BVwG W231 1435968-2

W231 1435968-2Federal Administrative CourtSep 27, 2016

Regest

Analphabetismus, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG W231 1435968-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.1435968.2.00

Spruch

W231 1435968-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 und am 19.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslemin, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Erkenntnis vom 29.04.2014, Zl. W215 145968-1/8E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen Spruchpunkt I. und II. der Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht, weshalb das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwuchs.

Am 15.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Sie gab an, sie sei an der Hüfte operiert worden, eine Operation am rechten Ohr sei noch geplant. In Österreich habe sie eine Tante und deren Familie, zu welcher sie nur wenig Kontakt habe. Sie werde von ihnen ab und zu abgeholt und mit Lebensmitteln versorgt. Zu einer Kirgisin habe sie näheren Kontakt. Sie habe zu niemandem in ihrem Herkunftsstaat mehr Kontakt, auch nicht zu ihrer Cousine, diese wolle wegen ihres Bruders keinen Kontakt mehr zu ihr. Die Beschwerdeführerin habe keine Deutschkurse absolviert. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin keine Deutschkenntnisse aufweist.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2014, Zl. XXXX , der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.07.2014 zugestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass kein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tante in Österreich bestehe. Die Beschwerdeführerin halte sich in Österreich zudem erst kurze Zeit auf und sei für die Dauer des Asylverfahrens stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen. Demgegenüber habe sie ihr ganzes Leben in ihrem Herkunftsstaat verbracht und dort auch ihre Cousine als familiären Anknüpfungspunkt. Aufgrund einer Gesamtabwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, zwar alleine in einer Asylunterkunft zu leben, jedoch täglich von ihrer Tante und deren Familie besucht und finanziell sowie mit Lebensmitteln unterstützt zu werden. Dies habe sie jedoch nicht detailliert geschildert, weil sie Angst gehabt hätte, damit ihrer Familie Unannehmlichkeiten zu bereiten, da sie sich mit Rechtsangelegenheiten in diesem Bereich nicht auskenne. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei somit von einer "Beziehungsintensität" zwischen ihr und ihren Verwandten auszugehen. Die Beschwerdeführerin werde auch regelmäßig von der Enkelin ihrer Tante unterstützt, diese begleite sie auch ins Krankenhaus. Die Beschwerdeführerin würde gerne einer Arbeit nachgehen, dies sei jedoch mangels Aufenthaltsgenehmigung nicht möglich.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 01.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht begann am 23.06.2016 mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin allerdings ohne Rechtsberater erschien und angab, eine Vertretung durch den Rechtsberater zu wünschen. Nach neuerlicher Ladung wurde die mündliche Verhandlung am 19.09.2016 im Beisein der Rechtsvertretung durchgeführt, die Tante der Beschwerdeführerin und deren Enkelin wurden als Zeuginnen geladen und einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 17.03.2013, der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum Muslimischen Glauben. Sie wurde am XXXX in Kasachstan geboren und zog 1957 mit ihren Eltern nach Tschetschenien.

Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.04.2014, Zl. W215 1435968, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht, weshalb dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet.

Nach ihrer Einreise nach Tschetschenien im Jahr 1957 absolvierte die Beschwerdeführerin zunächst die Grundschule und arbeitete dann einige Jahre als Holzverarbeitungshelferin. Sie konnte daraus sowie mithilfe von Erträgnissen aus der Landwirtschaft und Ersparnissen ihrer Mutter ihren Lebensunterhalt bestreiten. Ab dem Jahr 2010 hat sie eine staatliche Invaliditätsrente bezogen, die im Fall einer Rückreise in der Herkuftsstaat neu zu beantragen wäre. Das Grundstück, auf dem das Elternhaus sowie das ihres Bruders erbaut wurden, steht nach wie vor im Eigentum der Beschwerdeführerin.

Im Herkunftsstaat leben jedenfalls noch die Cousine der Beschwerdeführerin, sowie deren Familie und weitschichtige Verwandte. Bei der genannten Cousine hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich auch längere Zeit (von Jänner bis März 2013) gewohnt.

In Österreich leben die Tante der Beschwerdeführerin und deren Enkelin. Die betagte und pflegebedürftige Tante, die kürzlich auch einen Schlaganfall erlitten hat, lebt mit ihrem Enkel und dessen Familie in Oberösterreich etwa eine Stunde von der Beschwerdeführerin entfernt und wird dort auch gepflegt. Die Enkelin der Tante lebt und arbeitet in Wien; sie ist Dolmetscherin und Einzelunternehmerin, betreibt auf einem Wiener Markt ein Lebensmittelgeschäft.

Jedenfalls vor ihrem Schlaganfall hat die Tante die Beschwerdeführerin nahezu täglich besucht, und dabei ab und zu auch Essen mitgebracht, bzw. haben die beiden Frauen gemeinsam gekocht und ein paar Stunden bzw. den Tag miteinander verbracht. In unregelmäßigen Abständen hat auch die Beschwerdeführerin ihre Tante an deren Wohnort besucht und ist dort manchmal 2-3 Nächte lang geblieben. Seit ihrem Schlaganfall haben sich die Besuche reduziert. Die Enkelin der Tante bzw. deren erwachsene Kinder und die Beschwerdeführerin besuchen einander rund einmal- bis zweimal im Monat und telefonieren täglich. Die drei Frauen stehen sich emotional nahe, die Tante sorgt sich um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die Enkelin der Tante unterstützt von Wien aus die Beschwerdeführerin nach Kräften, begleitet die Beschwerdeführern etwa ins Krankenhaus und hilft ihr dort bei der Verständigung. Sie unterstützt die Beschwerdeführerin auch insofern, als sie die Zugfahrten der Beschwerdeführerin nach Wien finanziert und ihr gelegentlich etwa 50 EUR zukommen lässt.

Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich wegen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates (Rückenschmerzen, Schmerzen in Schulter, Oberarmen und im Bereich der rechten Hüfte) - und wegen stark erhöhten Blutdrucks ärztlich behandelt. Bei einer Operation am 27.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine totale Endoprothese eines Hüftgelenkes implantiert. Die Beschwerdeführerin trägt einen Hörapparat. Sie besucht in Österreich wegen Schlafproblemen, Depression und großer Traurigkeit regelmäßig eine Psychotherapie. Psychische Probleme sind in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, behandelbar. Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführerin, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor.

Die Beschwerdeführerin besuchte im Jahr 2015 einen Alphabetisierungsdeutschkurs und spricht kein Deutsch.

Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 16.03.2016 bis 01.06.2016 einen Nähkurs und besucht wöchentlich angebotene Veranstaltungen, bei denen Tee getrunken und gebastelt wird. In diesem Rahmen hat sie sich einen kleinen Bekanntenkreis aufgebaut. Sonst ist sie in keinen Vereinen Mitglied.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes, ist nicht selbsterhaltungsfähig und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung von Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin beruht auf der Deutschübersetzung ihres im Jahr 2002 ausgestellten russischen Inlandspasses, der dem Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt, sowie auf ihren diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration und ihren Wohnort in Österreich ergeben sich grundsätzlich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und Bundesverwaltungsgericht, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien noch eine Cousine hat, bei der sie vor der Ausreise nach Österreich Anfang 2013 auch drei Monate gewohnt hat, sowie weitere weitschichtige Verwandte.

Die Feststellungen zum Verhältnis und der Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Verwandten, ihrer Tante und deren Enkelin, ergeben sich insbesondere aus den Angaben der der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Zeuginnen, die diesbezüglich ein grundsätzlich übereinstimmendes Bild ergeben.

Dass das Grundstück, auf dem ihr Elternhaus sowie das ihres Bruders gebaut wurde, nach wie vor im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, und sie auch eine staatliche Invaliditätsrente bezogen hat, die im Fall der Rückkehr neu beantragt werden müsste, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dazu hat sie angegeben, dass das Grundstück in ihrem Eigentum stand und sie keinen Verkaufsvertrag unterschrieben hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach Beenden ihrer Arbeit als Holzverarbeitungshelferin mithilfe von Erträgnissen aus Landwirtschaft und Ersparnissen ihrer Mutter ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin beruhen insbesondere auf den im Zuge des Verfahrens vorgelegten ärztlichen Bescheinigungsmitteln. Dass psychische Krankheiten in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, behandelbar sind, ergibt sich aus dem mit der Ladung versandten Länderbericht, dem nicht entgegengetreten wurde. Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin die explizite Frage der Richterin nach seit Zustellung des Erkenntnisses vom 29.04.2014, Zl. W215 145968-1/8E neu hinzugekommenen Krankheiten oder Beschwerden so beantwortet hat, als dass keine neuen Krankheiten hinzugekommen wären, nur das Ohr sei wieder akut.

Die Feststellungen zu absolvierten Kursen und sozialer Integration im Rahmen eines Nähkurses und wöchentlichen Veranstaltungen, ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Bestätigungen und Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Daraus hat sich auch ergeben, dass die Beschwerdeführerin sonst nicht Mitglied in Vereinen ist und sich auch nicht ehrenamtlich engagiert, was sie auf ihre Probleme mit der Hüfte zurückführt.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beruht auf dem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird neben der bereits angestellten Beweiswürdigung auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 29.04.2014, Zl. W215 145968-1/8E, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Erst im Erk. Ra 2015/19/0149 hat der VwGH wieder festgehalten, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Zur Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Verwandten wurden die unter Pkt. II.1. ersichtlichen Feststellungen getroffen. Daraus wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin weder mit ihrer Tante noch mit deren Enkelin im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Enkelin der Tante hat zwar in Aussicht gestellt, die Beschwerdeführerin im Fall eines positiven Verfahrensausganges vorübergehend bei sich aufzunehmen, daraus kann allerdings kein aktuell bestehendes Zusammenwohnen abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin wird - bis auf die Finanzierung der Zugfahrten zu Besuchszwecken und ein gelegentliches Taschengeld in der Höhe von etwa 50 EUR - weder von der Tante noch von deren Enkelin regelmäßig finanziell unterstützt, auch die behauptete Unterstützung mit Lebensmitteln beschränkt sich darauf, dass die Tante der Beschwerdeführerin gelegentlich gekochtes Essen mitbringt. Die Beschwerdeführerin wird grundsätzlich im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Darin kann kein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Es wird nicht verkannt, dass eine emotionale Bindung zwischen den erwachsenen Frauen besteht, und die Beschwerdeführerin von ihrer Tante und deren Enkelin unterstützt wird. Das Ausmaß überschreitet jedoch aus Sicht des Gerichts nicht jene Schwelle, die für die Annahme des Bestehens eines Familienlebens iSD Art. 8 EMRK zwischen erwachsenen Personen erforderlich wäre. Es besteht keine derart unüblich intensive Beziehung zwischen ihnen, dass von einem bestehenden Familienleben iSv Art. 8 EMRK ausgegangen werden könnte.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift aufgrund der aufgezeigten Bindung allenfalls in das Privatleben der Beschwerdeführerin ein. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung jedoch nach Ansicht des Gerichts zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Zunächst spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Asylantragstellung im März 2013 nunmehr rd. 3,5 Jahre im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Während die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat den Großteil ihres Lebens verbrachte und auch erwerbstätig war, hält sie sich in Österreich erst seit rund 3,5 Jahren auf, und ist während dieser Zeit nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern stets von der Grundversorgung abhängig gewesen. Die Beschwerdeführerin ist somit in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Zwar hat die Enkelin der Tante, die auf einem Wiener Markt ein Lebensmittelgeschäft betreibt, in Aussicht gestellt, dass die Beschwerdeführerin vorläufig als Aushilfe in diesem Geschäft arbeiten könnte. Es wird jedoch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens immer wieder auf ihre gesundheitlichen Probleme insbesondere an der Hüfte hingewiesen hat, was sie auch bisher davon abgehalten habe, zu arbeiten oder sich ehrenamtlich zu engagieren, und in der mündlichen Verhandlung nicht von sich aus vorgebracht hat, in diesem Geschäft mitarbeiten zu wollen und zu können. Sie hat - nicht zuletzt auch wegen ihres fortgeschrittenen Alters - auch bei der Richterin nicht den Eindruck hinterlassen, an der Herstellung einer Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich sonderlich interessiert zu sein. In dieses Bild passt, dass die Beschwerdeführerin zwar angab, mittelfristig mit ihrer Tante in einer eigenen Wohnung leben zu wollen, aber keine Vorstellung hatte, wie eine solche Wohnung finanziert werden könnte.

Die Beschwerdeführerin, die erst im Alter von über 60 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat fast ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrscht Russisch und Tschetschenisch, ging dort in die Schule und war erwerbstätig. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach rund 3,5 Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.

Wie festzustellen war, lebt jedenfalls die Cousine der Beschwerdeführerin noch im Herkuftsstaat, sowie andere weitschichtige Verwandte. Die Beschwerdeführerin verfügt daher dort über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, diese Cousine würde sie nicht bei sich aufnehmen, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise 3 Monate bei dieser Cousine gelebt hat, und daher davon auszugehen ist, dass diese Verwandte sie auch weiterhin im Notfall unterstützen würde. Überdies ist, wie bereits im Verfahren Zl. W215 145968-1/8E festgehalten, die Unterstützung durch Verwandte im Nordkaukasus üblich und ist es der Beschwerdeführerin auch zumutbar, eine eigene Wohnung zu mieten. Wie festgestellt, steht jedenfalls das Grundstück, auf dem das Elternhaus und das Haus des Bruders gebaut wurde, nach wie vor im Eigentum der Beschwerdeführerin, und könnte veräußert werden, wenn - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - ihr Haus abgebrannt und das Schicksaal des leerstehenden Hauses ihres Bruders ungewiss ist. Dazu hat die Beschwerdeführerin eine staatliche Invalidenrente bezogen, von der zu erwarten ist, dass sie über neue Beantragung auch wieder zugesprochen wird.

Im Gegensatz dazu ist die Beschwerdeführerin in Österreich schwächer integriert: Die Beschwerdeführerin hat einen Alphabetisierungsdeutschkurs absolviert, verfügt jedoch über keine Deutschkenntnisse. Sie besuchte einen Nähkurs und wöchentliche Veranstaltungen, bei denen Tee getrunken und gebastelt wird, nimmt aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich.

Sie hat sich im Rahmen der genannten Veranstaltungen einen kleinen Bekanntenkreis aufgebaut, primär hält sie jedoch Kontakt zu ihrer Tante und deren Enkelin.

Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist jedoch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2014, Zl. W215 145968-1/8E rechtskräftig verneint.

Darin wird insbesondere auch auf die schon im Asylverfahren vorgebrachten körperlichen Beschwerden Bezug genommen und unter Verweis auf die aktuellen Länderfeststellungen ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Die Beschwerdeführerin hat diese Entscheidung auch nicht bekämpft. Ebenso hat sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum aktuellen Gesundheitszustand befragt nicht angegeben, dass seit Erlassung des Erk. Zl. W215 145968-1/8E neue Krankheiten hinzugekommen sind, nur ihre Probleme im Ohr seien akut. Insbesondere lag auch der Bluthochdruck bereits im Verfahren Zl. W215 145968-1/8E vor. Vorgelegt wurden noch Nachweise über den Besuch einer Psychotherapie. Wie festgestellt, sind auch psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, behandelbar.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).

Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführerin, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2014, Zl. W215 145968-1/8E aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zT zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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