BVwG W205 2112510-1

W205 2112510-1Federal Administrative CourtSep 22, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Parteiengehör, Rechtsanschauung des VwGH

Full text

BVwG W205 2112510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2112510.1.00

Spruch

W205 2112510-1/12E

W205 2112513-1/11E

W205 2112508-1/11E

W205 2112511-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, angeblich geb. XXXX, 3.) XXXX, angeblich geb. XXXX, 4.) XXXX, angeblich geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXXvom 19.05.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist seinem Vorbringen zufolge der Vater der angeblich XXXX geborenen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 19. August 2014 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: Botschaft) - bezogen auf ihre seit Juli 2010 in Österreich befindliche angebliche Ehefrau bzw. Mutter, der hier im Dezember 2013 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde - Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. I AsylG 2005. Als Beweismittel wurden im Verfahren eine Urkunde über die am XXXX erfolgte Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Bezugsperson sowie Geburtsurkunden aller Beschwerdeführer vorgelegt.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelte mit Schreiben vom 7. April 2015 eine "Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005" in der unter anderem ausgeführt wird, dass die Bezugsperson bei ihrer Einvernahme am 12.07.2010 angegeben habe, die Zweitbeschwerdeführerin sei 15 Jahre, der Drittbeschwerdeführer 14 Jahre und der Viertbeschwerdeführer 12 Jahre alt. Es bestünden daher starke Zweifel an der Familieneigenschaft. Außerdem habe die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der Bezugsperson noch nicht im Herkunftsstaat bestanden. Im Herkunftsstaat seien unwahre und gefälschte Urkunden jeglichen Inhalts erhältlich. Schließlich habe eine Recherche im Herkunftsstaat ergeben, dass weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführer in der angeblichen Herkunftsregion bekannt seien. Daher sei von einem tatsächlichen Aufenthalt in Pakistan auszugehen, weshalb auch in diesem Staat die Fortsetzung eines Familienlebens möglich wäre. Bei einer neuerlichen Antragstellung wären insbesondere DNA-Untersuchungen und Alterfeststellungsgutachten betreffend die Kinder notwendig.

Der Inhalt dieser Mitteilung des BFA wurde den Beschwerdeführern dann insoweit zur Kenntnis gebracht, dass die Gewährung von Asyl für die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei und ihre Visumsanträge daher abzuweisen seien, weil die Fortsetzung des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson in Pakistan möglich wäre und die Angaben der Beschwerdeführern zur Angehörigeneigenschaft "in mehrfacher Hinsicht" den Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren widersprächen.

3. Dem traten die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 7. Mai 2015 mit einem ausführlichen Vorbringen entgegen. Insbesondere brachten sie vor, dass die Fortsetzung des Familienlebens in Pakistan unmöglich sei, weil zu diesem Staat kein Bezug bestehe. Sie hätten ihn nur zur Einbringung der gegenständlichen Anträge aufgesucht, jedoch immer in Afghanistan gelebt. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche in Bezug auf das Alter der Kinder wurde bemängelt, sie seien nicht konkretisiert worden. In diesem Zusammenhang wurde auch gerügt, dass die Bezugsperson dazu nicht befragt worden sei. Außerdem verwiesen sie auf die vorgelegten Personenstandsurkunden.

4. Das damit befasste BFA teilte am 12. Mai 2015 - unter Aufrechterhaltung des bisherigen Standpunkts - mit, diese Stellungnahme der Revisionswerber "hätte zu keiner anderen Entscheidung geführt".

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Botschaft die Visumsanträge der Beschwerdeführer ab und begründete dies damit, dass das BFA mitgeteilt habe, die Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson sei nicht wahrscheinlich, weil die Fortsetzung des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson in Pakistan möglich sei. Außerdem widersprächen die Angaben der Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft "in mehrfacher Hinsicht" den Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren. Aufgrund der Bindungswirkung dieser Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei der Antrag abzuweisen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Eine Bindungswirkung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen gemäß § 35 AsylG 2005 bestehe seit der Einrichtung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr. Zudem müsste § 35 AsylG 2005 im Sinn der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG ausgelegt werden. Der angefochtene Bescheid lege auch nicht näher dar, inwiefern die Angaben der Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft den Angaben der Bezugsperson widersprächen.

7. Im ersten Rechtsgang wurde diese Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnissen vom 12.01.2016, Zl. W184 2112510-1, W184 2112513-1, W184 2112508-1, W184 2112511-1, gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, wobei das BVwG von der Bindungswirkung der Botschaft an die negative Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA ausging. Weiters wurde aber ausgeführt, dass unabhängig von der Bindungswirkung dieser Mitteilung die vorgenommene Beweiswürdigung des BFA nicht zu beanstanden sei, der zufolge wegen mehrerer widersprüchlicher Angaben und bedenklicher Urkunden Zweifel am Alter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und letztlich an der Familienangehörigkeit aller Beschwerdeführer zur Bezugsperson im Sinn des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 entstanden seien.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0083, wurde diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend wurde (u.a.) wörtlich folgendes ausgeführt:

"11 Das BVwG ging in seiner primär tragenden Begründung davon aus, es sei wie die Botschaft an die negative Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA gebunden. Insoweit gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2016, Ra 2015/21/0068, zugrunde lag. Dort legte der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Rz 32 und 33 im Erkenntnis vom 1. März 2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, dar, dass dann, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde, die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung durch das BVwG unterliege. Indem das BVwG seiner Entscheidung die gegenteilige Auffassung zugrunde legte, belastete es das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

12 Soweit das BVwG die Bestätigung des Bescheides der Botschaft überdies noch auf Alternativbegründungen stützte, vermag dies das angefochtene Erkenntnis aber auch nicht zu tragen:

13 Einerseits beruht diese Begründung auf der vom BVwG getroffenen Annahme, das Alter der Zweit- bis Viertrevisionswerber könne nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, das BFA sei zu Recht von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Geburtsdaten ausgegangen, weil die Bezugsperson, also deren angebliche Mutter, in ihrem Asylverfahren jeweils ein um mehrere Jahre höheres Alter angegeben habe. Demnach müssten die vorgelegten Geburtsurkunden einen unwahren Inhalt haben.

14 Diesbezüglich bemängelt die Revision zu Recht (zusammengefasst), dass dieser Widerspruch in den Angaben der Beteiligten weder im Vorhalt der Botschaft betreffend die negative Mitteilung des BFA noch im Bescheid der Botschaft konkretisiert worden war. Demnach wurde in diesem Punkt das Parteiengehör nur unzureichend gewährt (siehe das schon erwähnte Erkenntnis vom 1. März 2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, Rz 32, wonach diesfalls auch das Neuerungsverbot nach § 11 a Abs. 2 FPG nicht gilt), ln diesem Zusammenhang zeigen die Revisionswerber auch insofern eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf, als das BVwG die - schon in der Stellungnahme vom 7. Mai 2015 angesprochene - Vernehmung der Bezugsperson zur anfälligen Aufklärung bzw. Manifestierung des angenommenen Widerspruchs in den Altersangaben sowie der daraus abgeleiteten Zweifel am wahren Inhalt der Geburtsurkunden und (demzufolge) an der Richtigkeit des behaupteten Alters der Zweitbis Viertrevisionswerber unterlassen hat (siehe in diesem Zusammenhang noch zum Verständnis des nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 maßgeblichen Wahrscheinlichkeitskalküls die Ausführungen unter Rz 31 des schon wiederholt genannten Erkenntnisses vom 1. März 2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007).

15 Andererseits vertritt das BVwG - ähnlich wie auch schon das BFA in einem Aktenvermerk zu seiner Wahrscheinlichkeitsprognose - die Meinung, die Beweiskraft der vorgelegten Heiratsurkunde sei gering, weil afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet seien, zumal derartige Urkunden von den Behörden auch ohne adäquaten Nachweis ausgestellt würden.

16 Abgesehen davon, dass auch die diesbezüglichen Zweifel weder im Vorhalt der Botschaft betreffend die negative Mitteilung des BFA noch im Bescheid der Botschaft dargelegt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher bloß allgemeiner Verdacht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 25. April 2014, ZI. 2013/21/0236 bis 0239, mwN).

17 Soweit das BVwG in diesem Zusammenhang noch (erstmals) unter Bezugnahme auf die - allerdings an Hand einer aus 1990 datierenden Quelle ermittelte - Rechtslage in Afghanistan die Meinung vertritt, es liege mangels Registrierung jedenfalls keine gültige Ehe nach staatlichem Recht vor, verletzte es aber das sogenannte "Überraschungsverbot" (zu dessen Geltung auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2015, Ra 2014/21/0058, mwN; dazu, dass die Ermittlung ausländischen Rechts dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen ist, siehe beispielsweise aus der letzten Zeit das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, ZI. 2012/06/0027, mwN). Das hat zur Folge, dass das BVwG den in der Revision (zulässig) unter Bezugnahme auf bestimmte Quellen vorgetragenen Einwand, auch nicht registrierte Ehen seien staatlich anerkannt und mit sämtlichen eherechtlichen Pflichten und Rechten verbunden, nicht berücksichtigen konnte.

18 Schließlich meinte das BVwG noch, die Revisionswerber hätten "nicht plausibel dargelegt", dass eine Fortführung des Privat- und Familienlebens nicht auch in einem anderen Staat möglich wäre, etwa in Pakistan. Damit bezieht sich das BVwG auf die Voraussetzung für die Gewährung desselben Schutzes nach § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, wonach die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich sein dürfe.

19 Die Annahme des Vorliegens dieses Ausnahmetatbestandes hätte aber eine positive Feststellung über die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens der Revisionswerber mit der Bezugsperson in Pakistan vorausgesetzt, was in der Regel einen - von den Revisionswerbern im Verfahren ausdrücklich bestrittenen - besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts voraussetzt. Diesbezügliche Ermittlungen wurden allerdings im bisherigen Verfahren unterlassen. Auch das macht die Revision zutreffend geltend.

20 Aus all diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis somit wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat - über die nunmehr wieder offene Beschwerde -erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwendenden Fassung BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

....

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Das Bundesverwaltungsgericht legt dem gegenständlichen Beschwerdefall im fortgesetzten Verfahren nunmehr die oben unter Punkt I. 8. wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083, zu Grunde.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher - wie vom VwGH dargelegt - eine Vernehmung der Bezugsperson durchzuführen haben, um die Widersprüche in den Altersangaben hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer aufzuklären. Weiters werden die wahrgenommenen Widersprüche den Beschwerdeführern konkret vorzuhalten sein und es ist ihnen dazu Parteiengehör einzuräumen. Auch die Ermittlungen der Behörde bezüglich der Beweiskraft der vorgelegten Heiratsurkunde bzw. zum afghanischen Recht zur Klärung der Frage des Vorliegens einer gültige Ehe nach staatlichem Recht sind den Beschwerdeführern vorzuhalten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Für den Fall, dass der Ausnahmetatbestand nach § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, wonach die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich sein dürfe, zum Tragen kommen sollte, wäre zu prüfen, ob ein solcher besonderen Bezug zu diesem Staat (hier Pakistan) und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in Betracht käme und es bedürfte einer positiven Feststellung über die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Pakistan.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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