W114 2103787-1•BVwG W114 2103787-1
W114 2103787-1Federal Administrative CourtSep 27, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W114 2103787-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 08.09.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121643027, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 11.05.2011 stellten XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Die BF waren im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für diese Almen wurden von den jeweiligen Almbewirtschaftern für das Antragsjahr 2011 auch entsprechende MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX in der Beilage Flächennutzung 2011 556,90 ha und für die XXXX 14,28 ha Almfutterfläche beantragt. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 19.05.2011 auf 14, 21 ha korrigiert.
2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115920231, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 24,40 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 03.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 anstelle von beantragten 14,21 ha nur 13,53 ha Almfutterfläche festgestellt wurde. Der entsprechende Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben der AMA vom 10.10.2012, AZ GBI/TPD/117928071, zum Parteiengehör übermittelt. Dieser gab keine entgegnende Stellungnahme ab.
4. Am 19.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 556,90 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 523,60 ha zugrunde zu legen sei. Weitere freiwillige Korrekturen der Almfutterfläche erfolgten am 07.12.2012 auf 496,76 ha und schließlich am 28.06.2013 auf letztlich 453,29 ha.
5. Am 23.09.2013 bzw. 24.09.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 anstelle von beantragten 453,29 ha nur 360,86 ha Almfutterfläche festgestellt wurde. Der entsprechende Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben der AMA vom 11.10.2013, AZ GBI/TPD/119997359, zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme dazu langte bei der AMA nicht ein.
6. Die freiwillig korrigierten Almfutterflächen auf den beiden gegenständlichen Almen, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX - nicht jedoch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX - berücksichtigend, wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853980, den BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 19,98 ha bzw. einer festgestellten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 19,95 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch die Almbewirtschafter auf der XXXX bzw. auf der XXXX bzw. auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
7. Am 05.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigungen der Landwirtschaftskammer / Außenstelle Spital/Drau betreffend die XXXX ein, in welcher bestätigt wird, dass die durch sie erfolgte amtliche Ermittlung der Flächen auf der betreffenden Alm nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der belangten Behörde ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei weder ihr noch dem Landwirt erkennbar gewesen.
8. Am 23.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX zwei "§8i MOG-Erklärungen" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese erklärten, dass sie an einer falschen Almfutterflächenbeantragung durch die Almbewirtschafter der XXXX bzw. der XXXX kein Verschulden treffe.
9. Nunmehr auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sowie die beiden § 8i MOG-Erklärungen berücksichtigend wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121643027, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine weitere Rückzahlung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verhängt. Dabei wurde von gleichbleibend von 47,49 den BF zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 47,17 ha (davon 19,98 ha anteiliger Almfutterflächen) und einer im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen ermittelten beihilfefähigen Fläche von 43,20 ha (davon 16,01 ha anteilige Almfutterflächen) ausgegangen. Unter Berücksichtigung der beiden sanktionsbefreienden § 8i MOG-Erklärungen wurde keine Differenzfläche festgestellt.
10. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 08.09.2014 Beschwerde. Die BF beantragen darin:
1. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, andernfalls
2. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden mögen;
3. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genützt würden;
4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Begründend führen die Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst Folgendes aus:
Die Basis für die anteilige Almfutterfläche bilde die Gesamtfutterfläche aus dem Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2004). Diese Almfutterfläche sei damals genau erhoben worden. Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - die Gesamtbetriebsprämie wäre im Ergebnis gleich gewesen.
Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei falsch. Eine im Jahr 2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle habe zu einem anderen Ergebnis geführt.
Es treffe die Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnten. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergäbe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, ist zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.
Kürzungen und Ausschlüsse dürfen nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO(EG) 1122/2009 ab 2010 keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an der falschen Beantragung treffe. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und gelte dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sie immer informiert, sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Beschwerdeführer selbst hätten sich mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm besichtigt. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden verstoße gegen Art. 6 EMRK. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar den Beschwerdeführern zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Eine Einsichtnahme in die Antragsunterlagen sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich und ein Auftreiber würde auch nicht über Vor-Ort-Kontrollen informiert werden.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Es müssten aber sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden.
Gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt hätten. Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der XXXX über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 sowie ein vom Bewirtschafter der XXXX eingeholtes Gutachten von Umweltbüro GmbH, Bahnhofstraße 39, 9020 Klagenfurt vom Juni 2013.
11. Die belangte Behörde legte am 19.03.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen vor.
12. Das mit der Beschwerde von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten sowie eine Auflistung des Almbewirtschafters der XXXX wurden mit Schreiben des BVwG vom 20.07.2015 der AMA im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
13. Mit Schreiben der AMA vom 12.08.2015, AZ II/4/21/JA/JE/St_32/2015, wurde dem BVwG eine ausführliche Stellungnahme zur Auflistung des Almbewirtschafters der XXXX übermittelt, in welchem schlagbezogen auf vom Bewirtschafter der XXXX ausgeführte Hinweise eingegangen wird und im Ergebnis zusammengefasst dargelegt wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX bezüglich des Antragsjahres 2011 rechtskonform ermittelt worden wäre.
14. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern im Zuge des Parteiengehörs vom BVwG mit Schreiben vom 14.09.2016, W114 2103787-1/6Z, zum Parteiengehör übermittelt.
15. Mit Schreiben vom 21.09.2016 wurde dazu von den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie keinen Einfluss auf die Ermittlung und Beantragung der Futterfläche auf der XXXX gehabt hätten und sich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen hätten und daher zu Ausführungen in der Stellungnahme der AMA keine ergänzenden Angaben machen könnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführer stellten einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP. Die Almbewirtschafter der XXXX und der XXXX, auf die die Beschwerdeführer Auftreiber sind, stellten ebenfalls einen MFA und beantragten dabei für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche im Ausmaß von ursprünglich 14,28 ha (XXXX) bzw. 556,90 ha (XXXX).
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115920231, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 ursprünglich eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei ging die AMA von einer beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 24,40 ha aus.
Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde vom Bewirtschafter dieser Alm reduziert. Darüber hinaus fand auf dieser Alm auch eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 letztlich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 13,53 ha festgestellt wurde. Die BF haben auf dieser Alm im Antragsjahr 2011 eine von 21 RGVE genützt, was für die BF eine fiktive anteilige Almfutterfläche auf der XXXX im Ausmaß von 0,64 ha bedeutet.
Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde vom Bewirtschafter dieser Alm mehrmals, letztlich auf 453,29 freiwillig reduziert. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm wurde ein Almfutterfläche im Ausmaß von 360,86 ha festgestellt, wobei der Bewirtschafter auf dieser Alm zur Vor-Ort-Kontrolle im Wesentlichsten zusammengefasst ausführte, dass das festgestellte Flächenausmaß falsch sei, sich jedoch schlagbezogen mit dem Ergebnis der relevanten Vor-Ort-Kontrolle nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, welcher in diesem Kontrollbericht dargelegte Schlag falsch bezeichnet bzw. dargelegt ist. Viel mehr stützt er sich bei seinem Vorbringen auf ein für das BVwG nicht nachvollziehbares Gutachten der Umweltbüro GmbH, Bahnhofstraße 39, 9020 Klagenfurt vom Juni 2013.
Die AMA hat auf der Grundlage der von den Bewirtschaftern der relevanten Almen vorgenommenen freiwillig durchgeführten Reduktionen der Almfutterflächen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen der AMA auf beiden relevanten Almen letztlich den Beschwerdeführern mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121643027, eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung eines bereits ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt. In diesem Bescheid wurde keine Flächensanktion verhängt. Die Rückzahlungsverpflichtung resultiert letztlich ausschließlich auf den Ergebnissen der von der AMA durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und den von den Bewirtschaftern dieser Almen vorgenommenen freiwilligen Korrekturen der für das Antragsjahr 2011 beantragten Almfutterflächen auf den beiden verfahrensrelevanten Almen, bei denen für das Antragsjahr 2011 eine geringere Almfutterfläche festgestellt wurde, als von den jeweiligen Bewirtschaftern dieser Almen beantragt wurde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Es ist den Beschwerdeführern nicht gelungen, das Vorbringen der AMA, wonach die Almfutterflächen auf der XXXX bzw. der XXXX im Antragsjahr 2011 geringer gewesen sind, als von den Bewirtschaftern dieser Almen beantragt wurde, zu widerlegen.
Insbesondere wurde auch dem Vorbringen der AMA vom 12.08.2015, II/4/21/JA/JE/St_32/2015, substanziiert entgegengetreten.
Das von den Beschwerdeführern vorgetragene Beweismaterial, insbesondere das Gutachten der Umweltbüro GmbH, Bahnhofstraße 39, 9020 Klagenfurt vom Juni 2013, vermag das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2011 eine größere Almfutterfläche ausgewiesen hat, als im Kontrollbericht der AMA vom 11.10.2013, GB I/TPD/119997359, dargelegt wurde, zumal dieses Gutachten keinerlei Bezug zum Kontrollbericht der AMA herstellt und auch nicht konkret darlegt, welche Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr 2011 auch tatsächlich vorhanden gewesen wäre.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Wenn die Beschwerdeführer ihren Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall sind zum einen derartige Rücknahmen in Form von nachträglichen Reduktionen der Almfutterflächen durch die Almbewirtschafter erfolgt. Zum anderen haben zwei Vor-Ort-Kontrollen eine nochmalige Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen ist das erkennende Gericht - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - gefolgt.
Wenn im nunmehr angefochtenen Bescheid nur 43,20 Zahlungsansprüche anstelle von ursprünglich 47,49 vorhandenen Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden, ist das eine Folge von Art. 57 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Es wurde für das Antragsjahr 2011 lediglich eine förderfähige Gesamtfläche von 43,20 ha festgestellt, sodass auch nur für 43,20 Zahlungsansprüche die EBP zu gewähren war.
Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind den BF daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195).
Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer haben nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, können konkrete Hinweise auf die den Ermittlungsorganen allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Die Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihnen beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der Beschwerdeführer ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).
Die Beschwerdeführer bringen vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei anderen Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt wären. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen.
Die BF gehen in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus den Beschwerdeführern ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde - unter Bezugnahme auf den Bericht über die erfolgte Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX - konkret darzulegen gewesen.
Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.
Zur von den Beschwerdeführern eingewandten Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung wird darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche Verjährungsfrist bei gutem Glauben vier Jahre beträgt. Zwischen dem Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115920231, und dem Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121643027, liegt jedoch ein kürzerer Zeitraum als vier Jahre, sodass Verjährung noch nicht eingetreten und auch nicht eingewendet werden kann.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195. Dazu, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht mehr zur Disposition steht, wenn darüber rechtskräftig entscheiden wurde vgl. VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0051. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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