G303 2112666-1•BVwG G303 2112666-1
G303 2112666-1Federal Administrative CourtSep 22, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2112666-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,
geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 23.06.2015, Passnummer:
XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 02.02.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.04.2015, wird, nach persönlicher Untersuchung der BF am 15.04.2015, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Kognitive Störung Die kognitive Störung, ursprünglich als Debilität diagnostiziert, hat sich durch das ständige Üben und ausreichende Motivation etwas gebessert, so dass die praktische (soziale) Intelligenz günstiger einzuschätzen ist als die kristalline. Ein selbständiges Leben kann geführt werden, ebenso die berufliche Tätigkeit. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigt sich keine wesentliche Änderung
2
Hemiparese rechts Die von Geburt an nachgewiesene Hemiparese rechts zeigt Beinlastigkeit mit deutlicher Gangstörung, Unsicherheit und subjektivem Schwindel und Sturztendenz. Das rechte Knie ist rekurviert, so dass die orthopädische Belastbarkeit des rechten Beines auch in diesem Zusammenhang gemindert ist. Der rechte Arm ist nur gering betroffen, wohl in erster Linie durch die ursprüngliche Ergotherapie und später Ausbildung zur medizinischen Masseurin mit bereits neunjähriger beruflicher Tätigkeit als Masseurin. Im Vergleich zum Vorgutachten zeigt sich keine wesentliche Änderung.
3
Sehstörung Diagnostiziert wurde nicht nur ein Strabismus convergens (divergens?) rechts, sondern auch eine Amblyopie
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im Sachverständigengutachten aus medizinischer Sicht Folgendes ausgeführt: "Auf ebenen, trockenen und teilweise fechten Wegen ist weitgehend eine Sicherheit gegeben mit einer Gehstrecke über 500m; hingegen besteht bei rutschiger und eisiger Straße bzw. bei Schnee hohe Sturzgefahr, einerseits bedingt durch die rechtsseitige Ataxie und dadurch bedingte Unsicherheit sowie durch die Amblyopie (Sehstörung) rechts. Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist zumutbar, ebenso bestehen keine nachhaltigen Hindernisse für einen sicheren Transport".
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2015 wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt. Zugleich wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Mit Schreiben vom 04.05.2015 erstattete die BF zum Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens eine schriftliche Stellungnahme. Darin führte sie zusammengefasst entscheidungsrelevant aus, dass
XXXX vollkommen richtig festgestellt habe, dass sie bei trockenen teilweise fechten Wegen die Strecke eigenständig zurücklegen könne. Bei winterlichen Wetterbedingungen wie Matsch, Schnee und Eis wäre es für die BF unmöglich, die Wege zu passieren. Sie möchte daher in Anlehnung der Winterreifen-Pflicht vom 01.11. bis 15.04 einen "Behindertenpass für ihr Auto" erhalten und benützen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2015 wurde der Antrag der BF vom 02.02.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.04.2015. Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs erstatteten Einwendungen seien die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht erfüllt. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
6. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schreiben vom 04.08.2015 fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie sich seitens der belangten Behörde behindert und diskriminiert behandelt fühle. Der Gutachter XXXX habe ihr nicht richtig zugehört, um auf ihr persönliches Problem einzugehen. Sie bräuchte kein Förderprogramm und keine Umschulung, sondern nur einen Parkausweis.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 20.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Frau XXXX, Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.07.2016 wird, nach persönlicher Untersuchung der BF am 25.02.2016, im zusammengefassten Ergebnis von Frau XXXX folgendes festgehalten:
Bei der BF liegen eine spastische Parese des rechten Beines sowie eine Koordinationsstörung des rechten Beines vor, die zu einer erheblichen Einschränkung der Funktion führen, sodass die BF eine Gehhilfe benötige. Es bestehe ein guter Allgemein- und Ernährungszustand. Es bestehe eine perinatale Hirnschädigung mit erheblichen neurologischen Einschränkungen, leichten intellektuellen Einschränkungen und keinen psychischen Einschränkungen. Es liegt keine Blindheit oder Taubblindheit, jedoch ein fehlendes räumliches Sehvermögen vor. Bei der BF bestehe eine Gangstörung, insbesondere seien das rechte Bein und das Gleichgewicht betroffen. Sie könne bei idealen trockenen Witterungsverhältnissen eine kurze Wegstrecke zurücklegen. Bei Müdigkeit komme es jedoch zu einer Verschlechterung der latenten Parese, sodass dies auch zu einer Verschlechterung der Gleichgewichtsleistung führe, sodass sie dann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine kurze Wegstrecke trotz Gehhilfe nicht mehr ohne Pausen bewältigen könne. Der linke Arm habe keine Einschränkungen, der rechte Arm nur diskrete Einschränkungen der Feinmotorik und keine schwerwiegenden Lähmungen. Das Ein- und Ausstiegen ohne fremde Hilfe erscheine mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit möglich. Aufgrund der Gleichgewichtsstörung sei ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Sturzgefahr nicht gewährleistet.
9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 05.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
9.1. Eine Äußerung beziehungsweise Stellungnahme langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Sie leidet an einer perinatalen Hirnschädigung mit erheblichen neurologischen Einschränkungen und leichten intellektuellen Einschränkungen.
Es liegt bei der BF eine spastische Parese und eine Koordinationsstörung des rechten Beines vor, welche zu einer erheblichen Einschränkung der Funktion des rechten Beines führen. Sie verwendet eine Gehhilfe.
Es besteht eine Gang- und Gleichgewichtsstörung, dadurch ist eine erhöhte Sturzgefahr gegeben.
Zusätzlich fehlt der BF das räumliche Sehvermögen.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein sicherer Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Beschwerde und dem nunmehr vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 25.07.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die medizinischen Feststellungen betreffend die Leiden der BF und deren Auswirkungen ergeben sich daraus.
Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde übermittelt.
Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
Aufgrund der bestehenden erhöhten Sturzgefahr und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der BF insgesamt kann aus Sicht des erkennenden Senates ein sicherer Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet werden.
Das Gutachten von XXXX wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 25.07.2016 zugrunde gelegt.
Die BF leidet aufgrund einer spastischen Parese und einer Koordinationsstörung des rechten Beines an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren rechten Extremität sowie an erheblichen neurologischen Einschränkungen (perinatale Hirnschädigung) im Sinne der oben angeführten Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen ist ein sicherer Transport der BF unter den üblichen Transportbedingungen, wie unter Pkt. II.1. festgestellt und unter Pkt II.2. näher ausgeführt wurde, nicht gewährleistet.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen gegenständlich vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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