BVwG W219 2127256-1

W219 2127256-1Federal Administrative CourtSep 23, 2016

Regest

angemessene Frist, Fernsprechentgeltzuschuss, Mängelbehebung,<br/>Mangelhaftigkeit, Nettoeinkommen, Pflege, Richtsatzüberschreitung,<br/>Verbesserungsauftrag, Vertretung, Vollmacht, Zurückweisung

Full text

BVwG W219 2127256-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2127256.1.00

Spruch

W219 2127256-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den an XXXX gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.03.2016, GZ. 0001532093, Teilnehmernummer 1110310913, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag von XXXX auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit der Begründung, dass sein Haushaltseinkommen die für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige, ab.

Am 12.04.2016 langte ein mit "Betreff: Einspruch gegen Bescheid vom 30.03.2016" betiteltes Schreiben des "XXXX", unterschrieben von XXXX, bei der belangten Behörde ein. Mit diesem Schreiben nehme man gegen den an XXXX adressierten Bescheid Stellung. XXXX wohne seit 24.03.2015 im Pflegeheim "XXXX". Seine nächsten Angehörigen würden viele Kilometer entfernt wohnen, weshalb es Ihnen natürlich nicht immer möglich sei, fristgerecht Schreiben zu beantworten. XXXX sei aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu aber nicht mehr selbst in der Lage. Seit 24.03.2015 würden die Verpflegungskosten für XXXX durch den Sozialhilfeverband Murau getragen, was bedeute, dass 80 % seiner Pension zur teilweisen Deckung seiner Verpflegungskosten herangezogen werde und er lediglich 20 % seiner Pension als Taschengeld zur Verfügung habe. Man ersuche um neuerliche Berechnung, da sein monatliches Einkommen nur EUR 327,31 betrage.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht dieses Schreiben samt dem Verwaltungsakt vor.

Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen war nicht ersichtlich, ob XXXX vom Antragssteller für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den abweisenden Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.03.2016 bevollmächtigt worden war.

Aus diesem Grund richtete das Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2016 einen Mängelbehebungsauftrag an XXXX. Darin wurde mitgeteilt, dass es an einer schriftlichen Vollmacht hinsichtlich der Vertretung des Antragstellers im verfahrensgegenständlichen Fall fehle. Hiermit werde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist müsse die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem XXXX, zu Handen Frau XXXX, nachweislich am 09.08.2016 zugestellt.

Bis zum Ablauf der Frist erfolgte keine weitere Eingabe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

XXXX hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung des der Eingabe anhaftenden Mangels ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß - nämlich mit der Zurückweisung der allein der ohne entsprechende Vollmacht einschreitenden XXXX zuzurechnenden Beschwerde (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336) - zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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