BVwG W151 2116382-1

W151 2116382-1Federal Administrative CourtSep 22, 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zurückziehung

Full text

BVwG W151 2116382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2116382.1.00

Spruch

W151 2116382-1/18E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.06.2016 VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsbürgerschaft Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10, 55, 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.06.2017 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am darauf folgenden Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Nangarhar, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er sei traditionell verheiratet und spreche Paschtu und Dari. Er habe eine 6jährige Schulbildung und sei zuletzt als Landwirt tätig gewesen.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass die Taliban den BF und seinen Bruder XXXX rekrutieren haben wollen. Sie hätten den Brüdern bei ihrer Weigerung mit dem Tod gedroht. Darum hätten sich die beiden dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Vor zwei Tagen sei der BF von seinem Bruder durch die Schlepper getrennt worden. Der BF wisse nicht, wo sein Bruder jetzt aufhältig sei und ob er noch lebe.

3. Am 13.07.2015 langte die Bevollmächtigungsanzeige des rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz ein.

4. Am 10.07.2015 legte der BF zum Beweis seiner Integration eine Bestätigung über einen Deutschkurs vom 19.06.2015 vor.

5. Am 03.06.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, RD Salzburg, unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, im Rahmen derer der BF seine Tazkira, zwei Drohschreiben der Taliban und Bestätigungen über den Besuch zweier Deutschkurse vorlegte. Seit seiner Einreise in Österreich habe der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Bis zu seiner Flucht habe er mit seiner Familie in Nangarhar, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX gelebt. Dort habe er auch sechs Jahre die Schule besucht. Der BF habe in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie habe im Heimatdorf ein Haus und Grundstücke besessen. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er mit den Taliban Probleme gehabt und deshalb ausgereist sei. Sie hätten ihm einmal mündlich und zweimal schriftlich gedroht. Darin seien der BF und sein Bruder von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Der erste Kontakt mit den Taliban habe vor ca. 18 Monaten stattgefunden. Fünf Tage danach sei der BF ausgereist. Die Taliban hätten den BF während eines Rundganges zu Propagandazwecken angesprochen und hätten ihn und seinen Bruder rekrutieren wollen. Sonst habe der BF keinen direkten Kontakt mit den Taliban gehabt, aber sie hätten vor ca. sieben Jahren den Vater des BF verschleppt. Zur Polizei sei der BF aber nicht gegangen, weil er von dieser keine Hilfe erwarten könnte. Der konkret fluchtauslösende Moment sei der Erhalt der Drohbriefe gewesen. Den Schlepper habe dann sein Onkel mütterlicherseits für den BF und seinen Bruder organisiert. Mit diesem habe er nur einmal während seines Aufenthaltes in Griechenland gesprochen. Zu seiner Person gab der BF weiters an, dass er im Alter von 16 Jahren traditionell in seinem Heimatdorf geheiratet habe. Kinder habe er keine. Seine Frau sei deshalb nicht mit ihm geflüchtet, da Frauen keine Gefährdung durch die Taliban fürchten müssten. Wo sich seine Frau im Moment aufhalte wisse der BF nicht. Während seiner Flucht sei der BF 6 Monate in einem griechischen Gefängnis festgehalten worden. Nach Afghanistan wolle der BF nicht mehr zurückkehren, er wolle in Europa ein besseres Leben führen. Dem BF wurden die aktuellen Länderfeststellungen auf seinen Wunsch hin nicht ausgehändigt, da er die Informationen nicht brauche.

6. Am 19.08.2015 legte der BF zum Beweis seiner Deutschkenntnisse sein Zeugnis ÖSD Zertifikat A2 vor.

7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.10.2015, Zahl: XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Ihm drohe keine asylrelevante Gefahr. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervor gekommen. Der BF habe Fluchtgründe, welche in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt sind, auf Befragung hin ausdrücklich verneint. Die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Es habe keine Bedrohungssituation im Fall der Rückkehr festgestellt werden.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Angaben zur Identität des BF schlüssig und daher glaubhaft gewesen seien. Die Angaben des BF, seine Heimat aus Angst vor Bedrohungen der Taliban verlassen zu haben, wurden als nicht glaubwürdig bewertet. Der BF habe zur Stützung seiner Angaben zwei Drohschreiben der Taliban vorgelegt. Bei Durchsicht dieser sei aufgefallen, dass die Bezeichnung der Talibansplittergruppe fehle und in der Datumsangabe der Sonnenkalender verwendet worden sei, Daten aber üblicherweise im Mondkalender angeben würden. In der Einvernahme wurde der BF nach der in seinem Heimatdorf vorherrschenden Talibangruppierung und dem Namen des lokalen Kommandanten befragt, doch gab dieser an, dass die Taliban ihre Namen nie preisgeben würden. Die Realität sehe aber so aus, dass die Taliban auf ihr Handeln sehr stolz seien und sich öffentlich dazu bekennen würden und jeder wisse, wer sie seien. Bei genauerer Betrachtung des Briefes sei darin von den Mujaheddin zu lesen. Bei ihnen handle es sich aber um bewaffnete Milizen, die gegen die Taliban kämpfen. In Summe seien die beiden Schreiben ungeeignet, die Bedrohungen durch die Taliban zu belegen. Die Behörde wertete die beiden Schreiben als Fälschungen. Diese Schreiben in Zusammenschau mit den vagen und ungenauen Angaben des BF und dessen lokalen Unkenntnis würden ergeben, dass eine solche Bedrohung niemals stattgefunden habe. Ebenso seien in den Schreiben beide Brüder des BF bedroht worden, womit es unsinnig sei, dass nur der BF und einer seiner Brüder geflohen seien. Der Aussage des BF, dass er nicht gekommen sei um zurückzukehren, weil er hier in besseres Leben führen wolle, lasse sich entnehmen, dass der BF ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründe Afghanistan verlassen habe. Andere Gefahren habe der BF nicht vorgebracht. Sohin sei der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen. Der BF verfüge über Familienanschluss in seiner Heimat und habe er auch schon vorher sich durch seine landwirtschaftliche Tätigkeit erhalten können. Beim BF handle es sich um einen gesunden, jungen Mann, der in der Lage sei, sein Leben selbst zu bestreiten. Es sei davon auszugehen, dass dem BF keine reale Gefahr im Fall seiner Rückkehr und auch keine sonstigen, schwerwiegenden Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben seien und auch keine Gründe vorliegen würden, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenfalls nicht zuerkannt.

8. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 14.10.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Mit dem am 22.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom 21.10.2015 Tag, erhob der BF, durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 ff AsylG zu erteilen und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.

Der BF habe in all seinen Einvernahmen die Wahrheit gesagt. Der angeführte Bericht des "Afghanistan Research und Evaluation Unit" lasse erkennen, dass der BF als junger Mann der Gefahr ausgesetzt sei, sich zwangsweise den Taliban anschließen zu müssen. Der Vorwurf der belangten Behörde, das Vorbringen des BF sei aufgrund der vagen und ungenauen Angaben nicht dazu geeignet einen asylrelevanten Sachverhalt zu verwirklichen, sei nicht nachvollziehbar. Aus der allfälligen Unfähigkeit des BF könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der BF nicht bedroht worden sei. Im angefochtenen Bescheid sei keine Übersetzung der vorgelegten Drohbriefe enthalten, trotzdem sei dem BF vorgeworfen worden, dass es sich bei diesen Drohbriefen um Fälschungen handle. Zum Beweis dafür, dass unterschiedliche Datumsangaben möglich seien, verwies der BF auf ein Verfahren vor dem BVwG, wo das Nichtverwenden des Mondkalenders nicht zum Vorwurf der Fälschung geführt habe. Zum Gebrauch des Wortes Mujaheddin führte der BF aus, dass im üblichen Sprachgebrauch auch die Taliban darunter zu verstehen seien. Die vom BF vorgelegten Drohbriefe seien echt. Die von der belangten Behörde angeführten Argumente seien nicht dazu geeignet, die Echtheit der Briefe anzuzweifeln. Abschließend wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan damit rechnen müsse, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Besonders vor dem Hintergrund, dass der Vater des BF schon von den Taliban verschleppt worden sei.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.10.2015 vom BFA vorgelegt.

11. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 27.06.2016 ein Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen eingeholt und am 28.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seiner Rechtsberaterin sowie eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Das Gutachten wurde in dieser Verhandlung verlesen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" R befragt BF, ob alle Beschwerdepunkt aufrechterhalten werden, BF und RB bejahen.

R weist BF darauf hin, dass sämtliche getätigte Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden.

R: Sollten Ermittlungen in Afghanistan nötig sein, werde ich Ihre Zustimmung einholen. Sie können Sie erteilen oder auch nicht. Wenn Sie das nicht erteilen, wird das im Rahmen der Beweiswürdigung gewürdigt werden.

R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ermahnt ihn, die Wahrheit anzugeben. BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Wenn er etwas nicht wisse, solle er das sagen; gleiches gelte für die Angabe spekulativer Angaben. BF wird darauf hingewiesen, dass sich die Glaubhaftmachung des Vorbringens zum einen aus hinreichend widerspruchsfreien Angaben und zum anderen aus der persönlichen Glaubwürdigkeit ergeben. BF wird schließlich über die Gründe für eine Aussageverweigerung gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 51 AVG i.V.m. § 49 AVG belehrt.

R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ich bin gesund. Ich befinde mich nicht in ärztlicher Behandlung und ich nehme auch keine Medikamente.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ich glaube, dass die zweite Einvernahme am 05.08.2015 war. Danach habe ich eine negative Entscheidung erhalten.

RB: Auch im Bescheid steht der 05.08.2015 angeführt.

R: Sie sind zweimal einvernommen und es wurde ein Protokoll erstellt. Wurden Ihnen die Protokolle rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Haben Sie diese Protokolle inhaltlich gut verstanden?

BF: Bei der Erstbefragung durch die Polizei wurde ein Farsi-sprachiger Dolmetscher für mich bestellt, weil damals dort kein Paschtu-Dolmetscher zur Verfügung stand. Ich habe die Fragen in der Sprache Dari beantwortet. Es gab aber einige Verständigungsprobleme, weil Farsi und Dari doch etwas unterschiedliche Sprachen sind. Inhaltlich habe ich aber beide Einvernahmen verstanden.

R: Gab es Probleme bei der Protokollierung aufgrund der Dolmetscherproblematik?

BF: Mir ist bei der Rückübersetzung kein Fehler aufgefallen. Ich konnte damals auch kein Deutsch, um zu verstehen, was genau protokolliert wurde. Ich habe mit Sicherheit nur wahrheitsgemäße Angaben gemacht, und ich weiß nicht, ob diese tatsächlich auch so protokolliert wurden.

R: Verstehen Sie den Begriff "Rückübersetzung"? Können Sie mir den Begriff erklären?

BF: Ich muss aufpassen, was der Dolmetscher mir alles vorliest.

R: Sie haben jetzt angegeben, die Protokolle wurden rückübersetzt. Rückübersetzt bedeutet, dass es von der deutschen Sprache wieder in Ihre Sprache übersetzt wird und in Ihrer Sprache vorgelesen wurde. Gleichzeitig haben Sie angegeben, dass Sie kein Deutsch verstehen. Wurden Ihnen die Protokolle tatsächlich in eine Ihnen verständlichen Sprache rückübersetzt?

BF: Die Einvernahme wurde mir in Dari vorgelesen und rückübersetzt.

R: Mussten Sie dann noch etwas von der Protokollierung korrigieren?

BF: Nein.

R: Sie haben gesagt, Sie haben wahrheitsgemäße Angaben gemacht, bei beiden Einvernahmen?

BF: Ja.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: In Afghanistan wurde ich nur mit meinem Vornamen gerufen, nämlich mit XXXX . Ich habe dort keinen Nachnamen geführt. Als ich zum ersten Mal in Österreich nach einem Vor- und Nachnamen gefragt wurde, habe ich als meinen Nachnamen XXXX angegeben. Ich habe keine weiteren Namen geführt.

R: Sie haben eine Tazkira oder ein anderes Identitätsdokument aus Ihrem Herkunftsland im BFA-Verfahren vorgelegt, das BFA hat Ihre Identität festgestellt.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Als ich bei meiner vorherigen Einvernahme gefragt wurde, wie meine Ehe geschlossen wurde, habe ich angegeben, traditionell und daran hat sich bis heute nichts geändert.

R: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Ehegattin, seitdem Sie in Österreich sind?

BF: Nein.

R: Wann war der letzte Kontakt?

BF: Seit ich mein Haus verlassen habe, ist der Kontakt zu meiner gesamten Familie abgebrochen. Ich habe mehrmals versucht, einen Kontakt herzustellen, es ist mir aber nicht gelungen.

R: Wodurch, hat die Nummer nicht funktioniert oder was war das Problem, dass Sie keinen Kontakt herstellen können?

BF: Ich habe keine Telefonnummer von meiner Familie. In meinem Wohnort gibt es kein Internet und dort funktioniert das Mobilfunknetz auch nicht. Meine Angehörigen haben keine Kontaktdaten von mir, um mich von einem anderen Ort anzurufen. Mir ist es bisher auch nicht gelungen, jemanden zu finden, der von dort kommt und eventuell Kontakt in die Heimat bzw. ins Heimatdorf hat.

R: Falls Sie in Österreich bleiben können, wie würden Sie das Ihrer Familie mitteilen?

BF: Ich werde versuchen, eine Lösung zu finden, um den Kontakt zu meiner Familie herzustellen. Mir ist es bis jetzt nicht gelungen, aber ich werde nicht aufgeben.

R: Hatte Ihre Familie, als Sie Afghanistan verlassen haben, grundsätzlich geplant, ebenfalls Afghanistan zu verlassen?

BF: Meine Familie hatte auf jeden Fall vor, nach meiner Flucht ebenfalls Afghanistan zu verlassen. Ich kann nicht genau sagen, wann ihnen das gelungen sein könnte.

R: Sie wissen nicht, ob die Familie noch dort ist oder ob sie Afghanistan zwischenzeitig verlassen hat? Das ist Ihnen nicht bekannt?

BF: Ich habe keine Informationen dazu.

R: Sie haben Angaben zu Ihrer Familie im BFA-Verfahren gemacht. Bleiben Sie bei diesen Angaben?

BF: Ja, ich bleibe dabei.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Paschtune und sunnitischer Moslem.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Nein.

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Paschtu.

R: Sie sprechen auch Dari, habe ich mitbekommen, sprechen Sie auch andere Sprachen?

BF: Ich habe in Österreich Deutsch gelernt und ich spreche auch ein wenig Englisch.

R: Aber andere Sprachen, die man noch in Afghanistan spricht wie Usbekisch und Tadschikisch sprechen Sie nicht?

BF: Diese Sprachen spreche ich nicht.

R: In welchen Sprachen können Sie lesen und schreiben?

BF: In Paschtu.

R: In Deutsch wohl auch, weil Sie haben diverse Zeugnisse vorgelegt.

BF: Ja.

R: Haben Sie in anderen Landesteilen Afghanistans noch Angehörige?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine Schule besucht, wenn ja, wo und wie lange?

BF: Ich habe 6 Jahre lang ein Lyceum in XXXX besucht.

R: Von welchem Alter an?

BF: Ich war 14 Jahre alt, als ich mit der Schule begonnen habe.

R: Begonnen?

BF: Ja:

R: Das heißt, da haben Sie ca. 2008 begonnen.

BF: Ungefähr.

R: Also von 14 bis 20 Jahre haben Sie die Schule besucht.

BF: Ja, ich kann dazu keine genaueren Angaben machen, weil ich nicht ganz sicher bin. Ich schätze, dass ich zwischen 13 und 14 Jahre war.

R: Es findet sich bei der Ersteinvernahme die Angabe, dass Sie von 1999 bis 2004 in der Grundschule waren und Grundschule heißt Volksschule. Welche Angabe ist jetzt richtig?

BF: Ich habe bei der Erstbefragung keine Jahreszahlen angegeben. Ich habe nur gesagt, dass ich 6 Jahre die Schule besucht habe. Ich nehme an, dass die Jahreszahlen dort errechnet wurden.

R: Was haben Sie im Lyceum für Unterrichtgegenstände gehabt?

BF: Mir fallen jetzt nur einige Unterrichtsgegenstände ein, nämlich Paschtu, Mathematik, Englisch, Geographie, Geschichte, Koran lesen und verstehen. Nicht alle Fächer waren in derselben Schulstufe und ich wurde nicht in allen Fächern in derselben Schulstufe unterrichtet.

R: Wie hieß das Lyceum?

BF: Der vollständige Name der Schule lautet XXXX .

R: Und wo lag diese Schule?

BF: Diese Schule war in der Nähe des Bazars im Distriktzentrum.

R: Von XXXX ?

BF: Ja.

R: Wie weit ist das von Ihrem Dorf weg, von dem Sie kommen?

BF: Eine halbe Stunde zu Fuß entfernt.

R: Haben Sie die Schule regelmäßig in den 6 Jahren besucht, jeden Tag zur gewohnten Schulzeit?

BF: Wenn es die Sicherheitslage zugelassen hat, bin ich regelmäßig in die Schule gegangen. Wenn die Kämpfe sehr stark wurden, konnten wir nicht in die Schule gehen.

R: Ich möchte Sie noch kurz zu Ihrer Familie fragen. Sie haben angegeben, dass Sie auch einen Onkel haben. Haben Sie zu diesem Onkel noch Kontakt?

BF: Zu meinem Onkel mütterlicherseits habe ich ebenfalls keinen Kontakt. Seit meiner Flucht hatte ich einmal von Griechenland aus Kontakt zu ihm.

R: Haben Sie eine berufliche Ausbildung bzw. welcher Tätigkeit sind Sie in Afghanistan nachgegangen? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?

BF: Nein, ich habe keine berufliche Ausbildung. Ich hatte keinen Beruf. Ich habe im Haus gearbeitet und auf den landwirtschaftlichen Grundstücken.

R: Was wurde angebaut auf den landwirtschaftlichen Grundstücken?

BF: Es gab drei verschiedene Anbauarten auf diesem Grundstück. Zu unterschiedlichen Jahreszeiten wurde Mais, Weizen und Mohn angebaut.

R: Sie haben im Verfahren angegeben, dass Marihuana angebaut wurde. Ist das richtig?

BF: Ja, sowohl Mohn als auch Marihuana.

R: An wen wurde das Marihuana verkauft?

BF: Die Leute aus der Gegend, haben dieses Marihuana gekauft und zum Teil selbst verwendet.

R: Ist Marihuana-Anbau und Verkauf Ihres Wissens nach in Afghanistan verboten oder ist das legal?

BF: Es war verboten.

R: Sie haben angegeben, dass Sie das Familienoberhaupt waren, nachdem Ihr Vater verschwunden ist. Ich gehe daher davon aus, dass Sie wissen, wie die finanziellen Einnahmen aus der Landwirtschaft ausgesehen haben. Können Sie mir beantworten, wieviel Sie durch die diversen Anbauarten eingenommen haben?

BF: Pro Anbauart haben wir ca. 100.000 bis 150.000 pakistanische Kaldar verdient. In der Region um Jalalabad und in den anderen Distrikten wird die pakistanische Währung verwendet.

R: Wie kommen Sie jetzt auf Jalalabad. Sie haben angegeben, dass Sie aus Nangarhar und dem Distrikt XXXX sind. Wie kommen Sie jetzt auf Jalalabad?

BF: Jalalabad ist eine Stadt in meiner Heimatprovinz.

R: Was haben Sie in Jalalabad zu tun gehabt?

BF: Nach Jalalabad bin ich nur gefahren, wenn jemand sehr schwer krank wurde und dort in ein Krankenhaus musste. Sonst hatte ich in Jalalabad nichts zu tun.

R: Wo haben Sie gelebt?

BF: Ich habe in XXXX , in einem Dorf namens XXXX gelebt.

R: Haben Sie immer dort gelebt?

BF: Ja.

R: Wie hat Ihr Leben im Alter ab 14 Jahren ausgesehen?

BF: Wir hatten ein sehr schwieriges Leben, weil es problematisch war, ohne meinen Vater auszukommen. Ich bin zur Schule gegangen und nebenbei habe ich auf den landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet. Ich musste mich um alle wichtigen Sachen für die Familie kümmern.

R: Wer hat sich um den Verkauf der Ernte gekümmert?

BF: Ich habe mich darum gekümmert.

R: Sind Sie dafür nach Jalalabad gefahren oder wie stelle ich mir das vor?

BF: Nein, die Ernte wurde von den Dorfbewohnern gekauft.

R: Wieso haben Sie mir dann angegeben auf meine Frage, wie viel Einnahmen Sie haben eine pakistanische Währung an und nehmen Bezug zu Jalalabad. Welcher Zusammenhang besteht da?

BF: In meiner Heimatprovinz, in den Distrikten dort, sowie in der Stadt Jalalabad, wird die pakistanische Währung verwendet. Man handelt dort in Kaldar. Aus diesem Grund habe ich die Stadt und meine eigene Wohnregion genannt.

R: Können Sie es dennoch in US-Dollar oder in Afghani umrechnen?

BF: In Dollar habe ich das Geld nicht umgewandelt. In Afghani glaube ich, dass 100.000 Kaldar ca. 50.000 bis 60.000 Afghani sind.

R: Was war ein durchschnittliches Jahreseinkommen aus Ihrer Ernte, egal welche Währung Sie angeben, aber inklusive der Einnahmen aus dem Marihuana.

BF: Ich habe keine genaue Rechnung dazu, weil es immer ernte- und preisabhängig war. Ich schätze, dass ich im Jahr ca. 300.000,-- Kaldar an der Gesamternte verdient hatte.

R: Laut derzeitigem Umrechnungskurs sind 300.000 Kaldar rund 200.000 Afghani. Die entspricht rund 2.600 Euro. Wenn Marihuana in Afghanistan verboten ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass Sie so geringe Einnahmen daraus hatten.

BF: Ihre Aussage stimmt. Das trifft aber nicht auf meine Heimatregion zu. Dort können Sie Marihuana oben Probleme anbauen und ernten. Die Käufer stammen aus dieser Gegend. Da die Menge, die angebaut wird, sehr hoch ist, ist der Preis dementsprechend auch niedrig.

R: Wem haben Sie das Marihuana verkauft?

BF: Marihuana haben Personen aus meiner Wohnregion gekauft, die in den umliegenden Dörfern gelebt haben.

R: Sie sagen, die Einnahmen daraus waren gering.

BF: Ich habe so viel Geld damit verdient, so dass ich mit meiner Familie gut leben konnte.

R: Wie waren die finanziellen Verhältnisse Ihrer Familie? Waren sie gut oder schlecht?

BF: Wir waren nicht sehr reich, wir haben aber auch nicht in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Wir konnten ein normales und durchschnittliches Leben führen.

R: Sie haben allerdings durchgehend im Verfahren angegeben, dass Ihre finanziellen Verhältnisse schlecht waren. Jetzt sagen Sie mir, sie haben ein durchschnittliches Leben geführt.

BF: In welchen Einvernahmen.

RF: In beiden.

BF: Wir waren nicht so arm, dass wir nichts zu essen hatten. Wir hatten normale Wohnverhältnisse.

R: Sie sind jetzt einige Zeit in Österreich. Wissen Sie, ob hier Marihuana erlaubt oder verboten ist?

BF: Ich habe in der Schule ein Unterrichtsfach "Soziales und Gesundheit". Meine Lehrerin hat uns erklärt, dass Marihuana in Österreich verboten ist. Es ist illegal. Ich selbst bin der Meinung, dass jemand, der Marihuana nimmt, sein Leben damit zerstört.

R: Was ist sonst noch bei Suchtgiften verboten in Österreich, wissen Sie das?

BF: Andere Drogenarten sind mir nicht bekannt und ich kann mich auch an die Namen nicht mehr erinnern, aber ich glaube, dass alle Drogenarten verboten sind. Ich weiß, dass wir sehr viel über Marihuana geredet haben und über eine weitere Drogenart, von der ich glaube, dass sie ebenfalls verboten ist. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich sehr viel gelernt. Abgesehen davon, dass ich weiß, dass der Umgang mit jeglicher Art von Drogen illegal ist, habe ich sehr viele andere positive Sachen gelernt, die man zum Leben braucht. Ich weiß, dass der Kontakt mit Suchtgiften falsch ist und ich habe niemals vor damit in Kontakt zu geraten.

R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

R: Haben Sie Integrationsunterlagen, die Sie vorlegen möchten?

RB: Ja. Ich lege vor ÖSD-Zertifikat A2, 28. Juli 2015 (Beilage ./1), Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit Pfarramt XXXX , 11.01.2016 (Beilage ./2), Volkshochschule Salzburg 03.05.2016 - Erlangung des Pflichtschulabschlusses (Beilage ./3), (als Kopie zum Akt genommen, Originale werden dem BF ausgehändigt.

R: Was haben Sie vor zu tun, wenn Sie hierbleiben würden?

BF: Ich möchte eine Elektrikerlehre beginnen.

R: Haben Sie sich schon für irgendetwas beworben?

BF: Gestern habe ich meine letzte Prüfung abgelegt. Ab jetzt werde ich mich bemühen, eine Lehrstelle zu finden und mich zu bewerben.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ja, ich bin unter anderem auch mit meinen Lehrerinnen gut befreundet.

R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 27.06.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

R: Sind Sie in Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass Sie mit Marihuana gehandelt haben, strafrechtliche belangt worden?

BF: Nein, dort wo ich gewohnt habe, gibt es das nicht.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Ich glaube, dass ich mich zwei, drei Tage vor der Erstbefragung am 10. Juli 2014 bereits in Österreich aufgehalten habe.

R fragt, ob der BF oder RB noch zum bisherigen Vorbringen Beweismittel vorlegen möchte.

BF und RB: Nein.

R fragt, ob BF und RB mit der Beiziehung des länderkundlichen SV Dr. RASULY einverstanden ist. BF und RB erteilen Zustimmung.

SV wurde Befund und Gutachten zur Frage der Sicherheitslage und Versorgungslage in der Heimatregion des BF beauftragt. Das GA wird verlesen und rückübersetzt, wie folgt:

"Die Provinz Nangarhar gehört besonders seit 2015 zu den unsichersten Provinzen des Landes und es sterben täglich dutzenden Menschen in verschiedenen Dörfern und Distrikten dieser Provinz bei der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Taliban bzw. die Gruppe Daesh (=IS) und der National Armee. Auch die beiden Terror-Gruppen, Taliban und Daesh, führen gegeneinander Krieg um die Vorherrschaft in verschiedenen Distrikten der Provinz Nangarhar.

Kürzlich, am 25. 06. 2016, wurde berichtet, dass die Terrorgruppe-Daesh den Distrikt XXXX angegriffen und dabei viele Frauen und Kinder als Geisel mitgenommen haben. Die Daesh-Gruppe ist äußerst brutal, die in Afghanistan aus dem Schosse der Taliban entstanden ist. Bei dieser Aktion der Daesh Gruppe gab es militärische Auseinandersetzung zwischen dieser Gruppe und den afghanischen Sicherheitskräften. Dabei sind mindestens 30 Personen auf der Seite der Terroristen und auch dutzende Zivilisten ums Leben gekommen. (Siehe Beilage 1 und 2) Nach einem Bericht der Tolo News sind letzte Woche mehr als 130 Terroristen bei einem Angriff der afghanischen Sicherheitskräfte getötet worden.

Dabei sind mehrere Zivilisten ebenfalls getötet und verletzt worden. (Siehe Beilage 3). Selbst der Verteidigungsminister des Landes, Stanekzai, gibt zu, dass in Nangarhar verschiedene Terrorgruppen aktiv sind und dass die Bevölkerung über die erhöhte Aktivitäten der Terroristen in ihrer Region besorgt sind. Die Bevölkerung ist besonders deshalb besorgt, weil die Kämpfe zwischen der beiden Terror-Gruppen, Taliban und Dahesh, besonders brutal geführt werden und die Zivilbevölkerung darunter leidet. (Beilage 4)

Der Distrikt XXXX ist schon seit längerer Zeit einer der unsichersten Regionen der Provinz Nangarhar. Dieser Distrikt war auch während des sowjetisch-afghanischen Krieges in den 80ger Jahren ein umkämpftes Gebiet und ein Hurd der Terroristen, die aus Pakistan nach XXXX einsickerten. Schon in den 80ger und 90ger Jahren sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung von XXXX nach Pakistan geflüchtet und 65% der Häuser dieses Distriktes im damaligen Krieg zerstört worden. (Siehe Beilage 5) Die Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Konfliktgruppen hat sich bis heute im Distrikt XXXX fortgesetzt, sodass ich davon ausgehe, dass weiterhin ein großer Teil der Bevölkerung dieses Distriktes aus Pakistan und anderen Gebieten, wohin sind damals geflüchtet sind, nicht in ihre Heimatdörfer zurückgekehrt ist. (Siehe Beilage 6 und Beilage 7). Aufgrund der neuerlichen Kämpfe, besonders seit 2015, sind noch mehr Menschen aus diesem Distrikt zu internen Flüchtlinge geworden und teilweise nach Pakistan geflüchtet.

Nach Informationen, die ich von meinen Mitarbeitern in Afghanistan bekommen habe, ist die Versorgungslage in XXXX , wie in anderen Teilen Afghanistans, prekär. Aus diesem Grunde ist es auch für viele Flüchtlinge, die schon in den 80ger Jahren nach Pakistan geflüchtet sind, schwierig, sich in ihren Heimatdörfern in XXXX niederzulassen.

Ein Jugendlicher, der keine Fachausbildung und auch keine Familie in XXXX hat, wird nach seiner Rückkehr nach XXXX enorme Schwierigkeiten haben, sich dort niederzulassen.

Mehr als 60% der Bevölkerung, vor allem aus der Reihe der jungen Menschen, sind arbeitslos. Aufgrund der Verschlechterung der Wirtschaftslage in Afghanistan, die besonders auf Schließung von hunderten Privatfirmen und der ausländischen Basen zurückzuführen ist, können die junge Menschen auch nicht auf Hilfsarbeiten in den Großstädten oder in den ausländischen Basen verlassen.

Das führt dazu, dass die Obdachlose Rückkehrer sich der Drogenszene begeben und teilweise sich auch den Taliban anschließen. Die Regierung und die internationale Organisationen, wie UHCR, haben keine effektive Integrationsprogrammen für die Rückkehrer weder auf dem Land noch in den Großstädten."

BF: Ich bin mit den Aussagen im Gutachten einverstanden, weil sie die aktuelle Lage in meinem Heimatdistrikt darstellen.

RB: Ich ersuche um Unterbrechung der Verhandlung.

Unterbrechung der Verhandlung um 11:01 Uhr.

Fortsetzung der Verhandlung um 11:28 Uhr.

BF gibt nach Beratung mit RB und telefonischer Beratung mit der anwaltlichen Vertretung bekannt, dass er die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurückzieht.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich dazu äußern?

BF und RB: Nein.

R fragt BF und RB, ob weitere Anträge gestellt werden.

BF und RB: Nein.

R: Werden Reisekosten/Übernachtungskosten beantragt?

BF: Ja."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX stammend, der dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF ist am XXXX geboren. Der BF ist traditionell verheiratet. Der BF ist Paschtune, sunnitischen Glaubens und spricht Paschtu und Dari. Die BF besitzt eine 6jährige Schulausbildung ( XXXX ), zuletzt war der BF auf familieneigenen Grundstücken als Landwirt tätig. Über eine Fach-/Berufsausbildung verfügt der BF nicht. Der BF ist gesund. Der BF legte seine Tazkira und diverse Unterlagen zum Beweis seiner Integrationsbemühungen vor. Somit steht die Identität des BF fest, was so auch schon vom BFA so ausgeführt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie und der Onkel des BF noch in Afghanistan leben. Der BF hat seit seiner Ankunft in Österreich keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt.

Der BF befindet sich seit spätestens 09.07.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Sachverständigen festgestellten Angaben und auf den glaubwürdigen Angaben und vorgelegten Beweismitteln des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013

c) sowie das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, vom 27.06.2016.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

2.1. Zur Person des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu. Die Angaben des BF waren gleichlautend und somit glaubhaft.

Die Identität des BF steht mit Sicherheit fest.

2.3. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und der Heimatregion des BF, zur Versorgunglage- und Rückkehrsituation:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des BF machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Andererseits stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das in der Verhandlung verlesene Gutachten des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, zur Sicherheitslage in Afghanistan. Seitens der Behörde wurde diesem nicht entgegengetreten.

Beim Sachverständigen handelt es sich um einen mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten Experten, der selbst Afghane ist und aufgrund regelmäßiger Vorort-Recherchen in Afghanistan über die dementsprechenden Orts- und Sprachkenntnisse verfügt. Es bestanden daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte, dem Gutachten nicht zu folgen und folgte das Gericht vielmehr diesem Gutachten zur Gänze.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurden am 22.10.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 29.10.2016 beim BVwG eingegangen.

Das BVwG stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Zu Spruchpunkt I:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert, insgesamt aber die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin sehr instabil bleibt und die Taliban weitere Geländegewinne machen und so ihre Einflussgebiete in Afghanistan erweitern. Mehr als die Hälfte aller Distrikte Afghanistans steht unter der Kontrolle der Taliban. Die Heimatprovinz des BF, die Provinz Nangarhar, gehört besonders seit 2015 zu den unsichersten Provinzen des Landes und es sterben täglich dutzenden Menschen in verschiedenen Dörfern und Distrikten dieser Provinz bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Taliban bzw. der Gruppe Daesh (=IS) und der National Armee. Auch die beiden Terror-Gruppen, Taliban und Daesh, führen gegeneinander Krieg um die Vorherrschaft in verschiedenen Distrikten der Provinz Nangarhar.

Aus dem Gutachten des beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen folgt weiters, dass der Distrikt XXXX schon seit längerer Zeit einer der unsichersten Regionen der Provinz Nangarhar ist. Dieser Distrikt war auch während des sowjetisch-afghanischen Krieges in den 80iger Jahren ein umkämpftes Gebiet und ein Herd der Terroristen, die aus Pakistan nach XXXX einsickerten. Schon in den 80iger und 90iger Jahren ist mehr als die Hälfte der Bevölkerung von XXXX nach Pakistan geflüchtet und sind 65% der Häuser dieses Distriktes im damaligen Krieg zerstört worden. Aufgrund der neuerlichen Kämpfe, besonders seit 2015, sind noch mehr Menschen aus diesem Distrikt zu internen Flüchtlinge geworden und teilweise nach Pakistan geflüchtet.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan, Kabul und seiner(m) Herkunftsprovinz/- distrikt und aufgrund der Tatsache, dass sein familiärer Anknüpfungspunkt in der Heimatprovinz nicht mehr gegeben ist, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und er darüber hinaus auch einem massiven Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre.

Aufgrund der prekären Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ist diesem derzeit unter den dargelegten Umständen eine Rückkehr dorthin unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung samt Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 AsylG nicht (mehr) vor.

Daher waren die Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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