W145 2123096-1•BVwG W145 2123096-1
W145 2123096-1Federal Administrative CourtSep 22, 2016
Hinterlegung, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellung
W145 2123096-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , wegen Einstellung des Notstandshilfebezuges für die Zeit vom 06.08.2015 bis 01.09.2015 gemäß § 49 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung hinsichtlich Spruchpunkt A) zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt B) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 07.09.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 06.08.2015 bis 01.09.2015 keine Notstandshilfe erhalte. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie den Kontrollmeldetermin am 06.08.2015 nicht wahrgenommen habe und erst wieder am 02.09.2015 beim AMS vorgesprochen habe.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.09.2015 persönlich ausgefolgt.
2. Gegen den Bescheid hat die Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum, beim AMS eingelangt am 22.10.2015, Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie den Bescheid vom 07.09.2015 erst am 22.09.2015 erhalten habe. Sie habe ihren Kontrollmeldetermin am 17.08.2015 nicht einhalten können, da sie von 13.08.2015 bis 28.08.2015 im Krankenstand gewesen sei. Den Krankenstand habe sie dem AMS telefonisch gemeldet. Nach dem Krankenstand sei ihr gesagt worden, dass sie einen Kotrollmeldetermin am 06.08.2015 versäumt habe; von diesem Termin habe sie jedoch nichts gewusst. Sie habe bezüglich des Termins am 06.08.2015 keine Mitteilung seitens des AMS erhalten.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 22.10.2015 als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 22.09.2015 erhalten habe. Da ihr der Bescheid sohin am 22.09.2015 zugestellt worden sei und sie die Beschwerde erst am 22.10.2015 eingebracht habe, sei das Rechtsmittel verspätet, da der Fristenlauf am 22.09.2015 begonnen habe und vier Wochen später, sohin am 20.10.2015, geendet habe.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung am 13.11.2015 zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 18.12.2015, beim AMS am 18.12.2015 persönlich eingebracht, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies sie auf ihr Beschwerdevorbringen.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des AMS vom 07.09.2015, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt, wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, dem 22.09.2015, persönlich ausgefolgt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete sohin am Dienstag, dem 20.10.2015. Die Beschwerde langte jedoch erst am 22.10.2015 - sohin verspätet - beim AMS ein.
Am Freitag, dem 13.11.2015 wurde versucht, die Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde und welche ebenfalls eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, an der Adresse der Beschwerdeführerin zuzustellen. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Im Zuge dieses Zustellversuchs wurde in der Folge eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Ab Freitag, 13.11.2015, war die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist (Fristenlauf) mit diesem Tag; die zweiwöchige Frist endete sohin am Freitag, 27.11.2015. Auch der mit 18.12.2015 datierte Vorlageantrag wurde am 18.12.2015 - sohin verspätet - von der Beschwerdeführerin persönlich beim AMS eingebacht.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang und ist unstrittig.
3.1. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS vom 07.09.2015 wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 07.09.2015 am 22.09.2015 persönlich ausgefolgt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des AMS beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen ab Zustellung. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Beschwerdeerhebung am 22.09.2015 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 20.10.2015. Die Beschwerde langte - unbestritten - erst am 22.10.2015 und damit verspätet beim AMS ein. Die belangte Behörde hat daher mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 die Beschwerde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher zu bestätigen.
3.5. Zu B) Zurückweisung des Vorlageantrages aufgrund von Verspätung:
§ 17 ZustG lautet:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)..."
Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge des Zustellversuchs am 13.11.2015 die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und war die Sendung ab 13.11.2015 beim zuständigen Postamt abholbereit. Beginn der Abholfrist war somit der 13.11.2015. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde der Beschwerdeführerin die mittels Zustellnachweis zuzustellende Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 sohin am 13.11.2015 zugestellt.
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags daher am 13.11.2015 zu laufen und endete am 27.11.2015. Der Vorlageantrag, datiert mit 18.12.2015, wurde von der Beschwerdeführerin erst am 18.12.2015 persönlich beim AMS eingebracht und ist damit eindeutig verspätet.
3.6. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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