W219 2131510-1•BVwG W219 2131510-1
W219 2131510-1Federal Administrative CourtSep 23, 2016
Beschwerdelegimitation, Genehmigung, Sachwalter, Willensmangel,<br/>Zurückweisung
W219 2131510-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom 28.07.2016 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.07.2016 brachte XXXX eine mit 28.07.2016 datierte, als "Beschwerde=Anfechtung=Wahlanfechtung der Bundespräsidentenwahlen=BPW 2016" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Für XXXX wurde bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. November 2004, GZ 1 P 97/96k-276, Rechtsanwalt
XXXX zum Sachwalter bestellt. Im Verwaltungsakt findet sich ein weiterer Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg, datiert mit 05.08.2016, GZ 12 P 43/09x-502, aus welchem hervorgeht, dass der Wirkungsbereich des Sachwalters derzeit folgende Angelegenheiten umfasst: "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten."
3. Mit E-Mail vom 12.08.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachwalter, Rechtsanwalt XXXX, bekannt zu geben, ob dieser seine Genehmigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde erteile.
4. Dieser Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes kam der Sachwalter mit Schreiben vom 17.08.2016 nach. Er teilte mit, dass die vorliegende Eingabe von Herrn XXXX nicht genehmigt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil des Akts des Bundesverwaltungsgerichts sind.
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises, für den ihm ein Sachwalter bestellt wurde, nur im Rahmen der ihm nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB zukommenden Möglichkeiten selbst Rechtshandlungen setzen.
Die vorliegende Beschwerde wurde unmittelbar von XXXX erhoben, obwohl für ihn ein Sachwalter wirksam bestellt ist.
Es fehlt an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des XXXX durch seinen Sachwalter (vgl. die am 18.08.2016 eingelangte Erklärung des Sachwalters, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen).
In Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB ist die Beschwerde unvollständig geblieben, weshalb die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Berechtigung des XXXX zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014).
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