr töten. Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren. Wenn Sie meine Fingerabdrücke aus der Datenbank herausnehmen, kann ich in ein anderes Land gehen.

Im Anschluss an die Expertise des länderkundigen Sachverständigen wird dem BF noch eine aktuelle Zusammenfassung der für ihn relevanten Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Länderfeststellungen:

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in XXXX, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

1. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über XXXX, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in XXXX durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der XXXX Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in XXXX aus (BBC 5.1.2016).

1.1. Sicherheitslage in XXXX

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz XXXX und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist XXXX Stadt. Die Provinz XXXX grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. XXXX ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die XXXX-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in XXXX stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in XXXX ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über XXXX, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb XXXXgibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in XXXX durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt XXXX zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in XXXX. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen XXXX Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt XXXX. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach XXXX Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt XXXX zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Die Sicherheitslage in XXXX war bis August 2015 sehr prekär. Die Lage hat sich bis Dezember 2015 beruhigt. Es gab weniger Anschläge. Der Grund dafür war, dass die Sicherheitskräfte und die NATO-Soldaten die Stadt XXXX noch stärker bewacht haben und die Stadt wird weiterhin mit tausenden Soldaten bewacht. Im Gegensatz zu anderen Provinzen des Landes können die Taliban in XXXX nur mehr vereinzelt Anschläge bzw. Selbstmordanschläge und Raketenabwürfe auf die ausländischen Konvois, bestimmte Konvois der Nationalarmee und ausländische Einrichtungen verüben. Diese Anschläge haben ab September 2015 fast aufgehört, aber seit Dezember 2015 bis dato kommt es wieder zu vereinzelten Anschlägen, wie zum Beispiel der Anschlag auf die Spanische Botschaft in der Stadt XXXX und zu weiteren 3 schweren Anschlägen auf ein Restaurant, welches von Ausländern besucht wurde und auf einen Konvoi eines deutschen Generals. Die Anschläge gelten hauptsächlich für die ausländischen Konvois und Einrichtungen und auch für die afghanischen Sicherheitskräfte und auch für manche Regierungseinrichtungen. Bei diesen Anschlägen kommen auch zivile Personen, die zufällig am Tatort anwesend sind, ums Leben. In XXXX versuchen die Taliban kaum die einzelnen Zivilpersonen zu verfolgen, da auf Grund der schwer bewachten Lage der Stadt die Taliban ihre Kräfte nur mehr für die Anschläge auf die Ausländer und die Regierungseinrichtungen konzentrieren. Außerdem kommt es vereinzelt vor, dass die Taliban auf bestimmte Politiker, Journalisten und Offiziere, die mit ihnen verfeindet sind oder sie öffentlich kritisieren, Anschläge verüben.

Betreffend die Versorgungslage in Afghanistan möchte ich darauf hinweisen, dass sie weiterhin prekär ist, außer für jene Personen, die Familienrückhalt und genügend Kapital haben. Diese Personen können in Städten wie XXXX und Mazar-e Sharif abwechselnd leben. In Afghanistan ist der Geldverkehr zwischen den Städten fließend möglich und man kann ohne bürokratische Probleme das Geld zwischen den Städten und auch ins Ausland und wieder nach Afghanistan transferieren.

Expertise Dr. Rasuly, länderkundlicher Sachverständiger für Afghanistan vom 19.01.2016

Quellen:

Sicherheitslage XXXX

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX, fünf sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Es wird angenommen das 98% der Bevölkerung Tedschiken sind, mit einigen sunnitischen Hazara, die in den XXXX und XXXX leben. Es wird von einer kleinen Bevölkerungszahl der Kuchi berichtet (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die Provinz ist seit den 90ern eine Hochburg des Widerstandes gegen die Taliban (Khaama Press 2.5.2014; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Des Weiteren, ist sie ethnisch gesehen eine homogene Provinz, die daher eine Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente wie den Taliban erschwert hat (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

LIB vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016.

Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-Sportler und Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. UNHCR ist auf Grundlage der oben dargestellten Lage der Ansicht, dass - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion und/oder zugeschriebenen politischen Überzeugung besteht.

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) 6. August 2013

4. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:

siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familien keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herausforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Quellen:

6. Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

7. Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Quellen:

8. Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: XXXX, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Zu den Länderfeststellungen möchte ich nichts sagen.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitisch-moslemischen Glaubens und stammt aus einem Dorf in der Provinz XXXX.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal seine Eltern und Geschwister noch in XXXX bzw. ein vermögender Bruder, welcher in XXXX eine Firma betreibt, sowie ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits noch in XXXX leben. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, spricht Dari als Muttersprache und hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und verfügt lediglich über rudimentäre deutsche Sprachkenntnisse. Er ist während seines Aufenthaltes in Österreich bis zu seiner Festnahme am XXXX bzw. Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am XXXX wegen des Verbrechens nach §§ 28a SMG, § 27 SMG keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat auch nie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht. Der Lebensunterhalt wurde bis zu seiner Festnahme von einer kirchlichen Einrichtung in der Höhe von XXXX monatlich und dem Handel von Suchtgift bestritten.

Seit XXXXführt bzw. führte der ledige und kinderlose Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. In Österreich hat er keine Verwandten.

In der Zeit von XXXX hat der Beschwerdeführer als freiwilliger Mitarbeiter beim XXXX gearbeitet.

Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs und ist in der Lage einer Kommunikation auf sehr niedrigem Niveau der deutschen Sprache zu führen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen Krankheiten. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXX im Bundesgebiet auf. Er reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein.

b) Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen bzw. Expertisen des länderkundlichen Sachverständigen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und zum Geburtsort stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, dem Bundesamt und der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.

2. Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Die Feststellung zur Familiensituation stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Behauptung in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX, dass der Vater des Beschwerdeführer zu diesem seit XXXX keinen Kontakt mehr pflegt, weil ein Freund des Beschwerdeführers seinem Vater ein Video geschickt hätte, indem der Beschwerdeführer zum Anlass des Geburtstages seiner Freundin Haschisch und Alkohol konsumiert habe, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Abgesehen davon, dass der Beweggrund des Freundes für die Versendung eines solchen Videos an den Vater des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass der in Afghanistan lebende Vater als Oberhaupt der Familie in einem solchen Fall auch den anderen Familienmitgliedern den Kontakt zum Beschwerdeführer untersagt hätte. Den Ausführungen des Beschwerdeführers nach ist überdies zu entnehmen, dass sich seinen eigenen Ausführungen nach seit der letzten Verhandlung im XXXX keine Änderung hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ergeben hat und der Beschwerdeführer auch das aktuelle Wohlbefinden seiner Familienmitglieder, zu denen auch sein Vater zählt, als gut beschreibt.

4. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers stützt sich auf den Eindruck in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht.

5. Die Feststellung zur Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützt sich auf die Angaben von diesem in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

6. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem XXXX wegen des Verdachtes der Begehung nach §§28a SMG, §27 SMG in Untersuchungshaft befindet ergibt sich aus der Vollzugsinformation und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung vor dem BVwG am XXXX von der Justizwache vorgeführt werden musste.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, Stand 21.01.2016, sowie der aktuellen Expertise, des in der Verhandlung beigezogenen Sachverständigen zur Sicherheitslage in XXXX bzw. der Heimatprovinz, Heimatdistrikt des Beschwerdeführers,

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in den mündlichen Verhandlungen erörterten allgemeinen Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. Die aktuelle Sicherheitslage der Heimatprovinz bzw. des Heimatdistriktes des Beschwerdeführers wurde von diesem bestätigt, als dieser ausführte, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz als gut einzustufen ist.

3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck

einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die

anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch

der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise

entgegengestanden wäre, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen

können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt

eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder

Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet

dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder

Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige

zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der

Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus

vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder

Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Der mit "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" betitelte Art. 8 EMRK lautet wie folgt:

"Art. 8 EMRK (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der

Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise, in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer des Verfahrens alleine auf das Asylgesetz. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.

3. Es liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Umstände vor, die Grundlage für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.

4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. Dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG idgF diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ

2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK"

handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

6. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Seit

XXXX hat der Beschwerdeführer eine Freundin, welche österreichische Staatsbürgerin ist. Es hat sich in diesem Zusammenhang kein Hinweis für ein Zusammenleben bzw. einen gemeinsamen Haushalt ergeben.

Er reiste rechtswidrig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden, Mittel. Er bezog bis zu seiner Festnahme im XXXX bzw. Verhängung der Untersuchung seine Leistungen von einer kirchlichen Einrichtung und dem Verkauf von Suchgift.

Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht. Zuletzt hat er in der Justizanstalt in der Zeit vom XXXX bis XXXX an einem Deutschkurs teilgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings lediglich über rudimentäre Deutschkurse und ist nach wie vor lediglich fähig, die ihm in deutscher Sprache auf einfachem Niveau gestellten Fragen, sinnerfassend auf deutscher Sprache zu beantworten.

Der Beschwerdeführer hat österreichische Freunde in Österreich und hat in der Zeit von XXXX als freiwilliger Helfer beim Roten Kreuz mitgearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist bis dato strafrechtlich unbescholten. Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Verbrechens §§ 28a, 27 SMG die Untersuchungshaft verhängt, welche bis dato nicht aufgehoben wurde. Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben, aber einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar.

7. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei.

Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

8. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die im XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Beziehung im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.

Zur Aufenthaltsdauer darf auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Im gegenständlichen Fall ist eine derart lange Aufenthaltsdauer nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer verfügt über die oa. Angeführten privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich.

Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages unsicher war.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt trotz seines etwas mehr als vierjährigen Aufenthaltes nur über rudimentäre Sprachkenntnisse und hält freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eigene, den Lebensunterhalt deckende Mittel und bezog Geldleistungen aus einer kirchlichen Einrichtung in der Höhe von XXXX Euro monatlich. Außerdem finanzierte er seinen Lebensunterhalt teilweise aus dem Verkauf von Suchtgift.

In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die Verwandten des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Afghanistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am XXXX die Untersuchungshaft wegen des Verbrechens nach §§ 28a SMG; 27 SMG verhängt. Dieser befindet sich bis dato in Untersuchungshaft.

Im Übrigen wird durch die Feststellung einer strafrechtlichen Unbescholtenheit, laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dargelegt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur und des angeführten Erkenntnisses davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden kann.

Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.

Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde zwar festzustellen, dass eine raschere Entscheidung bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt - welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.

Der Beschwerdeführer stellte einen Asylantrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers basierten auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches vom Beschwerdeführer offensichtlich aufgrund Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurden Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.

Aufgrund dieser Umstände ist im Rahmen einer letztlichen Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH in seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den BF grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen.

Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf. Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der EGMR führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall der Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

9. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom 30. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und - ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme.

Im konkreten Fall ist unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan (siehe oben Punkt I.2.b) einzuräumen, dass die Situation, die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich erheblich unterscheidet.

In Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer jung, arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung und arbeitete zuletzt im Rahmen der väterlichen Landwirtschaft.

Wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom XXXX, Zl. XXXX dargelegt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Begründete Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder Protokoll Nr. 6 EMRK verletzt würde haben sich nicht ergeben.

Unter Berücksichtigung, der dem Beschwerdeführer schriftlich und mündlich zur Kenntnis gebrachten afghanischen Länderfeststellungen, herangezogenen Feststellungen und der in der Verhandlung am XXXX abgegebenen Expertise zur Sicherheitslage in der Stadt XXXX und der Heimatprovinz XXXX des Beschwerdeführers wird nicht übersehen, dass es auch in der Stadt XXXX immer wieder zu Anschlägen kommt, jedoch aus den Länderfeststellungen in Übereinstimmung mit der Expertise des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan hervorgeht, dass sich diese Anschläge nicht gegen die Allgemeinheit, sondern überwiegend gegen konkret ausgewählte Ziele bzw. Zielpersonen richtet, so etwa gegen staatliche und ausländische Einrichtungen. Die Taliban sind überdies soweit nicht im Stande XXXX unter ihre Kontrolle zu bringen oder einzelne Personen, die keine politische Stellung bzw. Gesellschaftsstellung haben zu verfolgen.

Hinzu kommt, dass der ältere in XXXX eine Firma betreibende Bruder und die in XXXX lebende Tante und Onkel mütterlicherseits in einem Bezirk leben, der zu einem der sichersten in XXXX zählt. Dies wird im Übrigen auch auf die Frage nach dem Wohlbefinden der Familie des Beschwerdeführers, von diesem, worunter der Beschwerdeführer auch dessen älteren Bruder zählt, bestätigt.

Bezüglich der Sicherheitslage der Heimatprovinz XXXX kann vor dem Hintergrund der Expertise des länderkundlichen Sachverständigen vom XXXX nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sicherheitslage in der dortigen Provinz seit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX wesentlich geändert hätte, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Wie bereits in der Begründung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX ausgeführt, ist es den Taliban auf Grund der Machtkonstellation in XXXX verwehrt geblieben diese Provinz einzunehmen. Dies ist auf Grund der nunmehrigen Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen vom XXXX nachvollziehbar, als die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, die Heimatstadt eines ranghohen Kommandanten und dem quasi amtierenden Ministerpräsidenten ist. Außerdem stammen die wichtigsten Vertreter der Sicherheitsorgane aus der Provinz XXXX, sodass dieses Gebiet von Angriffen der Taliban verschont geblieben ist und als ein Ausflugsziel für Ausländer, aber auch Leuten aus XXXX und anderen Gebieten Afghanistans gilt, die ihr Wochenende an einem sicheren Ort verbringen wollen. Im Übrigen wird auch dieser Umstand vom Beschwerdeführer bestätigt, als dieser das Wohlbefinden seiner nach wie vor in der Provinz XXXX lebenden Familie als gut beschreibt und von keinen entsprechenden Übergriffen berichtet hat. Darüber hinaus lässt sich der aktuellen Expertise des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan nach ableiten, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers von XXXX aus über die Provinzhauptstadt XXXX gut und relativ sicher erreichbar ist. Zwar lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass am Weg von XXXX nach XXXX, vereinzelt regierungs- oder ausländische Konvois angegriffen werden und dabei auch vereinzelt Passanten zu Schaden gekommen sind, sodass nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge dessen auch zufällig vorbeifahrende Zivilisten verletzt werden oder ums Leben kommen, doch ist im Hinblick dessen, dass neben der afghanischen Armee bzw. Sicherheitskräften, tadschikische Milizien in dieser Gegend für Sicherheit sorgen, unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von XXXX aus sein in der Provinz XXXX gelegenes Dorf sicher erreichen kann.

Hinsichtlich der Versorgungslage ist auszuführen, dass es sich beim 20-jährigen Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt. Er verfügt nach seinen eigenen Angaben über eine 4-jährige Schulbildung, über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und beherrscht mit seiner Muttersprache Dari eine Landessprache Afghanistans. Er hat sowohl in der Hauptstadt XXXX, als auch in seinem Heimatdorf XXXX, in der Provinz XXXX, ein stabiles soziales Netz an Familiengehörigen. So hält sich sowohl sein in XXXX eine Firma betreibender älterer Bruder zumindest zeitweise dort auf. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits in XXXX, bei denen u.a. auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers zeitweise wohnt und der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthaltes in XXXX aufgehalten hat. Die Eltern des Beschwerdeführers als auch seine Geschwister leben in ihrem Heimatdorf in der Provinz XXXX und bestreitet dessen Vater, wie vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan, seinen Lebensunterhalt aus der Land-, und Viehwirtschaft. Somit ist auch keine Gefahr ersichtlich, wonach der bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, als er entweder in XXXX von seinem relativ gut situierten Bruder oder den Verwandten mütterlicherseits Unterkunft und Nahrung gewährt bekommen könnte oder zu seiner Familie in seinen Heimatdistrikt zurückzukehren könnte, um seinen Lebensunterhalt wie bisher vor seiner Ausreise aus Afghanistan zu sichern. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX selbst ausführte, dass es seinen Familienangehörigen, vier Brüdern und zwei Schwestern gut gehen würde. Darüber hinaus wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Insofern ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebiets führt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt werden, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Verwandte des Beschwerdeführers leben noch im Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, sodass daher davon auszugehen ist, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Afghanistan eine - wenn überhaupt vorhandene - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Trotz der etwas mehr als vierjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und trotz privater Interessen sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde bzw. Verhandlung vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

10. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdedführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.

11. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig wäre.

12. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

13. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

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