W175 2121811-1•BVwG W175 2121811-1
W175 2121811-1Federal Administrative CourtSep 26, 2016
Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Rechtsanschauung des VwGH, Vorlageantrag,<br/>Wiederausreise
W175 2121811-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 10.01.2016, Zahl: 0055/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geboren am XXXX, nigerianische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 16.11.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a sublit ii) und sublit iii) sowie lit b der Verordnung (EG) 2009/810, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 07.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft in Abuja (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengenvisums der Kategorie "C" für den Zeitraum von 20.10.2015 bis 16.11.2015. Als Reisegrund führte sie an, ihren Ehemann in Österreich besuchen zu wollen.
Im Interview führte sie laut Aktenvermerk vom 08.10.2015 an, dass sie seit Juni 2015 verheiratet sei, ihren Mann kenne sie seit zwei Jahren. Er sei vor acht Jahren nach Österreich gegangen, sie glaube, um dort zu studieren. Der Mann besuche sie drei bis vier Mal im Jahr in Nigeria.
Sie gab an, als Administrative Officer seit neun Jahren für eine namentlich genannte Firma (Mieter-Association) in Lagos tätig zu sein und in bar bezahlt zu werden. Ihre Aufgabe sei es, Mieten zu kassieren und den generellen Überblick zu haben.
Die BF legte eine Bankbestätigung der XXXX vor, wonach sie bei dieser Bank seit April 2010 ein Konto habe.
Ein Bankauszug, gedruckt am 02.10.2015, über den Zeitraum 01. Juli bis 02. Oktober 2015 wurde vorgelegt (Available Balance: 112.297,52 Naira), sowie eine Lohnbestätigung des Arbeitgebers der BF für September 2015 und eine Urlaubsbestätigung für den Zeitraum von 19.10.2015 bis 17.11.2015 ausgestellt am 05.10.2015. Eine Bestätigung einer anderen Bank (XXXX) vom 11.03.2015 weist einen Aktienbestand im Wert von 72.655.- Naira auf. Die Adresse der BF auf dem Kontoauszug der XXXX stimmt nicht mit der Adresse der BF am Visumantrag überein.
Beigelegt wurden ferner eine Versicherung und eine Flugbestätigung.
Mittels Verbesserungsauftrag wurden eine Heiratsurkunde, eine Kopie des Reisepasses des Ehemannes sowie dessen Aufenthaltstitel in Kopie nachgefordert und nachgebracht.
Im Antrag befinden sich weiters zwei Verpflichtungserklärungen des Ehemannes:
I.2. Mit Schreiben vom 01.11.2015 (übernommen am 04.11.2015) forderte die ÖB Abuja die BF zur Stellungnahme auf, da sie den Nachweis ausreichender Mittel nicht habe erbringen können. Die angegebenen Mittel seien nicht ausreichend. Die Angaben entsprächen nicht den derzeitigen sozialen beziehungsweise wirtschaftlichen Lebensumständen der BF. Die vorgelegten Verpflichtungserklärungen widersprächen einander in gravierender Weise.
Die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft. Die Angaben bezüglich ihrer Ehe ließen ernste Zweifel an der Rückkehrwilligkeit der BF aufkommen. Eine Verwurzelung im Heimatstaat sei nicht gegeben.
Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF.
1.3. In einem nicht unterzeichneten Schreiben vom 09.11.2015 (Eingangsmodalitäten nicht feststellbar) gab die BF an, dass sie über frühere Ersparnisse verfüge. Sie habe der ÖB beim Interview Kontoauszüge über beinahe eine Million Neira vorgelegt. Sie habe zwei Auszüge ihrer Bank vorgelegt und ein Schreiben, wie lange sie schon Kundin der Bank sei. Auf einem Kontoauszug seien fast 200.000 Naira, auf dem anderen Auszug (August bis Oktober) seien 800.000 Naira ausgewiesen.
Zusätzlich zu ihrer regulären Arbeit sei sie in verschiedene - nicht näher angeführte - informelle Geschäfte involviert, welche ihr es erlaubten, finanziell liquid zu sein.
Zu ihrer Rückkehrwilligkeit gab die BF an, einen - nicht nachgewiesenen - Masterabschluss in Betriebswirtschaft zu haben, ein Titel der sie befähige, in einem komplexen Wirtschaftssystem wie dem nigerianischen zu arbeiten. Sie habe einen tollen und profitablen Job, den sie seit acht Jahren ausübe. Sie werde ihre Karriere in Nigeria nicht aufs Spiel setzen und nicht einen Tag länger in Österreich verbleiben.
Sie ersuche daher um ein Visum vom 08.12.2015 bis 03.01.2016.
Dies bestätige sie mit ihrer Unterschrift (Schriftstück nicht unterschrieben).
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2015, zugestellt am 23.11.2015, verweigerte die ÖB Abuja der BF das Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft wären und dass ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne. Weiters habe sie den Nachweis ausreichender Mittel nicht erbringen können.
I.5. Gegen den Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 18.12.2015 fristgerecht Beschwerde.
Bei den vorgelegten Unterlagen befindet sich unter anderem eine Heiratsurkunde. In dieser wird als Beruf der BF "Beamtin" (civil cervant) angegeben.
Weiters befinden sich darunter zwei Bankauszüge der XXXX (Adresse stimmt nicht mit der Adresse der BF am Visumantrag überein).
Ein Bankauszug, gedruckt am 01.12.2015 (!), über den Zeitraum 01. Juli bis 02. Oktober 2015 wurde vorgelegt. Es befinden sich nunmehr zwei weitere Positionen auf dem Auszug (getätigt am 02.10.2015, jeweils über 152.297,52 Naira). Die Available Balance ergibt laut diesem Schreiben 1,162.042,05 Naira.
Der zweite Kontoauszug, gedruckt am 01.12.2015, über den Zeitraum 01. Juli bis 01.12.2015 ergibt eine Available Balance von ebenfalls exakt 1,162.042,05 Naira (!).
Beide Ausdrucke stammen laut Ausdruck aus einer anderen Filiale der Bank, weisen aber - im Unterschied zu dem beim Antrag vorgelegten Ausdruck - keine Firmeninformationen in der Fußnote auf.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich der als erwiesen angenommene Sachverhalt weder aus dem Bescheid noch aus dem Akt ergebe.
Die BF habe bereits ausgeführt, wie die von ihr vorgelegten Kontoauszüge zu lesen seien. Sie habe neben ihrem regelmäßigen Einkommen ein Sparguthaben von 1,000.000,- Neira (etwa € 4.700,-). Der Ehemann verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von €
1. 700,-. Somit lägen ausreichende Mittel vor.
Hinsichtlich der sich widersprechenden Verpflichtungserklärungen gab die BF an, dass der Ehemann nach Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung vom 18.09.2015 erkannt habe, dass die BF fälschlicherweise als Freundin ausgewiesen sei und habe sich aus eigenem Antrieb neuerlich zur Landespolizeidirektion begeben, um dies richtigzustellen. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber der BF in der Zwischenzeit mitgeteilt, dass sie nur mehr einen Monat Urlaub bekäme, weshalb er die Aufenthaltsdauer berichtigt habe.
Zur Frage der nicht gesicherten Wiederausreise habe man die BF über die Gründe inhaltlich nicht in Kenntnis gesetzt. Aus dem Akteninhalt ergäben sich jedenfalls keine Gründe. Die Eheleute hätten vor, sich in nächster Zeit regelmäßig gegenseitig zu besuchen, um zu entscheiden, wo sie ihr gemeinsames Leben verbringen wollten.
I.6. In der Folge erlies die ÖB Abuja mit 10.01.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, Zahl: 0055/2016 gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Die BF habe angegeben umgerechnet etwa € 700,- monatlich zu verdienen. Sie habe die Kontobewegungen (Ein- und Auszahlungen von etwa € 8.000,- nicht erklären können, weshalb der Eindruck entstehe, dass das Konto zwecks Vorlage angefüttert worden sei. Im Interview habe sie mehrfach angegeben, bei ihrem Mann in Österreich leben zu wollen. Aufgrund der divergierenden Mitteilungen sei eine Inlandserhebung durchgeführt worden. Seitens des BM.I sei am 22.10.2015 eine negative Stellungnahme eingelangt (Anm.: laut Ausdruck wurde mitgeteilt, dass mangels Mitteilung der Erhebungsgründe keine Inlandserhebung durchgeführt wurde. Es werde um neuerliche Konsultation ersucht; weitere Unterlagen befinden sich nicht im Akt). Gegen den Ehemann stehe jedenfalls ein Insolvenzverfahren an.
In der Stellungnahme vom 09.11.2015 habe die BF ein Sparkonto über 200.000,- Neira erwähnt, die Unterlagen jedoch nicht nachgereicht. Mit der Aussage, die BF habe ein Spar- und ein Anlagekonto erkläre nicht die Herkunft der Gelder. Die Einzahlungen entsprächen nicht ihrem nachgewiesenen Einkommen und sie habe dies nicht schlüssig erklären können. Das Arbeitsverhältnis habe nicht nachgeprüft werden können, da keine Telefonnummer oder E-Mailadresse auf dem Brief des Arbeitgebers gewesen sei. Es bestünden daher Zweifel an der Echtheit der Unterlagen.
I.7. Die BF beantragte daraufhin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte begründend vor, dass es sich bei dem Vorhalt, die BF habe die Herkunft der Gelder nicht erklären können, um einen neuen Vorwurf handle, zu dem sie sich nicht habe äußern können. Sie habe im Übrigen einen zusätzlichen Erwerb, indem sie am Wochenende traditionelle Kleidung verkaufe. Auch der Vorwurf des Insolvenzverfahrens, der im Übrigen nicht zutreffe, sei ihr nicht bekannt gemacht worden.
I.08. Mit dem am 19.02.2016 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF stellte am 07.10.2015 bei der ÖB Abuja einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von 20.10.2015 bis 16.11.2015 gültigen Visums der Kategorie "C", um ihren Ehemann zu besuchen. Dieser scheint auch als Einlader auf. Voraufenthalte der BF im Schengenraum sind in den letzten drei Jahren nicht aktenkundig. Sie hat keine tiefergehenden Familienbeziehungen in Nigeria geltend gemacht.
Die BF war nicht in der Lage, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes glaubhaft zu begründen. Die Angaben zum beabsichtigten Aufenthaltszeitraum sind widersprüchlich, ebenso widerspricht sich die BF hinsichtlich ihrer Absicht in Österreich ihren Lebensmittelpunkt zu begründen. Auch die Angaben zu ihrer ehelichen Beziehung sind mit Widersprüchen behaftet. Die beiden vom Ehemann abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind widersprüchlich, die BF wird in einer der Einladungen als Freundin bezeichnet. Die beantragten Zeiträume für den Aufenthalt in Österreich sind widersprüchlich und stimmen nicht mit dem seitens des vorgeblichen Arbeitgebers der BF genehmigten Urlaubszeitraum überein.
Der Einlader, von Beruf Printmedienzusteller, gab an, die Kosten des Aufenthaltes der BF zu übernehmen. Ein Einkommen von € 1700,-
monatlich lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennen.
Die BF kann weder ihre Beschäftigung noch ihr Einkommen glaubhaft machen, die Angaben und die vorgelegten Unterlagen sind widersprüchlich. Ihre Angaben, sie habe eine gute Ausbildung und einen guten Beruf in Nigeria, sie werde ihre Karriere nicht aufs Spiel setzen, um in Österreich zu bleiben, sind nicht glaubhaft und werden nicht durch glaubhafte Unterlagen belegt.
Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel wurde nicht erbracht.
Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der BF in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
Der BF wurde am 01.11.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die in der Folge abgegebene Stellungnahme war nicht geeignet, die festgestellten Tatsachen zu widerlegen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Abuja. Es wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf von der BF nicht substantiiert entgegengetreten.
Die konkrete Feststellung, dass begründete Zweifel daran bestehen, dass die BF vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlässt, ergibt sich sowohl aus ihren widersprüchlichen Angaben zum Aufenthaltszweck als auch aus der nicht glaubhaft nachgewiesenen sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in der Heimat. Ihr Ehemann lebt in Österreich, sie hat keine Kinder und konnte auch eine regelmäßige Beschäftigung beziehungsweise ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht glaubhaft nachweisen.
Die Feststellung, dass die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes (Besuch des Ehemannes) nicht glaubhaft begründet hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF und den widersprüchlichen Verpflichtungserklärungen.
Die Feststellung der nicht ausreichenden finanziellen Mittel ergibt sich einerseits daraus, dass der Einlader ein ausreichende Einkommen nicht nachweisen kann und andererseits daraus, dass die von der BF vorgelegten Unterlagen zu ihre Beschäftigung und zu ihrem Einkommen widersprüchlich und nicht ausreichend sind.
Den getroffenen Feststellungen ist die BF nicht substantiiert entgegen getreten. Zusätzliche Angaben in der Beschwerde widersprechen dem Neuerungsverbot, die Unterlagen stehen im Widerspruch zu den im Verfahren vor der Botschaft vorgelegten Unterlagen.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zur Ansicht der ÖB Abuja, wonach das Visum zu verweigern sei, da die BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass diese über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen würde, in dem dessen Zulassung gewährleistet sei, oder dieser nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen, ist Folgendes festzuhalten:
Die BF gab an, seit neun Jahren für eine namentliche genannte Firma in Lagos als Administrative Officer tätig zu sein und einen Masterabschluss in Betriebswirtschaft zu haben, den sie jedoch nie vorlegte. In der Heiratsurkunde wird ihr Beruf hingegen mit "civil servant" angegeben.
Ihre Angaben in der Stellungnahme vom 09.11.2015, dass sie der ÖB Kontoauszüge über eine Million Naira vorgelegt habe, sind nicht nachzuvollziehen.
Vorgelegt wurde ein Bankauszug, gedruckt am 02.10.2015, über den Zeitraum 01. Juli bis 02. Oktober 2015 (Available Balance: 112.297,52 Naira). Eine Bestätigung einer anderen Bank (XXXX) vom 11.03.2015 weist einen Aktienbestand im Wert von 72.655.- Naira auf. Die Adresse der BF auf dem Kontoauszug der XXXX stimmt im Übrigen nicht mit der Adresse der BF am Visumantrag überein.
Die Angabe in der Stellungnahme, dass die BF zusätzlich zu ihrer regulären Arbeit "in verschiedene informelle Geschäfte involviert sei" ist weder belegt, noch klingt es seriös oder gar nachvollziehbar.
In der Beschwerde legt die BF einen Bankauszug, gedruckt am 01.12.2015 (!), über den Zeitraum von 01. Juli bis 02. Oktober 2015 vor. Es befinden sich nunmehr zwei weitere Positionen auf dem Auszug (getätigt am 02.10.2015, jeweils über 152.297,52 Naira). Die Available Balance ergibt laut diesem Schreiben 1,162.042,05 Naira.
Der zweite Kontoauszug, gedruckt am 01.12.2015, über den Zeitraum 01. Juli bis 01.12.2015 ergibt eine Available Balance von ebenfalls exakt 1,162.042,05 Naira (!).
Beide Ausdrucke stammen laut Ausdruck aus einer anderen Filiale der Bank, weisen aber - im Unterschied zu dem beim Antrag vorgelegten Ausdruck - keine Firmeninformationen in der Fußnote auf.
Unabhängig davon, dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt werden dürfen, wird behauptet, dass es sich dabei um die bereits vorgelegten Unterlagen handelt, was nicht der Aktenlage entspricht. Die Unterlagen und die Angaben der BF sind als nicht glaubhaft einzustufen.
Wenn die BF anführt, dass sie bereits erklärt hat, wie die Auszüge zu lesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass, wie immer man diese auch lesen mag, die der ÖB vorgelegten Unterlagen nicht mit den nachträglich vorgelegten Unterlagen übereinstimmen. Auch sind letztere (unabhängig vom Neuerungsverbot) inhaltlich nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist aus den vorgelegten Unterlagen des Ehemannes der BF nachzuvollziehen, wie die BF zu der Ansicht kommt, dass der BF € 1.7000,- monatlich netto verdient. Das Insolvenzverfahren sowie die Konsultation sind im Akt nicht nachvollziehbar.
Die - in Übrigen nicht belegten - Angaben in der Beschwere hinsichtlich eines Textilhandels, den die BF nebenher führt, ist auszuführen, dass die BF dies ebenfalls trotz ausreichender Gelegenheit zuvor nicht angegeben hat.
Somit hat die BF entgegen dem Auftrag der Behörde weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, ein regelmäßiges Einkommen noch das Vorhandensein von ausreichenden finanziellen Mitteln glaubhaft nachgewiesen hat.
Nach Art 32 Abs 1 lit a sublit ii) Visakodex obliegt es dem Antragsteller, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts zu begründen.
Die BF gab an, ihren Mann in Österreich besuchen zu wollen. In der Stellungnahme vom 09.11.2015 führt sie aus, dass es aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer gute Stellung praktisch widersinnig sei anzunehmen, sie wolle in Österreich bleiben. Aufgrund der Nichtnachvollziehbarkeit der Angaben über ihre Ausbildung und über ihre berufliche Tätigkeit und der Zweifel an der Echtheit der Kontoauszüge relativiert sich das Vorbringen der BF zu ihrem Leben in Nigeria. Dass sie in der Beschwerde auch noch ausführt, sie hätten vor, sich in nächster Zeit regelmäßig gegenseitig zu besuchen, um zu entscheiden, wo sie ihr gemeinsames Leben verbringen wollten, macht ihre Versicherung, Nigeria nicht verlassen zu wollen, nicht glaubhafter.
Dazu kommt, dass die BF den Beruf des Ehemannes nicht kennt (in der Antragstellung gab sie an, er wolle studieren) und dass dieser sie in der ersten Verpflichtungserklärung vom 18.09.2015 als Freundin bezeichnet. Dass er, wie in der Beschwerde ausgeführt, nach Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung erkannt habe, dass die BF fälschlicherweise als Freundin ausgewiesen sei und sich aus eigenem Antrieb neuerlich zur Landespolizeidirektion begeben habe, um dies richtigzustellen, ist im Licht der sonstigen Angaben der BF wenig glaubhaft. Selbst wenn man diesen Angaben Glauben schenken wollte stehen die anderen Ablehnungsgründe einer Visumerteilung entgegen, weshalb von einer Befragung des Ehemannes Abstand genommen wurde.
In dem besagten Schreiben des Arbeitgebers vom 05.10.2015 wird der BF Urlaub von 19.10.1015 bis 17.11.2015 genehmigt. Wenn die BF in der Stellungnahme vom 09.11.2015 ausführt, sie wolle nun ein Visum vom 08.12.2015 bis 03.01.2016, ist nicht belegt, dass sie tatsächlich Urlaub bekommt. Ein neuerliches Schreiben des Arbeitgebers liegt nicht vor, was das vorgebliche Beschäftigungsverhältnis noch weniger nachvollziehbar macht.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass begründete Zweifel an der von de BF im Beschwerdeführer bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und es ist der BF nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten beziehungsweise diese zu entkräften:
Die BF gab keine familiären tiefgreifenden Bindungen zu Nigeria an, ihr Ehemann lebt in Österreich. Eine besondere familiäre oder soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat ist demnach nicht feststellbar. Bestreitet sie in der Stellungnahme vehement ihre Absicht, jemals in Österreich leben zu wollen, führt sie in der Beschwerde aus, man wolle sich wechselseitig besuchen, und dann entscheiden. Die BF war, wie bereits ausgeführt nicht in der Lage, seriöse berufliche und wirtschaftliche Beziehungen in Nigeria darzulegen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden, tiefgreifenden sozialen/familiären und beruflichen Verwurzelung der BF in der Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus.
Zwar hat Die BF eine Reservierung für ein Rückflugticket vorgelegt (und eine Reiseversicherung). Hiebei handelt es sich jedoch lediglich um einen Anhaltspunkt für eine gesicherte Wiederausreise. Eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung ist nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte (siehe hiezu oben), zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Gemäß § 11a Abs 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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