G313 2107687-1•BVwG G313 2107687-1
G313 2107687-1Federal Administrative CourtSep 26, 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Behebung der Entscheidung,<br/>Gefährdungsprognose, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Wiedereinreise
G313 2107687-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (vormals XXXX), geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der LPD Wien vom 13.02.2013, Zahl: XXXX, gemäß § 63 Abs. 1 iVm 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gestützt wurde das Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf drei rechtskräftige Verurteilungen und mehrere Vormerkungen wegen des Begehens von Verkehrsdelikten, insbesondere sog. "Alkoholdelikten".
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der BF im Wesentlichen aus, dass die den Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen solange zurückliegen würden, dass von ihm keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe. Auch stünden familiäre Bindungen insbesondere zu seinen beiden in Österreich lebenden minderjährigen Kindern einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen.
2. Mit Berufungsbescheid des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.06.2013 gem. § 66 Abs. 4 AVG insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gem. § 63 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF erst seit 2001 im Bundesgebiet befinde, seit 02.07.2002 legal. Die erste gerichtlich strafbare Handlung habe der BF bereits am 20.05.2004 begangen, ab diesem Zeitpunkt wären gerichtlich strafbare Handlungen jährlich erfolgt, in den Jahren 2005 und 2009 sogar mehrmals jährlich. Die Palette der strafbaren Handlungen umfasse nicht nur Delikte gegen Leib und Leben, sondern auch Vermögensdelikte. Bemerkenswert sei die Latte an schweren und gefährlichen Verkehrsdelikten. Dabei seien vom BF wiederholt die hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials zu den schwersten verkehrsrechtlichen Verstößen zählenden Delikte wie Lenken eines KFZ im alkoholisierten Zustand, Lenken eines KFZ ohne Führerschein und Überfahren von Rotlicht begangen worden. Ausgehend davon, dass der BF erst seit kurzem wieder berufstätig sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Hinkunft von der Begehung von Vermögensdelikten Abstand nehmen würde. Er sei in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich kaum berufstätig gewesen, habe regelmäßig Notstandshilfe bezogen. Aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes, der Summe der strafbaren Handlungen und aktuellen Vormerkungen, welche auch nicht so lange zurückliegen würden, um ein relevantes Wohlverhalten des BF darlegen zu können, sei davon auszugehen, dass ein Verbleib des BF im Inland aus derzeitiger Sicht eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle. Den familiären Bindungen des BF, dessen Lebensgefährtin mit den beiden gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet lebe, sei insofern Rechnung zu tragen gewesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von 4 Jahren herabzusetzen gewesen sei.
3. Die Behandlung der daraufhin seitens des damaligen rechtlichen Vertreters des BF eingebrachten Bescheidbeschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0207-6, abgelehnt.
4. Mit am 15.05.2014 datierter und am 16.05.2014 eingebrachter Eingabe stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Begründend wurde ausgeführt, dass er am 13.05.2014 die serbische Staatsbürgerin XXXX geheiratet und auch deren Namen angenommen habe. Seine Frau verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und wären sie beide wohnhaft in XXXX. Seine Frau sei derzeit arbeitslos, werde aber demnächst beim Pennymarkt zu arbeiten beginnen und ein Einkommen von € 1.400 erzielen.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Dokumente:
Heiratsurkunde vom 13.05.2014
Meldebestätigung betreffend den BF sowie seine Ehegattin
Reisepass seiner Ehegattin
5. Am 05.06.2014 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab er hierbei an, dass er der deutschen Sprache ausreichend mächtig wäre, er lebe seit 2002 in Österreich. Seine Frau lebe seit 25 Jahren in Österreich. Bis vor 2 Monaten habe er in einer Reinigungsfirma gearbeitet, nun sei er arbeitslos. Seine Gattin sei derzeit auch arbeitslos, jedoch werde sie in ca. 2 Wochen beim XXXX als Kassiererin eingesetzt. Seine Gattin habe keine Kinder, er selbst sei für 2 Kinder sorgepflichtig. Er zahle für seine Kinder € 380,00, wenn er einer Beschäftigung nachgehe.
6. Mit Schreiben vom 19.12.2014 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass er am 20.06.2014 aus dem Schengengebiet ausgereist sei und seither in Serbien lebe.
Unter einem wurde die Kopie seines Reisepasses übermittelt.
7. Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht seitens des BFA ein.
8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF gemäß § 69 Abs. 2 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen den BF am 13.02.2013 ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gem. § 63 Abs. 1 iVm Abs. 3 iVm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erlassen worden sei. Dem Aufenthaltsverbot sei zu Grunde gelegen, dass er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 105/1, 298/1, 223/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, zur Zahl XXXX vom 26.08.2008 wegen §§ 88/1 u. 4 (4. Fall), 88/1, 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt sowie unter der Zl. XXXX wegen § 141 StGB, § 223/2 StGB, § 15 StGB, §§ 146, 147 (1) Z. 1, 147 (2) StGB zu 9 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Mit Bescheid vom XXXX sei vom XXXX die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt worden, der Bescheid aber nach umfassender Würdigung des erhobenen Sachverhaltes inhaltlich bestätigt worden. Die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, hätten sich nicht zu seinen Gunsten verändert. Einzig die Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin sei aktenkundig. Dass zu Österreich starke familiäre und private Bindungen bestünden und auch von einer gewissen Integration in Österreich aufgrund seines zusammengefasst langjährigen Aufenthaltes ausgegangen werden müsse, werde nicht verkannt. Jedoch sei dabei anzuführen, dass diese Umstände bereits im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes bekannt gewesen und ausreichend gewürdigt worden seien, sodass auch die starken Bindungen nicht zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten.
9. Mit dem am 19.05.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Im Wesentlichen zusammengefasst wurde vorgebracht, dass jedenfalls insofern Änderungen in seiner familiären Situation eingetreten seien, als er am 13.05.2014 die serbische Staatsbürgerin XXXX geheiratet habe, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass seit der letzten Verurteilung nunmehr doch schon fast drei Jahre vergangen seien und er sich seither wohl verhalten habe.
10. Die Beschwerde wurde am 27.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Seitens des BVwG wurden Ermittlungen zu Eheschließung, verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und Erhebungen zu den sozialen Kontakten des BF in Österreich getätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtlichen Verurteilungen auf:
LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 15, 105/1, 298/1, 223/2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren.
LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 88/1 u. 4 (4. Fall), 88/1, 229/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren.
LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 141, 223 (2), 15, 146, 147 (1) Z. 1, 147 (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren.
Der BF weist allein zwischen den Jahren 2006 bis 2013 22 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, wobei den Vormerkungen unter anderem auch Alkoholdelikte zu Grunde liegen.
Zu Zl. XXXX weist der BF eine weitere Vormerkung auf, wobei die Übertretung am 16.02.2015 um 17:11 Uhr in XXXX begangen wurde, was gegen die Behauptung des BF spricht, seit seiner Ausreise am 20.04.2014 nicht mehr ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein
Der BF ist seit 18.06.2002 mit einigen wenigen Unterbrechungen durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Der BF verfügt seit 02.07.2002 über Aufenthaltstitel. Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid des Magistrates der XXXX vom 28.06.2011 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" mit Gültigkeit bis 12.02.2016 erteilt.
Der BF lebte bis 2011 mit der Lebensgefährtin XXXX im Haushalt, ab XXXX mit der späteren Ehegattin XXXX bis XXXX.
Der BF war von 01.01.2010 bis 30.04.2010, von 12.04.2011 bis 01.07.2011, von 07.11.2011 bis 23.01.2012 und von 05.12.2012 bis 01.02.2013 als geringfügiger Arbeiter beschäftigt. In den restlichen Versicherungszeiten hat er Notstandshilfe, Krankengeldbezug und Überbrückungshilfe erhalten. Seit 02.02.2013 verfügt der BF über keine Sozial- oder Krankenversicherung in Österreich.
Gegen den BF wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, gemäß § 63 Abs. 1 iVm 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 21.08.2013, Zl. XXXX, wurde die Dauer des Aufenthaltsverbotes gem. § 63 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG rechtskräftig auf 4 Jahre herabgesetzt.
Der BF reiste am 20.06.2014 aus dem Schengengebiet in den Herkunftsstaat zurück, wo er sich seither aufhält.
Im Bundesgebiet lebt die nunmehrige Ehegattin des BF, XXXX, geb. 07.03.1983. Die Ehe des BF und seiner nunmehrigen Ehegattin wurde am 13.05.2014 in Österreich geschlossen. Die Ehegattin des BF ist zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der BF ist für zwei minderjährige Kinder, die aus einer vorhergehenden Partnerschaft stammen und die im Bundesgebiet leben, sorgepflichtig.
Laut Mitteilung des LPD XXXX hat eine Nachschau an der Adresse XXXX geben, dass dort XXXX lebt, die mitteilte, dass sie zum BF seit 2 Jahren keinen Kontakt hat.
Im Bundesgebiet leben ein Bruder sowie ein Onkel des BF. Seine Eltern leben in Serbien.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben vor der belangten Behörde, dem unbestrittenen Akteninhalt sowie (bezüglich der nunmehrigen Eheschließung) der vorgelegten Heiratsurkunde vom 13.05.2014 (Aktenseite 304).
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen bezüglich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, konkret dem im Akt einliegenden Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 21.08.2013, Zl. XXXX sowie vom 17.08.2016 aus dem von Amts wegen eingeholten Auszug über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer.
3.1.1. Der mit Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstiteln betitelte § 63 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.
(3) Ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(4) Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können dem Fremden mit Erlassung des Aufenthaltsverbotes Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere die Verpflichtung,
1. sich lediglich im Gebiet des Bundeslandes, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder
3. bei der Behörde Dokumente zu hinterlegen.
(5) Dem Drittstaatsangehörige sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 4 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 4 Z 2 hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 4 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.
3.1.2. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen:
Wie sich aus der obzitierten Judikatur des VwGH ergibt, sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG verlangt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des Verhaltens des Betroffenen, die ein Grundinteresse des Gesellschaft berührt und ist eine solche aktuell nach wie vor beim BF erkennbar.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF kann ein Wegfall der Umstände, die seinerzeit zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht erkannt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aktuell nach wie vor von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die seinerzeit für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefahren ausgehen. Diesbezüglich ist zu sagen, dass der seit 2002 in Österreich aufhältige BF zwischen den Jahren 2004 und 2009 mehrere Straftaten, teilweise sogar mehrere jährlich, begangen hat, wobei es sich bei den von ihm verübten Straftaten sowohl um Straftaten gegen Leib und Leben (fahrlässige schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung) wie auch um Vermögensdelikte (Urkundendelikte, versuchter Versicherungsbetrug) handelt. Zu seinen Lasten sind insbesondere auch die zahlreichen gefährlichen und schweren Verkehrsdelikte zu werten, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass darunter auch Delikte mit einem besonderen Gefährdungspotential wie etwa das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand oder das Überfahren von Rotlicht fallen.
Angesichts der hohen Anzahl an sowohl gerichtlich strafbaren Delikten als auch verwaltungsrechtlichen Verstößen mit teilweise hohem Allgemeingefährdungspotential erscheint der seit seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat verstrichene Zeitraum eindeutig als zu kurz, um von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Es wird nicht verkannt, dass der BF im Bundesgebiet wohl teilweise geringfügig beschäftigt war, sodass Ansätze von Integrationsbemühungen erkennbar sind, jedoch tritt dieser Umstand im Vergleich zu dem nach wie vor gegebenen Gefährdungspotential in den Hintergrund.
Entgegenstehend zu den Angaben des BF in der Beschwerde, er habe am 20.06.2014 das Bundesgebiet verlassen und sei seitdem nicht mehr eingereist, scheint eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vom 16.02.2015 in Wien 16 auf.
Zum Beschwerdeeinwand, dass der BF im Falle der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in seinen Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzt wäre, da im Bundesgebiet seine nunmehrige Ehegattin, eine zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigte serbische Staatsangehörige lebt, was eine Änderung der Umstände darstelle, ist auszuführen, dass mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes des BF unbestreitbar ein Eingriff in dessen Familienleben verbunden wäre. Die Ehe des BF mit seiner nunmehrigen Ehegattin wurde zudem zu einem Zeitpunkt geschlossen, als gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestand, sodass ihm und seiner Ehegattin bewusst gewesen sein musste, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet höchst unsicher sein würde. Laut Erhebung des BVwG lebt die Ehefrau des BF von diesem seit 2 Jahren getrennt von ihm und hat seit dieser Zeit auch keinen Kontakt mehr mit dem BF. Bezüglich des Umstandes, dass die beiden minderjährigen Kinder des BF in Österreich leben, ist auszuführen, dass der BF zwar in Kontakt mit den Kindern steht, jedoch eigener Aussage zufolge nicht mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebte und mangels eines regelmäßigen Einkommens trotz bestehender Sorgepflichten bisher wenig zu deren Unterhalt beigetragen hat. Dem BF ist weiters entgegenzuhalten, dass ihn seine familiären Bindungen in Österreich schon bisher nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten, er mit seiner damaligen Lebensgefährtin XXXX mit der der BF die beiden Kinder hat, an den Delikten beteiligt war und 2012 ebenfalls verurteilt wurde, und der BF durch sein delinquentes Verhaltensmuster bewusst in Kauf nahm, durch eine etwaige Inhaftierung von seinen Familienangehörigen getrennt zu sein, sodass insgesamt betrachtet der Eingriff in das Privatleben des BF gerechtfertigt erscheint.
Vor dem Hintergrund, dass ein Wegfall der seinerzeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführten Umstände sohin nicht erkennbar ist, der BF nach rechtskräftigem Aufenthaltsverbot wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und nach wie vor davon auszugehen ist, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.