W178 1433626-1•BVwG W178 1433626-1
W178 1433626-1Federal Administrative CourtSep 22, 2016
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung
W178 1433626-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr in Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 05.03.2013, Zl. 12 12.718-BAL beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX hat am 15.09.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 05.03.2013 wurde der Antrag bezüglich der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz abgelehnt und der Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 10 AsylG ausgewiesen.
Der Bescheid wurde seinem ganzen Umfang nach mit Beschwerde angefochtenen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 24 Abs 2a AsylG 2005 ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Mit Schreiben 20.09.2016 stelle die IOM (international Organisation for Migration) eine Ausreisebestätigung des Bf nach Afghanistan aus. Sie teilt mit, dass der Bf unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 19.09.2016 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt ist.
Es sind noch Ermittlungen betreffend die weitere Vertiefung der Integration und des Familien- wie Privatlebens offen.
Es ist daher gemäß § 24 Abs 2a AsylG 2005 mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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