W120 2130264-1•BVwG W120 2130264-1
W120 2130264-1Federal Administrative CourtSep 26, 2016
angemessene Frist, Beschwerdefrist, Beschwerdemängel, Frist,<br/>Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, Rechtzeitigkeit,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W120 2130264-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26. April 2016, GZ 0001543548, Teilnehmernummer XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 9 iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 29. März 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Am 11. April 2016 erging dazu eine Mitteilung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Vorlage näher angeführter Unterlagen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Antrag zurückgewiesen werden müsse, sofern die noch fehlenden Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung nachgereicht werden würden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid, datiert mit 26. April 2016, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen nicht nachgereicht habe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 3. Juni 2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerde ein Lohnzettel aus März 2016 beigelegt werde, die Beschwerdeführerin Alleinerzieherin mit Rezeptgebührenbefreiung sei und daher um Stattgabe ihres Ansuchens bitte.
5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 8. August 2016, zugestellt am 18. August 2016, stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer bei der belangten Behörde am 3. Juni 2016 eingelangten Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht genüge. Insbesondere würden die Angaben, die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht sei, fehlen. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.
7. Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der belangten Behörde langte am 3. Juni 2016 gegen den Bescheid vom 26. April 2016, eine Eingabe der Beschwerdeführerin ein. Da diese nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde, insbesondere keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, enthielt (§ 9 Abs 1 Z 5 VwGVG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. August 2016 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, der vorliegenden Eingabe der Beschwerdeführerin sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
3.3. § 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende Beschwerde enthielt keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Das unter Punkt I.4. dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. August 2016 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung des ihrer Eingabe anhaftenden Mangels jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.