BVwG W159 2118403-1

W159 2118403-1Federal Administrative CourtSep 23, 2016

Regest

familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Full text

BVwG W159 2118403-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2118403.1.00

Spruch

W159 2118403-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 12.11.2015, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

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Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 22.12.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.12.2014 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Anhänger der Oppositionspartei UDP sei und von der Regierung und der Regierungspartei APRC verfolgt werde. Bei einer Auseinandersetzung beider Parteien sei ein Mann ums Leben gekommen und er sei des Mordes beschuldigt und eingesperrt worden. Als er frei gelassen worden sei, habe er aus XXXX fliehen können und seine Heimat verlassen.

Am 08.10.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, ausgiebig einvernommen. Eingangs der Befragung legte er einen Mitgliedsausweis der UDP und ein Schreiben dieser Partei vor. Einen Reisepass oder andere Identitätsdokumente besitze er nicht. Er sei am XXXX in XXXXin Gambia geboren, Staatsbürger Gambias, gehöre der Volksgruppe Mandingo an und sei Moslem/Sunnit. Er sei glaublich am 20.07.2010 aus Gambia ausgereist. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine Familie lebe bei seiner Mutter in XXXX. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinem Bruder. Seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass letztes Jahr öfters die Polizei gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Nachdem seine Frau gesagt habe, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe, wären sie wieder gegangen. Seine Familienangehörigen hätten wirtschaftliche Probleme. Sie verkauften Gemischtwaren. In Österreich mache er einen Deutschkurs, lese und mache Sport.

In Gambia habe er drei Jahre lang die Grundschule besucht und habe dann in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet. Danach sei er nach XXXX gegangen und sei dort als Schneider tätig geworden, nachdem er eine diesbezügliche Ausbildung gemacht habe. Er habe beim Bruder seines Cousins gearbeitet. Nach der Ausreise sei er vier Jahre lang in Libyen gewesen und habe als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.

Sein Problem sei es gewesen, dass er Mitglied der Oppositionspartei UDP gewesen sei. Er sei in seinem Heimatdorf XXXX für diese Partei tätig gewesen. Sie hätten in XXXX eine große Versammlung gehabt. Es seien dann Leute der Regierungspartei APRC gekommen und habe es eine schwere Auseinandersetzung gegeben. Dann sei er nach Hause gegangen und sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, habe ihm die Augen verbunden und ihn geschlagen und verhaftet. Sie hätten ihn nach XXXX gebracht und sei er einen Monat lang dort auf der Polizeistation angehalten worden. Die Polizei habe den Fall untersucht, wer diese Person getötet habe und habe ihn dann freigelassen und sei er in sein Dorf zurückgekehrt, habe sich jedoch monatlich bei der Polizei melden müssen. Später sei er dann nach XXXX gegangen und habe er dort erfahren, dass ihn die Polizei suche und dass er das Land verlassen solle. Er habe sich daher entschieden, nach Senegal zu gehen. Seine Frau habe ihm erzählt, dass sie zweimal nach ihm daheim gesucht hätten. Dieser Vorfall, wo es zum Tod einer Person gekommen sei, habe sich am 15.06.2010 ereignet. Es seien ungefähr tausend Leute dort gewesen. Es sei ein großes Treffen der UDP-Partei gewesen. Es sei dann zu einem Kampf mit Leuten der APRC-Partei gekommen und zwar zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr abends. Er wisse nicht, warum er des Mordes beschuldigt worden sei, er habe auch gesagt, dass er damit nichts zu tun habe. Er sei schon seit dem Jahre 2000 für die UDP aktiv. Das vorgelegte Schreiben habe er über seinen Bruder bekommen, der als Fahrer für die UDP arbeite. Die gesamte Familie sei bei der UDP. Er sei häufig bei Parteitreffen dabei gewesen, meistens sei es um die korrupte Regierung gegangen. Er habe auch selbst Reden mit Mikrofon gehalten. Er habe bei Reden immer dasselbe gesagt und würden sie ihn in ganz Gambia finden. Bei einer Rückkehr würde er sein Leben verlieren. In der vom Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter XXXX vorgelegten Stellungnahme wurde auf Probleme bei der Übersetzung durch den Dolmetscher hingewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 12.11.2015, Zahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit dieser Antrag auch hinsichtlich einer Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. In der Folge wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen vage und nicht nachvollziehbar gewesen sei und der Antragsteller seine politische Tätigkeit bei der UDP, einschließlich der konkreten Rahmenumstände, nicht in detaillierter Art habe vermitteln können. Auch sei das Vorbringen widersprüchlich gewesen und habe er dieses nur allgemein in den Raum gestellt, ohne dies irgendwie belegen zu können. Bei dem vorgelegten Mitgliedsausweis falle auf, dass das Bezahlen des Mitgliedsausweises nicht bestätigt worden sei und das vorgelegte Schreiben der UDP sei offenbar ein Gefälligkeitsstück. Die Kritik am Dolmetscher sei nicht nachvollziehbar, da dieser seit Jahren für verschiedene Behörden zur vollsten Zufriedenheit tätig gewesen sei und "über jeden Zweifel erhaben sei". Insgesamt sei dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Antragsteller die Fluchtgründe nicht glaubhaft habe können und sei aus dem bloßen Umstand, einfaches UDP-Mitglied in Gambia gewesen zu sein, keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableitbar sei. Der Antragsteller habe vielmehr aus rein wirtschaftlichen Gründen sein Herkunftsland verlassen. Auch die allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland würden die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen und hätten im vorliegenden Fall keine Umstände ermittelt werden können, dass der Antragsteller auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst die bezughabende Judikatur dargelegt und ausgeführt, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte habe aufzeigen können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auf Grund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Gambia eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und könnten daher keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Gambia entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Zu ergänzen sei, dass Mutter, Bruder und Schwester nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Gambia leben würden und keine Indizien für eine existenzgefährdende Lebenssituation im Falle einer Rückkehr bestehen würden, zumal der Antragsteller ein arbeitsfähiger, junger, gesunder Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es hätten sich daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und auch sonst keine Kontakte habe, die ihn an Österreich binden würden. Weiters liege auch keine besonders schützenswerte Integration in Österreich im Entscheidungszeitpunkt vor und habe auch keine Aufenthaltsverfestigung stattgefunden. Der Antragsteller werde seit der Einreise von der Grundversorgung erhalten, sei relativ kurz in Österreich aufhältig und habe sein bisheriges Leben im Herkunftsstaat verbracht und sei auch somit ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Wie bereits unter Spruchteil II. dargelegt, ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG. Es sei daher auch die Abschiebung zulässig und würden auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bestehen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist angegeben. Der Bescheid wurde am 18.11.2015 zu Handen der ausgewiesenen Vertretung zugestellt. Mit Telefax vom 03.12.2015 erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX (im Telefaxwege) Beschwerde. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem beigezogenen Dolmetscher um einen sehr freundlichen älteren Herrn mit einer rührend menschlichen Art handle, aber seine englischen oder deutschen Sprachkenntnisse nicht ausreichend wären und das "Interview über weite Strecken" sehr holprig gewesen sei. Das Vorbringen sei bei fairer Betrachtung gar nicht so blass und detailarm, wie die belangte Behörde behaupte und sei teilweise auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Die Behörde habe es auch unterlassen, konkrete fallbezogene Recherchen vorzunehmen. Außerdem gehöre der Beschwerdeführer einer religiösen Minderheit an. Es sei auch in Wahrheit kein Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer einerseits angebe, einfaches Parteimitglied zu sein und Reden am Mikrofon gehalten zu haben. Die belangte Behörde habe auch die vorgelegten Beweismittel, den Mitgliedsausweis und das Schreiben der UDP-Partei nicht seriös gewürdigt und insgesamt nicht den maßgeblichen Sachverhalt geklärt. Es wäre daher wichtig, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers durchzuführen, damit der zuständige Richter sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen verschaffen könne. Außerdem sei der Beschwerdeführer sehr um seine Integration bemüht und wäre daher auch seine Ausweisung auf Dauer unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte - nach Klärung der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, was letztlich zu bejahen war - eine Beschwerdeverhandlung für den 23.06.2016 an.

Das Bundesverwaltungsgericht zog einen sehr erfahrenen (insbesondere auch bei afrikanischen Asylwerbern) gerichtlich beeideten Dolmetscher für die englische Sprache bei, die belangte Behörde entschuldigte sich für das Nichterscheinen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung. Der Beschwerdeführer konnte keine weiteren Dokumente vorlegen und wies eingangs der Verhandlung nochmals darauf hin, dass er mit dem Dolmetscher bei der belangten Behörde nicht zufrieden gewesen sei. Er sei gambischer Staatsbürger, Mandinka und Moslem. Wenn in der Beschwerde vorgebracht werde, dass er einer religiösen Minderheit in Gambia angehöre, so stimme dies nicht. Er sei im Dorf XXXX in XXXX ca. zehn Kilometer von der Stadt XXXX entfernt geboren und habe auch dort gelebt. Den Großteil seines Lebens habe er zumindest seit 2008 in XXXX verbracht. Er habe zunächst drei Jahre eine Grundschule und dann eine Koranschule besucht. Seine Eltern seien Landwirte gewesen und hätte die Familie von der Landwirtschaft gelebt. Sie hätten Reis und Erdnüsse angebaut und auch Kühe, Esel, Pferde, Schafe und Ziegen gehalten. Er habe schon seit frühester Kindheit in XXXX als Schneider gearbeitet. Er habe einen Bruder und eine Schwester.

In Gambia sei er Mitglied der United Democratic Party gewesen. Seit 2000 habe er für diese Partei gearbeitet. Sein Cousin sei der Fahrer des Oppositionsführers Lamin DARBOE. Einen Mitgliedsausweis habe er allerdings erst 2008 bekommen. Das Ziel der UDP sei es, alle Menschen in Gambia, egal welcher Stammeszugehörigkeit, zu vereinen und die Regierung, die nur Unsinn mache, abzulösen. Der Präsident habe eine Diktatur errichtet. Er müsse abgelöst werden. Die Regierungspartei heiße APRC, wofür diese Abkürzung stehe, wisse er allerdings nicht. Die UDP möchte die Menschenrechte und die Demokratie in Gambia. Der Beschwerdeführer zeigte in der Folge aus den Unterlagen das Parteisymbol zwei einander haltender Hände, die Parteifarbe sei Gelb. Über Vorhalt, dass in dem Mitgliedsausweis nirgends die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verzeichnet sei, verwies der Beschwerdeführer auf die schriftliche Bestätigung der UDP, dass er seit 2008 Mitglied sei. Er sei schon seit der Jugend dabei gewesen, habe auch die Jugend in der Ortschaft mobilisiert, er sei ein Funktionär gewesen, die Leute hätten ihn gekannt. Er habe ehrenamtlich die Leute zu den Versammlungen mobilisiert, er habe das für sein Land gemacht und dafür kein Geld bekommen. Er habe auch öfters gesprochen, dass sich in Gambia etwas ändern müsse, dass es in Gambia keine Demokratie, keine Arbeit und keine Menschenrechte gebe und dass Mitglieder der Opposition umgebracht würden. Sein Problem habe bei der Generalversammlung in XXXX am 17.05.2010 begonnen. Da hätten Angehörige der Regierungspartei diese Versammlung angegriffen. Er sei dann mit weiteren Leuten aus seinem Ort verhaftet worden, er könne auch drei Namen nennen. Dann sei er auf die Polizeistation in XXXX gebracht worden. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass er nach der Versammlung nach Hause gegangen sei und erst dort verhaftet worden sei, gab er an, dass die Polizei ihn daheim in XXXX verhaftet habe. Er sei deswegen im Gefängnis angehalten worden, weil ein Mann gestorben sei. Sie hätten ihn schwer misshandelt, geschlagen und geohrfeigt und heftig ins Auto gestoßen. Mit dem Tod dieses Mannes bei der Versammlung habe er nichts zu tun gehabt. Nach einem Monat sei er wieder frei gelassen worden und habe er sich dann entschlossen, das Land zu verlassen. Er sei dann am nächsten Tag gleich nach XXXX gefahren. Dort habe ihn aber sein Bruder angerufen, dass sechs Polizisten ihm auf dem Anwesen der Familie in XXXX, gesucht hätten. Über Vorhalt, dass er einerseits beim BFA angegeben habe, dass er einfach frei gelassen worden sei (AS 27), in der Bestätigung der UDP (AS 39) allerdings stehe, dass der Jugendführer dieser Partei die Flucht aus der Polizeistation organisiert habe, gab er an, dass er nie behauptet habe, dass die Jugendführer der UDP sich für seine Freilassung eingesetzt habe. Dieser sitze selbst seit Monaten im Gefängnis. Es sei erst vor kurzem ein wichtiges Mitglied der Partei namens XXXX getötet worden. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab der Antragsteller an, dass er lediglich auf dem Weg zur Polizeistation misshandelt wurde, auf der Polizeistation selbst nicht mehr. Vom Beschwerdeführervertreter gefragt, wie es den vier anderen Verhafteten auf der Polizeistation ergangen sei, nannte der Beschwerdeführer einen Namen, der ebenfalls schwer misshandelt worden sei. Nach dem Anruf seines Bruders habe er am selben Tag XXXX verlassen und sei nach XXXX und von dort mit dem Bus nach Senegal gefahren. Im Juli 2010 habe er Gambia verlassen. In der Folge habe er die zweieinhalb Jahre bis zur Einreise nach Österreich die meiste Zeit in Libyen verbracht. Seine Familie, seine Frau, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester, sowie sein Sohn seien nach wie vor in Gambia. Mit seiner Frau habe er täglich telefonischen Kontakt, mit seinen Eltern und Geschwistern gelegentlich. Seine Frau lebe mit seinem Sohn bei ihrer Mutter. Sie verkauften Lebensmittel. Die Frau habe ihm auch gesagt, dass nach der Ausreise zweimal Leute bei ihr gewesen seien und sich nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten, das letzte Mal im Dezember letzten Jahres.

Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme und mache in Österreich einen Deutschkurs. Gearbeitet habe er in Österreich noch nicht, er gehe ab und zu Fußballspielen, er spiele aber bei keinem Verein. Er habe schon österreichische Freunde, aber sehr wenige. Wenn er nach Gambia zurückkehre, würde er sein Leben verlieren. Er brauche unbedingt "Papiere", dass er in Österreich arbeiten kann. Er bekomme so wenig Geld.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Absatz 3 AVG folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

Weiters kündigte der Vorsitzende Richter an, dass er eine Auskunft bei ACCORD zur aktuellen Situation von Mitgliedern bzw. Funktionären der UDP einholen werde.

Der Beschwerdeführervertreter nahm zu den vorgehaltenen Dokumenten Stellung und führte zusammenfassend aus, dass dadurch die Inhaftierungen von UDP-Unterstützern bestätigt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge eine Anfragebeantwortung bei ACCORD (a-9730 vom 22.07.2016) zur United Democratic Party und zur aktuellen Lage von einfachen Mitgliedern bzw. Funktionären ein. Auch diese wurde im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen. Dazu nahm lediglich der Beschwerdeführervertreter Stellung und wies darauf hin, dass verschiedene Quellen von der Inhaftierung von Oppositionellen, insbesondere Anhängern der UDP, sprechen würden und dass dadurch das Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo, sowie Moslem und wurde am XXXX in XXXX geboren. Nach 2008 lebte er die meiste Zeit in XXXX. Seine Eltern waren Landwirte. Er hat schon seit frühester Jugend in der Landwirtschaft geholfen und die letzten Jahre in XXXX als Schneider gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine konkreten Feststellungen getroffen werden.

Er hat Gambia im Juli 2010 verlassen und sich dann in der Folge in Libyen aufgehalten und gelangte am 22.12.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wobei er sogleich einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen psychischen oder organischen Erkrankungen. Seine Frau und sein Sohn leben bei der Schwiegermutter, welche Lebensmittelhändlerin ist. Auch seine Eltern, sowie seine Geschwister leben nach wie vor in Gambia. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits Deutschkurse besucht, aber konnte bis dato kein Deutschdiplom vorlegen. Er lebt von der Grundversorgung und spielt in der Freizeit hobbymäßig Fußball. Ein Familienleben in Österreich führt er nicht. Er hat auch nur wenige österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015, ÖB 10.2014). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 10.2014).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 13.5.2015; vgl. AA 7.2014a), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (USDOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 10.2014).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 10.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 10.2014). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe. In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 26.5.2015).

Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 26.5.2015). Der merkwürdige Putschversuch in Gambia vor Neujahr war offenbar das Werk zweier in die USA ausgewanderter Gambier. Diese sind in den USA und im Senegal festgenommen worden. Rädelsführer und Financier war der texanisch-gambische Bauunternehmer Cherno Njie. Die Gruppe hatte Waffen und andere Ausrüstung nach Gambia geschmuggelt (NZZ 7.1.2015) und am 30.12. 2014 mit mehreren Bewaffneten den Präsidentenpalast in Banjul angegriffen. Präsident Jammeh befand sich zu dieser Zeit in Dubai (DS 30.12.2014). Die Präsidentengarde wehrte den Angriff ab, die meisten Angreifer wurden getötet. Ein Rädelsführer schaffte es in den Senegal zu entkommen, Njie selbst floh nach Washington. Beide wurden festgenommen (NZZ 7.1.2015). Diktator Jammeh nutzt den Putschversuch für eine Säuberungswelle und ließ reihenweise missliebige Offiziere und Oppositionelle festnehmen (NZZ 7.1.2015; vgl. NZZ 2.1.2015). Auch ein vielgehörtes Privatradio wurde behördlich geschlossen (Zeit 4.1.2015). Nach der Verhaftungswelle hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (BMEIA 26.5.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 10.2014).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 10.2014).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (USDOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 10.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 10.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 10.2014).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (USDOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014, ÖB 10.2014). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (USDOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Gambia auf Platz 126 von 175 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 10.2014).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Printmedien und 9 private Radiosender. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen, aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 12% der Bevölkerung hat Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegeben regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 10.2014).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.140) bis GMD 250.000 (EUR 5.680). Die am 3.7.2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft und Geldstrafen bis zu USD 82.000 zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 10.2014).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (USDOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 10.2014).

Quellen:

10. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014a).

Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. Die diesbezüglichen Diskussionen zw. IKRK und gambischen Innenministerium gehen jedoch weiter und auch an einem Memorandum wird gearbeitet (ÖB 10.2014).

Quellen:

11. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).

Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung JAMMEH üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 10.2014).

Quellen:

12. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014b).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 15.5.2015).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 10.2014).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014)

Quellen:

13. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 10.2014).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 10.2014).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 10.2014). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 15.5.2015).

Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 26.5.2015).

Quellen:

14. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 10.2014).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten, Verbreitung von Falschinformationen, usw.

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 10.2014).

Quellen:

Zur United Democratic Party UDP und zur Situation ihrer Mitglieder wird folgendes festgestellt (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 22.07.2016, a-9730).

Die United Democratic Party wurde angeblich im August 1996 durch die Vereinigung von drei anderen Oppositionsparteien gegründet. Ousainu DARBOE, ein bekannter Rechtsanwalt, hat mehrmals als Präsidentschaftskandidat für die UDP kandidiert und wurde mehrmals zweitstärkster Kandidat. Die UDP bekennt sich - laut ihrer Webseite - zur Demokratie und zur Respektierung der Menschenrechte. Alle Staatsbürger Gambias müssten vor dem Gesetz gleich behandelt werden und sei es notwendig, eine wirklich unabhängige Justiz einzurichten. Die Partei verwendet den Slogan "Schließe dich unserer Reise zur Wiederherstellung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Gambia an".

Ende 2015 seien drei Unterstützer der oppositionellen UDP als politische Gefangene festgehalten worden. 2013 sei auch ein Aktivist der UDP verhaftet und acht Tage festgehalten worden und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Am 25.07.2015 hat Präsident Jammeh 200 Gefangene, unter anderem zahlreiche politische Aktivisten frei gelassen. Laut Angaben der Parteien seien 2016 55 Mitglieder bei einer friedlichen Demonstration festgenommen worden. Salo Sandeng, ein altgedientes führendes Mitglied der UDP, sei angeblich in der Haft getötet worden. Nach offiziellen Berichten sei der Tod jedoch auch durch "Schock und Versagung der Atmung" eingetreten. Laut BBC sei der Oppositionsführer Usainu DARBOE und 18 weitere Personen im Juli 2016 zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 22. Juli 2016)

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 25.12.2014, sowie durch Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 08.10.2015 und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, durch Vorlage eines Mitgliedsausweises und eines Schreibens der UDP, sowie von Deutschkursbestätigungen durch den Beschwerdeführer, durch Einholung einer verfahrensbezogenen Auskunft beim Österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation, sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen zu Gambia sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind.

Diese aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das auf zahlreichen seriösen staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Quellen beruht, wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei seitens der belangten Behörde keine Stellungnahme einlangte.

Der Beschwerdeführervertreter ist auf das Länderinformationsblatt nicht eigens eingegangen.

Dem Beschwerdevorbringen entsprechend wurde eine verfahrensbezogene Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD eingeholt, das oben zusammenfassend wiedergegeben wurde und in dem ebenfalls die zugrundeliegenden Primärquellen detailliert aufgelistet wurden. Ebenso wie zu den anderen bereits zuvor vorgehaltenen länderkundlichen Dokumenten hat auch hier lediglich der Beschwerdeführervertreter Stellung genommen, diesen Dokumenten nicht widersprochen, sondern lediglich die für den Rechtsstandpunkt seines Mandanten sprechenden Passagen hervorgestrichen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von dem Länderinformationsblatt zu Gambia (soweit dieses verfahrensrelevant ist) und von der oben zusammenfassend wiedergegebenen aktuellen verfahrensbezogenen ACCORD-Auskunft ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zu der im Zentrum seines Fluchtvorbringens stehenden politischen Tätigkeit, war schon vor dem BFA ziemlich vage und oberflächlich (beispielsweise seine Ausführungen zu dem Treffen, bei dem seine Probleme angefangen haben, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert wurde, diesen Vorfall näher detailliert mit Gefühl und Emotionen zu schildern). Der Beschwerdeführer konnte auch nichts Näheres zur Ideologie der UDP und zu ihrem Programm ausführen und auch seine Schilderungen zu seinen Aktivitäten blieben sehr oberflächlich (AS 28 f). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht sagen, was er bei der letzten Rede, die er gehalten hat, gesagt habe, sondern flüchtete sich in Gemeinplätze ("Ich sagte immer dasselbe"), mag es auch vielleicht bei der Einvernahme vor dem BFA zu Problemen mit dem Dolmetscher gekommen sein.

Auch beim Bundesverwaltungsgericht konnte er - ebenso wie beim BFA - nicht einmal sagen, wofür die Abkürzung der Regierungspartei APRC steht, was für sehr geringe politische Kenntnisse des Beschwerdeführers über die politische Landschaft in seinem Heimatland spricht. Wenn auch der Beschwerdeführer ein bisschen detaillierter angeben konnte, warum er der UDP beigetreten ist, nämlich, weil dieses das Land und die Stämme des Landes wieder zusammenführen will, so ist das aber, wie sich aus der verfahrensbezogenen eigens eingeholten ACCORD-Auskunft ergibt, nicht das zentrale Anliegen dieser Partei. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nur einen Namen eines "Mitstreiters" nennen und angeben, wie dieser angeblich von der Polizei misshandelt wurde (währenddessen er von seinen anderen namentlich genannten Parteifreunden und deren Schicksal bei der Polizei nichts Näheres angeben konnte).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen Punkten widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer beim BFA eindeutig angab, lediglich ein einfaches Mitglied und kein Funktionär der UDP gewesen zu sein (AS 29), behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er "wirklich ein Funktionär gewesen sei". Während der Beschwerdeführer beim BFA (AS 27) zunächst angab, dass er nach der Versammlung nach Hause gegangen sei und dass die Polizei ihm dort erst zu Hause verhaftet habe, behauptete er zunächst in der Beschwerdeverhandlung, dass er direkt dort (offenbar während dieser Versammlung) verhaftet wurde, um dann über Vorhalt dieses Umstandes - wiederum widersprüchlich zu dem Vorgesagten - zu der ursprünglichen Version zurückzukehren. Auch führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht die vor dem BFA ins Zentrum des Vorbringens gerückte Beschuldigung am Tod eines Mannes zunächst gar nicht aus, sondern erwähnte dies erst über ausdrücklichen Vorhalt des Vorsitzenden Richters.

Der Beschwerdeführer gab sowohl vor dem BFA (AS 27) als auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass er nach "fast einem Monat" einfach "wieder von der Polizeistation in XXXX entlassen wurde, während in der von ihm selbst vorgelegten Bestätigung der UDP (AS 39), widersprüchlich dazu steht, dass der Jugendführer der UDP die Flucht aus der Polizeistation organisiert habe (was der Beschwerdeführer im Widerspruch zu dem von ihm selbst vorgelegten Beweismittel in der Beschwerdeverhandlung energisch bestritt).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in einer zentralen Frage völlig unplausibel: Der Beschwerdeführer konnte nämlich keine plausible Erklärung dafür liefern, warum die gambische Polizei, nachdem sie ihn freigelassen hat, wenige Tage später wiederum mit großem Aufwand an seiner Heimatadresse suchen sollte.

Es ist in diesen Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Wie bereits ausgeführt widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Umstände der Freilassung aus der Polizeihaft der von ihm selbst vorgelegten Bestätigung der UDP. Außerdem behauptete der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2000 für diese Partei gearbeitet zu haben, während in der Bestätigung steht, dass er erst seit 2008 Mitglied sei; der Beschwerdeführer differenzierte dies dahingehend, dass er schon im Jahre 2000 für die Partei tätig gewesen sei, einen Mitgliedsausweis aus dem Jahre 2008 bekommen habe. Dies entspricht somit nicht ganz dem Vorbringen des Beschwerdeführers, jedoch dem von ihm vorgelegten Mitgliedsausweis. Wie die belangte Behörde aber zu Recht ausgeführt hat, fehlt diesem jegliche Bestätigung über den bezahlten Mitgliedsausweis und relativiert dies die behauptete Mitgliedschaft (wobei der Beschwerdeführer wiederum lediglich auf das bereits erwähnte Schreiben verwies). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus den beiden von ihm vorgelegten Bestätigungen wenig für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers gewonnen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat wohl sein Vorbringen nicht gänzlich ausgetauscht, aber es zumindest auf bedenkliche Beweismittel abgestützt und dieses vage und widersprüchlich vorgebracht.

Auch als Person hat der Beschwerdeführer keinen wirklich überzeugenden Eindruck vermittelt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde (nach einer sehr ausgiebigen Beweiswürdigung) - zu dem Schluss gelangt ist, dass das in vielen Belangen vage und widersprüchliche, sowie nicht plausible Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBL I Nr. 24/2016 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 2 (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen), 4(Erlassung aufenthaltsbeendeter Maßnahmen nach dem FPG) und 7(Verfahren vor dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005), sofern nichts anderes bestimmt ist 2 Wochen.

Mangels einer Übergangsbestimmung ist diese Bestimmung auch auf das vorliegende Verfahren anzuwenden und bedeutet, dass eine 4 wöchige Beschwerdefrist besteht, zumal das vorliegende Verfahren kein solches ist, auf das die kürzere Beschwerdefrist anzuwenden ist. Anbetracht dieser Frist ist die Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig anzusehen.

Zu A):

Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgiebig dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine politische Tätigkeit für die UDP und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr nicht ausreichend glaubwürdig.

Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob Aktivisten der UDP einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Gambia unterliegen.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt), mag auch die aktuelle Menschenrechtssituation unbefriedigend sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Über diesbezügliche Befragung durch den Vorsitzenden Richter gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia sein Leben verlieren würde und dass das für ihn dort sehr gefährlich wäre. Dies widerspricht aber diametral der obigen Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung.

Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.

Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen zu leiden, sondern gesund zu sein.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443).

Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Gambia sowohl in der Landwirtschaft, als auch als Schneider gearbeitet. Er verfügt auch über ein "familiäres Netz" in seinem Herkunftsland, zumal sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister und insbesondere seine Ehefrau, welche Lebensmittelhändlerin ist, in Gambia leben und den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (zumindest vorübergehend) unterstützen könnten.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im Dezember 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Gambia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, er hat auch keine Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich seit nicht einmal zwei Jahren (seit Dezember 2014) im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301. 106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009).

Abgesehen von dem noch nicht einmal zweijährigen Aufenthalt in Österreich bestehen auch sonst keine Hinweise auf eine besonders intensive Integration in Österreich: Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und führt auch hier kein intensives Privatleben, er hat kaum österreichische Freunde, er hat auch hier keine Schulausbildung begonnen, sondern lediglich Deutschkurse besucht, ohne jedoch ein Deutschdiplom zu erlangen.

Es spielt lediglich gelegentlich, aber nicht vereinsmäßig Fußball und hat auch nichts ausgeführt, dass er in Österreich bereits gearbeitet hat.

Der Beschwerdeführer hat einen Großteil seines Lebens in Gambia, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, verbracht und verfügt dort über Verwandte, er spricht eine Landessprache und kann daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass er von seinem Herkunftsland völlig entfremdet wäre.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei der relativ kurze Aufenthalt, die illegalen Einreise sowie die weit stärkeren Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der Zulässigkeit der Abschiebung steht auch keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen, es wurden bereits intensiv alle Gründe, die für die Unzulässigkeit einer Abschiebung im Sinne des § 50 FPG sprechen könnten, geprüft und verneint.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Eine Beschwerdeverhandlung wurde antragsgemäß abgehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie oben wiedergegeben wurde.

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