BVwG W235 1409631-2

W235 1409631-2Federal Administrative CourtSep 26, 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliche Interessen,<br/>private Interessen, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG W235 1409631-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.1409631.2.00

Spruch

W235 1409631-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, Zl. 64.391.510 - 140004672, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Zum Vorverfahren:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der ossetischen Volksgruppe, stellte am 27.08.2008 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009, Zl. 08 07.752-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Georgien ausgewiesen wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.06.2012, Zl. D3 409631-1/2009/12E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin im Verfahren, sie habe ihr gesamtes Leben in XXXX (Anm.: XXXX Südossetien) verbracht, sind sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin georgische Staatsangehörige ist. Die Beschwerdeführerin selbst brachte vor, sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation.

1.2. Am 08.03.2013 reiste die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.09.2014 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Am 25.09.2014 wurde sie einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei die Beschwerdeführerin zunächst angab, sie gehöre der ossetischen Volksgruppe an und bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Sie habe zuletzt in XXXX (Anm.: XXXX russischen Teilrepublik Nordossetien-Alanien) in der Russischen Föderation gelebt und sei am XXXX mit dem Zug von XXXX nach XXXX gefahren, wo sie ca. eine Woche später mit einem LKW-Fahrer ausgemacht habe, dass er sie für €

1. 000,00 nach Österreich bringen solle. In der Folge habe sie dieser LKW-Fahrer in die Nähe des Bahnhofs XXXX gebracht, von wo aus die Beschwerdeführerin mit dem Zug zur Erstaufnahmestelle West gefahren sei. Sie habe sich bereits von August 2008 bis März 2013 in Österreich aufgehalten und habe hier einen negativen Bescheid erhalten.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Österreich Arbeit gefunden habe und sich auch eine Wohnung mieten habe können. Es sei alles in Ordnung gewesen. Am XXXX habe ihr ihr Arbeitgeber 400.000 Rubel gegeben, damit sie in eine andere Stadt fahre und dort Pelzmäntel für den Verkauf abhole. Am XXXX , am Nachmittag, habe jemand an ihre Tür geklingelt und gesagt, dass die Gasleitungen überprüft würden. Als die Beschwerdeführerin die Tür geöffnet habe, sei sie von maskierten Personen überfallen, zusammengeschlagen und mit einem Messer bedroht worden. Die Täter hätten ihr die Tasche mit dem Geld abgenommen. Nach dem Überfall habe die Beschwerdeführerin ihren Arbeitgeber angerufen, der die Polizei verständigt habe. Die Polizei habe den Vorfall aufgenommen und habe die Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitgeber eine Frist von einer Woche bekommen, um das Geld aufzutreiben. Sie habe ihren Schmuck verkauft und ihm das Geld gegeben mit der Bitte, die restliche Summe später bezahlen zu können. Ihr Arbeitgeber habe sie geohrfeigt und ihr drei Tage Zeit gegeben, die restliche Summe zu besorgen. Er habe sie auch mit dem Umbringen bedroht. Da die Beschwerdeführerin so viel Geld nicht auftreiben habe können, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie ihr Arbeitgeber oder einer seiner Leute umbringen würde. Er habe auch Verbindungen zu den Behörden und könne passieren, dass der Beschwerdeführerin eine Straftat "angehängt" werde und sie ins Gefängnis komme.

2.3. Am 07.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, in welcher sie zunächst zu ihrem Gesundheitszustand angab, dass ihr Hämoglobinspiegel niedrig sei und sie daher Beruhigungstropfen nehme. Die Beschwerdeführerin sei russische Staatsangehörige, gehöre der ossetischen Volksgruppe an, sei orthodoxen Glaubens, sei seit dem Jahr 2012 geschieden und habe zwei [volljährige] Kinder. Auf Vorhalt, dass sie in ihrem Erstverfahren als georgische Staatsangehörige geführt worden sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass alle Staatsbürger von Südossetien zu Russland gehören würden. Auf weiteren Vorhalt, dass Südossetien georgisches Staatsgebiet sei, gab sie an, Südossetien gehöre zur Russischen Föderation. Wie Europa das verstehe, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe sich in XXXX einen [russischen] Inlandsreisepass ausstellen lassen, der sich jedoch in der Tasche mit dem Geld befunden habe und bei dem Überfall ebenfalls geraubt worden sei. Nachdem sie aus Österreich ausgereist sei, sei sie nicht mehr in Georgien bzw. Südossetien aufhältig gewesen. Sie habe in Nordossetien, in XXXX , gelebt.

In der Folge wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen zum Fluchtgrund und gab ergänzend an, dass es zwei Männer gewesen seien, die sie überfallen hätten. Als die Polizei gekommen sei, habe sie zwar keine Bestätigung erhalten, es sei jedoch alles, was sie gesagt habe, protokolliert worden. Das Geld sei bei ihr zu Hause gewesen, da sie am XXXX nach XXXX hätte fahren sollen, um die Pelzmäntel zu kaufen. Solche Geschäfte würden in Russland in bar abgewickelt. Ihr Chef habe kein Geschäft, sondern mehrere Verkaufsstände auf einem Markt bzw. Bazar gehabt. Sie habe ihrem Chef € 1.400,00 angeboten, die sie durch den Verkauf ihres Schmuck erhalten habe. Er sei hiermit jedoch nicht einverstanden gewesen und habe sie am XXXX zweimal geschlagen und bedroht. Weitere Probleme habe sie nicht gehabt, auch nicht mit den Behörden oder der Polizei. Sie habe nur Angst, dass ihr ihr Chef Probleme machen könnte. Die Beschwerdeführerin wisse, dass Menschen, die solche Probleme hätten wie sie, in Schwierigkeiten geraten könnten. Beispielsweise würden solchen Leuten Drogen untergeschoben.

2.4. Am 22.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer ergänzenden Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, im Rahmen derer sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und keine medizinische bzw. medikamentöse Betreuung zu benötigen.

Sie habe damals ihrem Arbeitgeber den gesamten Erlös des Goldschmuckes angeboten. Dieser habe das Geld jedoch nicht angenommen und gesagt, es sei viel zu wenig. Dieses Geld habe die Beschwerdeführerin in der Folge für ihre Ausreise benutzt.

Ihre beiden Kinder - ein Sohn und eine Tochter - würden auch in XXXX leben. Beide Kinder seien berufstätig und würden so ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Beschwerdeführerin habe telefonischen Kontakt zu ihrer Tochter. Zu ihrem Ex-Mann habe sie keinen Kontakt.

In Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe sie keine Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin lebe in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung und bestreite dadurch ihren Lebensunterhalt. Sie habe Kontakt zur österreichischen Gesellschaft, wenn sie einkaufen gehe. Auch habe sie das Hotel besucht, in dem sie während ihres ersten Aufenthalts gearbeitet habe und habe ihre ehemaligen Arbeitskollegen getroffen. Damals habe sie von 2010 bis Dezember 2011 im Hotel XXXX und danach bis Juni oder Juli 2012 im Hotel XXXX als Zimmermädchen gearbeitet. Sie wolle nunmehr wieder arbeiten und nicht von der Sozialhilfe leben. Weiters wolle sie die A2 Prüfung ablegen. Sie bringe sich die deutsche Sprache derzeit selbst bei und zwar durch Zeitung lesen und durch Unterhaltungen mit den Einheimischen. Sie könne sich auf Deutsch gut verständlich machen. Ferner beabsichtige sie, sich in einen Tanzclub einzuschreiben, da sie sich in das Leben in Österreich integrieren wolle.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Russischen Föderation übergeben und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.

2.5. Im Verfahren vor dem Bundesamt legte die Beschwerdeführerin ihre russische Scheidungsurkunde vor, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am XXXX von Herrn XXXX vor dem Standesamt XXXX in Nordossetien, Russische Föderation, geschieden worden sei (vgl. AS 159 in der deutschen Übersetzung). Bei einer vom Bundesamt veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung der Scheidungsurkunde konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden (vgl. AS 155).

Weiters legte die Beschwerdeführerin ihre Zugkarte von XXXX nach XXXX vom XXXX (Abfahrt: XXXX Uhr) vor (vgl. AS 185 in der deutschen Übersetzung).

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge aus Südossetien stamme und nach ihrer Rückkehr bis zur neuerlichen Ausreise im September 2014 in XXXX gelebt habe, wo auch ihrer beiden erwachsenen Kinder leben würden. Erkrankungen seien weder festgestellt noch behauptet worden. Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der Russischen Föderation zu gewärtigen hätte. Die Fluchtgründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt seien, habe sie auf Nachfrage ausdrücklich verneint. Die Beschwerdeführerin sei bis zu ihrer Ausreise in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu bestreiten. Sie verfüge über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimatstadt und seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und bestreite ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus Zuwendungen der öffentlichen Hand. Vom Bestehen eines nennenswerten sozialen Umfelds in Österreich habe sie nichts berichtet, da sie sich in ihrer Freizeit hauptsächlich mit Deutschlernen beschäftige. Es bestünden keine besonderen sozialen Kontakte, die die Beschwerdeführerin an Österreich binden würden und könne daher keine Integrationsverfestigung festgestellt werden.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 10 bis 72 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Nationalität und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit glaubwürdig seien. Sie habe selbst angegeben, in der Lage gewesen zu sein, ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund - Überfall durch zwei maskierte Männer und Raub des vom Arbeitgeber zum Ankauf von Pelzmänteln überlassene Geld so wie Rückforderung des Geldes durch den Arbeitgeber samt Drohungen - werde dem Bescheid zugrunde gelegt. Aus dieser Fluchtgeschichte lasse sich jedoch keine Verfolgungsmaßnahme seitens des Staates erkennen. Der Arbeitgeber habe die Polizei verständigt, diese sei gekommen und habe den Vorfall aufgenommen. Dieses Vorgehen der Polizei lasse nicht erkennen, dass ein rechtsstaatliches Verfahrensprinzip nicht eingehalten worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitgeber geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei, hätte sie sich unter den Schutz des Staates und dessen Verfahrensprinzipien stellen können. Da die Beschwerdeführerin keine Anzeige erstattet habe, habe sie dem Staat die Möglichkeit zu handeln genommen. Die behauptete Furcht vor Verfolgung gehe jedenfalls nicht von staatlichen Organen aus und sei auch dem Staat nicht zurechenbar. Nach rechtskräftigem negativem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens sei die Beschwerdeführerin freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt und habe Arbeit als Verkäuferin gefunden. Sie habe eine Wohnung gemietet und sei in der Lage gewesen, sich erfolgreich zu einem "Neustart" zu verhelfen. Daher sei davon auszugehen, dass eine neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat im Fall einer Rückkehr möglich sein werde. Die Beschwerdeführerin habe weder Erkrankungen noch Beschwerden vorgebracht. Sie verfüge in Österreich über kein familiäres Umfeld, sondern sei geschieden und würden sich ihre erwachsenen Kinder im Herkunftsstaat aufhalten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin habe nicht ergeben, dass sie aufgrund bestimmter Persönlichkeitsmerkmale wie Ethnie, Religion, politische Gesinnung etc. den von ihr genannten Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, durch ihre Arbeitskraft dazu beizutragen, das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Die Feststellungen zur Russischen Föderation würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, jedoch ohne diese in Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu setzen. Betreffend Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass in der Russischen Föderation eine elementare Grundversorgung anzunehmen sei und für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kenntnis der landestypischen Verhältnisse sowie ihres verwandtschaftlichen Umfeldes gewährleistet sei, dass sie ihren Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten werden könne. Mit näherer Begründung folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein Familienleben im Bundesgebiet vorliege und auch kein schützenswertes Privatleben bestehe. Es würden nach wie vor enge Bindungen zum Heimatstaat bestehen und habe keine erkennbare Integration in Österreich stattgefunden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25.03.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid wurde zunächst ausgeführt, dass diese Zweifel daran aufkommen lassen würden, ob die Sicherheitsbehörden tatsächlich schutzfähig und schutzwillig seien. Die belangte Behörde habe jegliche Beweiswürdigung zur Problematik der Korruption unterlassen und vergesse zu differenzieren, von wem gegen wen Anzeige erstattet werde. Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sei offenbar ein vermögender, angesehener und einflussreicher Geschäftsmann und mache es einen Unterschied, ob eine Anzeige vom Arbeitgeber oder von der Beschwerdeführerin erstattet werde. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, da sie außerhalb von Nordossetien keine Familienangehörigen habe. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor, da die Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wohlbegründet eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure befürchten müsse, wogegen sie der russische Staat nicht schützen könne. Zumindest hätte der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.

Betreffend die Rückkehrentscheidung werde ausgeführt, dass Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich fehlen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits zwischen August 2008 und März 2013 in Österreich aufgehalten, spreche sehr gut Deutsch und habe die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 mit "sehr gut" bestanden. Sie habe bereits in den Jahren 2010, 2011 und 2012 mit Beschäftigungsbewilligung als Zimmermädchen für ein Hotel in Österreich gearbeitet. Im Dezember 2014 habe sie als Saisonarbeitskraft tätig werden wollen, allerdings sei ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung abgelehnt worden. In ihrem Herkunftsstaat sei die Beschwerdeführerin Lehrerin für Russisch und russische Literatur gewesen. Auch in Österreich könnte sie als Lehrerin für Russisch tätig seien und helfe immer wieder anderen Asylwerbern als Dolmetscherin. Sie sei bemüht, sich weiterhin zu integrieren und weise keine strafrechtliche Verurteilung auf. Der Beschwerdeführerin sei ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu erteilen.

Der Beschwerde beigelegt waren folgende verfahrensrelevante Unterlagen:

  • Diplom ÖSD Zertifikat A2 mit der Beurteilung "sehr gut bestanden" vom XXXX

  • Bescheid des AMS XXXX vom XXXX , mit welchem der Antrag der XXXX , der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft zu erteilen, abgelehnt wurde und

  • EDV Ausdruck des AMS XXXX vom XXXX betreffend die HV-Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2010 bis 2012

5. Mit Eingabe vom 30.09.2015 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin (Vollmachtsauflösung vom 31.05.2016) folgende, zusätzliche Unterlagen vor:

  • Arbeitszeugnis des Hotels " XXXX " vom XXXX mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin "jederzeit wieder bei uns herzlich willkommen" sei;

  • Einstellungsbestätigung des Hotels " XXXX " vom XXXX , der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis sofort wieder eingestellt werde;

  • Empfehlungsschreiben der Hausdame des Hotels XXXX vom XXXX sowie

  • drei weitere Empfehlungsschreiben von Freunden bzw. Bekannten der Beschwerdeführerin

6. Am 24.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsberater teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gesund sei. Bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt habe sie die Wahrheit gesagt und sie habe auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Abgesehen von der vor dem Bundesamt vorgelegten Scheidungsurkunde habe sie keine weiteren Dokumente. Sie habe zwei (Inlands)pässe gehabt; einer sei in Südossetien ausgestellt worden. Dieser sei verschwunden als im Jahr 2008 ihr Haus in Südossetien zerstört worden sei. Der zweite Pass sei in Nordossetien ausgestellt worden und sei bei dem Überfall mit dem Geld mitgenommen worden.

Die Beschwerdeführerin sei geschieden und Mutter zweier erwachsener Kinder. Sie sei russische Staatsangehörige. Auf Vorhalt, dass sie in ihrem ersten Asylverfahren angegeben habe, georgische Staatsbürgerin zu sein, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass dies eine politische Frage sei. Sie habe zwar in Südossetien gelebt; Südossetien gehöre aber ihrer Meinung nach zur Russischen Föderation. Als sie in Südossetien gelebt habe, habe es einen Konflikt zwischen den Georgiern und den Südosseten gegeben. Dies sei auch der Grund für ihrer erste Einreise nach Österreich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in Südossetien geboren und habe dort bis zum Jahr 2008 gelebt. Ob sie in Nordossetien Probleme wegen ihrer ossetischen Volkgruppenzugehörigkeit gehabt habe, könne sie nicht sagen. Es habe "etwas in der Luft" gelegen. Es sei um Alltagsgeschichten gegangen. Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes gab die Beschwerdeführerin an, dass die in den Berichten dargestellte Lage der tatsächlichen Lage in Russland entspreche. Sie könne etwas ergänzen, aber das beziehe sich nicht auf ihre Person, sondern auf die allgemeine Situation. In der Folge legte die Beschwerdeführerin drei Schreiben in russischer Sprache vor, die als Beilagen ./1, ./2 und ./3 zum Akt genommen und der Dolmetscherin in Kopie mit dem Auftrag zur Übersetzung übergeben wurden. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass aus diesen Schreiben hervorgehe, dass die Polizei nicht immer ein Strafverfahren einleite. Bei einem Vorfall sei ein Mann von Polizisten so stark misshandelt worden, dass er in der Folge daran verstorben sei. Dies habe mit ihrer Geschichte nur insofern zu tun, als sie gefragt worden sei, ob sie sich ein zweites Mal an die Polizei gewandt habe. Sie wolle damit auf die Atmosphäre, die in der Russischen Föderation herrsche, hinweisen. Zum Beweis, dass die Beschwerdeführerin diese drei Schreiben am XXXX erhalten habe, legte sie eine Rechnung der Post vom XXXX vor, die als Beilage ./4 zum Akt genommen wurde.

Zu ihren Wohnorten und zu ihren Familienangehörigen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre beiden Kinder in XXXX leben würden. Wo sich ihr Ex-Mann befinde, wisse sie nicht. Nach ihrer Ausreise aus Österreich im März 2013 habe sie ausschließlich in XXXX gelebt. Zu ihren Kindern habe sie telefonischen Kontakt.

Zu ihrer Integration in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich keine Verwandten habe. Sie spreche Deutsch. In der Frühstückspension, in der sie lebe, kümmere sie sich um eine alte Dame, die mit ihr Deutsch spreche. Auch habe die Beschwerdeführerin viele Bekannte in Österreich. Sie habe das Deutschzertifikat A2 erlangt. Derzeit habe die Beschwerdeführerin zwar keine Arbeit, sie habe jedoch eine Einstellungszusage des Hotels XXXX vom XXXX , welche sie vorlege (vgl. Beilage ./5). Als sie das erste Mal in Österreich gewesen sei, habe sie bereits dort gearbeitet. Nunmehr habe sie sich bereits viermal an das AMS gewandt, habe jedoch keine Zusage erhalten. Sobald die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekomme, gehe sie sofort am nächsten Tag arbeiten. Das Hotel XXXX wolle sie unbedingt einstellen. Während ihres ersten Aufenthalts in Österreich habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 eine Arbeitsgenehmigung erhalten und habe als Zimmermädchen gearbeitet. Sie liebe Österreich und fühle sich hier wie ein Mensch. Der Vertreter gab ergänzend an, dass der vorgelegte Bescheid des AMS vom XXXX deutlich zeige, dass sich die Beschwerdeführerin um ihre Selbsterhaltungsfähigkeit bemühe. Sie sei außerordentlich gut integriert, spreche gut Deutsch und verfüge über einen großen Bekanntenkreis.

Zu ihrem Leben in der Russischen Föderation, zu ihren Reisebewegungen und zu ihren Fluchtgründen wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend gab sie an, dass sie an der philologischen Universität einen Abschluss gemacht habe. Sie habe russische Sprache und Literatur studiert und danach drei Jahre lang als Lehrerin gearbeitet. Da ihre Eltern krank geworden seien, habe sie zu arbeiten aufgehört und vom Einkommen ihres Mannes gelebt. Ihre beiden Kinder seien berufstätig. Ihren Fluchtgrund konkretisierte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr Chef sie bedroht habe, dass sie das geraubte Geld wiederbeschaffen solle. Es sei nicht so gewesen, dass er sie fünf Minuten lang geschlagen habe, aber er habe ihr doch einen Schlag versetzt, um ihr zu zeigen, dass er es ernst meine. Für den Verkauf ihres Schmuckes habe sie 50.000 Rubel bekommen. Das Geld habe sie in Euro gewechselt und für die Flucht verwendet. Zuvor habe sie ihrem Chef diesen Betrag als Anzahlung angeboten, er habe jedoch gesagt, dass er die ganze Summe haben wolle. Nach dem Überfall habe sie den Polizisten gesagt, dass die Männer maskiert gewesen seien und Handschuhe getragen hätten. Da war für die Polizei klar, dass der Fall nicht zu lösen sein werde. Ihr Leben sei in XXXX in Gefahr. Diese Stadt sei sehr klein, daher wäre es kein Problem für ihren Chef, die Beschwerdeführerin zu finden. Sie würde sich nirgends in Russland sicher fühlen, da Leute wie ihr Chef "sehr lange Hände" hätten. Sie könne sich auch nicht vorstellen in Moskau oder St. Petersburg zu leben. Dort würden zwar viele Osseten leben, aber sie könne sich nicht vorstellen, in Moskau zu leben.

7. Am 28.06.2016 langten die in der Verhandlung beauftragten Übersetzungen der vorgelegten Beilagen ./1 bis ./3 ein. Hierbei handelte es sich um Folgendes:

  • Bericht über eine Frau, die eine Polizeiwache bedroht haben soll, wobei in der Folge vom Untersuchungskomitee von Nordossetien kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, da man in der Handlung lediglich ein Verwaltungsvergehen gesehen habe;

  • Bericht über einen Polizeimajor, der verdächtigt werde, an Misshandlungen eines Festgenommenen beteiligt gewesen zu sein, der in der Folge verstorben sei; gegen diesen Beamten sei ein Strafverfahren eingeleitet worden und drei weitere Beamte seien deshalb bereits in Haft genommen worden sowie

  • Angabe einer Nachbarin der Beschwerdeführerin, dass diese am [unleserliches Datum lt. Anmerkung der Übersetzerin] Abend von zwei Männern nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei; diese hätten gesagt, sie würden die Beschwerdeführerin sowieso finden, egal wie lange sie sich versteckt halte

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige zur ossetischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Sie stammt ursprünglich aus Südossetien, das seit April 1991 zu Georgien gehört, wo die Beschwerdeführerin von ihrer Geburt an bis zu ihrer ersten Ausreise im Jahr 2008 lebte. Am 27.08.2008 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, der in allen drei Spruchpunkten negativ beschieden worden war. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war vom Asylgerichtshof am 13.06.2012 rechtskräftig abgewiesen worden. Aufgrund dessen reiste die Beschwerdeführerin im März 2013 in die Russische Föderation und lebte in der Folge in XXXX russischen Teilrepublik Nordossetien-Alanien. Mitte September 2014 verließ die Beschwerdeführerin das Gebiet der Russischen Föderation und reiste schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein, wo sie am 24.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.2. In XXXX arbeitete die Beschwerdeführerin als Einkäuferin für einen Händler, der mehrere Verkaufsstände auf Märkten bzw. Bazaren hatte. Am XXXX erhielt sie von ihrem Arbeitgeber einen Betrag in der Höhe von 400.000 Rubel mit dem Auftrag, am XXXX nach XXXX zu fahren, um dort Pelzmäntel zu kaufen. Am Nachmittag des XXXX klingelte es an der Tür der Beschwerdeführerin und wurde ihr gesagt, man müsse die Gasleitungen überprüfen. Als sie die Tür öffnete, wurde sie von zwei maskierten Männern überfallen, geschlagen sowie mit einem Messer bedroht und ihr wurde die Tasche mit den 400.000 Rubel, in der sich auch ihr Inlandsreisepass befunden hat, geraubt. Nach diesem Überfall verständigte die Beschwerdeführerin ihren Arbeitgeber, der die Polizei informierte. Nachdem die Polizei den Vorfall aufgenommen und die Angaben der Beschwerdeführerin protokolliert hatte, gab ihr ihr Arbeitgeber eine Frist von einer Woche, um den geraubten Betrag wieder zu beschaffen. Daraufhin verkaufte die Beschwerdeführerin ihren Schmuck, für den sie einen Betrag in der Höhe von 50.000 Rubel erhielt. Dieses Geld bot sie ihrem Arbeitgeber mit der Bitte an, die restliche Summe später bezahlen zu können. Dieses Angebot lehnte der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ab, versetzte ihr einen Schlag und gab ihr drei Tage Zeit, die restliche Summe zu besorgen. Da die Beschwerdeführerin wusste, dass sie das Geld nicht innerhalb von drei Tagen beschaffen wird können, verließ sie aus Angst vor ihrem Arbeitgeber die Russische Föderation, wobei sie ihre Ausreise mit den 50.000 Rubel, die sie ihrem Arbeitgeber zuvor angeboten hatte, finanzierte.

Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe und/oder aus Gründen ihres christlich-orthodoxen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aus sonstigen, in ihrer Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.3. Die Beschwerdeführerin ist gesund und verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in der Russischen Föderation. Ihre beiden volljährigen Kinder - ein Sohn und eine Tochter - leben in XXXX und verfügen jeweils über ein Einkommen aufgrund eigener Berufstätigkeit. Zu ihren beiden Kindern hat die Beschwerdeführerin, die seit XXXX geschieden ist, telefonischen Kontakt. Ursprünglich hat die Beschwerdeführerin, die das Studium der russischen Sprache und Literatur abgeschlossen hat, als Lehrerin gearbeitet, hat diesen Beruf jedoch nach drei Jahren aufgegeben, um sich um ihre Eltern zu kümmern und lebte in der Folge vom Einkommen ihres (damaligen) Ehemannes.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.1.4. Bereits während ihres ersten Aufenthalts in Österreich zwischen August 2008 und März 2013 ging die Beschwerdeführerin einer legalen Beschäftigung nach und zwar war sie zumindest in den Jahren 2010, 2011 und 2012 als Zimmermädchen in einem Hotel tätig. Nunmehr liegt eine Einstellungszusage dieses Hotels vor, dergemäß die Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis unverzüglich eingestellt werden wird. Die Beschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch, kann sich im Alltag sowohl schriftlich als auch mündlich problemlos verständigen und hat das ÖSD Zertifikat A2 mit der Beurteilung "sehr gut bestanden" erlangt. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über zahlreiche Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, mit denen sie viel Zeit verbringt und denen sie (sofern es sich um betagtere Personen handelt) bei alltäglichen Verrichtungen behilflich ist. Daher ist die Beschwerdeführerin in gesellschaftlicher, sozialer, sprachlicher und - bezogen auf die Einstellungszusage bzw. ihre vormalige berufliche Tätigkeit - wohl auch in beruflicher Hinsicht als außerordentlich gut integriert anzusehen. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Weiters wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr gesetzten, überdurchschnittlichen Integrationsmaßnahmen in mehrfacher (beruflicher, sozialer, gesellschaftlicher, sprachlicher) Hinsicht einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privatleben darstellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation:

1.2.1. Politische Lage:

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dimitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.04.2015;

1.2.2. Sicherheitslage:

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (01.04.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 01.04.2015;

  • SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.07.2014): Russland:

Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 01.04.2015 und

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

1.2.3. Rechtsschutz / Justizwesen:

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html;

1.2.4. Sicherheitsbehörden:

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg;

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation;

  • Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_ foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 02.04.2015;

1.2.5. Korruption:

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).

Quellen:

  • ACCORD (16.3.2015): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen,

http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheits lage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm;

  • AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen;

  • DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/ file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf;

  • FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html;

  • IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption;

  • Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF);

  • GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900;

    • IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation und

1.2.6. Allgemeine Menschenrechtslage:

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.04.2015;

1.2.7. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

  • GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 18.03.2015;

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation und

  • Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_ foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 18.03.2015

1.2.8. Frauen/Kinder:

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

1.2.9. Grundversorgung:

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

  • GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 03.04.2015 und

  • IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

1.2.10. Medizinische Versorgung:

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 01.04.2015;

  • AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 01.04.2015;

  • GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 01.04.2015 und

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

1.2.11. Behandlung nach Rückkehr:

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation und

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionszugehörigkeit), zu ihrer Herkunft aus Südossetien, zur erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz im August 2008 sowie zu ihrem ersten Asylverfahren, zu ihrer freiwilligen Ausreise aus Österreich in die Russische Föderation im März 2013, zu ihrem Aufenthalt und ihrem Leben in der Russischen Föderation, zu ihrer Ausreise bzw. zu ihren Reisebewegungen, zu ihrem Gesundheitszustand, zu ihrer vorhandenen Existenzgrundlage in der Russischen Föderation, zu ihren Familienangehörigen (Kindern) in der Russischen Föderation, zu ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit sowie insbesondere zu ihrem Grund für das nunmehrige Verlassen des Herkunftsstaates ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2016.

Die Beschwerdeführerin vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch ihr Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art ihrer Schilderung sowie die Spontanität ihrer Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Sie bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich ihre Lebensgeschichte und ihre Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihr erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass die erkennende Einzelrichterin die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubwürdig zu Grunde legen kann, wobei im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte und auch in der Erstbefragung finden sich hierzu keine auffallenden Widersprüche. Die Angaben der Beschwerdeführerin waren gleichbleibend, widerspruchsfrei, in sich stimmig und nachvollziehbar, sodass die zuständige Einzelrichterin keinen Zweifel daran hat, dass die Beschwerdeführerin den von ihr geschilderten Raubüberfall und die folgende Drohung ihres Arbeitgebers, das geraubte Geld wiederzubeschaffen, tatsächlich erlebt hat. Auch das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid von der Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers ausgegangen.

Betreffend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kommt die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes (ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr vorgebracht - Staatsangehörige der Russischen Föderation ist. Dass der Asylgerichtshof in ihrem ersten Asylverfahren von einer georgischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist, ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin in Südossetien geboren wurde und dort bis zum Jahr 2008 gelebt hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat auch in ihrem ersten Asylverfahren angegeben, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Die Beschwerdeführerin, die 1961 geboren ist und sohin jedenfalls Staatsbürgerin der UDSSR war, hat offensichtlich für sich selbst die Abspaltung Südossetiens von der Sowjetunion im April 1991 (seit damals gehört Südossetien - im Gegensatz zu Nordossetien, das nach wie vor eine Teilrepublik der Russischen Föderation ist - zu Georgien) nicht akzeptiert (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift: "R: In Ihrem ersten Asylverfahren haben Sie angegeben, die georgische Staatsbürgerschaft zu besitzen.

BF: Nein, das ist eine politische Frage. Wir gehören zu Russland, aber das ist eine politische Frage.") und sich weiterhin als russische Staatsangehörige (trotz Aufenthalts auf nunmehr georgischen Staatsgebiet) gesehen. Da den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls zu entnehmen ist, dass sie einen russischen Inlandsreisepass besessen hat, der ihr im Zuge des Überfalls gestohlen worden war, da er sich in der Tasche mit dem Geld befunden hat (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift), steht für die erkennende Einzelrichterin jedenfalls die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (ungeachtet ihrer Herkunft und ihrem Leben in Südossetien) außer Zweifel.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu ihrem ersten Asylverfahren und zu ihrer freiwilligen Ausreise aus Österreich in die Russische Föderation im März 2013 aus den diesbezüglichen Akteninhalten.

Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin gesetzten Integrationsmaßnahmen ergeben sich - neben ihrem eigenen Vorbringen - aus den im Verfahren diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Ihre vormalige Berufstätigkeit in den Jahren 2010 bis 2012 hat sie durch Vorlage des EDV Ausdrucks des AMS XXXX über ihre Beitragsgrundlagen sowie durch Vorlage ihres Arbeitszeugnisses des Hotels XXXX unter Beweis gestellt. Dass die Beschwerdeführerin über eine Einstellungszusage verfügt, derzufolge sie bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis unverzüglich im Hotel XXXX zu arbeiten beginnen kann, ergibt sich aus eben dieser Einstellungszusage. Die zuständige Einzelrichterin hat keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin arbeitswillig ist - dies bestätigt auch ein vorgelegter Bescheid des AMS vom XXXX - und so schnell wie möglich selbsterhaltungsfähig sein wird. Zum Beweis ihrer Deutschkenntnisse legte die Beschwerdeführerin ihr Diplom ÖSD Zertifikat A2 mit der Beurteilung "sehr gut bestanden" vor, wobei sich die erkennende Einzelrichterin von den sehr guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch persönlich überzeugen konnte. Es war offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin der Verhandlung über weite Strecken hinweg folgen konnte, ohne die Übersetzung der Dolmetscherin zu benötigen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über zahlreiche Freunde und Bekannte verfügt, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, ihrer Aufenthaltsdauer und den diesbezüglich vorgelegten Empfehlungsschreiben. Letztlich gründet sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszüge SA und SC vom 22.06.2016.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten Quellen und wurden der Beschwerdeführerin sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.

Weiters wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei sie diesbezüglich zunächst angab, dass die Lage, die in den Berichten dargestellt worden sei, der tatsächlichen Lage in Russland entspreche. Sie könne nur ergänzen, dass die allgemeine Situation schlechter sei als dargestellt. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin drei Schriftstücke vor, zu denen sie angab, dass diese nichts mit ihrer eigenen Situation zu tun hätten, sondern sich auf die allgemeine Situation beziehen würden. Hierbei handelte es sich (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Übersetzung) um einen Bericht über eine Frau, die eine Polizeiwache bedroht haben soll, wobei in der Folge vom Untersuchungskomitee von Nordossetien kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, da man in der Handlung lediglich ein Verwaltungsvergehen gesehen habe, weiters um einen Bericht über einen Polizeimajor, der verdächtigt werde, an Misshandlungen eines Festgenommenen beteiligt gewesen zu sein, der in der Folge verstorben sei; gegen diesen Beamten sei ein Strafverfahren eingeleitet worden und drei weitere Beamte seien deshalb bereits in Haft genommen worden sowie ferner um die Angabe einer Nachbarin der Beschwerdeführerin, dass diese von zwei Männern nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei; diese hätten gesagt, sie würden die Beschwerdeführerin sowieso finden, egal wie lange sie sich versteckt halte. Betreffend die ersten beiden Berichte ist anzuführen, dass diese - wie auch von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht - nichts mit ihrem eigenen Vorbringen zu tun haben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin zeigt sich aus dem ersten Bericht, dass die Polizei offenbar eine Drohung gegen eine Polizeistation nicht als Straftatbestand, sondern als Verwaltungsübertretung gesehen hat, was offenbar auf eine Differenzierung zwischen Straftat und Verwaltungsübertretung im russischen Recht hinweist und keinen Hinweis auf eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der Polizei beinhaltet. Aus dem zweiten Bericht geht hervor, dass in der Russischen Föderation offenbar auch gegen hochrangige Beamte vorgegangen wird, wenn sich diese der Misshandlung und/oder der Folter Gefangener schuldig machen, was ebenso für ein Funktionieren des russischen Polizeiapparates spricht. Betreffend die Angabe der Nachbarin geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass es sich hierbei tatsächlich um eine ernstgemeinte Drohung gegenüber der Beschwerdeführerin handelt. Zum einen ist gemäß der Anmerkung der Dolmetscherin genau das Datum des Vorfalls unleserlich, sodass nicht gesagt werden kann, wann sich diese beiden Männer nach der Beschwerdeführerin erkundigt hätten und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass bei einem einmaligen Nachfragen in einem Zeitraum von fast zwei Jahren, dessen Zeitpunkt nicht erkennbar ist, eine tatsächliche Gefährdung der Beschwerdeführerin wohl nicht angenommen werden kann. Mit der Vorlage dieser drei Schriftstücke ist die Beschwerdeführerin den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht substanziiert entgegengetreten.

Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann sohin nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.2.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.2.1.1.2. Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Soweit sich das Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin darauf bezieht, dass sie von ihrem Arbeitgeber einen Betrag in der Höhe von 400.000 Rubel bekommen hat, um für dessen Geschäft Pelzmäntel einzukaufen, ihr dieses Geld geraubt worden war und sie daraufhin von ihrem Arbeitgeber dahingehend bedroht worden war, das Geld wieder zu beschaffen, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.

Mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten und sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig erachteten Vorbringen wurde keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Gesinnung - vorgebracht. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung der Beschwerdeführerin darin begründet, dass es ihr nicht möglich ist, den geraubten Geldbetrag in der Höhe von 400.000 Rubel an ihren Arbeitgeber zurückzuzahlen und sie daher Rachehandlungen durch diesen Mann (und seine Handlanger) fürchtet. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eindeutig zu entnehmen, dass der Grund für die befürchtete Verfolgung ein wirtschaftlicher - der Arbeitgeber will sein Geld zurück, das er der Beschwerdeführerin für den Ankauf von Pelzmänteln gegeben hat und das dieser geraubt wurde - ist und die befürchtete Verfolgung weder mit der religiösen noch mit der politischen Gesinnung der Beschwerdeführerin noch mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich ihrer Rasse und/oder ihrer Nationalität - erkennbar zu tun hat. Ausgehend von den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin hat die Bedrohung durch ihren (ehemaligen) Arbeitgeber - im Übrigen ebenso wie der Überfall - ihren Ursprung nicht in einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern ist - sofern Drohungen und körperliche Übergriffe bzw. Misshandlungen eingesetzt wurden, um der Forderung nach Wiederbeschaffung des Geldes Nachdruck zu verleihen - als schlichte kriminelle Handlung zu qualifizieren.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegt, ist dem entgegenzusetzen, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (= Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als "Geldschuldnerin" (mag sie auch unverschuldet - durch den Überfall bzw. Raub - zur "Geldschuldnerin" geworden sein und sich ihr Verfolger krimineller Mittel bedienen, um sein Geld wieder zurückzubekommen) ausreicht, um ihr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl zuzuerkennen. Eine solche Sichtweise scheitert schon daran, dass die Schuldnereigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes, unveräußerliches Merkmal darstellt noch die Beschwerdeführerin zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.1.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0100 u.a.). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. zuletzt VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN).

Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohung bzw. Verfolgung durch den (ehemaligen) Arbeitgeber - sohin durch eine Privatperson - stellt auch in der Russischen Föderation eine strafbare Handlung dar und wird von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet. Wenn die Beschwerdeführerin befürchtet, dass ihr die russischen Behörden im Fall eine Anzeige ihrerseits gegen ihren Arbeitgeber wegen der gegen sie ausgesprochenen Drohungen bzw. Übergriffen nicht helfen wollen, hat das nichts mit einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu tun, sondern liegt einfach im teilweise mit Mängeln behafteten Justizwesen bzw. Rechtsschutz sowie in der weit verbreiteten Korruption begründet. Dass die russischen Behörden aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit sind, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis entnommen werden kann, sind auch die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegten Schriftstücke nicht geeignet, eine generelle Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der russischen Behörden, insbesondere der russischen Polizei, anzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sich dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, dass die Polizei den Überfall aufgenommen und die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu protokolliert hat.

3.2.1.1.4. Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren ehemaligen Arbeitgeber nicht auf einen der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) zurückzuführen ist. Daher ist im Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.

3.2.1.1.5. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Osseten und/oder wegen ihres christlich-orthodoxen Religionsbekenntnisses aktuell alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen ihrer Glaubensrichtung in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich befragt gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass sie nicht sagen könne, ob sie in Nordossetien wegen ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Es habe "etwas in der Luft" gelegen und sei um Alltagsgeschichten gegangen (vgl. Seite 8 der Verhandlungsschrift). Ein konkretes Vorbringen bzw. konkrete Vorfälle, die eine Bedrohung oder Verfolgung der Beschwerdeführerin in asylrelevanter Intensität wegen ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit wahrscheinlich erscheinen lassen, wurde nicht erstattet und ist Derartiges auch aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich. Eine Verfolgung bzw. Bedrohung aufgrund ihres christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses wurde nicht vorgebracht.

3.2.1.1.6. Auch aus der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status einer Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081), wobei in Bezug auf die Verhältnisse in der Russischen Föderation ohnehin nicht vom Vorliegen einer "allgemeinen desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation" ausgegangen werden kann.

Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.

3.2.1.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. "Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011)" Rz 196, mwH).

Vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 (entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (vgl. VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

3.2.1.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für das gesamte Staatsgebiet der Russischen Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal die beiden volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin, die ihren Lebensunterhalt durch eigene Berufstätigkeit erwirtschaften, in XXXX (Nordossetien) leben. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine durchaus gebildete Frau mit einem erlernten Beruf - die Beschwerdeführerin hat Russisch und Russische Literatur studiert und nach dem Studium drei Jahre lang als Lehrerin gearbeitet - handelt, für die es keine Schwierigkeit dargestellt hat, nach ihrer Ausreise aus Österreich in die Russische Föderation eine bezahlte Tätigkeit zu finden. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin nunmehr bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wieder einen Arbeitsplatz finden könnte, sodass sie durchaus in der Lage wäre, sich auch ohne die Unterstützung ihrer Familie (über die sie aber ohnehin verfügt) mittelfristig selbst zu erhalten und ein eigenes Einkommen für sich zu erwirtschaften. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr in Nordossetien leben will (weil sie befürchtet, ihr ehemaliger Arbeitgeber könnte sie weiterhin drängen, ihm das Geld zurückzuzahlen), wäre es ihr zuzumuten, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, auch wenn ihre Kinder weiterhin in XXXX leben, da eine anfängliche, insbesondere finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Kinder (sofern diese erforderlich wäre) nicht unbedingt eine örtliche Nähe bedingt, sondern beispielsweise auch durch Banküberweisung oder Ähnliches erfolgen kann. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass in Moskau oder in St. Petersburg sehr viele Osseten leben würden (vgl. Seite 17 der Verhandlungsschrift). Weiters beherrscht die Beschwerdeführerin die russische (und die ossetische) Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Ferner wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, auch wenn diese verbesserungswürdig ist. Aufgrund dessen und aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft Unterstützung durch ihre ansässigen Familienangehörigen erhalten könnte. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch die genannten Angehörigen oder durch Freunde erhalten würde, bestünde für sie immer noch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, gibt es in der Russischen Föderation ein Rentensystem und Arbeitslosenunterstützung. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für die Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, ist anzumerken, dass eine Erkrankung oder eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgebracht wurde, was die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Grundsätzlich ist in der Russischen Föderation das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Verfassung verankert und es gibt in einigen Großstädten (darunter auch in Moskau) einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden, wobei Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken laut Gesetz grundsätzlich kostenlos sind. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall sowohl aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin als auch aufgrund des Akteninhalts ausgeschlossen werden.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Betreffend die von der Beschwerdeführerin geäußerte Befürchtung, ihr ehemaliger Arbeitgeber könnte sie auch außerhalb XXXX bzw. außerhalb des Gebietes von Nordossetien finden, da er einflussreich sei bzw. "sehr lange Hände" habe, ist auszuführen, dass diese Befürchtung rein spekulativ ist und sich aus dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht herleiten lässt. Es ist nicht plausibel, dass jemand wie ihr ehemaliger Arbeitgeber, der lediglich einige Verkaufsstände auf Märkten und Bazaren besitzt, über Verbindungen verfügt, die über seinen unmittelbaren örtlichen Nahebereich hinausgehen, sodass er die Beschwerdeführerin in Städten wie Moskau oder St. Petersburg ausfindig machen könnte (sofern er nach zwei Jahren überhaupt noch ein Interesse daran haben sollte, die Beschwerdeführerin zu finden).

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet war, ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.

3.2.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist weder eine begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihr ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.2.3. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.2.2.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu "Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007, 852ff).

Bezogen auf den nunmehr gestellten Antrag auf internationalen Schutz befindet sich die Beschwerdeführerin zwar erst seit ca. zwei Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass sie bereits zuvor zwischen August 2008 und März 2013 ca. viereinhalb Jahre in Österreich aufhältig war. Richtig ist zwar, dass dieser legale Aufenthalt lediglich auf die Stellung eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz zurückzuführen ist, jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Dauer dieses Asylverfahrens (Antragstellung am 27.08.2008, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.06.2012) nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten ist und die Beschwerdeführerin diesen Zeitraum von ca. viereinhalb Jahren intensiv zur Integration, insbesondere in beruflicher Hinsicht, nutzte.

Diesbezüglich ist für die Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie während ihres ersten Aufenthalts zwischen August 2008 und März 2013 einer legalen Beschäftigung als Zimmermädchen in einem Hotel nachging und zumindest in den Jahren 2010, 2011 und 2012 berufstätig war. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt eine Einstellungszusage dieses Hotels vor, dergemäß die Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis unverzüglich eingestellt werden wird, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Kürze ihre Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen und vom österreichischen Staat wirtschaftlich bzw. finanziell unabhängig leben können wird. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spricht, wovon sich die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Sie hat das ÖSD Zertifikat mit der Beurteilung "sehr gut bestanden" erlangt. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und, dass sie Österreich nach Abschluss ihres ersten (negativen) Asylverfahrens freiwillig verlassen hat, zeigt deutlich, dass sie willens und fähig ist, die österreichischen Gesetze einzuhalten sowie die Rechtsordnung zu akzeptieren. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zwar nicht über Familienangehörige, jedoch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei sie - sofern es sich um ältere Menschen handelt - diesen auch bei alltäglichen Verrichtungen behilflich ist. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in beruflicher, sozialer, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht als außerordentlich gut integriert anzusehen ist.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. VfSlg. 17.457/2005 sowie VwGH vom 26.03.2007, Zl. 2006/01/0595 und vom 22.02.2005, Zl. 2003/21/0096). Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privatlebens der Beschwerdeführerin auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheid stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.2.2.5. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden gemäß § 54 Abs. 1 AsylG Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. [...]

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt.

Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,

[...]

Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG).

Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005 bestimmt Folgendes:

§ 7 (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (vgl. § 9 der Integrationsvereinbarungs-VO).

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG durch die Vorlage ihres ÖSD Zertifikats A2 nachweisen konnte, war ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, diesen Ausspruch in Neuverfahren zu tätigen, ergibt sich schon daraus, dass § 55 AsylG im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbar erscheinen (vgl. hierzu BVwG vom 16.12.2014, Zl. W125 2014597-1 sowie "Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht", Stand: 15.01.2016, K5 zu § 55 AsylG, Seite 971, wo ausgeführt wird, dass durch das FRÄG 2015 gemäß § 58 Abs. 2 klargestellt worden sei, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen dürfe.)

Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen, insbesondere in Bezug auf die Interessensabwägung betreffend Familien- und Privatleben, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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