BVwG W233 2134177-1

W233 2134177-1Federal Administrative CourtSep 27, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, vulnerable Personengruppe

Full text

BVwG W233 2134177-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2134177.1.01

Spruch

W233 2134426-1/4E

W233 2134424-1/4E

W233 2134177-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. ) des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. XXXX Bischof und Mag. XXXX Lepschi, in 1090 Wien, Währinger Straße 26/I/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. 1101543308-160048143;

2. ) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörige von Syrien, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Kinder- und Jugendhilfeträger, die wiederum die Kinder- und Jungendhilfeeinrichtung SOS Kinderdorf XXXX, XXXX mit der Pflege und Erziehung der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt hat und die Kanzlei Bischof und Lepschi, Rechtsanwälte in Wien, mit der anwaltlichen Vertretung in Asylangelegenheiten der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX betraut hat, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. 1101543406 - 160048178, und

3. ) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Syrien, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Kinder- und Jugendhilfeträger, die wiederum die Kinder- und Jungendhilfeeinrichtung SOS Kinderdorf XXXX, inXXXXXXXX, XXXX mit der Pflege und Erziehung der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX bevollmächtigt hat und die Kanzlei Bischof und Lepschi, Rechtsanwälte in Wien, mit der anwaltlichen Vertretung in Asylangelegenheiten der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, betraut hat, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. 1115876704 - 160721646

beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA - VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 11.01.2016, um 10:50 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol, Landesverkehrsabteilung Tirol, Polizeiinspektion Innsbruck, den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Mödling, Österreich als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab betreffend des Erstbeschwerdeführers und der Zeitbeschwerdeführerin je einen Treffer der Kategorie 2 nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 06.01.2016 in Griechenland.

3. Bei der Erstbefragung am 11.01.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie im Juli 2015 ihr Heimatland verlassen hätten und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt seien. In der Türkei hätten sie sich 6 Monate aufgehalten, durch die restlichen Länder bis zur ihrer Ankunft in Österreich seien sie nur durchgereist. Während ihres Aufenthalts in den jeweils vorher aufgezählten Ländern, seien sie gut behandelt worden. Anfangs wollen sie nach Deutschland reisen. Da sich dort die Bedingungen verschlechtert hätten, möchten sie nun in Österreich bleiben. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte, dass sie Österreich als bestimmtes Reiseziel gewählt hätten, da hier ihre Tante als Asylwerberin aufhältig sei.

Als fluchtauslösenden Grund gab der Erstbeschwerdeführer an, dass Einheiten des sogenannten "Islamischen Staats" das Heimatdorf der Beschwerdeführer angegriffen und gestürmt und sie aus ihrem Haus vertrieben hätten.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 09.02.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

5. Im Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers liegt ein mit 04.05.2016 datiertes und als fachärztliche Stellungnahme bezeichnetes Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Konsiliarpsychiater von SOS Kinderdorf XXXX ein, wonach beim Erstbeschwerdeführer aus fachärztlich - psychiatrischer Sicht vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit im Vordergrund stehender ängstlich-depressiver Symptomatik und ausgeprägten Schlafstörungen auszugehen ist. Darüber hinaus seien somatoforme Beschwerden fassbar, wobei aufgrund der anamnestischen Angaben auch das Vorliegen eines epileptischen Anfallsleiden nicht auszuschließen sei, weshalb der Erstbeschwerdeführer zeitnah einer psychiatrischen Behandlung bzw. auch einer neurologischen Abklärung bedürfe. Dieses auf den AS 101 bis 103 im Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers einliegende Schreiben enthält allerdings keinen Hinweis darauf, wann es im BFA eingegangen ist.

6. Über Veranlassung des BFA wurde der Erstbeschwerdeführer am 23.05.2016 einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren unterzogen. Im Rahmen dieser gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde beim Erstbeschwerdeführer von einer allgemein beeideten Sachverständigen folgender Befund erhoben:

"Der Asylwerber ist allseits orientiert, bewusstseinsklar, der Ductus ist kohärent, zielführend, flüssig. Der Asylwerber übernimmt die Gesprächsführung. Es können keine Denkstörungen exploriert werden. Die kognitiven Funktionen sind intakt, die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Stimmung ist subdepressiv, der Affekt flach, wenig modulierbar in beiden SKB. Es kann keine Selbstgefährdung exploriert werden, Suizidgedanken negiert er strikt. Es finden sich keine beobachtbaren Zeichen frei flott. Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, keine intrusiven Symptome, keine Hinweise auf Dissoziation. Auf der visuellen Analogskala (VAS) von 1 bis 10 stuft er sich subjektiv auf "5" ein."

Als Schlussfolgerungen hält die Gutachterin wie folgt fest:

"Zum Zeitpunkt der Untersuchung finden sich eine Anspannung, eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, eine subdepressive Stimmung bei fehlenden Suizidgedanken und fehlenden intrusiven oder dissoziativen Symptomen. Daher kann aufgrund der Angaben von Schlafstörungen, Befindlichkeitsstörungen und Anspannung eine Anpassungsstörung, F 43.22 diagnostiziert werden. Für eine andere Störung liegen derzeit keine Kriterien des ICD-10 vor.

Eine Epilepsie müsste neurologisch abgeklärt werden, dazu kann ich ohne weiterführende Befunde keine Stellungnahme abgeben."

7. Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA, EAST Ost am 14.06.2016, gab dieser in Anwesenheit eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson und nach durchgeführter Rechtsberatung an, dass er sich kürzlich einer Operation am Hals unterziehen habe müssen. Nach Kroatien wollen sie nicht zurück, da sie hier in Österreich von Betreuern unterstützt würden. In Kroatien seien sie von uniformierten Personen herumgeschubst und angeschrien worden. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 legte der Erstbeschwerdeführer entsprechende medizinische Unterlagen über seine vom 1. bis 6. Juni 2016 im Krankenhaus Hietzing erfolgte stationäre Aufnahme wegen einer Operation an der Speicheldrüse vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab am 14.06.2016 im Rahmen ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in Anwesenheit eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson und nach durchgeführter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sie eine Tante in Österreich aufhältig sei. Mit dieser Tante stehe sie in telefonischem Kontakt und habe sie diese Tante auch schon besucht. Nach Kroatien wolle sie nicht zurück, da sie hier in Österreich Unterstützung habe und in der Nähe ihrer Tante, die sie auch unterstützt und betreut, leben möchte. Während ihrer Reise nach Österreich, seien sie von Polizisten und von Mitarbeitern der Behörden angeschrien worden. Der anwesende Rechtsberater brachte vor, dass die minderjährige Antragstellerin aufgrund ihrer schwierigen Situation mit einem kleinen Kind und ohne Kontakt zu ihren Eltern, eine besondere Unterstützung, speziell durch ihre Tante benötige. Ihr Ehemann (der Erstantragsteller) leide an psychischen Problemen und könne daher diese Hilfe nicht leisten. Daher müsse Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.

Auf Befragung des BFA gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer damaligen Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihre Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe.

8. Mit einem dem Erstbeschwerdeführer am 27.07.2016, um 20:10 persönlich ausgefolgten Ladungsbescheid wurde dieser für eine weitere Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs für den 04.08.2016 geladen.

9. Mit dem im Akt in Kopie einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom XXXX wurde die Obsorge für die minderjährige XXXX, geb. XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfsträger übertragen.

9. Mit einem weiteren, am 03.08.2016, um 12.11 Uhr dem BFA per E-Mail übermittelten Schriftsatz, gab die Anwaltskanzlei Bischof und Lepschi dem BFA bekannt, dass der Erstantragsteller, die Zweitantragstellerin und die Drittantragstellerin sie jeweils mit ihrer Vertretung betraut haben. Unter einem beantragte die Rechtsanwaltskanzlei Akteneinsicht unter Hinweis auf den Ladungstermin am 04.08.2016 die Gewährung einer Frist von 7 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme. Zudem legte die Anwaltskanzlei Bischof und Lepschi in Ablichtung eine jeweils von der Bezirkshauptmannschaft Mödling ausgefertigte Vollmacht vor, mit welcher diese als Inhaber der Obsorge der minderjährigen XXXX, geb. XXXX(Zweitbeschwerdeführerin) und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX(Drittbeschwerdeführerin) die Kinder- und Jungendhilfeeinrichtung SOS Kinderdorf XXXX in XXXXmit der Pflege und Erziehung der Genannten bevollmächtigt hat und des Weiteren die Kanzlei Bischof und Lepschi, Rechtsanwälte in Wien, mit der anwaltlichen Vertretung in Asylangelegenheiten der beiden Genannten, betraut hat.

10. Am 04.08.2016 fand die zweite niederschriftliche Einvernahme des Erstantragstellers ohne seinen gewillkürten Vertreter statt. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass an dieser Einvernahme ein Rechtsberater des Vereins für Menschenrechte und als Vertrauensperson eine Vertreterin des SOS Kinderdorfs XXXX teilnahm. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführer mit dem Ergebnis seiner medizinisch gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren konfrontiert und führte im Wesentlichen aus, dass er Angst um sich selbst aber auch Angst um seine Frau und Tochter habe, sollten sie nach Kroatien zurückgeschickt werden. In dieser Niederschrift ist auch als Anmerkung festgehalten, dass der gewillkürte Vertreter gestern angerufen und mitgeteilt habe, dass er bei dieser Einvernahme nicht teilnehmen werde. Ein über den Inhalt dieses Telefonats angefertigter Aktenvermerk ist im Verwaltungsakt nicht ersichtlich.

Auch die zweite niederschriftliche Einvernahme der Zweitantragstellerin am 04.08.2016 fand ohne ihren gewillkürten Vertreter statt. Auch aus ihrem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass während ihrer Einvernahme ein Rechtsberater des Vereins für Menschenrechte und als Vertrauensperson eine Vertreterin des SOS Kinderdorfs XXXX anwesend waren. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Kroatien für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig und es daher beabsichtigt sei ihre Außerlandesbringung nach Kroatien zu veranlassen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass nicht nach Kroatien zurückkehren wollen. Sie seien in Kroatien nur eine Stunde aufhältig gewesen und seien dann mit Bussen weitertransportiert worden. Auch in der mit der Zweitbeschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift ist als Anmerkung festgehalten, dass der gewillkürte Vertreter gestern angerufen und mitgeteilt habe, dass er bei dieser Einvernahme nicht teilnehmen werde. Auch in ihrem Verwaltungsakt ist jedoch ein über den Inhalt dieses Telefonats angefertigter Aktenvermerk nicht enthalten. Wie bereits während ihrer ersten Einvernahme vor dem BFA gab die Zweitbeschwerdeführerin auch anlässlich dieser Einvernahme an, dass sich auch für ihre Tochter (die Drittbeschwerdeführerin) als deren gesetzliche Vertreterin, spreche, die keine eigenen Asylgründe habe. Diese, mit der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme am 04.08.2016 anfertigte Niederschrift, weist keine eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs auf.

11. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 09.08.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführer stünde nicht fest. Diese hätten in Österreich keine relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung, was sich einerseits aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes ergebe und sei auch im Verfahren nicht dargelegt worden, dass im konkreten Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Es hätten sich im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Kroatien ergeben.

12. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wird, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen, insbesondere habe die belangte Behörde die Regeln betreffend die Vertretung missachtet, obwohl die einschlägigen Vollmachten der einschreitenden Rechtsanwälte rechtzeitig der belangten Behörde vorgelegt worden wären. Somit folge aus der Nichtbeiziehung des gewillkürten Rechtsvertreters der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, dass diese Einvernahmen jedenfalls rechtswidrig waren. Ebenso liege im Fall des Erstbeschwerdeführers ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, da dieser trotz der auch in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren dokumentierten notwendigen Abklärung der angegebenen Epilepsie, keiner entsprechend Untersuchung zugeführt worden sei.

Zudem bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde das Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der Rechte des Kindes als Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der Abwägung der Gefährdung des Kindeswohl im Falle einer Überstellung der beiden minderjährigen Antragsteller nicht in Betracht gezogen habe, die Länderberichte zu Kroatien unzureichend seien und es in Kroatien aktuell keine Einrichtung gäbe, in die die Beschwerdeführer, vor allem die minderjährigen Beschwerdeführer, annähernd adäquat betreut werden könnten und Kroatien auch keine Einzelfallzusicherung abgegeben habe.

13. Mit einem weiteren Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom XXXXwurde die Obsorge für die minderjährige XXXX, geb. XXXXdem Vater XXXX, geb. XXXX übertragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 11.01.2016 illegal in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich ein und stellten noch am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Überprüfung ihrer Angaben, ergab sich, dass die beiden Beschwerdeführer am 06.01.20156 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden. Über diesen Umstand scheint zu beiden Beschwerdeführern eine Eintragung in der EURODAC Datenbank auf.

Das BFA richtete am 09.02.2016 ein auf Art. 13. Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an Kroatien.

Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren der beiden Antragsteller sei.

Am XXXX wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Mödling geboren. Am 23.05.2016 wurde für diese ebenfalls ein Asylantrag gestellt.

Mit Schreiben vom 30.05.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin Behörden die mittlerweile erfolgte Geburt einer Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mit und wies darauf hin, dass deren Situation gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO untrennbar mit jener ihres Vater und ihrer Mutter verbunden sei.

Die kroatische Dublin-Behörde hat auch auf dieses Schreiben nicht reagiert.

Am 03.08.2016 ersuchte der gewillkürte Vertreter die belangte Behörde um Akteneinsicht bzw. um eine 7-tägige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zum für den am 04.08.2016 angesetzten Ladungstermin. Am 04.08.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vom BFA zur Wahrung ihres Parteiengehörs ohne ihren jeweiligen gewillkürten Rechtsvertreter einvernommen. Eine schriftliche Stellungnahme des gewillkürten Rechtsvertreters findet sich in keinem der Verwaltungsakte der Beschwerdeführer.

In den angefochtenen Bescheiden wurden zur Begründung des Dublin Tatbestandes und damit zur Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer festgestellt, dass die Beschwerdeführer via Griechenland nach Kroatien und von dort illegal nach Österreich weitergereist seien. Die Zuständigkeit Kroatiens beruhe darauf, dass Kroatien aufgrund der eingetretenen Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig sei und ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement nicht festgestellt hätte werden können.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am 04.08.2016 von 10:50 bis 11:10 Uhr vor dem BFA ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Gemäß § 19 Abs. 5 AsylG 2005 dürfen minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart ihres gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Zum Zeitpunkt dieser zweiten Einvernahme war der belangten Behörde, aufgrund des ihr am Vortag, dem 03.08.2016, vorgelegten anwaltlichen Schriftsatzes bekannt, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Inhaber der Obsorge der minderjährigen Zweitantragstellerin, die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung SOS Kinderdorf XXXX mit der Pflege und Erziehung der minderjährigen Zweitantragstellerin und die Kanzlei Bischof und Lepschi mit der anwaltlichen Vertretung der minderjährigen Zweitantragstellerin in Asylangelegenheiten bevollmächtigt hat. Trotz dieser Kenntnis hat die belangte Behörde die Einvernahme der minderjährigen Zweitantragstellerin weder in Anwesenheit ihres gesetzlichen noch gewillkürten Vertreters abgeführt. Dass eine Vertreterin ihres gesetzlichen Vertreters, des SOS Kinderdorfs XXXX, in der Eigenschaft einer Vertrauensperson während der besagten Einvernahme anwesend war, kann den Mangel der Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters nicht heilen. Dies umso mehr, als dass eine Vertrauensperson weder Partei noch Beteiligte im Asylverfahren ist und demnach nicht berechtigt ist, eigene Äußerungen abzugeben oder in die Vernehmung einzugreifen. Angesichts des tatsächlich aus der Rechtsprechung ableitbaren Erfordernisses einer genauen Überprüfung jedes Einzelfalls in Bezug auf Überstellungen in einen anderen Dublin-Staat, hätte umso mehr das Erfordernis bestanden, dem gesetzlichen Vertreter im Ermittlungsverfahren, konkret in der in Rede stehenden Einvernahme der minderjährigen Zweitantragstellerin, Gehör zu verschaffen. Die Rolle des gesetzlichen Vertreters unterscheidet sich demnach grundsätzlich von der einer bloßen Vertrauensperson (siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.1.2016; § 19 und die dort abgedruckte RV 952

XXII.GP).

Die obigen Ausführungen gelten auch für die minderjährige Drittantragstellerin. Im Besonderen ist zu der in der in der Niederschrift der minderjährigen Zweitantragstellerin festgehaltenen Aussage, dass diese auch im Namen ihrer Tochter, also der Drittantragstellerin, als dessen gesetzliche Vertreterin spreche, festzuhalten, dass zum Zeitpunkt dieser Einvernahme der minderjährige Drittantragstellerin der belangte Behörde bekannt war, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Inhaber der Obsorge der minderjährigen Drittantragstellerin, die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung SOS Kinderdorf XXXXmit der Pflege und Erziehung der minderjährigen Drittantragstellerin und die Kanzlei Bischof und Lepschi mit der anwaltlichen Vertretung der minderjährigen Drittantragstellerin in Asylangelegenheiten bevollmächtigt hat, weshalb die minderjährige Zweitantragstellerin zu diesem Zeitpunkt eben nicht die gesetzliche Vertretung ihrer minderjährigen Tochter innehatte.

Des Weiteren ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde in diesem speziellen Einzelfall eine Einzelfallzusicherung Kroatiens nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne Einlangen einer solchen Zusicherung am 09.08.2016 die gegenständlichen Bescheide erlassen wurden. Der EGMR befasste sich in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, mit der seitens der Schweiz geplanten Abschiebung eines afghanisches Ehepaars mit sechs minderjährigen Kindern im Alter von zwei bis 15 Jahren aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Italien und legte darin die Kriterien für die Zulässigkeit einer Abschiebung Minderjähriger nach Italien angesichts der gegenwärtigen Kapazitätsprobleme des italienischen Asylwesens dar. Diese vom EGMR entwickelten Kriterien beziehen sich zwar allein auf die gegenwärtigen Kapazitätsprobleme in Italien, sind aber nach Ansicht des erkennenden Richters in dieser besonderen Einzelfallkonstellation auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Die vom EGMR im Tarakhel entwickelten Kriterien stellen vor allem auf den Umstand einer besonderen Vulnerabilität der von einer Abschiebung/Überstellung betroffenen Drittstaatsbürger ab. Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um eine Familie bestehend aus einem an einer auch im Zuge der von der belangten Behörde veranlassten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von einer medizinischen Sachverständigen diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Erstbeschwerdeführer, seiner minderjährigen Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin und deren gemeinsamer minderjähriger Tochter, der Drittbeschwerdeführerin. Zudem kommt, dass der Erstbeschwerdeführer laut den vom ihm vorgelegten medizinischen Befunden zeitnah einer psychiatrischen Behandlung bzw. einer neurologischen Abklärung bedürfe und gemäß den Schlussfolgerungen des im Auftrag der belangten Behörde angefertigten medizinischen Gutachtens im Zulassungsverfahren beim Erstbeschwerdeführer eine fragliche Epilepsie durch einen Facharzt für Neurologie bzw. durch EEG abgeklärt werden sollte. Diese sowohl von einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen angeregte neurologische Abklärung des Erstbeschwerdeführers ist jedoch von der belangten Behörde ohne nähere Begründung nicht gefolgt worden. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich zum Entscheidungspunkt um eine 17-jährige minderjährige junge Mutter, der aufgrund ihrer Minderjährigkeit vom Bezirksgericht Mödling mit Beschluss vom 28. Juli 2016 ein Obsorgeberechtigter beigegeben wurde, womit sie zweifelsohne eine besondere Vulnerabilität aufweist. Ebenso handelt es sich bei der zum Entscheidungszeitpunkt knapp über ein Jahr alten minderjährigen Drittbeschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person. Zusammenfassend hätte die belangte Behörde in diesem besonderen Einzelfall gerade auch unter Zugrundelegung der einschlägigen Länderinformationen zu Kroatien, eine Einzelfallzusicherung von Kroatien einfordern müssen, damit zum einen die Zweitbeschwerdeführerin auch in Kroatien Zugang zu einer entsprechende Obsorgeeinrichtung (kroatischer Jugendwohlfahrtsträger) gewährt wird. Zum anderen hätte die belangte Behörde in diesem speziellen Einzelfall eine Einzelfallzusicherung von Kroatien zum Zwecke, dass im Empfangsstaat eine Unterbringung der Familie in einer dem Alter der minderjährigen Mutter (der Zweitbeschwerdeführerin) und ihres Kleinkindes (der Drittbeschwerdeführerin) in einer entsprechenden Einrichtung gewährleistet ist und keine Trennung der beiden minderjährigen Beschwerdeführer vom Erstbeschwerdeführer (dem Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der Drittbeschwerdeführerin) erfolgt und somit keine Trennung der Familie erfolgen werde. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass in den den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Länderinformationen festgestellt wird, dass Kroatien nur über 2 Unterbringungszentren für Asylwerber in Zagreb und in Kutina mit zusammen nur 700 Aufnahmeplätzen verfüge. Das Aufnahmezentrum in Kutina diene vorwiegend der Unterbringung von vulnerablen Asylwerbern. Betreffend der Unterbringung von vulnerablen minderjährigen Asylwerbern ist in den Länderinformationen festgehalten, dass diese das Recht auf einen Vormund haben, aber angeblich Überlastung und Verständigungsprobleme dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden, außer dass sie beim Interview anwesend seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

[...]

§ 19 Befragungen und Einvernahmen

(1) [...]

(2) [...]

(3) [...]

(4) [...]

(5) [...] Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2016 nicht in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters einvernommen, weshalb diese Einvernahme einen wesentlichen und nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt.

Der Umstand, dass die minderjährige Zweitantragstellerin in dieser besagten Einvernahme als die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Drittantragstellerin fungiert, stellt angesichts der Tatsache, dass mit Wirkung vom 27. Juli 2016 über Bevollmächtigung der Bezirkshauptmannschaft Mödling das SOS Kinderdorf XXXX mit der Pflege und Erziehung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin bevollmächtigt ist, ebenso einen wesentlichen und nicht heilbaren Verfahrensmangel dar.

Der EGMR befasste sich in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, mit der seitens der Schweiz geplanten Abschiebung eines afghanisches Ehepaars mit sechs minderjährigen Kindern im Alter von zwei bis 15 Jahren aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Italien und legte darin die Kriterien für die Zulässigkeit einer Abschiebung Minderjähriger nach Italien angesichts der gegenwärtigen Kapazitätsprobleme des italienischen Asylwesens dar. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist in diesem speziellen Einzelfall diese EGMR Entscheidung auch in dem hier maßgeblichen Sachverhalt maßgeblich.

Der EGMR kommt in der Entscheidung zum Fall Tarakhel schließlich zu folgenden Ergebnissen (Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"115. Während also die Struktur und Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen [...] als solche kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land darstellen können, erwecken die oben dargelegten Daten und Informationen dennoch ernste Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Kapazitäten des Systems. Folglich kann nach Ansicht des Gerichtshofes die Möglichkeit nicht als unbegründet verworfen werden, dass eine erhebliche Anzahl von Asylwerbern ohne Unterkunft bleiben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder sogar unter ungesunden oder mit Gewalttätigkeiten verbundenen Bedingungen untergebracht werden könnte.

[...]

119. Jenes Erfordernis eines "besonderen Schutzes" von Asylwerbern ist vor allem dann wichtig, wenn die Betroffenen Kinder sind, betrachtet man deren spezifischen Bedürfnisse und extreme Verletzlichkeit. Dies trifft auch dann zu, wenn die minderjährigen Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - [...] begleitet werden (siehe EGMR 19.01.2012, 39472/07, 39474/07, Popov, Rn. 91). Folglich müssen die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylwerber ihrem Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie nicht "eine Situation von Stress und Angst mit besonders traumatischen Folgen schaffen" (siehe sinngemäß Fall Popov, Rn. 102). Andernfalls würden die betreffenden Bedingungen die Schwelle jenes Schweregrades erreichen, der erforderlich ist, um in den Schutzumfang des Verbotes nach Art. 3 EMRK zu gelangen.

120. ... Daher obliegt es den [...]Behörden, Zusicherungen [...] zu

bekommen, dass die Asylwerber bei ihrer Ankunft [...] in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie zusammenbleibt.

...

122. Daraus folgt, dass es eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Beschwerdeführer [...] abgeschoben würden, ohne dass die [...] Behörden zuvor [...] eine Zusicherung im Einzelfall erhalten hätten, dass die Asylwerber in einer dem Alter der Kinder angepassten Weise aufgenommen werden und dass die Familie zusammenbleibt."

Im vorliegenden Fall, welcher einen - auch durch die belangte Behörde nicht in Abrede gestellten - an einer psychischen Belastungsstörung und einem nicht weiter abgeklärten Verdacht auf Epilepsie leidenden Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Ehefrau und Mutter ihres neugeborenen Kindes betrifft, fehlt die nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR erforderliche Zusicherung der kroatischen Behörden, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht werden sowie mit dem Erstbeschwerdeführer und Ehemann und Vater zusammenbleibt. Den angefochtenen Bescheiden ist keine Rechtfertigung dafür zu entnehmen, weshalb die Behörde eine solche Enzelfallzusicherung bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide für entbehrlich angesehen hat.

Daher waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.

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