W151 2119141-1•BVwG W151 2119141-1
W151 2119141-1Federal Administrative CourtSep 27, 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, geschlechtsspezifische Verfolgung, Misshandlung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht,<br/>Zwangsehe
W151 2119141-1/13E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.03.2016 VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Thomas BECKER, Caritas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2015, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 22.10.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab die BF an, ihr Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Ghazni, XXXX, afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazare und schiitische Muslima. Sie sei traditionell verheiratet. Sie spreche Dari. Sie habe vom 7. bis zum 16. Lebensjahr die Grundschule in Ghazni besucht. Sie sei Hausfrau gewesen. Ihre Familie lebe weiterhin in der Heimat. Sie sei vor ca. 3 Monaten und 23 Tagen aus der Heimat in den Iran geflohen, wo sie 2 Monate in einem Schlepperquartier untergekommen sei. Über die Türkei sei sie dann nach Österreich eingereist.
Zum Fluchtgrund gab die BF an, dass sie ihre Heimat habe verlassen müssen, weil sie vor ca. drei Jahren von ihrem Onkel zwangsverheiratet worden sei. Ihr um einige Jahre älterer Ehemann habe sie geschlagen und wie eine Sklavin behandelt. Die gesamte Familie habe sie misshandelt.
3. Die BF wurde am 06.08.2015 vor dem BFA, RD Steiermark, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte die BF vor, dass ihre bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie könne keine Dokumente vorlegen, ihren Pass habe sie bei ihrer Freundin XXXX in XXXX gelassen. Zu ihrer Person gab die BF an, dass sie psychische Probleme habe und legte zum Beweis ärztliche Gutachten des Krankenhauses Graz vor. Sie sei vor ca. 3 Jahren mit dem 50jährigen XXXX verheiratet worden. Bis zu ihrer Flucht habe sie bei ihrem Ehemann in XXXX gelebt. Das Geld für ihre Flucht habe die BF von ihrer Freundin XXXX erhalten. Die Mutter und Schwester der BF würden sich weiterhin im Heimatdorf, der Ehemann in XXXX aufhalten. Ebenso ein Onkel väterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits. Sie könne nicht in die Heimat zurückkehren, weil sie ohne Zustimmung ihres Ehemannes und dessen Familie das Haus verlassen habe. Man würde sie hinrichten. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die BF an, dass sie mit einem alten Mann zwangsverheiratet worden sei, der sie ständig geschlagen und auch eine andere Frau gehabt habe. Der Vater der BF sei vor ca. 14 Jahren verstorben. Seither sei der Onkel väterlicherseits (XXXX) ihr Vormund. Dieser habe sie einem Mann versprochen. Von der Heirat habe die BF erst einen Monat vor dem Termin erfahren. Die BF sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, aber habe ihr der Onkel befohlen, diesen Mann zu heiraten. Sie habe ihren Ehemann das erste Mal bei der Trauung gesehen. Der Onkel der BF lebe auch im Dorf XXXX, im Nebenhaus der Familie der BF. Nach der Hochzeit habe die BF bei ihrem Mann und dessen Familie in XXXX, ca. eineinhalb Stunden vom Heimatdorf entfernt, gewohnt, wo sie bis zu ihrer Flucht lebte. Neben ihrem Ehemann seien dort auch dessen zwei Söhne, wobei einer verheiratet sei und 4 Söhne und eine Tochter habe, und die erste Frau dort untergekommen. Die BF sei täglich von ihrem Mann aber auch der anderen Frau (XXXX) und dem verheirateten Sohn (XXXX) geschlagen worden. Der Auslöser seien oft Kleinigkeiten gewesen. Die BF habe sogar versucht sich umzubringen. Befragt nach ihrem Tagesablauf führte die BF aus, dass sie das Haus nicht verlassen habe dürfen. Der Mann und die Söhne hätten die Einkäufe erledigt. Die BF habe fünf Mal täglich beten müssen, weil ihr Mann Mullah sei. Sie habe das Essen zubereitet, das Haus gereinigt, die Schafe gefüttert und gemolken, dabei habe aber auch die andere Frau mitgeholfen. Die BF habe sich nur auf dem Grundstück des Mannes aufhalten dürfen. In den drei Jahren habe sie nur zwei- oder dreimal das Haus verlassen dürfen, um ihre Mutter zu besuchen. Eines Tages in der Nacht sei die BF zu einer Freundin (XXXXI) geflohen. Diese wohne ca. eine Stunde vom Haus des Mannes entfernt. Mit dieser Freundin habe die BF alle ein bis zwei Monate telefonieren dürfen. Die BF habe ihre Probleme der Freundin erzählt. Mit ihrer Mutter habe sie einmal im Monat telefoniert. Besucher seien nicht erlaubt gewesen. Nach der Flucht habe der Mann nach der BF gesucht und dabei auch die Mutter der BF bedroht. Die BF habe sich ca. ein Monat bei ihrer Freundin versteckt bevor sie aus Afghanistan geflüchtet sei. Sie habe eine andere Freundin (XXXX) um finanzielle Hilfe gebeten. Nach ca. zwei Wochen habe sie dann das Geld erhalten. Zwei weitere Wochen habe das Organisieren des Schleppers gedauert. Die BF gab an, sich nicht an staatliche Organe gewandt zu haben aus Angst wieder zu ihrem Mann zurück geschickt zu werden. Eine Freundin der BF habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet, sei aber von ihnen ihrem Mann übergeben und am nächsten Tag Tod aufgefunden worden. Dieses Schicksal habe die BF nicht auch erleiden wollen. Der Selbstmordversuch der BF habe sich vor ca. zwei Jahren ereignet. Sie sei ins Krankenhaus gekommen, wo ihr der Magen ausgepumpt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe die BF Angst, von ihrem Ehemann getötet zu werden. In Österreich habe sie keine Angehörige.
Die BF wurde über die aktuellen Länderfeststellungen informiert.
4. Am 27.11.2015 fand eine ergänzende Niederschrift vor dem BFA, RD Steiermark, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Dabei wurde die BF erneut zu ihrer Lage befragt. Die BF gab an, dass ihr Onkel vor ca. 14 Jahren, nach dem Tod ihres Vaters, die Vormundschaft über sie übernommen habe. Ihre Mutter habe die Vormundschaft nicht übernehmen können, da sie eine Frau ist. Die Mutter habe auch der Zwangsheirat zustimmen müssen, obwohl sie dagegen war. Der Onkel habe damals auch die Vormundschaft für die jetzt 29jährige Schwester der BF (XXXX) übernommen. Auf den Vorhalt der Behörde, dass in Afghanistan Zwangsverheiratungen nur bis zum 15. Lebensjahr stattfinden würden und die BF erst im Alter von 20 Jahren verheiratet worden sei, gab sie an, dass sie von ihrem Onkel dazu gezwungen worden sei. Während der Heirat habe sie nur Kontakt zu ihren drei Freundinnen (XXXX), ihrer Mutter und ihrer Schwester gehabt. Die Freundinnen hätten die BF immer einzeln beim Ehemann alle zwei bis drei Monate besucht. Die BF sei von der ersten Frau geschlagen worden, was vom Ehemann toleriert worden sei und er deshalb auch nichts unternommen habe. Auch er habe sie geschlagen. Oft seien Kleinigkeiten der Auslöser gewesen. Diese Probleme gebe es seit dem dritten Tag nach der Hochzeit. Ihre Mutter habe die BF in der Zeit der Heirat zwei- bis dreimal in Begleitung ihres Ehemannes besucht.
5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die BF habe keine Verfolgung von staatlicher Seite behauptet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Eine gegen sie gerichtet Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG liege nicht vor. Es sei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter Feststellung, dass ihre Abschiebung zulässig ist, zu erlassen. Es bestehe keine reale Gefahr, dass die BF nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustands in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF nach im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität der BF mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht feststehe. Die BF sei aber bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig.
Zum Verlassen des Herkunftsstaates habe die BF nur vage und unpräzise Aussagen getätigt. Die Angaben der BF seien wenig lebensnah und extrem unglaubwürdig geschildert worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Vorfälle so geschehen bzw. in dieser Form so vorgefallen sind. Die BF habe vorgebracht, dass ihr Onkel die Vormundschaft über sie und ihre Schwester übernommen habe. Als die BF 9 Jahre alt gewesen sei, sei sie einem Mann versprochen worden, obwohl die Schwester der BF zu diesem Zeitpunkt schon 15 Jahre alt gewesen sei. Es sei somit nicht nachvollziehbar und unverständlich, warum der Onkel nicht gleich die Schwester mit dem Mann zwangsverheiratet habe. Zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit sei die BF schon 20 Jahre und somit volljährig gewesen. Sie habe selbst über ihre Heirat bestimmen können. Sohin liege die Vermutung nahe, wenn es überhaupt eine Heirat mit diesem Mann gegeben habe, dass die BF dieser Heirat zugestimmt habe. Genauso sei es nicht nachvollziehbar wie die BF aufgrund der vielen Schläge drei Jahre lang bis zu ihrer Flucht gewartet habe. Außerdem würde eine relativ gut ausgebildete junge Frau, die regelmäßigen Besuch von ihren Freundinnen bekommen habe, ihre Flucht planen. Ebenso sei es zu Widersprüchen bezüglich der Fluchtroute zu ihrer Freundin gekommen. In einer Gesamtschau seien die Aussagen der BF extrem unglaubwürdig. Jeder Ehemann würde seine entflohene Frau auch bei ihren Freundinnen suchen, insbesondere da die BF angegeben habe, dass sie in den letzten drei Jahren nur mit den drei Freundinnen, ihrer Mutter und ihrer Schwester Kontakt gehabt habe. Glaubhaft sei jedoch, dass es kleinere Streitigkeiten in der Familie der BF gegeben haben könnte und die BF darum aus ihrem Heimatland ausgereist sei, um ein besseres Leben zu führen. Einen asylrelevanten Fluchtgrund habe sie nicht glaubhaft machen können. Insgesamt habe die BF nur emotionslos Behauptungen in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.
Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass die BF keine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.
Subsidiärer Schutz wurde der BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Die BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat.
6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde der BF am 15.12.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit dem am 30.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF subsidiärer Schutz gewährt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werde.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der BF einzugehen. Bereits in der zweiten Einvernahme habe sich gezeigt, dass die BF mit Fragen konfrontiert worden sei, die von einer mangelhaften Auseinandersetzung mit den Gebräuchen bzw. aktuellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates zeugen würden. Die eingeschränkte und von einer hiesigen Wertvorstellung ausgehende Sichtweise der belangten Behörde habe ihren Höhepunkt in der Feststellung gefunden, dass im Fall einer Rückkehr keine Umstände ersichtlich seien, dass die BF bei einer Rückkehr nicht wieder ihr gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könne. Das Einvernahmeprotokoll lasse darauf schließen, dass die belangte Behörde die gesamte Situation in ihrem kulturellen Kontext verkannt worden sei. Es gebe unzählige Berichte internationaler Organisationen, welche die äußerst schwierige Situation der Frauen in Afghanistan hinsichtlich arrangierter bzw. gezwungener Hochzeiten und der damit zusammen hängenden Gewaltspirale aufzeigen würden. Aus den Länderfeststellungen der Behörde gehe hervor, dass Frauen in Afghanistan aufgrund verschiedener Faktoren weiterhin von der Teilnahme am öffentlichen Leben ausgeschlossen seien. Gewalt gegen Frauen und Mädchen sei weit verbreitet. Die Behörde hätte aufgrund der vorgebrachten Umstände der BF in Erwägung ziehen müssen, dass der BF wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "westlich orientierten" Frauen Verfolgung in Afghanistan drohe. Die BF verfüge im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan zwangsläufig über kein soziales Netz und sei einem Klima ständiger latenter Bedrohung und unmittelbarer Einschränkung ausgesetzt. Die asylrelevante Verfolgung leite sich aus der gewählten Lebensführung und Einstellung ab, insbesondere durch den Bruch mit den restriktiven gesellschaftlichen Normengefüge gepaart mit einem ohnehin gewalttätigen familiären Umfeld.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.01.2016 vom BFA vorgelegt.
9. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 29.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, ihrer Rechtsberaterin und ihres Rechtsvertreters durchgeführt, zu der die BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Der BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"R befragt BF, ob alle Beschwerdepunkt aufrechterhalten, BF und RB bejahen.
R weist BF darauf hin, dass sämtliche getätigte Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden. Sollten Ermittlungen im Herkunftsstaat erfolgen, wird die Zustimmung der BF eingeholt, diese kann erteilt werden oder auch nicht.
R hält fest, dass die BF in "westlicher Kleidung" erschienen ist, bekleidet mit einer Jean, einem T-Shirt, einem Umhängeschal, sie trägt kein Kopftuch.
R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ermahnt sie, die Wahrheit anzugeben. BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Wenn sie etwas nicht wisse, solle sie das sagen; gleiches gelte für die Angabe spekulativer Angaben. BF wird darauf hingewiesen, dass sich die Glaubhaftmachung des Vorbringens zum einen aus hinreichend widerspruchsfreien Angaben und zum anderen aus der persönlichen Glaubwürdigkeit ergeben. BF wird schließlich über die Gründe für eine Aussageverweigerung gem. § 17 VwGVG i.V.m.
§ 51 AVG i.V.m. § 49 AVG belehrt.
R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.
R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente? Es befinden sich im Akt bereits Befunde und Aufenthaltsbestätigungen von Spital, wonach sie wegen Suizidalität in psychiatrischer Behandlung waren, besteht diese Behandlung weiterhin oder wie ist die Situation gegenwärtig? Gibt es neue Befunde, die vorgelegt werden?
BF: Seit 1 1/2 Jahren nehme ich Medikamente (BF legt vor Zyprexa, Escitalopram G.L., 20 mg.), diese nehme ich wegen Kopfschmerzen und wegen psychischen Problemen und wegen meiner Nerven. Ich habe Kopfschmerzen, ich kann nicht gut schlafen, ich nehme auch Schlaftabletten, die ich heute nicht mitgenommen habe. Ich bin in psychiatrischer Behandlung und zwar bei ZEBRA, seit ca. 9 Monaten. Früher bin ich einmal im Monat zum Arzt gegangen, jetzt gehe ich nur hin, falls ich Tabletten brauche, ich war jetzt 2 Monate nicht beim Arzt. Ich bin zweimal in psychiatrischer Behandlung und zwar an der Landesnervenklinik Sigmund-Freud-Graz, Primarius Dr. Wiltrud
HACKINGER.
R: Ja, diese Unterlagen habe ich im Akt.
R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
R: Falls Sie eine Pause benötigt wird, teilen Sie das dem Gericht bitte mit.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften (22.10.2014), die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt (06.08.2015 und 27.11.2015) mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt und erinnern Sie sich noch an diese Befragungen?
BF: Ja, ich erinnere mich an die Befragungen. Es wurde mir rückübersetzt.
R: Gab es bei den Protokollierungen Probleme bzw. Protokollberichten?
BF: Ja, es war einmal ein Fehler, das wurde richtig gestellt.
R: Warum ging es da?
BF: Da ging es um meinen Wohnort. Das wurde aber richtiggestellt.
R: Haben Sie diese Protokolle inhaltlich gut verstanden, wussten Sie, was das aufgeschrieben wurde, vom Verständnis her?
BF: Ja.
R: Haben Sie jeweils bei den Befragungen die Dolmetscher gut verstanden?
BF: Ja.
R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, strafrechtliche Konsequenzen als auch eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.
BF: Das, was ich gesagt habe, entspricht der Wahrheit. Als ich meine Heimat verlassen habe, habe ich keine Dokumente mitgenommen. Der Name und das Geburtsdatum sind richtig.
R: Woher wissen Sie genau Ihr Geburtsdatum XXXX?
BF: Das ist mein Geburtsdatum. Mein Geburtsdatum war niedergeschrieben und ich habe mir davon eine Notiz gemacht.
R: Wo war das niedergeschrieben?
BF: Auf dem Deckblatt des Korans.
R: Sie haben angeführt, dass Sie in Afghanistan einen Reisepass hatten, können Sie weitere Identitätsdokumente vorlegen?
BF: Ja, aber der ist bei einer Freundin in Afghanistan.
R: Wer ist das, wie heißt die Freundin?
BF: XXXX.
R: Und der Nachname?
BF: XXXX.
R: Wie kommt Ihr Reisepass zu Ihrer Freundin?
BF: Der Reisepass war immer bei meiner Freundin.
R: War der Reisepass bei Ihrer Freundin, als Sie bei Ihrem Mann gemeinsam gelebt haben?
BF: Ja.
R: Erklären Sie mir, warum der Reisepass bei Ihrer Freundin gewesen ist, zu dem Zeitpunkt, als Sie noch mit Ihrem Mann zusammen in einem Haushalt gelebt haben?
BF: Ich habe den Reisepass nicht gebraucht, deshalb war der Reisepass bei meiner Freundin.
R: Bei welcher Gelegenheit kam der Reisepass zu Ihrer Freundin?
BF: Vor meiner Heirat habe ich den Reisepass meiner Freundin gegeben, weil ich den Reisepass nicht gebraucht habe. Ich bin nirgends gereist, deshalb liegt der Reisepass bei meiner Freundin.
R: Haben Sie mit Ihrer Freundin noch Kontakt jetzt in Österreich?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Ich habe ihre Telefonnummer nicht.
R: Wo wohnt Ihre Freundin?
BF: Sie lebt in XXXX, in Jaghuri in der Provinz Ghazni.
R: Ist das Ihr ursprüngliches Heimatdorf?
BF: Ja.
R: D. h. Ihre Freundin und Sie haben im selben Dorf gewohnt?
BF: Ja.
R: Haben Sie, seitdem Sie in Österreich sind, mit Ihrer Mutter Kontakt?
BF: Ja.
R: Kannte Ihre Mutter auch Ihre Freundin?
BF: Ja.
R: Wie sind Sie mit Ihrer Mutter in Kontakt?
BF: In telefonischen Kontakt, einmal im Monat rufe ich sie an.
R: Haben Sie nicht versucht, dass Ihre Mutter zu Ihrer Freundin geht und den Reisepass Ihnen zuschicken lasst?
BF: Nein.
R: Warum nicht, Sie kennen die Behörden hier, Sie leben hier seit 2 Jahren, haben Sie sich nicht bemüht, dieses Dokument zu bekommen?
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, wurde mir gesagt, dass der afghanische Reisepass nicht zu gebrauchen ist, außerdem gibt es in meinem Dorf keine Post. Zweitens, hat meine Mutter niemanden gesagt, wo ich mich aufhalte.
R an RV: Gibt es eine Möglichkeit, dass man diesen Reisepass sich schicken lässt?
RV: Ich werde das mit meiner Mandantin nochmal besprechen.
R: Haben Sie in Afghanistan - abgesehen von Ihrer Mutter - noch weitere Verwandte, die in Ihrem Dorf oder woanders leben?
BF: Meine Mutter, meine Schwester und mein Onkel väterlicherseits leben im selben Dorf.
R: Lebt die Mutter mit dem Onkel väterlicherseits im selben Haus?
BF: Nein, sie leben in zwei getrennten Haushalten. Das Haus von meiner Mutter ist mit dem Haus von meinem Onkel, benachbart.
R: Haben Sie die Telefonnummer Ihrer Mutter?
BF: Ja.
R: Können Sie mir diese geben, falls ich sie benötige und Ermittlungen vor Ort notwendig wären?
BF:XXXX.
R: Wie heißt Ihre Mutter?
BF: Bass Bibi.
R: Bei der Telefonnummer stand ein Name XXXX?
BF: Das ist der Name meiner Schwester. Meine Mutter und meine Schwester verwenden dasselbe Telefon.
R an D: "0093" ist das die Ländervorwahl von Afghanistan?
D: Ja.
R: Ich würde Ihre Mutter nur kontaktieren, wenn Sie die Zustimmung erteilen, dass überhaupt in Afghanistan ermittelt wird?
BF und RV: Ja.
R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.
BF: Ich war verheiratet, ich bin nach wie vor verheiratet.
R: Nennen Sie Ihren Namen und Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.
R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.
BF: Ich bin Hazara und schiitische Muslimin.
R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?
BF: Nein.
R: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?
BF: Dari ist meine Muttersprache. Ich kann keine anderen Sprachen. Ich habe lesen und schreiben gelernt in Afghanistan.
R: Wo haben Sie gelebt bis zu Ihrer Flucht?
BF: In Belau.
R: Wo ist das, welcher Provinz und welcher Distrikt?
BF: In der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX. Das liegt 1 - 1 1/2 Stunden mit dem Auto von meinem Heimatdorf weg.
R: Im Akt steht, dass sie die Schule besucht haben, können Sie das Näher sagen?
BF: Ich habe 9 Jahre die Schule besucht, das XXXX im Heimatdorf
XXXX.
R: Haben Sie eine berufliche Ausbildung bzw. welcher Tätigkeit sind Sie in Afghanistan nachgegangen?
BF: Nein.
R: Sind Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist?
BF: Ja.
R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 15.03.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.
BF: Ja.
Die Verhandlung wird um 11.01 Uhr unterbrochen und um 11.08 Uhr fortgesetzt.
R: Erzählen Sie mir, wie Ihre Lebensumstände waren, wie Sie bei Ihrer Mutter gelebt haben bis zu Ihrer Heirat?
BF: Ich war klein, als mein Vater verstorben ist, danach hat mein Onkel väterlicherseits für uns gesorgt. Ich habe die Schule besucht, mein Onkel väterlicherseits hat mir nicht mehr erlaubt, die Schule zu besuchen. Danach war ich zu Hause, etwa 1 1/2 Jahre haben wir Teppiche geknüpft. Danach war ich auch zu Hause und habe dann geheiratet.
R: Die Schule haben Sie 9 Jahre besucht, von welchem Alter an?
BF: Von meinem 6. oder 7. Lebensjahr, genau kann ich mich nicht erinnern, bis zu meinem 16. Lebensjahr.
R: Was war der Grund, warum der Onkel den Schulbesuch nicht mehr erlaubt hat, wenn er es vorher jahrelang schon erlaubt hat?
BF: Er war von Anfang an nicht einverstanden, dass ich die Schule besuche. Ich ging einen Tag in die Schule und 10 Tage hat er mich zu
Hause eingesperrt. Er sagte: "Mädchen brauchen nicht in die Schule zu gehen":
R: Haben Sie die jeweiligen Schulklassen abgeschlossen, haben Sie da immer ein Zeugnis bekommen zum Schulschluss?
BF: Von der 9. Klasse habe ich kein Zeugnis bekommen.
R: Nach der Aktenlage her ist Ihre Schwester älter als Sie, konnte diese die Schule besuchen?
BF: Meine Schwester hat die Schule nicht besucht.
R: Was hat Sie die ganze Zeit gemacht?
BF: Gelegentlich hat sie auch Teppiche geknüpft und sie war verheiratet.
R: Was war dann der Grund, dass Sie letztendlich die Schule gar nicht mehr besuchen durfen, wissen Sie das?
BF: Mein Onkel hat es nicht mehr erlaubt. Er hat mich geschlagen und gesagt: "Mädchen brauchen keine Schulbildung":
R: War diese Entscheidung von einem Tag zum anderen? Sie haben gesagt, dass Sie die 9. Klasse nicht beendet haben, war das unter dem Schuljahr?
BF: Er erlaubte es mir nicht und hat mich geschlagen. Deshalb habe ich die Schule abgebrochen.
R: Wie war dann die Zeit dieser eineinhalb Jahren, nachdem Sie die Schule nicht besucht haben? Waren Sie nur zu Hause oder konnten Sie sich auch mit Freundinnen treffen?
BF: Ich war zu Hause.
R: Konnten Sie Freundinnen treffen z. B.?
BF: Gelegentlich ja.
R: Wem haben Sie getroffen als Freundinnen?
BF: Ich hatte sehr viele Freundinnen, die alle in meinem Alter waren. Ich hatte 8 bis 9 Freundinnen im Dorf.
R: Mit denen haben Sie sich auch immer wieder getroffen?
BF: Ja.
R: Wie hießen Ihre besten Freundinnen?
BF: Folgende Vornamen: XXXX.
R: Im Akt kommen die Namen von 3 weiteren Freundinnen vor, Ziagol, die Sie vorhin gesagt haben, die auch im Dorf gelebt hat.
BF: Ich habe auf XXXX vergessen.
R: Dann gibt es eine Freundin XXXX.
BF: Die ist auch meine Freundin, die lebt aber nicht in diesem Dorf.
R: Wo lebt die?
BF: Im Dorf XXXX.
R: Haben Sie sie auch noch getroffen, zu einer Zeit, als Sie noch nicht verheiratet waren?
BF: Ja.
R: Wie oft z. B. haben Sie die Freundin XXXX getroffen?
BF: Alle 2 Monate, manchmal sogar öfters.
R: Es gibt die Freundin XXXX, wo hat die gewohnt?
BF: Sie hat in XXXX gelebt.
R: Wie weit weg ist das von Ihnen zu Hause?
BF: 1 - 1 1/2 Stunden.
R: Zu Fuß oder mit dem Auto.
BF: Mit dem Auto von meinem Heimatdorf weg.
R: Wenn Sie diese Freundin, XXXX oder die XXXX getroffen haben, wie sind Sie da hingefahren, alleine oder in Begleitung?
BF: Die sind zu mir gekommen.
R: Sie waren nie bei ihnen im Dorf.
BF: Nein.
R: Woher wissen, Sie dass das Dorf Ihrer Freundin XXXX 1 1 /2 Stunden weg war?
BF: Sie hat es mir gesagt.
R: Ich möchte Sie nochmals fragen, ist es somit richtig, dass Sie das Dorf Ihrer Freundin XXXX nie persönlich besucht haben und dort hingefahren sind?
BF: Nein, ich war niemals dort.
R: Betreffend Ihrer Zeit, in der Sie noch nicht verheiratet waren. Wenn Sie z. B. krank waren, konnten Sie einen Arzt besuchen und wenn "ja", waren Sie da alleine oder in Begleitung?
BF: Ich wurde begleitet.
R: Von wem?
BF: Als ich noch nicht verheiratet war, mein Onkel väterlicherseits.
R: Wie oft kam das vor?
BF: Nicht sehr oft, gelegentlich.
R: Welcher Ethnie gehört Ihr Onkel väterlicherseits an?
BF: So wie ich, Hazara.
R: Sie haben nach der Aktenlage angeführt, dass Sie zwangsverheiratet wurden, im Alter von 20 Jahren, bleiben Sie bei der Angabe?
BF: Ja, ich bleibe dabei.
R: Erzählen Sie mir detailliert, wie diese Zwangsverheiratung abgelaufen ist. Erzählen Sie mir, wann Sie davon erfahren haben, wie ist die Heirat abgelaufen? Wo hat sie stattgefunden? Wer hat teilgenommen?
BF: Wir haben im Dorf XXXX gelebt. Dort habe ich geheiratet. Ein Monat vor der Hochzeit, hat mir mein Onkel väterlicherseits gesagt, dass er mich mit einem Mann verheiraten wird. Die Hochzeitszeremonie wurde von meinem Onkel väterlicherseits und meinem Mann organisiert.
R: Erzählen Sie mir, wie die Hochzeit war.
BF: Etwa 40 Personen haben teilgenommen. Ich habe während der gesamten Zeit geweint, weil dieser Mann viel älter war als ich. Nach der Zeremonie, wurde ich im Hause des Mannes gebracht, dann habe ich im Hause meines Mannes gelebt.
R: Erzählen Sie die Hochzeitszeremonie. Haben Sie ein Hochzeitskleid getragen? Wurden Sie geschminkt? Wo hat die Zeremonie stattgefunden, gab es Zeugen?
BF: Ich wurde im Elternhaus verheiratet. Es war eine einfache Hochzeit. Ich wurde nicht geschminkt. Ich hatte ein Hochzeitskleid.
R: Wie hat das ausgesehen?
BF: Es war ein weißes Kleid, sonst nichts.
R: Wie hat die Verehelichungszeremonie stattgefunden, wer hat die durchgeführt?
BF: Die wurde von einem Akhund (Anmerkung der D: Bezeichnung für "Mullah") geschlossen. Mein Ehemann, mein Onkel väterlicherseits, der Akhund und ich waren anwesend. Ich wurde gefragt, ob ich damit einverstanden bin, ich war gezwungen, es zu bejahen. Die Brautgabe wurde festgelegt. Das waren 150.000 Afghani.
R: Gab es Zeugen bei dieser Hochzeit?
BF: Ja.
R: Wer waren die Zeugen?
BF: Mein Cousin väterlicherseits.
R: Nur einer?
BF: Ja.
R: Wie heißt der Cousin väterlicherseits?
BF: XXXX.
R: Sie haben vorhin gesagt, es war eine kleine Hochzeit, gleichzeitig haben Sie gesagt, es waren 40 Leute anwesend. Wie stelle ich mir das vor, können Sie das ausführen?
BF: Es waren 40 Personen anwesend. Die Ehe wurde geschlossen. Es gab einen Zeugen, danach wurde ich im Hause des Mannes gebracht.
R: Gab es ein Festessen oder eine Feierlichkeit nach der Zeremonie?
BF: Nein. Mein Ehemann war ein Mullah, er hat Feierlichkeiten nicht gemocht. Ich war die Zweitfrau und für die Zweitfrau macht man keine große Feier.
R: Haben Sie irgendeinen Schmuck bekommen, oder irgendeinen Ring, als Zeichen der Verehelichung?
BF: Nein, ich bekam nichts.
R: Hat Ihnen Ihr Onkel einen Grund genannt, warum er Sie mit diesem Mann verheiratet?
BF: Er hat mich "verkauft", er bekam Geld dafür.
R: Haben Sie ihn gefragt, warum er Sie zwangsverheiratet?
BF: Ich konnte ihn nicht fragen.
R: Woher wissen Sie, dass er Sie "verkauft" hat, dass das der Grund war.
BF: Er bekam Geld für mich.
R: Haben Sie gesehen, dass er Geld bekommt?
BF: Ja. Währen der Nekah (Eheschließung) bekam mein Onkel väterlicherseits Geld.
R: Wissen Sie, ob es irgendwelche Streitigkeiten in der Familie gab bzw. mit der Familie des Ehemannes?
BF: Ja.
R: Schildern Sie mir bitte diese.
BF: In meinem Elternhaus oder dem Haus meines Mannes.
R: Sie haben die Frage mit "ja" beantwortet, führen Sie das aus.
BF: Im Elternhaus gab es nicht so viele Probleme, der Onkel väterlicherseits war dagegen, dass wir rausgehen. Wenn wir das Haus verlassen haben, wollte er, dass wir einen großen Schleier tragen und dementsprechend gekleidet sind. Ich hatte keine Probleme mit meiner Mutter und mit meiner Schwester.
R: Gab es - Ihres Wissens nach - Streitigkeiten zwischen der Familie Ihres Onkels väterlicherseits und der Familie Ihres Ehemannes?
BF: Nein, mein Onkel hatte keine Probleme mit ihm.
R: Wie alt waren Sie als Sie zwangsverheiratet wurden?
BF: 18 Jahre.
R an BF und RV: Der negative Bescheid wurde unter anderem damit begründet, dass das Amtswissen ist, dass Zwangsverehelichungen meist im Alter von 15 - 18 Jahren, aber nicht im Alter von 20 Jahren. Laut den Länderberichten werden Frauen mit 20 Jahren nicht mehr zwangsverheiratet, weil diese dann volljährig sind.
BF: Mein Onkel väterlicherseits war unser Familienoberhaupt. Für ihn hat es keine Rolle gespielt, ob man 15 Jahre alt ist oder 20 Jahre oder sogar 16 Jahre. Einem Mädchen wird nicht gestattet, sich selbst den Ehemann zu suchen.
RV: Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Vater als Vormund weggefallen ist und der Onkel väterlicherseits sehr daran interessiert war, die Nichte in die Obhut eines Mannes zu geben.
BF: Mädchen können sich keinen Mann aussuchen.
R: Wie war das bei Ihrer Schwester, hat die sich den Mann aussuchen können?
BF: Damals war ich noch sehr jung.
R: Sie haben vor der Behörde angegeben, dass Ihre Schwester nicht zwangsverheiratet wurde.
BF: Meine Mutter war damit einverstanden.
R: Wie alt war Ihre Schwester als Sie zwangsverheiratet wurden?
BF: Das weiß ich nicht mehr.
R: Wie viel älter ist Ihre Schwester? Nach der Aktenlage sind es ca. 5 Jahre.
BF: Ja, meine Schwester ist jetzt 30, ich bin jetzt 25.
R: Im welchen Jahr war die Zwangsheirat?
BF: Ich glaube im Jahr 2011, ich weiß es nicht mehr genau.
R: D. h. vor 5 Jahren, da war Ihre Schwester 25.
BF: Ja.
R: War Ihre Schwester da schon Witwe?
BF: Bei meiner Hochzeit war sie schon Witwe.
R: Wissen Sie, warum Ihre Onkel dann nicht die ältere Schwester verheiratet hat?
BF: Meine Schwester ist krank.
R: Was hat sie?
BF: Damals war sie sehr krank, man hat ihr eine Niere "rausoperiert": Sie hat keine Gebärmutter.
R: Sie meinen deshalb kam sie als Ehefrau nicht in Frage?
BF: Nein, sie kann nichts mehr machen.
R: Sie haben vorhin gesagt, dass Ihr Ehemann gleich nach der Zeremonie nach Hause genommen hat. Wie hat sich dann weiter Ihre Ehe mit Ihrem Ehemann gestaltet hat.
BF: Nach dem 3. Tag unserer Hochzeit, begangen die Probleme meines Lebens. Ich war die Zweitfrau. Er hatte auch noch eine andere Frau. Seine Frau hat begonnen, mit mir zu streiten, mich zu schlagen. Ich hatte sehr viele Probleme. 11 Personen haben in einem Haushalt gelebt. Ich musste um 4 Uhr in der Früh aufstehen, das Gebet verrichten. Dann musste ich für 10 Personen ein Frühstück vorbereiten. Danach musste ich Wäsche waschen, das Haus putzen und mich um die Tiere, Kühe und Schafe, kümmern. Dann musste ich das Mittagessen vorbereiten, so ist mein Tag vergangen.
R: Mussten Sie auch eine geschlechtliche Beziehung mit Ihrem Ehemann eingehen?
BF: Ja.
R: Wie war das in der ersten Nacht nach der Hochzeit, mussten Sie gleich eine geschlechtliche Beziehung aufnehmen?
BF: Ja, ich musste.
R: Wie kam es dann zur Flucht?
BF: Er hat mich ungerecht behandelt. Er hat mich schlecht behandelt, er hat mich geschlagen, deshalb habe ich einmal versucht, mir das Leben zu nehmen. Ich wurde sehr schlecht behandelt, ich hatte keinen anderen Ausweg, deshalb bin ich auch geflüchtet.
R: Erzählen Sie mir bitte genau, wie Ihre Flucht abgelaufen ist?
BF: Es war etwa 1.30 Uhr in der Früh, alle haben geschlafen. Ich bin aus dem Haus gegangen. Ich bin zu meiner Freundin XXXX gegangen. Etwa einen Monat blieb ich dort. Danach ging ich in Richtung Iran.
R: Erzählen Sie mir, wie sind Sie zu Ihrer Freundin XXXX hingekommen?
BF: Ich bin von zu Hause geflüchtet. Ich musste zu ihr zu Fuß gehen, woanders konnte ich nicht hin.
R: Wie lange hat das gedauert, dass Sie zu Fuß zu ihr gegangen?
BF: Etwa eine Stunde.
R: Wie haben Sie das Haus und das Dorf Ihrer Freundin gefunden?
BF: Ich wusste, wo sie lebte.
R: Haben Sie eine Karte gehabt. Es war nachts, wo fanden Sie das Haus Ihrer Freundin.
BF: Ich habe gewusst, wo sie lebte.
R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie nie Ihre Freundin XXXX besucht haben, bezogen auf die Zeit, wo Sie noch zu Hause gelebt haben. Wie können Sie das Haus und das Dorf Ihrer Freundin finden, zumal Sie angaben, im Haus Ihres Mannes immer eingesperrt gewesen zu sein?
BF: Ich war zwar noch nie bei ihr zu Hause, aber ich wusste, wo sie lebt und ich kannte auch ihr Haus. Als ich beim Arzt war, bin ich an ihrem Haus vorbeigegangen.
R: Wie haben Sie in der Nacht die Strecke vom Haus Ihres Ehemannes zum Haus Ihrer Freundin gefunden, bzw. es gewusst?
BF: Dort ist es nicht so wie hier in der Stadt, es sind Dörfer, das eine Haus ist von dem anderen Haus sehr weit entfernt.
R: Gab es Straßenschildern oder haben Sie einen Plan, Karte gehabt. Wie haben Sie sich orientiert, Sie waren noch nie in dem Dorf?
BF: Ich wusste, wo ihr Haus ist, ich habe das Haus auch gefunden. Hier gibt es sehr viele Häuser, dort gibt es nicht so viele. Hier würde ich auch kein Haus finden, weil es eine Stadt ist und es viele Häuser sind.
R: Sie haben gesagt, dass Sie 1 Monat bei Ihrer Freundin XXXX gelebt haben, lebt Ihre Freundin allein oder mit jemand anderen?
BF: Mit ihrem Mann und ihren 2 Kindern .
R: Hat der Ehemann von XXXX gewusst, dass Sie sich dort verstecken?
BF: Ja, er hat es gewusst.
R: Sie haben gesagt, Sie hatten auch Kontakt mit Ihrer Freundin XXXX, als Sie noch bei Ihrem Ehemann gewohnt haben und dieser hat auch Ihre Freundin gekannt?
BF: Ja, gelegentlich hat sie angerufen.
R: War Sie nie bei Ihnen im Haus?
BF: Doch, war sie.
R: Sie hat angerufen und hat Sie auch besucht?
BF: Ja.
R: Ihr Ehemann kannte Ihre Freundin, wusste er, dass sie eine gute Freundin von Ihnen war?
BF: Ja.
R: Können Sie mir dann erklären, warum Ihre Ehemann Sie nicht bei dieser Freundin oder bei einer anderen Freundin nach Ihnen gesucht hat?
BF: Ich hatte auch mit XXXX Kontakt. Ein fremder Mann darf nicht unerlaubt in ein Haus kommen.
R: Haben Sie Informationen, ob Ihr Mann nach Ihnen gesucht hat?
BF: Ja, er war einige Mal bei meiner Mutter zu Hause.
R: Erzählen Sie mir die Zeit, wie Sie sich ein Monat lang im Haus Ihrer Freundin versteckt haben, wie ist das abgelaufen?
BF: Ich habe im Keller von ihrem Haus gelebt. Sogar ihre Kinder, haben mich nicht gesehen. Sie hat mir Essen gegeben. Niemand wusste, dass ich mich dort aufhalte.
R: Wie konnten Sie dann unter diesen Umständen die Flucht organisieren?
BF: Der Mann von XXXX hat mir geholfen.
R: Wie ist das abgelaufen?
BF: Er hat mir einen Reisebegleiter organisiert. 2 Wochen später hat mir XXXX Geld gebracht. Nachdem der Reisebegleiter gefunden war, habe ich die Reise angetreten.
R: Wissen Sie, wie viel die Reise gekostet hat?
BF: 5.000 Dollar.
R: Wie sind Sie verblieben mit Ihrer Freundin, zahlen Sie das zurück oder hat es geschenkt?
BF: Sie hat es mir geliehen.
R: Möchten Sie noch etwas zu Ihrer Fluchtgeschichte vorbringen?
BF: Nein, ich habe alles gesagt.
R: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihrem Fluchtvorbringen ergänzen?
BF: Das ist alles.
RV: Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass Sie bei einer Gelegenheit beim Arztbesuch beim Haus von XXXX vorbeigekommen ist und weiß, wo dieses ist.
R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?
BF und RV: Nein.
R fragt BF und BFV, ob weitere Anträge gestellt werden.
BF und RV: Nein."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist afghanische Staatsbürgerin, aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX stammend, die dort bis zu ihrer Heirat mit ihrer Familie und danach mit ihrem Mann und dessen Familie bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt hat. Die BF ist am XXXX geboren. Die BF ist traditionell verheiratet, sie hat keine Kinder. Ihre Mutter und Schwester befinden sich weiterhin Afghanistan, ebenso ihr Ehemann und dessen Familie. Seit ihrer Ausreise hat die BF einmal im Monat telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter. Die BF ist Hazare, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Die BF besitzt eine 9jährige Schulausbildung, sie war Hausfrau. Die BF ist leidet an psychischen Problemen und wurde in Österreich psychiatrisch stationär fallweise behandelt.
Die BF befindet sich seit spätestens 20.10.2014 in Österreich. Sie ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die BF ist unbescholten.
Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben der BF.
Es wird festgestellt, dass die BF im Alter von 18 Jahren von ihrem Onkel traditionell an einen älteren Mann, einem Mullah, als Zweitfrau zwangsverheiratet wurde, der sie gegen ihren Willen zu einer geschlechtlichen Beziehung zwang und sie auch misshandelte. Die BF wurde gezwungen ein fremdbestimmtes und menschenunwürdiges Leben als Frau in Afghanistan zu führen.
Weitere Fluchtgründe konnten nicht festgestellt werden: Die BF ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevante Probleme. Die BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,
b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.
Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:
• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)
Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:
• Abrufbar unter: http://www.refworld.org
Zur Situation der Frauen in Afghanistan:
Menschenrechtslage - allgemein
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012].
Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008).
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012).
Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012).
Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).
Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom 10. November 2009]).
Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007).
Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).
Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13].
Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummauerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch,
.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014)
Bildung/Berufstätigkeit
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).
Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).
Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009).
Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]).
Zwangsverheiratungen
Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).
Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen).
Gesundheitliche Situation für Frauen
Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008).
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010).
Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.
Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).
Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung
Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).
Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).
Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Staatliche Vorgehensweise
Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat.
Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der BF, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Die Angaben der BF waren gleichlautend und somit glaubhaft.
Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
2.2. Zur Lage in Afghanistan und zum Fluchtgrund der BF:
Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.
Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf die eigene Angaben der BF. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von der BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Die BF hat im Verfahren vor dem erkennenden Gericht den vorgebrachten Fluchtgrund, ihre Zwangsverheiratung im Alter von 18 Jahren, die damit einhergehenden Misshandlungen und ihr menschunwürdiges Leben als Zweitfrau im Hause eines ungewollten, wesentlich älteren Mannes, widerspruchsfrei und ausführlich dargelegt, sie wurde daher vom Gericht als glaubhaft angesehen. Auch das Ergebnis der Länderrecherche durch das BFA steht diesem nicht entgegen, da daraus ableitbar ist, dass Zwangsverehelichungen von Frauen in Afghanistan im Alter zwischen 15 und 18 Jahren durchaus üblich sind, somit fällt auch die Angabe der BF in diesen Zeitrahmen und bekräftigt die Glaubwürdigkeit der BF.
Diese insgesamt menschunwürdige Lebenssituation der BF als Frau in Afghanistan wurde folglich vom erkennenden Gericht als asylrelevant eingestuft.
Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klar hervorgekommen, dass die BF sich an den westlichen Lebensstil gewöhnt hat, wie sich durch das Tragen westlicher Kleidung erkennen lässt.
In einer Gesamtschau der Angaben der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen zur Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.
3. 1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurden am 30.12.2015 beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 07.01.2016 beim BVwG eingegangen.
Das BVwG stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.
Der BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihr behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Die BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
3.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). 5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Taliban unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die BF eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Für die BF besteht nicht nur aufgrund der allgemeinen Diskriminierungslage für Frauen in Afghanistan, sondern vor allem aufgrund ihrer individuellen menschenunwürdigen Lebenssituation aufgrund ihrer Zwangverehelichung und den von ihr glaubhaft geschilderten Folgen eine asylrelvante Verfolgungs- und Bedrohungslage. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten im Hause ihres Ehemannes (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Misshandlungen durch den Ehegatten und die Erstfrau ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach sie einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).
Frauen fallen auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. zusätzlich dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Der BF droht somit eine asylrelevante Verfolgung und besteht für die BF keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in ganz Afghanistan, da diese Situation im gesamten Land vorherrschend ist.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der BF 2 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass der BF von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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