L506 2125197-1•BVwG L506 2125197-1
L506 2125197-1Federal Administrative CourtSep 26, 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, Begründungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Rechtsanschauung des VwGH
L506 2125197-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rae Mag. Bischof Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. 770444103-14062723 - BFA RD Wien, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG stattgegeben und der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 13.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu noch am selben Tag in der Polizeiinspektion Traiskirchen, in weiterer Folge am 18.05.2007 in der Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, und am 11.08.2009 in der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.05.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen an, dass er Schiite sei, in seinem Dorf jedoch mehrheitlich Sunniten wohnen würden. Am 25.03.2007 habe es in ihrer Moschee eine religiöse Versammlung gegeben, bei welcher sie durch bewaffnete sunnitische Anhänger vertrieben und einige Personen sogar durch Schüsse verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe um sein Leben gefürchtet, weshalb er dann geflüchtet sei.
3. In der Niederschrift vom 18.05.2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mittels eines gefälschten Reisepasses aus Pakistan ausgereist sei. Er habe in Pakistan einen Führerschein, könne diesen jedoch nur schwer bekommen, da es im Dorf Probleme gebe. Sein Vater sei nunmehr auch nicht im Dorf und deshalb könne er dort auch niemanden erreichen. Er sei nicht vorbestraft und auch niemals im Gefängnis gewesen. Er sei auch niemals erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe auch niemals einer politischen Partei angehört. Er habe mit der Polizei Probleme. Am 25.03.2007 habe es eine religiöse Versammlung gegeben, bei welcher es zu einer Schießerei gekommen sei. Die Sunniten hätten geschossen und die Wachen der Gruppe des Beschwerdeführers hätten dann zurückgeschossen. Es habe dann auf beiden Seiten Verletzte gegeben. Es gebe im Dorf nur sechs bis sieben schiitische Häuser und die Sunniten hätten 300 bis 350 Häuser. Die Polizei unterstütze die Sunniten. Zwei bis drei Tage nach dem Vorfall hätten sie sich versteckt gehalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei nämlich Priester in der Moschee, weshalb sie den Beschwerdeführer hätten umbringen wollen. Die Polizei sei auch zu ihnen ins Haus gekommen und hätte den Beschwerdeführer gesucht. Auch die Sunniten würden den Beschwerdeführer suchen. Am 02.April 2007 habe ihn dann sein Vater nach Karachi geschickt, jedoch habe er dann in Folge telefonisch von seinem Vater erfahren, dass er auch in Karachi gesucht werde. Beweismittel für sein Vorbringen könne der Beschwerdeführer unter Umständen später einbringen. Der Beschwerdeführer sei zwei bis drei Mal täglich in die Moschee gegangen und habe fünf Mal am Tag gebetet. Er sei niemals extremistisch als Schiit tätig gewesen. Er habe versucht, in Karachi zu leben, jedoch sei er auch dort gesucht worden, weshalb er Pakistan verlassen habe. Falls er wieder nach Pakistan zurückkehren würde, müsse er wieder nach Hause und dort würde er umgebracht worden.
4. In der Niederschrift vom 11.08.2009 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass sein Vater eines Tages ihre Religion gepriesen habe und dann die Sunniten gekommen seien und zu schießen begonnen hätten. Ihre Wachkörper hätten zurückgeschossen. Einen Tag danach in der Früh sei die Polizei dazugekommen. Der Vorfall habe nur ein bis zwei Stunden gedauert, aber die Polizei sei erst später in der Früh informiert worden. Die Sunniten hätten die Polizei verständigt, weil die Mehrheit der Bevölkerung und die Mehrheit der Polizei sunnitisch seien. Die Sunniten seien ihnen zuvorgekommen. Auf Nachfrage, weshalb die Sunniten die Polizei gerufen hätten, obwohl sie selbst die Schiiten angegriffen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass bei dem Zwischenfall auch Sunniten verletzt worden seien. Die Frage, ob er jemals Probleme mit Behörden und Ämtern in seinem Heimatstaat gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses führte der Beschwerdeführer einerseits den Zwischenfall nach dem Vortrag seines Vaters sowie die Probleme mit der Polizei an. Befragt nach den Problemen mit der Polizei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich versteckt aufgehalten habe, damit ihn die Polizei nicht finde. Er werde von der Polizei wegen seines Vaters und wegen seiner religiösen Einstellung gesucht. Sein Vater habe gepredigt und er habe ihn dabei unterstützt. Es passiere auch sehr oft, dass die Polizei jemanden umbringe und im Nachhinein behaupte, dass die Person aus der Haft flüchten wollte. Befragt zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 18 Tage in Karachi gelebt habe bis ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, dass die Sunniten wüssten, dass der Beschwerdeführer in Karachi sei und auch dort Probleme bekommen würde. Falls der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückkehren würde, würde er wieder die gleichen Probleme haben. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers seien weiterhin in Pakistan aufhältig. Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen vorgehalten, zu welchen er keine Stellungnahme abgab.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2009 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf darin zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA, Oktober 2008; UK Home Office, Country Report, November 2008; USDOS September 2008) zur allgemeinen Lage in Pakistan. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 23 bis 24 des Erstbescheides):
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Problemen zwischen den Sunniten und den Schiiten seien in keiner Weise geeignet gewesen, darin Verfolgung oder auch nur Missachtung des Beschwerdeführers zu erkennen. Art. 20 der pakistanischen Verfassung garantiere freie Religionsausübung. Durch den Staat würden entsprechende Einrichtungen für die freie Religionsausübung zur Verfügung gestellt werden. Glaubhaft sei, dass es im März 2007 während einer religiösen Versammlung zu Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten gekommen sei. Realitätsfremd erscheine, dass niemand von den angegriffenen Schiiten die Polizei verständigt habe, sondern die Angreifer selbst erst einen Tag später die Sicherheitskräfte alarmiert hätten. Anzumerken sei, dass auch im österreichischen Bundesgebiet Beteiligte in welcher Form auch immer im Ermittlungsverfahren der Polizei mitzuwirken haben. Gerade, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Staat aufrecht zu halten. Äußerst zweifelhaft seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltes in Karachi, wonach sein Vater erfahren habe, dass er in Karachi, einer Großstadt mit etwa 13 Millionen Einwohnern, gesucht und aufgefunden worden sei. In Pakistan gebe es genügend Großstädte, in welchen Personen in Anonymität leben können. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer von den Sunniten und der Polizei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt werde, obwohl sein Vater, welcher auch Schiit sei, als Priester in der Moschee wirke und sämtliche Familienmitglieder im Umkreis seines Wohnortes offenbar problemlos leben. Ferner sei es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer plötzlich im Alter von 33 Jahren das Verfolgungsinteresse sunnitischer Anhänger auf sich gezogen habe. In Summe seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet, die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Handlungen von Seiten Dritter glaubhaft erscheinen zu lassen.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgegangen werden könne. Auch hätten sich keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen außergewöhnlichen Umstände ergeben, welche einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer sei auch schon vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Lebensbedürfnisse in Pakistan zu befriedigen. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung der Umstände vorliegen, zumal er seine Eltern und Angehörige in Pakistan habe, könne daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht wiederum die Befriedigung seiner primären Lebensbedürfnisse möglich wäre.
Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und daher nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK gesprochen werden könne.
6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 15.09.2009, in welcher vorgebracht wurde, dass es die erstinstanzliche Behörde unterlassen habe, entsprechende Erhebungen über das Vorbringen des Beschwerdeführers im Heimatland des Beschwerdeführers durch Zuhilfenahme der österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatland des Beschwerdeführers einzuholen. Weiters sei dem Beschwerdeführer keine Frist gegeben worden, innerhalb welcher er die Dokumente in Vorlage bringen könnte. Letztlich wurde der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers in Pakistan bekanntgegeben und um dessen Einvernahme zu den Asylgründen des Beschwerdeführers ersucht.
Mit Schreiben vom 16.09.2009 wurden dem Asylgerichtshof folgende Dokumente des Beschwerdeführers übermittelt:
Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 25.09.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen die von ihm vorgelegten Dokumente im Original vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, bekannt zu geben, von wem ihm die Dokumente zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise zugekommen sind.
Mit Schreiben vom 08.10.2009 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung zur Vorlage der Originaldokumente.
Per Schriftsatz vom 10.11.2009 legte der Beschwerdeführer die von ihm zuvor vorgelegten Dokumente im Original vor. Die Dokumente seien dem Beschwerdeführer per Post übermittelt worden, jedoch existiere das entsprechende Kuvert nicht mehr.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, GZ: C8 408809-1/20098E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2008, AZ 07 04.441-BAS, gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. Am 22.02.2010 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
8. Am 10.10.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte plus; Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens - Art 8 EMRK). Dem Antrag war ein Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 10.05.2013, eine Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds (Niveau A2 des Europarats) vom 26.07.2013 sowie ein Werkvertrag vom 02.06.2007 beigelegt.
9. Mit Schreiben vom 10.10.2013 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, dem Beschwerdeführer eine Einreichbestätigung und forderte ihn auf, eine schriftliche Antragsbegründung gemäß Art 8 EMRK, eine Geburtsurkunde (samt deutscher Übersetzung), einen gültigen Reisepass, sowie alle Entscheidungen im Asylverfahren, jeweils in Kopie, vorzulegen.
10. Mit Schriftsatz vom 11.10.2013 erfolgte seitens des Vertreters des Beschwerdeführers eine Antragsbegründung gemäß § 11 Abs 3 NAG iVm Art. 8 EMRK. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2007 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und sein Asylverfahren im Jahr 2010 rechtskräftig negativ unter Erlassung einer Ausweisungsentscheidung beendet worden sei. Mit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung hätten sich wesentliche Umstände zugunsten des Antragstellers geändert. Er sei als Zusteller auf Werkvertragsbasis beschäftigt und erwirtschafte ein ausreichendes monatliches Einkommen. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und am 26.07.2013 eine Sprachprüfung, Niveau A2, erfolgreich abgelegt. Das fremdenpolizeiliche Verfahren ruhe mangels Ausstellung von Heimreisepapieren durch die pakistanische Botschaft in Wien. Bis dato sei dem Beschwerdeführer kein Reisepass ausgestellt worden und verfüge er über keine Geburtsurkunde. Daher werde beantragt, von der Vorlage eines Reisepasses sowie der Geburtsurkunde abzusehen und die Heilung dieses Mangels zuzulassen. Der Beschwerdeführer habe seine Identitätsdaten durchgehend richtig in seinem Asylverfahren angegeben. Die im Schriftsatz angekündigten Vorlagen (Werkvertrag vom 16.01.2013, ein Nachweis über die Pflichtversicherung vom 01.08.2013, die Honoraraufstellung vom 09.08.2013 sowie das Sprachzertifikat A2) waren dem Schriftsatz nicht beigefügt. Schließlich wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs 9 NAG wiederholt.
11. Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 wurde die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegt.
12. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 12.01.2015 erfolgte eine Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Demnach sei der Beschwerdeführer am 13.05.2007 nach Österreich gereist. Sein Asylverfahren sei - verbunden mit einer Ausweisung am 22.02.2010 in zweiter Instanz - rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen und sei er der Aufforderung, persönlich zur Botschaft zu gehen und eine Bestätigung über die erfolgte Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Familiengehörigen des Beschwerdeführers würden in Pakistan leben und bestünden zu Österreich weder ein familiäre noch soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer komme auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gestellt und sein rechtlicher Vertreter am 10.12.2014 eine Geburtsurkunde nachgereicht habe. Seitens des BFA sei beabsichtigt, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG zu erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, das beiliegende Formular für ein Heimreisezertifikat auszufüllen und innerhalb einer Woche dem BFA ausgefüllt vorzulegen.
13. Am 26.01.2015 erfolgte seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass der Aufforderung vom 22.01.2015 entsprochen worden sei und das Formular der pakistanischen Botschaft übermittelt worden sei. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit etwa acht Jahren durchgehend und über weite Strecken rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Er sei selbsterhaltungsfähig und aufrecht sozialversichert. Er habe die Integrationsvereinbarung nachweislich erfüllt und sich im Bundesgebiet nach Kräften gut integriert. Der Antragsteller verfüge über einen beträchtlichen Freundeskreis und seien diesbezüglich zwei Empfehlungsschreiben beigelegt. Zudem wurde ein Zeitungsartikel in Vorlage gebracht, in dem der Beschwerdeführer erwähnt werde und über seine schwierigen Lebensumstände berichte. Aus dem Schreiben vom Mag. XXXX gehe zudem hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich betätige. Schließlich wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2014, GZ 2013/22/0247, verwiesen, wonach einem selbständigen Pizzazusteller nach einer Aufenthaltsdauer von rund neun Jahren und Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 nach Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit letztlich ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen (§ 41a Abs 9 NAG, alte Fassung) gewährt worden sei. Die Sachverhaltskonstellation beim Beschwerdeführer sei mit dieser vergleichbar. Zudem habe sich der Sachverhalt nach der am 17.02.2010 in der gegenständlichen Sache ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes wesentlich zugunsten des Antragstellers geändert. Seine Selbsterhaltungsfähigkeit, seine guten Sprachkenntnisse uns eine weitergehende Integration habe sich nachweislich nach dem Jahr 2010 entwickelt. Es sei sohin auch hinsichtlich der Umstände von einem maßgebend geänderten Sachverhalt auszugehen.
14. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2015, Zl. 770444103-14062723, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 10.10.2013 gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergebe sich lediglich daraus, dass dieser von 13.05.2007 bis 22.02.2010 auf asylrechtlichen Bestimmungen beruht habe. Die bisher geknüpften sozialen Kontakte und erworbenen Sprachkenntnisse seien jedoch nicht geeignet, eine tatsächliche Integration abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer nicht damit rechnen habe dürfen, dass ihm tatsächlich in der Zukunft durch die Asylbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Schul- und Berufsausbildung im Herkunftsland absolviert und verfüge er in Pakistan über ein entsprechendes soziales Netz. Seine Familie lebe nach wie vor im Heimatland. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde nach der Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protkoll Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe darstelle. Zudem sei die Abschiebung auch nicht gemäß § 50 Abs 2 und Abs 3 FPG unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und existiere für Pakistan keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung entgegenstehe.
15. Mit Schriftsatz vom 16.02.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Darin wurde im Wesentlichen wiederholt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren nach Kräften bemüht habe, sich bestens im Bundesgebiet zu integrieren. Im Folgenden wurde im Wesentlichen die Begründung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der damals gültigen Bestimmung des
§ 41 a Abs 9 NAG wiederholt.
Zur Beschwerdebegründung wurde nach Darlegung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit knapp acht Jahren durchgehend und bis zum Jahr 2010 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Es werde dem Beschwerdeführer auch vom BFA zugestanden, dass er über gute Sprachkenntnisse verfüge, einen erheblichen Freundeskreis habe und Selbsterhaltungsfähigkeit vorliege.
Auf Seite acht des angefochtenen Bescheides stelle das BFA fest, dass der Beschwerdeführer weder über ein Identitätsdokument verfüge, noch einer Aufforderung hinsichtlich der Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses nachgekommen sei. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit der Urkundenvorlage vom 10.12.2014 eine Geburtsurkunde übermittelt habe und der Aufforderung zur Beschaffung eines Reiseersatzdokumentes nachweislich nachgekommen sei. Dies habe er im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26.01.2015 auf Aufforderung des BFA übermittelt, weshalb in diesem Punkt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorliege.
Das BFA habe sich unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere mit seiner Stellungnahme vom 26.02.2015, auseinandergesetzt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Sachverhaltsfeststellung, wonach eine maßgebende Verbesserung des Integrationsgrades nach der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010 entstanden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien gerade diese integrationsbegründenden Umstände, die nach der asylrechtlichen Ausweisung entstanden seien, entgegen der fehlerhaften Rechtsauffassung für die Beurteilung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, heranzuziehen. Das BFA hätte weiters feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Mitwirkungspflichten im Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren nachgekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer nicht selbst zu verantworten. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat seien aufgrund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abgerissen. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Bei richtiger Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet hätte diesen der Vorzug gegeben werden müssen. Es liege ein knapp achtjähriger, durchgehender Aufenthalt vor. Dies bei festgestellten guten Sprachkenntnissen, erheblichen privaten Bindungen und nachgewiesener Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels lägen daher vor, jene des § 52 Abs 3 und Abs 9 sowie des § 46 FPG lägen nicht vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie die Abänderung dahingehend, dass eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG erteilt werde. In eventu wurde beantragt, festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG nicht zulässig sei bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
16. Am 09.09.2015 langte in der hg. Gerichtsabteilung die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Abschiebung des BF am 02.09.2015 und der bezug habende Akteninhalt ein.
17. Mit Schreiben vom 19.06.2015 erfolgte seitens des BFA eine Beschwerdevorlage hinsichtlich der Anhaltung und Abschiebung des BF an eine dafür zuständige Gerichtsabteilung des BVwG, welche in Kopie in der hg. Gerichtsabteilung am 22.09.2015 einlangte. Darin wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung seines Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich ab diesem Zeitpunkt illegal in Österreich aufgehalten habe. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass dieser gemäß § 58 Abs 3 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründe. Dieser Antrag stehe auch der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und könne in einem Verfahren nach dem 7. Hauptstück des FPG keine Aufschiebende Wirkung entfalten. Es sei daher zulässig, dass gegen den Beschwerdeführer die bestehende Ausweisung nach dem AsylG durchgesetzt worden sei. Festgehalten wurde unter anderem auch, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung gemäß § 55 Abs 1 AsylG es unterlassen habe, einen pakistanischen Reisepass vorzulegen, obwohl diese Vorlage nach den Bestimmungen des § 8 der Asylgesetzdurchführungsverordnung (§ 8 Abs 1 z 1 AsylGDV 2005) vorgesehen sei und die Unterlassung gemäß § 58 Abs 11 AsylG als Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht ausgelegt werden müsse. Das BFA gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltstitels nicht im ausreichenden Maße mitgewirkt habe und kein persönliches Interesse habe, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
18. Am 04.09.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG auf dem Luftweg nach Pakistan abgeschoben.
19. Mit hg. Beschluss vom 11.02.2016 wurde der angefochtene Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.03.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 10.10.2013 gem. § 55 AsylG 2005 idgF zurück und begründete dies damit, dass der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei.
21. Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF dagegen fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF durch das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig befunden worden sei.
Die Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG könne nicht auf den fehlenden Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet gestützt werden, wenn dieser Nicht-Aufenthalt wiederum auf einer rechtswidrig erfolgten Rückkehrentscheidung basiere, womit sich die belangte Behörde in der Begründung nicht auseinandergesetzt habe.
Auch sei die belangte Behörde an die zurückverweisende Entscheidung des BVwG gem. § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden und lasse die belangte Behörde diesen Umstand außer Acht, woraus folge, dass eine konkrete Prüfung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art 8 EMRK. Die belangte Behörde habe vielmehr eine materielle Prüfung vornehmen müssen und stelle das Unterlassen einen Verstoß gegen die Ermittlungspflicht dar. Die Behörde gehe von einer Erledigung der Sache aus, was unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses bedenklich sei. Ein solches sei im Falle des BF jedoch gegeben. Eine erzwungene und rechtswidrige Rückkehrentscheidung, die wohl auch u einer rechtswidrigen Abschiebung geführt habe, beseitige nicht das Antragsinteresse des BF, was nicht zuletzt aus § 21 Abs. 5 BFA-VG eindeutig hervorgehe. Die Behörde habe durch die Zurückweisung eine Sachentscheidung in gesetzwidriger Weise verweigert, wodurch das Recht auf einen gesetzlichen Richter gem. Art.83 Abs. 2 B-VG verweigert werde und sei der angefochtene Bescheid überdies mit Willkür belastet
Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, warum die Behörde von einer inhaltlichen Prüfung absehe und genüge der lapidare Verweis darauf, dass der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht, womit die Begründungspflicht iSd § 60 AVG verletzt sei. Die Behörde habe die Abschiebung aufgrund einer rechtswidrigen Rückkehrentscheidung nicht gewürdigt, worin eine qualifizierte Verkennung der Sach- und Rechtslage liege und hätte die Behörde nach § 21 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen gehabt.
Der BF stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
22. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 26.04.2016 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
23. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
24. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 16.02.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 18.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.4. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides
1.4.1. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Gem Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.
1.4.2. Gemäß § 58 Abs 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
1.4.3. Der Beschwerdeführer stellte zu einem Zeitpunkt, als sich dieser noch im Bundesgebiet aufgehalten hat, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem § 55 Abs 1 AsylG, welcher gem § 58 Abs 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und (grundsätzlich) der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer wurde nach der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, jedoch vor Erlassung des hg. im ersten Rechtsgang ergangenen Beschlusses auf Veranlassung des BFA abgeschoben. Im ersten Rechtsgang wurde die Entscheidung des BFA behoben und die Angelegenheit gem § 28 Abs. 3 VwGVG an das BVA zurückverwiesen. Die nunmehrige Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers wurde seitens des BFA allein damit begründet, dass gem § 55 Abs 1 AsylG der Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhältig sein müsse, der Beschwerdeführer jedoch abgeschoben worden sei und sich daher nicht mehr in Österreich befinde.
1.4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mit seiner Entscheidung vom 07.05.2014, 2013/22/0274, in Zusammenhang mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid - mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Behörde mit der Begründung abgewiesen worden war, dass der Antragsteller abgeschoben worden und somit kein durchgängiger Aufenthalt gegeben sei - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da die Behörde den Antrag nicht allein mit der Begründung abweisen hätte dürfen, dass sich der Beschwerdeführer (nach Antragstellung) nicht mehr durchgängig im Inland aufgehalten habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei zur Begründung insbesondere Folgendes erwogen:
"Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2011, G 201/10, den letzten Satz des § 44 Abs. 5 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009 ("Verfahren gemäß Abs. 4 gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.") wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig aufgehoben hat. Es sei unzulässig, dass - ohne nach den Gründen, die zum Verlassen des Bundesgebietes geführt haben, zu unterscheiden - dem Fremden das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und der Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung genommen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hielt wiederum im Erkenntnis vom 17. November 2011, 2010/21/0494, fest, dass der Inlandsaufenthalt "jedenfalls" in einer Phase des Verfahrens erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiters im Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2012/22/0023, im Ergebnis davon ausgegangen, dass eine Beendigung des inländischen Aufenthaltes nach erfolgter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der sogenannten Altfallregelung nicht dazu führt, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht mehr gegeben ist. Damit wurde in der Judikatur die Voraussetzung des "durchgängigen Aufenthalts" zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 NAG an "im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige" relativiert. Für eine solche Auslegung des Kriteriums des durchgängigen Aufenthaltes spricht auch eine systematische Interpretation des § 43 Abs. 4 NAG mit § 43 Abs. 5 leg. cit. Da nämlich ein derartiger Antrag gemäß § 43 Abs. 5 NAG kein Bleiberecht verschafft und nur unter bestimmten Umständen mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten ist, hätte, wenn der durchgängige Aufenthalt bis zur Erlassung des das Aufenthaltstitelverfahren beendenden Bescheides gefordert wird, eine (allenfalls auch rechtswidrige) Außerlandesschaffung zur Folge, dass der Antragsteller nunmehr nach Aufhebung der oben zitierten Anordnung zwar einen Anspruch auf eine entsprechend überprüfbare Entscheidung über seinen Antrag hätte, diese aber in jedem Fall nur antragsabweisend lauten könnte." (VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0274)
1.4.5. Das soeben zitierte Erkenntnis 2013/22/0274 des Verwaltungsgerichtshofes erging zu einem mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt und die darin vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Erwägungen sind auch auf § 55 Abs 1 AsylG übertragbar, da dieser entsprechend den ErläutRV (RV 1803 XXIV. GP) inhaltlich § 43 Abs 3 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 abbildet, welcher seinerseits - im für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Ausmaß - mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 vergleichbar ist. Somit hätte das BFA auch im vorliegenden Beschwerdefall den Antrag nicht allein mit der Begründung zurückweisen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufgehalten habe.
In diesem Zusammenhang ist ferner auf das Erkenntnis des VfGH vom 24.09.2010, B 1413/09 zu verweisen, woraus sich folgender Rechtssatz ergibt: Folgt man der Auffassung der belangten Behörde, dass sich der antragstellende Drittstaatsangehörige bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 43 Abs. 2 NAG im Bundesgebiet aufhalten muss, widrigenfalls sein Antrag abzuweisen ist, könnte die Fremdenpolizeibehörde, auch durch eine rechtswidrige Abschiebung des Drittstaatsangehörigen den Ausgang des Aufenthaltstitelverfahrens bestimmen.
Die Wortfolge "im Bundesgebiet aufhältigen" in § 43 Abs. 2 NAG ist jedoch iSd Art 8 EMRK in verfassungskonformer Interpretation dahingehend auszulegen, dass sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles der Drittstaatsangehörige nicht auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Inland aufhalten muss.
Im Lichte der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur in Verbindung mit der Tatsache, dass der BF im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt seiner Antragstellung und während des darauf folgenden Verfahrens bis zu seiner Abschiebung in Österreich aufhältig war, war die nunmehrige Zurückweisung des Antrages durch das BFA unrechtmäßig.
1.4.6. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
1.4.7. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist (vgl VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109).
1.5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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