W213 2133534-1•BVwG W213 2133534-1
W213 2133534-1Federal Administrative CourtSep 26, 2016
Bezugskürzung, Dienstverhinderung, Krankheit, Unfall- und<br/>krankheitsbedingte Abwesenheit, Zeitraumbezogenheit,<br/>Zusammenrechnung
W213 2133534-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe Dr. Johannes DÖRNER, Dr. Alexander SINGER, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/1, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom 01.07.2016, ohne GZ., betreffend Bezugskürzung (§ 13c GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13c Abs. 2 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Österreichischen Post AG, XXXX, einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 04.05.2016 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass er sich seit 19.02.2014 im Krankenstand befinde und gegen ihn von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Das Verfahren sei nach wie vor in erster Instanz anhängig. Er habe in diesem Verfahren bereits vorgebracht, dass sein Heilungsprozess gut voranschreite, und er sich dienstfähig erachte. Am 02.01.2015 habe er sich gesund gemeldet und seinen Dienstantritt für 05.01.2015 angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt sei er aufgrund des zehnmonatigen Krankenstandes bereits mit einer Bezugskürzung konfrontiert gewesen.
Die Dienstbehörde habe die Gesundmeldung jedoch mit Hinweis auf das anhängige Ruhestandsmeldungsverfahren nicht akzeptiert, und gegen seinen Willen gemeint, er sei krank und hätte im Krankenstand zu verbleiben. Ihm sei bei seinem Dienstantritt vor Ort (XXXX) am 05.01.2015 von seinem direkten Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass man ihn vom Dienst freistelle und er bis auf weiteres als vom Dienst freigestellt gelte.
Zwar stehe es der Dienstbehörde frei, auf die Dienstleistung des Beschwerdeführers zu verzichten und ihn auch im erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsverfahren zu beurlauben, ohne dass hier eine Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werden könnte. Eine solche Beurlaubung aus freien Stücken könne aber nicht zu einer Gehaltskürzung führen.
Der Beschwerdeführer befinde sich allerdings nunmehr neuerlich im Krankenstand, da er sich am 03.04.2015 eine Fraktur zugezogen habe, wobei die Arbeitsunfähigkeit nunmehr bis 28.05.2015 bescheinigt worden sei.
Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem nunmehr vorliegenden Krankenstand aufgrund eines Freizeitunfalls zweifellos um einen anderen Sachverhalt handle, der nicht von der Durchrechnung der Bezugskürzung gemäß § 13c Abs. 2 GehG erfasst sei, sodass sich ungeachtet dieses Umstandes jedenfalls die Gehaltskürzung ab dem 02.01.2015 als unrechtmäßig erweise.
Es werde daher beantragt die 20%ige Gehaltskürzung zwischen Bezug aufgrund der Gehaltskürzung im Krankenstand und Vollbezug ab 05.01.2015 zuzuerkennen und zur Auszahlung zu bringen und darüber allenfalls einen Leistungsbescheid zu erlassen. Ferner wurde beantragt ein Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach die Dienstbehörde nicht berechtigt gewesen sei, auf Verlängerung des Krankenstandes zu bestehen, ohne weitere ärztliche Erhebungen zu tätigen bzw. es nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zähle, trotz bescheinigter Gesundmeldung im Krankenstand zu verbleiben und hiermit eine Gehaltskürzung in Kauf zu nehmen.
Mit Schreiben vom 16.06.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass im Zuge von Erhebungen festgestellt worden sei, dass irrtümlich der Datensatz mit dem Krankenstand ab 19.02.2014 im System nicht mit Ablauf des 04.01.2015 abgegrenzt und ein anderer Abwesenheitsdatensatz mit Bezug auf die Dienstfreistellung ab 05.01.2015 eingepflegt worden sei. Dies hätte auch ein Enden der Gehaltskürzung mit 04.01.2015 bewirkt.
Es würden daher die entsprechenden Änderungen in den Merkmalen seiner Abwesenheiten im System vorgenommen und die Gehaltsdifferenz zwischen vollem und gekürztem Bezug mit der nächsten Gehaltszahlung zur Anweisung gebracht.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es sich beim aktuellen Krankenstand seit dem 03.04.2015 um eine Erkrankung (Fraktur) handelt, die in keinem Zusammenhang mit dem Grund des Krankenstandes vom 19.02.2014 steht, werde von der Dienstbehörde zur Kenntnis genommen. Hingegen könne aber seiner Auffassung, dass dadurch die Durchrechnung für eine Gehaltskürzung gemäß § 13c Absatz 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) ausgesetzt ist, nicht gefolgt werden.
Angesichts des Wortlauts des § 13c Abs. 2 GehG stehe fest, dass der Gesetzgeber keinen Unterschied, aus welchem Grund (ausgenommen Dienstunfall) die Dienstverhinderung entsteht, sehe. Es sei somit unerheblich, ob man wegen derselben oder einer anderen Erkrankung am Dienst verhindert sei. Ausschlaggebend sei einzig der sechsmonatige Zeitraum ohne Krankenstand, der eine Ersterkrankung wieder von neuem entstehen und somit auch die Fristen für eine Gehaltskürzung von neuem aufleben lasse.
Es werde daher für den Krankenstand ab 03.04.2015, welcher laut vorgelegter Krankenstandsmeldung voraussichtlich noch bis 26.06.2015 andauern werde, die Gehaltskürzung wieder wirksam.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 hielt dem der Beschwerdeführer in Bezug auf den Freizeitunfall vom 03.04.2015 entgegen, dass es zwar richtig sei, dass der Gesetzgeber vorrangig den Dienstunfall privilegiere. Richtig sei weiters, dass der Gesetzgeber bei der Dienstverhinderung an sich nicht zwischen Krankheit und Unfall unterscheide.
Allerdings sei § 13c Abs. 2 GehG überhaupt nicht auf privilegierte Dienstunfälle anzuwenden, da § 13c Abs. 1 die Anwendbarkeit auf Dienstunfälle ausschließe. Alle Ausführungen in § 13c Abs 1 bezögen sich folglich nicht auf privilegierte Dienstunfälle, bei denen es ohnehin zu keiner Kürzung komme.
Seinem Wortlaut nach spreche § 13c Abs. 2 eindeutig davon, dass bei einer abermaligen Dienstverhinderung innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls (gemeint Freizeitunfalls) diese Dienstverhinderung als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gelte.
Zwar gebe es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich vom 04.02.2009 zu GZ. 2008/12/0062, welche ihrerseits auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum nahezu wortgleichen § 24 Abs. 5 Vertragsbedienstetengesetz bzw. zu § 24 Abs. 3 Steiermärkisches Gemeindevertragsbedienstetengesetz verweise (OGH 16.12.1958, 4 Ob 123158 = JBI. 1959-351 und OGH 16.09.1987, 14 ObA 48187). Diesen Fällen sei die Situation zugrunde gelegen, dass sich zuerst ein Unfall und dann eine Krankheit ereignet habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe hiezu festgestellt, dass es zur Durchrechnung sowohl dann käme, wenn die erstgenannte Ursache eine Krankheit wäre, das zweite Ereignis wiederum eine Krankheit, aber auch wenn die erste Ursache ein Unfall wäre und die zweite Ursache eine Krankheit, weil hier nicht differenziert würde.
Dem steht auch der Wortlaut des § 13c Abs. 2 GehG nicht entgegen. Damit werde aber die Frage nicht beantwortet, ob dies gleich zu sehen wäre, wenn zuerst eine Krankheit sich ereigne und dann ein Unfall. Auf den ersten Blick schienen allenfalls Gerechtigkeitserwägungen hiefür zu sprechen; dagegen spreche aber der klare Gesetzeswortlaut, der nämlich ausführe, dass zum Unterschied zur Krankheit auf denselben Unfall abgestellt werde.
Dies lasse den Schluss zu, dass es zur Gehaltskürzung nur dann komme (alle diese Ausführungen könnten sich ja nur auf Freizeitunfälle beziehen), wenn einem ersten Freizeitunfall eine Dienstverhinderung infolge desselben Freizeitunfalls folgt oder wenn auf den ersten Freizeitunfall eine Krankheit folge, nicht jedoch dann, wenn auf eine Krankheit ein Freizeitunfall folge.
Hiefür spreche ebenfalls bei vergleichbarem Wortlaut auch der Kommentar von An zenberger / Kern zum Vertragsbedienstetenrecht der Steiermark, nämlich zu § 24 LVBG, wo folgendes ausgeführt wird:
"Bei Krankheiten findet die Zusammenrechnung ohne Rücksicht darauf statt, ob die neuerliche Erkrankung auf dieselbe Ursache zurückzuführen ist wie die frühere Krankheit.
Zusammenfassend findet daher eine Zusammenrechnung statt: 1.) Die erste Dienstverhinderung war durch Krankheit verursacht
1.1. wenn der Vertragsbedienstete wegen derselben Krankheit abermals dienstunfähig wird,
1.2. wenn eine Krankheitsursache vorliegt.
2. ) Die erste Dienstverhinderung war die Folge eines Unfalls
2.1. wenn der Bedienstete erkrankt,
2.2. wenn ein und derselbe Unfall zur ersten und zweiten Dienstverhinderung geführt hat.
Nicht jedoch findet die Durchrechnung demnach dann statt, wenn die erste Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht war und die zweite Dienstverhinderung auf einen Unfall zurückzuführen wäre."
Der vorliegende Fall erscheine daher noch gar nicht ausjudiziert.
Es werde daher begehrt, auch über die Gehaltskürzung im Zeitraum 03.04. bis 26.06.2015 bescheidmäßig abzusprechen und einen entsprechenden Bemessungsbescheid zu erlassen.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2016 brachte der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG ein.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge gemäß § 16 VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Aufgrund Ihres Antrages vom 04. Mai 2015, eingeschränkt durch Ihre Stellungnahme vom 02. Juli 2015, wird festgestellt, dass Ihr Monatsbezug unter Berücksichtigung der Kürzungsbestimmung des § 13c Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz 1956 für April 2015 mit brutto € 3.804,06 für Mai 2015 mit brutto € 2.923,91 und für Juni 2015 mit brutto €
4. 487,46 korrekt bemessen wurde.
Rechtsgrundlagen
§§ 1 und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBl. Nr. 65/2015; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. I Nr. 147/2015; § 17a PTSG in der Fassung BGBI. I Nr. 210/2013 und § 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung BGBI. I Nr. 210/2013; § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBI. 1 Nr. 33/2013;"
Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs fest, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Distributionsleiter auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 eingesetzt worden sei.
Seit 19.02.2014 habe er sich im Krankenstand befunden. Aufgrund der über dem Durchschnitt liegenden krankheitsbedingten Fehlzeiten im Jahre 2014 sei am 04.07.2014 ein Ruhestandsversetzungs-Vorverfahren eingeleitet worden.
Gemäß § 13c Abs. 1 GehG sei, gerechnet ab Beginn des Krankenstandes, der Monatsbezug des Beschwerdeführers ab 20. August 2014 auf 80% des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, gekürzt worden. Am 02. Jänner 2015 habe sich der Beschwerdeführer für 05. Jänner 2015 zum Dienstantritt gemeldet, da er sich wieder dienstfähig gefühlt habe. Am 05. Jänner 2015 sei durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers auf dessen Dienstleistung im Hinblick auf das anhängige Verfahren nach § 14 BDG verzichtet worden.
In der Zeit vom 03.04.2015 bis 26.06.2015 habe sich der Beschwerdeführer in Folge eines (Freizeit)Unfalls wieder im Krankenstand befunden.
Die durch die auf Grund eines Irrtums für die Zeit vom 05.01.2015 bis 02.04.2015 aufrecht gebliebene Gehaltskürzung zu Unrecht einbehaltenen Bezüge seien dem Beschwerdeführer mittlerweile nachträglich angewiesen worden.
In rechtlicher Hinsicht wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des § 13c GehG ausgeführt, dass Ausgangspunkt für die Bezugskürzung vom 03.04.2015 bis 26.06.2015 der vom Beschwerdeführer gemeldete Freizeitunfall sei, der eine neuerliche krankheitsbedingte Abwesenheit für den obigen. Zeitraum zur Folge gehabt habe. Da innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes (in diesem Fall 05.01.2015 - Gesundmeldung und Freistellung vom Dienst) abermals eine Dienstverhinderung durch einen Freizeitunfall (ab 03.04.2015 bis 26.062015) eingetreten sei, gelte dies gemäß den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Daher sei ab diesem Datum der Bezug wieder auf 80% des Ausmaßes, das ohne Dienstverhinderung gebührt hätte, zu kürzen gewesen.
Wie bereits vom Beschwerdeführer vorgebracht, sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Dauer der Dienstverhinderung jeweils getrennt nach Unfall und Krankheit zu ermitteln wäre und eine Fortsetzung der Dienstverhinderung jeweils wiederum gesondert nur an Unfall bzw. nur an die Krankheit anknüpfen könne. Daraus folge, "dass sich nur dann eine den Beamten begünstigende Differenzierung ableiten lässt, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet" (VwGH 04.02.2009, ZI. 2008/12/0062).
I. Im Ergebnis bedeute dies, dass die Zusammenrechnungsregel in folgenden Fällen anzuwenden sei:
1. Bei Dienstverhinderung wegen Krankheit in Verbindung mit einer innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes nachfolgenden weiteren Dienstverhinderung wegen Krankheit;
2. Bei Dienstverhinderung wegen Krankheit in Verbindung mit einer innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes nachfolgenden weiteren Dienstverhinderung wegen Unfalls;
3. Bei Dienstverhinderung wegen Unfalls in Verbindung mit einer innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes nachfolgenden weiteren Dienstverhinderung wegen Krankheit;
4. Bei Dienstverhinderung wegen Unfalls in Verbindung mit einer innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes nachfolgenden Dienstverhinderung wegen desselben Unfalls.
II. Die Zusammenrechnungsregel finde in folgenden Fällen keine Anwendung:
1. Bei Dienstverhinderung wegen Unfalls in Verbindung mit einer innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes nachfolgenden Dienstverhinderung wegen eines anderen Unfalls;
2. In allen Fällen einer Dienstverhinderung als Folge eines Dienstunfalls.
Im vorliegenden Fall trete nach einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eine weitere Dienstverhinderung als Folge eines (Freizeit)Unfalls ein. Dies entspreche der unter I.2. dargestellten Fallkonstellation.
§ 13c Abs. 2 GehG sehe nach seinem Wortlaut sowie auch seiner Regelungsintention keine unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Konstellationen "Krankheit - Unfall" bzw. "Unfall - Krankheit" vor, sondern regle diese Fälle gleich. Für eine gegenteilige Auslegung gebe es auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot keinen rechtlichen Interpretationsspielraum.
Auch der Umstand, dass für den Fall, dass zuerst eine Dienstverhinderung wegen Krankheit und dann eine Dienstverhinderung wegen einem Unfall vorliege, keine dezidierte Regelung angeführt sei, lasse nicht den Schluss zu, dass die Durchrechnung daher nicht vorgesehen wäre, zumal - wie der Beschwerdeführer selbst anführe - eine sachliche Rechtfertigung dafür fehlen würde.
Insgesamt könne weder aus der Gesetzgebung noch aus der Judikatur ein Hinweis dafür gefunden werden, dass in der vorliegenden Konstellation der Abfolge von Dienstverhinderungen eine Zusammenrechnung der Dienstabwesenheiten nicht gewollt wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht insofern Beschwerde, als damit die Rechtmäßigkeit der Gehaltskürzung auch im Zeitraum 03.04. bis 26.06.2015 festgestellt wurde.
Im Wesentlichen gehe es in diesem Rechtsfall um die noch nicht im lnstanzenzug ausjudizierte Frage, ob § 13c Abs. 2 GehG über den Gesetzeswortlaut hinausgehend eine Gehaltskürzung sowohl dann vorsehe, wenn sich zuerst ein Unfall und dann eine Krankheit ereignet, oder zuerst eine Krankheit und dann ein Unfall. Der Beschwerdeführer habe seine diesbezügliche Rechtsauffassung bereits in seiner Stellungnahme vom 02.207.2015 vorgebracht.
Die Dienstbehörde beharre nunmehr auch im bekämpften Bescheid darauf, dass die Zusammenrechnungsregel gemäß des dort angeführten Punktes 1.2. über seine Rechtsmeinung hinaus auch anzuwenden wäre:
bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit in Verbindung mit einer innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes nachfolgenden weiteren Dienstverhinderung wegen Unfalls.
Wenn auch die Erwägungen der Dienstbehörde zur Gleichbehandlung durchaus nachvollzogen könnten, sei dem jedoch entgegenzuhalten, dass die an sich aus dem Gleichbehandlungsgebot verständliche Regelung nicht ihren Niederschlag im Gesetzeswortlaut finde.
Die von der belangten Behörde getätigten Ausführungen, wonach eine Differenzierung danach, ob zuerst ein Unfall und dann eine Krankheit eintritt, oder zuerst eine Krankheit und dann ein Unfall, ja dem Sachlichkeitsgebot widersprechen würde, würden durch die eigenen Hinweise auf Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes konterkariert, wonach es dem Gesetzgeber durchaus freistünde, unterschiedliche Regelungen zu treffen, unterschiedliche Privilegierungen vorzunehmen, ihm folglich ein weiter Gestaltungsspielraum zustünde.
Es komme aber auch letztlich gar nicht darauf an, was sich der Gesetzgeber gedacht haben möge, sondern wie der Gesetzestext zu interpretieren sei, wobei zwar die "Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage" eine Entscheidungshilfe darstellten, aber nicht so weit führen könnten, dass es zu einer Interpretation contra legem kommen könne.
Insofern lägen die Voraussetzungen vor, diese Rechtsfrage zu klären und es sei davon auszugehen, dass der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.
Es werde daher beantragt
a.) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b.) den angefochtenen Bescheid vom 03.07.2016 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum 03.04. bis 26.06.2015 jene Differenz zwischen ungekürztem Gehalt und Gehalt aufgrund der Gehaltskürzung zuerkannt und zur Auszahlung gebracht werde;
in eventu
die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen dahingehend abzuändern, dass auch in diesem Zeitraum dem Beschwerdeführer das Gehalt ungekürzt zustehe;
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang
Diese Feststellungen ergeben sich aus der der Aktenlage. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die die krankheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom 19.02.2014 bis 05.01.2015 und die durch einen Freizeitunfall hervorgerufene Dienstverhinderung im Zeitraum vom 03.04.2015 bis 26.06.2015 unbestritten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 13c GehG hat - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:
"Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
..."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 19.02.2014 bis 05.01.2015 wegen einer Krankheit an der Dienstleistung gehindert war. Gemäß § 13c Abs. 1 GehG wurden daher seine Bezüge daher ab 20.08.2014 um 20% gekürzt. In weiterer Folge war daher der Beschwerdeführer in der Zeit vom 03.04.2015 bis 26.06.2015 neuerlich an der Dienstausübung gehindert, wobei dies durch eine Fraktur in Folge eines Freizeitunfalls hervorgerufen wurde.
Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gemäß § 13c Abs. 2 GehG vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 04.02.2009, GZ. 2008/12/0062, auf den klaren Wortlaut des § 13c Abs2 GehG hingewiesen, "welcher die dort umschriebene gesetzliche Vermutung immer dann eintreten lässt, wenn "abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls" eintritt." Es müsse sich also nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung zwar um Folgen" desselben Unfalls", nicht aber um eine Dienstverhinderung durch "dieselbe Krankheit" handeln. Ferner stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf folgende historisch-subjektive Auslegung:
"Wie aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum (damaligen) § 13c Abs. 3 GehG idF des Pensionsreformgesetzes 2000 hervorgeht, sollte die Zusammenrechnungsregel jener in § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 (im Folgenden: VBG), entsprechen.
Diese Zusammenrechnungsregel, welche zunächst in Abs. 4, später in Abs. 5 des § 24 VBG getroffen wurde, hat - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Auslegung im hier aufgezeigten Verständnis erfahren.
So hat der Oberste Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 16. Dezember 1958, 4 Ob 123/58 = JBl. 1959, 351, die Zusammenrechnungsregel auf Krankheiten angewendet, ohne auf die Identität ihrer Ursachen einzugehen (in diesem Sinne auch EvBl 1959/146).
Schließlich hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. September 1987, 14 ObA 48/87, zur Auslegung u.a. des § 24 Abs. 5 VBG (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:
"Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Dauer der Dienstverhinderung jeweils getrennt nach Unfall und Krankheit zu ermitteln sei und eine Fortsetzung der Dienstverhinderung jeweils wiederum gesondert nur an den Unfall bzw. an die Krankheit anknüpfen könne. § 24 Abs. 4 Stmk. GVBG entspricht im Wortlaut dem § 24 Abs. 5 des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhinderungen innerhalb von sechs Monaten dient und entsprechend dem § 8 Abs. 2 AngG auszulegen
ist (vgl. Arb. 5.289, 6.635, 6.657, 6.970, 7.000). ... Daraus folgt,
dass sich aus § 24 Abs. 4 Stmk. GBVG nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten lässt, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber dann, wenn die Dienstverhinderung auf Krankheit oder auf den Folgen desselben, schon eine Dienstverhinderung bewirkthabenden Unfalls beruht. ..."
Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Schaffung des § 13c Abs. 2 GehG in der hier anzuwendenden Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 (ebenso wie auch schon bei der Schaffung des § 13c Abs. 3 GehG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000) bekannt war und dass der Gesetzgeber die Zusammenrechnungsregel auch für das Gehaltsrecht der Beamten in jenem Verständnis einführen wollte, wie es durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 24 Abs. 4 bzw. Abs. 5 VBG 1948 für Vertragsbedienstete geprägt wurde.
Demnach ist - dem Ergebnis des zuletzt zitierten Urteils folgend - zunächst der Begriff "abermals" in § 13c Abs. 2 GehG dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Wortfolge "eine Dienstverhinderung" (aus welcher der in der Folge genannten Ursachen auch immer) bezieht, nicht aber etwa ausschließlich auf die in der Folge erstgenannte Ursache "durch Krankheit". Daraus folgt, dass - unabhängig davon, ob es sich bei der Ursache der Dienstverhinderung vom 18. und 19. Juni 2007 um eine Krankheit oder einen Unfall gehandelt hatte - die unstrittig durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung ab 4. September 2007 eine Fortsetzung der erstgenannten Dienstverhinderung im Sinne des § 13c Abs. 2 GehG bildete.
Anders als der Beschwerdeführer hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Bestimmung in der hier vertretenen Auslegung vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes. Dieser gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16.513/2002). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die - im Dienst- und Besoldungsrecht im Übrigen des Öfteren vorkommende - Ungleichbehandlung von Unfällen und Krankheiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso wenig bestehen vom Beschwerdeführer gehegte Bedenken gegen die Ungleichbehandlung zwischen Dienstunfällen einerseits und anderen Unfällen bzw. Krankheiten, andererseits. Die sachliche Rechtfertigung liegt hier im Dienstbezug des klar abgrenzbaren Unfallsereignisses, welcher den Dienstunfall auszeichnet."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall die unstrittig durch einen Freizeitunfall verursachte Dienstverhinderung vom 03.04.2015 bis 26.06.2015 eine Fortsetzung der erstgenannten Dienstverhinderung im Sinne des § 13c Abs. 2 GehG bildete. Der Verwaltungsgerichtshof hat in obzitiertem Erkenntnis unmissverständlich festgestellt, dass der Begriff "abermals" in § 13c Abs. 2 GehG dahingehend auszulegen ist, dass er sich auf die Wortfolge "eine Dienstverhinderung" (aus welcher der in der Folge genannten Ursachen auch immer) bezieht, nicht aber etwa ausschließlich auf die in der Folge erstgenannte Ursache "durch Krankheit". Daraus folgt aber, dass es für die Frage der Zusammenrechnung unerheblich ist, ob auf eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit eine solche auf Grund eines Unfalls oder eine solche wegen einer Krankheit folgt. Es kommt ausschließlich darauf an, dass zweite Dienstverhinderung innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 13c Abs. 2 GehG eintritt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 13c Abs.2 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage, inwieweit gemäß § 13c Abs. 2 GehG die Zusammenrechnung von Krankenständen zu erfolgen hat, auf Grundlage der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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