W237 2117782-1•BVwG W237 2117782-1
W237 2117782-1Federal Administrative CourtSep 22, 2016
Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, politischer Charakter
W237 2117782-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch die XXXX, diese vertreten durch die XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. 1047341806-140254105, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er zunächst vor, in der Stadt Buulo Barde geboren und im Ort XXXX aufgewachsen zu sein. Er sei muslimischen Glaubens und gehöre dem Clan der Hawadle an. Acht Jahre habe er die Grundschule besucht und eine Ausbildung zum Computertechniker absolviert. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, er sei im Mai 2014 nach Äthiopien und weiter in die Türkei geflogen. Anschließend sei er mit einem Boot nach Griechenland gefahren und von dort über Italien nach Österreich weitergereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, seine Familie habe ein kleines Lebensmittelgeschäft geführt. Männer der Terrormiliz Al Shabaab seien zu ihnen gekommen und hätten sie aufgefordert, das Geschäft zu schließen, weil sie auch verbotene ausländische Filme verkauft hätten. Al Shabaab habe von ihm auch verlangt, sich der Gruppierung anzuschließen. Nachdem er sich geweigert habe, sei er in ein Lager verschleppt worden. Nach seiner Entlassung zwei Monate später sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr nach Somalia Angst vor der Al Shabaab.
3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer für die niederschriftliche Einvernahme am 30.09.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. Im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache und eines von seiner gesetzlichen Vertretung bevollmächtigten Vertreters gab der Beschwerdeführer eingangs an, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprächen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mutter und er hätten ein kleines Geschäft mit Musikkassetten betrieben. Eines Tages hätten Mitglieder der Al Shabaab von ihnen verlangt, das Geschäft zu schließen. Nachdem sich seine Mutter widersetzt habe, hätten Al Shabaab-Männer das Geschäft zerstört. Später seien zwei Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit ihm sprechen wollen. Er habe in ein Auto einsteigen müssen und sie hätten ihn zu einem Stützpunkt gebracht. Dort habe er erfahren, dass die Männer der Al Shabaab angehörten und dass er für sie arbeiten solle. Nachdem er an den ersten beiden Tagen von den Männern geschlagen worden sei, habe er sich letztlich damit einverstanden erklärt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. In den zwei Monaten, die er auf dem Stützpunkt verbracht habe, habe er gelernt, wie man mit einer Waffe umgehe, sich das Gesicht verhülle und wie man Leute entführe. Als er zu den Männern gesagt habe, dass er zu seiner Mutter gehen wolle, um ihr zu sagen, dass er mit der Al Shabaab zusammenarbeiten werde, hätten sie ihn gehen lassen. Sie hätten ihm allerdings gedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht mehr zurückkomme. Zu Hause habe er alles seiner Mutter erzählt, die ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Sie habe ihn zu einem Mann begleitet, der ihn außer Landes gebracht habe. Er sei schließlich über Äthiopien und die Türkei nach Griechenland gereist; von dort wisse er nicht mehr, ob er über Italien oder Serbien nach Österreich gekommen sei.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, das Geschäft habe sich im Dorf XXXX gleich in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses befunden; er habe dort seit seiner Kindheit mitgearbeitet. Zwei Wochen nach der Aufforderung, das Geschäft zu schließen, sei es von der Al Shabaab-Miliz zerstört worden. Ob auch andere Geschäftsinhaber bedroht worden seien, wisse er nicht. Dass die Männer zur Al Shabaab gehörten, habe er erst erfahren, als er auf den Stützpunkt gebracht worden sei. Das erste Mal sei er bedroht worden, als er und seine Mutter aufgefordert worden seien, das Geschäft zu schließen; wann sich dieser Vorfall genau zugetragen habe, wisse er nicht. Die Männer hätten sie aufgefordert, keine Zigaretten und Musikkassetten mehr zu verkaufen sowie das Geschäft baldigst zu schließen. Zwei Wochen später hätten sie das Geschäft dann zerstört. Er habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, weil er Angst vor der Gruppe gehabt habe. Das Geschäft sei etwa drei Monate vor seiner Ausreise zerstört worden. Etwa ein oder zwei Wochen später sei er von Al Shabaab-Männern mitgenommen worden.
Befragt, warum er zu den beiden Männern in das Auto gestiegen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass diese Männer zur Al Shabaab gehört hätten und sei daher einfach mitgefahren. Die Fahrt von seinem Wohnhaus zum Stützpunkt habe nicht lange gedauert, weil sich dieser im selben Dorf befunden habe. Es habe sich dabei um einen freien Platz gehandelt, wo viele Leute trainiert hätten. Aufgefordert, den Tagesablauf auf diesem Stützpunkt zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er und andere Jugendliche hätten trainiert, wie man mit einer Waffe umgehe; die restliche Zeit hätten sie gebetet. Es seien etwa 70 Personen dort festgehalten geworden und es habe etwa 20 Wachen gegeben. Wann er den Stützpunkt verlassen habe, wisse er nicht; sie hätten ihn einfach zu seiner Mutter gehen lassen. Nach etwa einem Monat sei das Geld für seine Ausreise beisammen gewesen. In dieser Zeit habe er sich im Heimatdorf aufgehalten. Nach Vorhalt, wie es möglich gewesen sei, einen Monat lang in seinem Heimatdorf zu leben, ohne von der Al Shabaab belangt zu werden, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Mutter habe ihn in einem Nachbarhaus versteckt; ob er in diesem Zeitraum von der Al Shabaab gesucht worden sei, wisse er nicht.
Wann und warum sein Vater die Familie verlassen habe wisse der Beschwerdeführer nicht näher. Warum seine Mutter und Geschwister weiterhin im Herkunftsstaat leben könnten und ihm dies nicht möglich sei, erklärte er damit, dass er Angst vor der Al Shabaab habe. Er sei letztlich ausgereist, weil ihm seine Mutter dazu geraten und er keine Möglichkeit gehabt habe, sich in einen anderen Teil Somalias zu begeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von der Al Shabaab umgebracht zu werden.
Weitere Fluchtgründe habe er nicht; auch habe er im Herkunftsstaat keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit oder seiner Religion gehabt.
4. In der Stellungnahme vom 14.10.2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen und zitierte weiters Berichte über Zwangsrekrutierungen in Somalia. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters besonders vulnerabel hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab sei. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht für die Ziele von Al Shabaab aufopfern wolle, weshalb er als politischer Gegner der Al Shabaab zu werten sei. Darüber hinaus müsse bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit Rücksicht auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers genommen werden.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 02.11.2015, zugestellt am 05.11.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 02.11.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen zu seinen Ausreisegründen nicht glaubhaft seien. So habe sich der Beschwerdeführer auf ein oberflächliches und inhaltsleeres Vorbringen beschränkt, insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, über den Tagesablauf seines zweimonatigen Aufenthalts auf dem Al Shabaab-Stützpunkt detailgenau und emotionserfüllt zu berichten. Weiters sei es etwa nicht glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sich nach der angeblichen Zwangsrekrutierung noch weiterhin in seinem Heimatdorf aufzuhalten, ohne von der Al Shabaab erneut aufgegriffen zu werden. Auch wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der von ihm geschilderten Ereignisse noch ein junger Erwachsener gewesen sei, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, weil anhand seines "schmalen Aussagenverhaltens auch die herabgesetzte Anforderung an die ‚Dichte' des Vorbringens als nicht erfüllt zu betrachten" sei.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 02.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den angeführten Bescheid Beschwerde, welche am 19.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser hält er im Wesentlichen fest, die belangte Behörde habe es unterlassen, kinderspezifische Länderfeststellungen zu treffen und auf kinderspezifische Verfolgungsgründe einzugehen; vielmehr habe die Behörde nach allgemeinen, für Erwachsene geltenden Kriterien entschieden. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer näher genannte Entscheidungen des Asylgerichtshofes sowie UNHCR-Richtlinien ins Treffen und weist darauf hin, dass sich im gegenständlichen Bescheid keinerlei Hinweis finde, dass die Frage seiner besonderen Schutzwürdigkeit als Minderjähriger oder seiner internationalen Kinderrechte einer besonderen Prüfung unterzogen und dementsprechend berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen entsprechend seinem jugendlichen Alter und seiner Sozialisation in einem von Elend, Korruption und mangelnden rechtsstaatlichen Strukturen charakterisierten Land erstattet. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gefährdung durch die Terrormiliz Al Shabaab sei nicht ausreichend eingegangen worden; es werde diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 14.10.2015 verwiesen. Der somalische Staat sei ferner auch nicht fähig oder gewillt, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung durch die Al Shabaab zu bieten.
6.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
6.2. Mit Schreiben vom 03.05.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.
Mit E-Mail vom 10.06.2016 teilte die Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser an der anberaumten mündlichen Verhandlung aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes nicht teilnehmen könne; es werde um Verlegung des Verhandlungstermins ersucht.
Nach erfolgter Abberaumung der mündlichen Verhandlung wurden mit Schreiben vom 02.09.2016 der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2016 geladen.
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte an diesem Tag in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
"[...]
R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde bereits festgestellt, dass Sie aus Somalia stammen. Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Ich gehöre dem Clan der Hawiye und dem Subclan Hawadle an.
D erläutert, dass es in Somalia 5 Hauptclans gibt, darunter die Hawiye; die Hawadle seien eine Volksgruppe unter dem Clan der Hawiye.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: In XXXX in der Stadt Buulo Barde.
R: Ist XXXX ein Bezirk in Buulo Barde oder ein Dorf außerhalb von Buulo Barde.
BF: XXXX ist ein Dorf.
R: Wie weit ist das Dorf von Buulo Barde entfernt?
BF: Ich kann nur sagen, dass man zu Fuß gehen kann von XXXX nach Buulo Barde.
R: Wie lange geht man zu Fuß?
BF: Etwa einen Tag.
R: Das heißt, es ist doch etwas entfernt von Buulo Barde?
BF: Ja.
R: Wie groß ist XXXX? Wieviele Einwohner hat das Dorf?
BF: XXXX ist ein kleines Dorf. Die Menschen wohnen nicht direkt nebeneinander.
R: Gibt es in XXXX eine Moschee?
BF: Nein.
R: Gibt es dort einen Haupt- bzw. Marktplatz? Beschreiben Sie mir Ihr Dorf ein bisschen?
BF: Es ist ein kleines Dorf. Meine Nachbarn waren weit von uns entfernt. Die Häuser stehen ein Stück weit voneinander entfernt.
R: Können Sie mir sagen, wo XXXX ungefähr liegt? Liegt es nördlich, westlich, südlich oder östlich von Buulo Barde?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise in XXXX?
BF: Ja.
R: Welche Clans waren bestimmend in XXXX?
BF: Ich kann nur angeben, dass meine Volksgruppe dort angesiedelt ist. Damit meine ich Hawadle und andere Volksgruppen.
R: Ist es richtig, dass Sie weder verheiratet sind noch Kinder haben?
BF: Ja.
R: Haben Sie zu Ihrer Familie in XXXX noch Kontakt?
BF: Nein.
R: Haben Sie seit Ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr?
BF: Ja.
R: Erzählen Sie mir bitte, aus welchen Personen Ihre Familie besteht.
BF: Ich, meine Mutter und meine Geschwister. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich zwei Schwestern und drei Brüder habe.
R: Erzählen Sie mir bitte, wie Sie in Somalia aufgewachsen sind; haben Sie die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt?
BF: Ich besuchte 9 Monate eine Schule, ansonsten half ich bei meiner Mutter aus, die einen Geschäftsstand hatte.
R: 9 Monate und nicht Jahre, ist das richtig?
BF: Nein, es waren 9 Jahre.
R: Wo sind Sie da in die Schule gegangen?
BF: Meine Schule kann man nicht als Schule bezeichnen. Wir kamen auf einen Platz zusammen. Dort unterrichtete man uns.
R: Wer hat Sie dort unterrichtet?
BF: Ein Lehrer und die Schüler kamen aus dem Dorf.
R: Das heißt, all Ihre Mitschüler waren aus XXXX. Ist das richtig?
BF: Ja.
R: Wie viele Mitschüler hatten Sie da?
BF: Es waren in etwa 10 Schüler.
R: Hatten Sie 9 Jahre lang denselben Lehrer?
BF: Ja, dazu möchte ich auch angeben, dass ich nachmittags einen Computerkurs in derselben Schule besuchte.
R: Das verstehe ich jetzt nicht wirklich ganz. Sie haben gesagt, es war keine Schule im klassischen Sinn, sondern dass Sie sich bloß auf einem Platz getroffen hätten. Dennoch konnten Sie dort auch einen Computerkurs besuchen?
BF: Ja.
R: Wo war dieser Computerkurs? Haben Sie den alleine besucht oder war das ein Teil Ihrer Schule?
BF: Wer von den Schülern Interesse hatte, kam nachmittags nochmals und wir lernten das von normalen Büchern.
R: Heißt das, dass Sie nie einen Computer vor sich hatten?
BF: Ja, richtig.
R: Können Sie heute mit Computern umgehen aufgrund des Kurses, den Sie damals besucht haben?
BF: Heute kann ich mit Computern umgehen.
R: Ist das aufgrund der Bildung, die Sie damals genossen haben?
BF: Ja.
R: War diese Schule so wie in Österreich 9 Monate im Jahr, Montag bis Freitag?
BF: 5 Mal in der Woche ging ich zur Schule, Donnerstag und Freitag hatten wir frei.
R: Wie langte dauerte denn so ein Schuljahr?
BF: Ich kann nur sagen, dass wir fünf Mal die Woche Schule hatten und zwei Tage frei.
R: Etwas komisch finde ich, dass Sie 9 Jahre in die Schule gegangen sind, was für somalische Verhältnisse doch durchaus lange ist. Dennoch können Sie mir keine näheren Spezifikationen über Ihr Dorf geben, also wo es liegt usw.
BF: Ich konnte Ihnen schon sagen, dass ich 9 Jahre die Schule besucht und zwei Tage in der Woche frei hatte.
R: Sie haben gesagt, Sie hätten im Geschäft Ihrer Mutter mitgearbeitet. Was für ein Geschäft hatte Ihre Mutter?
BF: Meine Mutter hatte ein kleines Geschäft im Dorf. In ihrem Geschäft verkaufte sie Sachen, die dort verboten waren, wie zum Beispiel Zigaretten und Kassetten.
R: Was waren das für Kassetten - Video- oder Musikkassetten?
BF: Videokassetten und Zigaretten.
R: Musikkassetten auch?
BF: Ja, auch.
R: Wie oft haben Sie mitgeholfen und seit wann? Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, im Geschäft auszuhelfen?
BF: Ich weiß nicht, wie alt ich war. Ich war noch ein kleines Kind, als ich angefangen habe.
R: Wie oft haben Sie da mitgearbeitet - jeden Tag?
BF: Immer.
R: Können Sie mir drei Titel von Filmen sagen, die dort verkauft wurden?
BF: Musikkassetten und Videokassetten.
R: Sie haben gesagt, Sie haben immer mitgearbeitet. Dann können Sie mir bestimmt die Titel von drei Filmen nennen, die dort verkauft wurden.
BF: Das weiß ich nicht.
R: Was ist mit Musik? Welche Art Musik wurde dort verkauft? Internationale Musik, Pop- und Rockmusik, Volksmusik?
BF: Somalische Musik und somalische Videos.
R: Dann sagen Sie mir zwei Sänger, deren Kassetten Sie dort vertrieben haben.
BF: Das weiß ich nicht.
R: Haben Sie einen somalischen Lieblingssänger.
BF: Ja.
R: Wer ist das?
BF: Er heißt Ajeks.
R: Haben Sie seine Kassetten auch im Geschäft vertrieben?
BF: Nein.
R: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist?
BF: Im fünften Monat 2014, konkret am 05.05.2014. Nach Nachdenken gebe ich an, es war im fünften Monat 2014.
R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen.
BF: Ich und meine Mutter hatten ein kleines Geschäft, in dem wir Sachen, die dort verboten waren, verkauften, unter anderem Zigaretten und Kassetten. Weil wir verbotene Sachen im Geschäft verkauft haben, kamen die Mitglieder der Al Shabaab zu uns und forderten uns auf, mit dem Verkauf aufzuhören. Meine Mutter sagte zu den Al Shabaab-Männern, dass sie nicht mit dem Verkauf aufhören wird, weil sie uns durch ihr Geschäft ernähre. Zwei Wochen später kamen zwei Männer der Al Shabaab und forderten meine Mutter auf, das Geschäft zu schließen. Sie haben unser Geschäft geschlossen und unsere Sachen zerstört. Danach ging ich mit meiner Mutter nach Hause. Das Geschäft wurde vor unseren Augen zerstört. Etwa zwei Wochen später kamen zwei Al Shabaab Männer zu mir. Ich möchte angeben, dass die Al Shabaab dort nach Jugendlichen suchte. Als ich eines Tages auf dem Weg nach Hause war, kamen zwei Männer zu mir und forderten mich auf, mit ihnen mitzugehen. Sie hätten mir etwas zu sagen. Ich ging mit den Männern. Kurz danach brachten sie mich zu einem Auto, mit dem wir gemeinsam wegfuhren. Zunächst hatte ich keine Angst vor den Männern, aber als sie mit einer Binde meine Augen verbanden, war ich leicht verängstigt. Danach brachten sie mich in ein Camp/Quartier. Dort sah ich sehr viele Jugendliche. Mir wurde dort die Augenbinde abgenommen. Danach sagten mir die Männer, dass sie von der Al Shabaab seien. Sie hätten mich mitgenommen, weil sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe. Danach haben sie mich geschlagen. Damit wollten sie erreichen, dass ich mich ihnen anschließe. Sie sagten mir, dass ich ab diesem Zeitpunkt einer von ihnen sei und ich mich nach ihnen orientieren solle. Danach wurde ich mit den anderen Jugendlichen trainiert. Es waren dort sehr viele Jugendliche, die bereits von den Al Shabaab trainiert wurden. Ich erklärte mich bereit, mich den Al Shabaab anzuschließen. Als ich mich der Gruppe anschloss, ging ich zu den Anführern und verlangte von ihnen, dass sie mich gehen lassen sollten, um auch anderen Jugendlichen und meiner Familie zu erklären, dass die Al Shabaab gute Leute seien. Ich sagte zu den Männern der Al Shabaab, dass ich zu meiner Mutter gehen wolle, um ihr zu sagen, dass ich mich der Gruppe der Al Shabaab angeschlossen habe und bei ihr bleiben möchte. Nach zwei Monaten ließen mich die Al Shabaab Männer gehen. Ich ging zu meiner Mutter und erzählte ihr, dass ich bei den Al Shabaab war. Meine Mutter sagte zu mir, ich würde wissen, dass bereits mein Vater vor dieser Gruppe weggelaufen sei. Ich solle auch nicht zu den Al Shabaab gehen, sondern weglaufen. Meine Mutter gab mir den Rat, Somalia zu verlassen. Danach organisierte meine Mutter einen Mann, der mich aus Somalia wegbrachte. Ich selbst wusste nicht, dass die Al Shabaab schlecht sind. Weil meine Mutter mir den Rat gab, das Land zu verlassen, befolgte ich ihren Rat und verließ es mit der Hilfe des Mannes, den meine Mutter organisiert hatte. Der Mann brachte mich zunächst nach Buulo Barde. Danach organisierte er für mich Dokumente und ich verließ Somalia mit einem Flugzeug.
R: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater schon vorher weggegangen sei. Wann ist er weggegangen und warum?
BF: Mein Vater ist bereits vor mir nach Europa gereist.
R: Wann?
BF: Damals war ich noch ein Kind. Ich weiß es nicht. Meine Mutter sagte zu mir: ‚Dein Vater ist auch weggegangen. Du sollst auch weggehen.'
R: Wissen Sie, warum Ihr Vater aus Somalia ausgereist ist?
BF: Das weiß ich nicht. Meine Mutter sagte mir nur, dass er weggegangen ist.
R: Sie haben mir vorher gerade gesagt, dass Ihre Mutter Ihnen erzählt habe, dass er aufgrund der Al Shabaab gegangen sei.
BF: Meine Mutter gab mir den Rat, das Land zu verlassen.
R: Wie viele Männer sind damals von der Al Shabaab gekommen und verlangten die Schließung des Geschäftes?
BF: Zwei Männer von den Al Shabaab.
R: Haben sie damals bereits irgendwelche Zerstörungshandlungen gesetzt oder war das nur eine Drohung?
BF: Das erste Mal forderten die Männer nur die Schließung und gingen danach weg.
R: Haben sie auch irgendwelche Drohungen gesetzt, sollte das Geschäft nicht geschlossen werden?
BF: Nein, aber meine Mutter gab mir den Rat, das Land zu verlassen.
R: Damals aber noch nicht, oder? Damals ging es ja nur darum, dass die Al Shabaab Männer zum ersten Mal in das Geschäft gekommen sind und gesagt haben, Sie mögen das Geschäft schließen. Oder hat Ihre Mutter Ihnen etwa damals schon geraten, das Land zu verlassen?
BF: Das erste Mal haben die Männer meiner Mutter gedroht.
R: Inwiefern gedroht? Sie haben gerade gesagt, damals habe es keine Drohungen gegeben, sondern nur die Aufforderung, das Geschäft zu schließen.
BF: Das zweite Mal kamen sie und zerstörten unser Geschäft.
R: Wie war diese Zerstörung? Haben sie das Geschäft in Brand gesteckt? Haben sie die Kassetten mitgenommen oder zerschlagen?
BF: Zuerst haben sie alles zerstört, danach das Geschäft selbst. Das Geschäft bestand ja aus Holz und Pflanzen.
R: War das Geschäftslokal danach überhaupt noch betretbar? Konnte man dort noch reingehen oder war das nur mehr ein Schutthaufen?
BF: Nein, man konnte es nicht mehr betreten. Deswegen gingen ich und meine Mutter weg.
R: Und Sie waren bei diesen Zerstörungshandlungen dabei?
BF: Ja, wir waren dabei. Ich und meine Mutter.
RI: Sind die Al Shabaab Männer dann auch weggegangen oder haben sie Ihnen irgendwie gedroht?
BF: Zuerst kamen sie und sagten, wir sollten unser Geschäft schließen. Zwei Wochen später kamen sie erneut und haben unser Geschäft zerstört.
R: Haben sie auch, als sie das Geschäft zerstört haben, Ihnen gedroht? Haben sie zum Beispiel Ihnen angekündigt, dass sie Sie das nächste Mal mitnehmen würden.
BF: Als wir gesehen haben, dass das Geschäft zerstört war, gingen wir nach Hause.
R: Wie viel Zeit verging von der Zerstörung des Geschäftes bis zu Ihrer Mitnahme durch die Al Shabaab.
BF: Ca. zwei Wochen.
R: Schildern Sie mir ein bisschen detailreicher den Vorfall Ihrer Mitnahme durch die Al Shabaab? Wie hat sich das abgespielt?
BF: Ich war auf dem Weg nach Hause, als ich von zwei Männern angehalten wurde. Zunächst wusste ich nicht, wer die Männer sind. Sie forderten mich auf, mit ihnen mitzugehen. Kurz darauf setzen die Männer mich in ein Auto und verbanden mir die Augen. Als mir die Augen verbunden wurden, bekam ich Angst.
R: Sie befanden sich auf dem Weg nach Hause, haben Sie gesagt. Von wo sind Sie da gekommen?
BF: Ich war unweit von unserem Dorf und auf dem Weg nach Hause.
R:Das wundert mich jetzt etwas, weil Sie vor dem BFA in Ihrer Einvernahme sagten, dass Sie schon zu Hause gewesen seien und von daheim mitgenommen worden seien. Das haben Sie sogar zwei Mal in Ihrer Einvernahme gesagt.
BF: Nein, auf dem Weg nach Hause haben mich die Männer mitgenommen.
R: Wie erklären Sie sich dann, dass in der Niederschrift zwei Mal steht, dass Sie schon zu Hause gewesen und von dort mitgenommen worden seien?
BF: Nein, ich habe das so nicht gesagt. Ich sagte, ich war auf dem Weg nach Hause.
R hält Unterschrift auf AS 105 und 107 vor.
R: Ist das Ihre Unterschrift?
BF: Ja, das ist meine Unterschrift.
R: Mit der Unterschrift haben Sie die Richtigkeit der Niederschrift bestätigt. Diese Niederschrift wurde Ihnen ja auch rückübersetzt, wie Sie vorher gesagt haben.
BF: Da muss etwas missverstanden worden sein. Ich war auf dem Weg nach Hause. Es kamen zwei Männer und nahmen mich mit.
R: Sie haben gemeint, Sie seien zu einem Stützpunkt gebracht worden. Wie lange sind Sie dorthin gefahren?
BF: Sie müssen wissen, dass meine Augen verbunden waren, weshalb ich Ihnen nicht sagen kann, wie lange wir gefahren sind.
R: Wissen Sie, wohin Sie gefahren sind?
BF: Auch das weiß ich nicht.
R: Haben Sie die Gegend des Stützpunktes wiedererkannt? War das in der Nähe Ihres Dorfes, war das in der Nähe von Buulo Barde.
BF: Das weiß ich nicht. Meine Augen waren verbunden.
R: Können Sie zumindest grob sagen, wie lange diese Fahrt gedauert hat, war das eine halbe Stunde, ein ganzer Tag oder 6 Stunden?
BF: Das weiß ich nicht, meine Augen waren verbunden.
R: Beschreiben Sie mir diesen Stützpunkt. Wie hat der ausgeschaut? Sie waren zwei Monate dort. Sagen Sie mir etwas darüber.
BF: Der Stützpunkt war umzäunt und ebenerdig. Es gab keine Häuser.
R: Was gab es dann dort? Sind dort nur Autos gestanden oder Zelte?
BF: Auf einem freien Platz konnte ich viele Menschen wahrnehmen. Ich habe keine Zelte oder sonstiges gesehen. Auch Autos habe ich nicht gesehen.
R: Wo haben Sie geschlafen. Unter freiem Himmel?
BF: Auf einem freien Platz.
R: Wie viele Menschen waren dort?
BF: Um die 70 Personen.
R: Sie haben gesagt, sie wurden geschlagen. Wurden Sie die ganze Zeit geschlagen?
BF: Wir wurden nur einen Monat geschlagen. Danach nicht mehr.
R: Auch das haben Sie vor dem BFA etwas anders gesagt. Sie haben gesagt, dass Sie nur in den ersten zwei Tagen geschlagen wurden. Was sagen Sie dazu?
BF: Nein, das ist bei den Al Shabaab üblich, dass man einen Monat geschlagen wird, damit sich derjenige zum Anschluss an die Gruppe gezwungen sieht.
R: Warum haben Sie dann vor dem BFA gesagt, dass Sie nur zwei Tage geschlagen worden seien?
BF: Das weiß ich nicht, aber ich wurde aber sicher ca. einen Monat lang geschlagen.
R: Nochmals zu dem Stützpunkt an sich. Gab es da irgendwelche Einrichtungen, vielleicht einen Schießstand oder Ähnliches oder war da nur eine freie Fläche?
BF: Es war ein freier Platz, der sandig war. Auf dem sandigen Boden wurden wir trainiert.
R: Worin wurden Sie unterrichtet? Sie haben gesagt, Sie waren zwei Monate dort und wurden trainiert. Worin? Schildern Sie mir den Tagesablauf.
BF: Wir wurden trainiert. Auch lernten wir, wie man betet, wie man sich wäscht, manchmal gab es auch Vorträge über die islamische Religion.
R: Zum Training: War das körperliches Training oder war das Schießtraining?
BF: Mir wurden die Augen verbunden und ich musste genauso wie die anderen trainieren und das machen, was die Leute vor mir gemacht haben.
R: Was waren das für Übungen?
BF: Alles Mögliche.
R: Haben Sie auch mit Waffen trainiert?
BF: Zuerst musste man mit dem Training fertig werden und dann kommen erst die Waffenübungen.
R: Haben Sie jemals Waffenübungen gemacht?
BF: Nein.
R: Sie haben vorhin gesagt, es seien dort ungefähr 70 andere Personen. Haben Sie ein paar von denen auch kennengelernt?
BF: Nein.
R: Sie haben doch mit denen zwei Monate zusammengelebt.
BF: Ich habe niemanden kennengelernt. Ich war zwei Monate dort.
R: Können Sie mir den Namen von zumindest zwei Ihrer Kameraden dort sagen?
BF: Nein, ich kann Ihnen das nicht sagen. Die Al Shabaab lässt das nicht zu.
R: Können Sie mir den Namen eines Ihrer Ausbilder sagen?
BF: Auch das kann ich Ihnen nicht sagen. Ich machte nur das, was die anderen machen.
R: Wollen Sie mir sagen, dass Sie zwei Monate in einem Lager der Al Shabaab waren und nicht einmal auch nur eine Person namentlich kannten?
BF: Ja.
R: Wie lange hat es von Ihrer Freilassung - sie wurden ja freigelassen, weil Sie der Al Shabaab zusagten, ihrer Mutter zu sagen, dass Sie sich der Al Shabaab-Miliz anschließen würden - bis zur Ausreise aus Somalia gedauert?
BF: Einen Monat versteckte mich meine Mutter, im fünften Monat 2014 verließ ich Somalia.
R: Wie viel hat Ihre Ausreise aus Somalia und Ihre Reise nach Europa gekostet?
BF: 4000,- US-Dollar.
R: Woher hatte Ihre Mutter das Geld?
BF: Ich weiß nicht, woher meine Mutter das Geld hatte. Sie hat es wahrscheinlich gesammelt.
R: Wissen Sie von wem sie das gesammelt hat?
BF: Das weiß ich nicht. Sie hat mich einen Monat versteckt und danach hatte sie das Geld.
R: Wo wurden Sie versteckt?
BF: Das weiß meine Mutter. Ich weiß es nicht.
R: Aber Sie waren ja in diesem Versteck. War das in der Nähe Ihres Hauses oder war es in einer anderen Ortschaft?
BF: Es war in einem Haus in XXXX.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Ich könnte von der Al Shabaab gefunden werden. Und wenn sie mich finden würden, könnten sie mich töten.
R: Wissen Sie, ob Sie in dem einen Monat, in dem Sie sich versteckt hielten, von Al Shabaab gesucht wurden?
BF: Das weiß ich nicht, aber wenn man nicht in das Quartier zurückkehrt, wird man sicher gesucht.
R: Haben Sie Ihre Mutter unmittelbar vor Ihrer Ausreise nochmals gesehen?
BF: Ja, ich habe meine Mutter gesehen.
R: Hat sie Ihnen da gesagt, dass die Al Shabaab einmal zu Ihnen nach Hause gekommen wäre und nach Ihnen gefragt hätte?
BF: Meine Mutter kam mit einem Mann zu mir und sagte, dass dieser mich aus Somalia wegbringen wird.
R: Aber Sie hat Ihnen nicht gesagt, dass die Al Shabaab nochmals nach Ihnen gesucht hätte?
BF: Ich weiß selbst, dass die Al Shabaab mich töten wird.
R gibt BFV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.
BFV: Können Sie sich erinnern, ob der Dolmetscher Ihnen beim Interview vor dem BFA bei der Rückübersetzung alles Wort für Wort rückübersetzt hat oder dies bloß zusammengefasst tat?
BF: Ich war selbst müde und habe vielleicht nicht aufgepasst.
BFV: Als Sie den Stützpunkt verlassen haben, hat die Al Shabaab da etwas zu Ihnen gesagt?
BF: Ja, sie meinten: ‚Wenn du nicht zurückkommst, dann werden wir dich finden.'
BFV: Können Sie konkrete Beispiele zu den Übungen nennen, die Sie machten?
BF: Ich betete fünf Mal am Tag. Meine Augen wurden verbunden und ich musste machen, was die anderen taten.
BFV: Und was machten die anderen?
BF: Sie trainierten und ich musste dies abschauen und nachmachen.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF: Nein.
BFV: Ich hätte eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet.
Die Stellungnahme wird als Anlage ./3 zum Akt genommen.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Ja. Ich möchte zum Vorhalt, ob ich von Zuhause oder auf dem Weg nach Hause mitgenommen wurde, nochmal etwas sagen: Richtig ist, dass ich auf dem Weg nach Hause von diesen Männern mitgenommen und entführt wurde; falsch ist, dass ich von zu Hause mitgenommen worden sei. Ich weiß nicht, wie es zu einer entsprechenden Protokollierung gekommen ist.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.
BF: Ja.
[...]"
In der vorgelegten Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten wird ausgeführt, dem minderjährigen Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Hiiraan Verfolgung aufgrund seiner politisch-religiösen Gesinnung, die er durch seine Weigerung, sich der Al Shabaab anzuschließen bzw. durch seine Flucht aus einem Al Shabaab-Lager nach erfolgter Zwangsrekrutierung zum Ausdruck gebracht habe. Dies decke sich auch weitgehend mit den Länderinformationen der Staatendokumentation. So sei der Beschwerdeführer im Jahr 2014 zwangsrekrutiert worden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Al Shabaab - wie auch heute noch - die effektive Kontrolle über die das Heimatdorf des Beschwerdeführers umliegende Gegend gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht mit Gewalt von zu Hause entführt, jedoch im Lager von der Al Shabaab neben Indoktrinierung und Gehirnwäsche auch mit Gewalt zur Zusammenarbeit gezwungen worden. So sei er mehrere Tage immer wieder misshandelt und geschlagen worden und scheine diese Vorgangsweise der Al Shabaab äußerst plausibel. Als damals 15-jähriger Junge, dessen Vater die Familie verlassen habe, als der Beschwerdeführer neun Jahre alt gewesen sei, und der durch das Geschäft seiner Mutter mit Waren, die die Al Shabaab als unislamisch ablehne, bereits aufgefallen sei, habe er ein ideales Ziel für eine Zwangsrekrutierung dargestellt, was neben den Länderinformationen auch durch die UNHCR-Risikoprofile bestätigt werde. Während die Länderinformationen mit Verweis auf den UNHCR die Rekrutierung als solche nicht als Fluchtgrund ansähen, sei auf einschlägige Judikatur zu verweisen, in welcher mehrmals die Asylrelevanz der Verfolgung wegen Weigerung, sich der zwangsrekrutierenden Organisation anzuschließen, festgestellt worden sei. Weiters hält der Beschwerdeführer fest, dass aus den Länderberichten nur wenige Informationen hinsichtlich der Situation von Deserteuren der Al Shabaab hervorgingen. Aus den Berichten ergebe sich jedoch, dass Deserteure prinzipiell einem Risiko unterlägen, von der islamistischen Miliz getötet zu werden. Dies gelte umso mehr für den minderjährigen Beschwerdeführer, weil dieser mehrere Monate in einem Lager der Al Shabaab ausgebildet worden sei und daher eine spezielle Gefahr bestehe, dass ihm seitens der Al Shabaab ein besonderes Wissen über ihre Taktiken unterstellt werden könnte. Abseits der Verfolgung durch die Al Shabaab könne es auch zu einer asylrelevanten Verfolgung kommen, wenn dem Beschwerdeführer unterstellt werde, ein Mitglied dieser Terrormiliz zu sein. In einem Gesellschaftssystem, in dem auf regelmäßiger Basis Straftaten nicht durch Gerichtsurteile, sondern durch Rachemorde aufgrund des Bestehens von einem System der Blutrache "geregelt" würden, könne es allenfalls zu einer Verfolgung durch die Familien oder Clans der Opfer kommen, die nunmehr den Beschwerdeführer als Angriffsziel von Vergeltungsschlägen gegen die Al Shabaab auswählten. Aufgrund der besonders vulnerablen Position des minderjährigen Beschwerdeführers, vor allem im Hinblick auf sein junges Alter, des Fehlens eines Vaters als Familienoberhaupt, des Umstands, dass er nicht wisse, wo sich seine restliche Familie aufhalte, und des immer weiter erodierenden Systems des Clanschutzes sei die Wahrscheinlichkeit, einer solcher Verfolgung zum Opfer zu fallen, umso größer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 05.12.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Hawiye und dem Subclan Hawadle an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Im Mai 2014 reiste er aus Somalia über Äthiopien und die Türkei nach Griechenland. Von dort reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich weiter und stellte am 05.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte - ebenso wenig wie seine nähere Herkunft und Ausbildung - nicht festgestellt werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015).
Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
Hiiraan, Galgaduud, Mudug
Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).
Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).
Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).
In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen - angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften - bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016).
Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016).
Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 - Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Sicherheitsbehörden
Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).
Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).
Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)
Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).
Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).
Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).
Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).
Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).
Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).
Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).
Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten
1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).
Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).
Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).
Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).
Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).
Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).
Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Militär, Rekrutierungen, Deserteure
In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).
Quellen:
(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016
Minderheiten und Clans
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanangehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus Somalia nach Österreich getroffen werden.
Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Feststellungen zum Herkunftsort und zur Schulbildung des Beschwerdeführers konnten insoweit keine getroffen werden, als der Beschwerdeführer dazu nur äußerst vage und oberflächliche Angaben machen konnte. So fällt auf, dass er in der mündlichen Verhandlung seinen angeblichen Heimatort XXXX nicht einmal von der nächstgrößeren Stadt Buulo Barde aus lozieren konnte. Dies verwundert umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst behauptete, dort neun Jahre lang eine Schulausbildung genossen zu haben; nach einem solchen Zeitraum wäre anzunehmen, dass er die Lage seiner Heimatortschaft zumindest ungefähr beschreiben könnte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers über seine Schullaufbahn (Unterricht auf einem freien Platz, Computerkurs am Nachmittag ohne Computer) trotz Nachfragens durch den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung nur sehr allgemein waren und letztlich nicht schlüssig erschienen. Was die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben betreffend sein Aufwachsen und Leben in Somalia betrifft, fällt schließlich vor allem ins Gewicht, dass auch seinen Ausführungen hinsichtlich seiner Mitarbeit in einem Geschäft seiner Mutter, in welchem angeblich Musik- und Videokassetten sowie Zigaretten verkauft worden seien, nicht gefolgt werden konnte: Obwohl der Beschwerdeführer behauptete, seit seiner Kindheit "immer" bei seiner Mutter im Geschäft mitgearbeitet zu haben, konnte er auch auf konkrete Nachfragen keine näheren Angaben zu den darin vertriebenen Artikeln tätigen. Er sprach lediglich davon, dass es sich um somalische Musik und Videos gehandelt habe, vermochte aber nicht einen Filmtitel oder Interpreten, dessen Musik in diesem Geschäft erhältlich gewesen sein soll, zu nennen. Entspräche das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen, hätte er in der Lage sein müssen, zumindest ein paar Filme oder Sänger zu nennen. Diese auffallend unkonkreten Angaben des Beschwerdeführers lassen sich auch nicht bloß mit dessen Minderjährigkeit erklären sondern viel eher den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer ein - oberflächliches - Vorbringenskonstrukt betreffend seine nähere Herkunft für sein Asylverfahren aufbaute.
2.1.2. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:
2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, unter
Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl. 1999, 240, sowie OGH
23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der
Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, 2005, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:
"Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) - (4) [...]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:
Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt:
2.1.2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits unter seinen unglaubhaften Angaben betreffend seine Herkunft (vgl. Pkt. II.2.1.1.) leidet. Insbesondere die unglaubwürdigen Ausführungen hinsichtlich des Geschäftes seiner Mutter berühren ob des behaupteten Übergriffs darauf durch Al Shabaab-Männer das nähere Fluchtvorbringen, dem insoweit aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden kann.
2.1.2.3.2. Aber auch das spezifische Verfolgungsvorbringen - also die behauptete Entführung und zweimonatige Festhaltung in einem Lager der Al Shabaab - ist nicht glaubhaft:
Der Beschwerdeführer hielt nämlich auch diesbezüglich seine Angaben im gesamten Verfahren lediglich vage und auffallend unkonkret. Trotz wiederholter Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sein Vorbringen von sich aus und möglichst detailliert zu schildern, präsentierte der Beschwerdeführer bloß eine grobe Rahmengeschichte, die er - wenn überhaupt - erst auf fortwährendes Nachfragen näher darlegte (vgl. dazu auch das unter Pkt. I.6.3. abgedruckte Protokoll). Auch dabei vermochte er aber keine konkreten Details zu nennen, die für den erkennenden Richter den Eindruck erweckt hätten, der Beschwerdeführer hätte die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt.
So konnte er auf die Frage, wie lange die Fahrt zu dem Stützpunkt gedauert habe, nicht einmal ungefähre zeitliche Angaben machen. Der Beschwerdeführer war auch trotz wiederholter Nachfrage nicht im Stande, den Stützpunkt näher zu beschreiben, obwohl er sich dort zwei Monate aufgehalten haben will. Seine Behauptung, dass es dort weder Zelte noch Häuser gegeben, sondern es sich lediglich um einen umzäunten Platz gehandelt habe, wo er mit 70 anderen Personen unter freiem Himmel geschlafen habe, erscheint nicht plausibel; dies insbesondere dann nicht, wenn dieses Gelände für angebliche Trainingsübungen gedient haben soll, zumal der Beschwerdeführer noch nicht einmal entsprechende Trainingseinrichtungen bzw. -gerätschaften nennen konnte. Völlig lebensfremd ist auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer in den zwei Monaten seines dortigen Aufenthalts sich mit niemandem unterhalten haben will und daher nicht einmal nur einen (Vor)Namen eines Mitgefangenen oder eines Ausbildners zu nennen wusste.
Neben der mangelnden Detailfülle und Plausibilität des Vorbringens sind zudem gravierende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers festzustellen, die seine Angaben vollends unglaubwürdig scheinen lassen:
So erklärte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.09.2015, er sei von zwei Männern der Al Shabaab von zu Hause abgeholt und anschließend in ein Lager gebracht worden, wobei die Fahrt nicht lange gedauert habe, zumal sich das Lager im selben Dorf befunden habe. Anlässlich der mündlichen Verhandlung gab er dagegen an, dass er "auf dem Weg nach Hause" (wobei er auf Nachfrage auch nicht angeben konnte, von wo er nach Hause gegangen sei) von zwei Männern aufgefordert worden sei, mitzukommen. Über Vorhalt dieses Widerspruchs bestand der Beschwerdeführer auf seiner Aussage, wonach er am Heimweg von zwei Männern angehalten worden sei, und erklärte den Widerspruch damit, dass vor dem Bundesamt etwas missverstanden worden sein müsse bzw. er bei der Rückübersetzung aufgrund von Müdigkeit vielleicht nicht aufgepasst habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Einvernahmeniederschrift vom 30.09.2015 mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigte. Selbst wenn man zu seinen Gunsten annähme, ihm wäre nicht jeder Satz dieser Niederschrift vor der belangten Behörde rückübersetzt worden, erklärt dies nicht, warum damals gleich zwei Mal übersetzt und protokolliert wurde, dass der Beschwerdeführer von zu Hause aus verschleppt worden sei. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der damals anwesende Dolmetscher und/oder der einvernehmende Beamte an einer falschen Übersetzung oder Protokollierung gehabt haben sollten.
Hinsichtlich seines Trainings schilderte der Beschwerdeführer nicht nur widersprüchliche Angaben, sondern auch realitätsfremde Methoden. Führte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch aus, er habe unter anderem gelernt, mit Waffen umzugehen, gab er in der mündlichen Verhandlung an, die Waffenübungen würden erst nach dem Training stattfinden und habe er ebensolche nicht gemacht. Davon abgesehen ist es gänzlich unglaubwürdig, dass ihm während des Trainings die Augen verbunden worden seien und er dabei "alles Mögliche" habe machen müssen, was die anderen auch getan hätten; vor allem vermochte er - selbst auf nochmalige Nachfrage seiner Rechtsvertreterin - keine einzige Übung auch nur ansatzweise zu beschreiben.
Der Beschwerdeführer gab schließlich auch widersprüchlich an, wie lange er während seiner Anhaltung geschlagen worden sei. Während er vor dem Bundesamt von zwei Tagen sprach, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, er sei einen ganzen Monat lang fortwährend geschlagen worden. Wie es zu dieser nicht unerheblichen Differenz kommen konnte, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären.
2.1.2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handelt und die behaupteten Vorfälle bereits über zwei Jahre in der Vergangenheit liegen, weshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können; dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse in einer derart unkonkreten, unplausiblen und widersprüchlichen Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sie sich tatsächlich zugetragen und wären sie für ihn von einer fluchtauslösenden Intensität gewesen.
2.1.2.4. Dem Beschwerdeführer kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens betreffend seine Furcht vor Verfolgung durch die Al Shabaab keine Glaubwürdigkeit zu.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer erhielt die zitierten Länderberichte mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und hatte in dieser Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 16.09.2016 Gebrauch (vgl. Pkt. I.6.3.).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers am 05.11.2015 zugestellt. Die der belangten Behörde am 19.11.2015 per Fax übermittelte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar, der einem Mehrheitsclan sowie der Mehrheitsreligion des Herkunftsstaates angehört und selbst angab, sonst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Schließlich ist auch in einer Gesamtbetrachtung der Berichtslage zu Somalia keine allgemeine Situation dort ersichtlich, aus der sich entnehmen ließe, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Eigenschaft als jugendlicher Mann bzw. junger Erwachsener in einem derartigen Fokus der Terrormiliz Al Shabaab betreffend eine allfällige Zwangsrekrutierung stünde, dass von einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit diesbezüglich auszugehen wäre.
3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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