W189 2110395-1•BVwG W189 2110395-1
W189 2110395-1Federal Administrative CourtSep 21, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör
W189 2110396-1
W189 2110395-1
W189 2110393-1
W189 2110390-1
W189 2119336-1
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle 1.) bis 5.) StA. Somalia, 2.) bis 5.) vertreten durch 1.) XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 08.06.2015, Zl. 1001055805-150167668, 2.) vom 08.06.2015, Zl. 1001056105-150167765, 3.) vom 08.06.2015, Zl. 1001056007-150167722,
4. ) vom 08.06.2015, Zl. 1001055903-150167692, und 5.) vom 11.12.2015, Zl. 1097922608-151931374, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide
in ihren Spruchpunkten I. gemäß §§ 31, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Maxakamadda Maamulka ee Federaalka iyado xiganayso Garsooraha/Garsoorayasha Mag. Irene RIEPL, islamarkaasna Garsoore keliyah ah waxay go¿aamsay Dacwadii Dacwoode/Dacwooto 1.) Fadumo Hassan BAROW, dhashay/dhalatay 21.10.1988, 2.) Sundus Nur ALI, dhashay/dhalatay 20.06.2007, 3.) Sumayo Nur ALI, dhashay/dhalatay 18.05.2008, 4.) Mohamed Nur ALI, dhashay/dhalatay 01.07.2010, und
5. ) Suwes Nur ALI, dhashay/dhalatay 23.11.2015, una dhashy/dhalatay Dallka 1.) bis 5.) Somalia, 2.) bis 5.) Mathale Sharci-na uu u ahaa
1. ) Fadumo Hassan BAROW als gesetzliche Vertreterin oo lid ka ku ahayd Go¿aankii ka soo baxay Xafiiska Federaalka ee Arimaha Dibadda iyo Magangelyada oo Taariikhdiisu ahayd 08.06.2015 und 11.12.2015,Tiradiisuna ahayd 1.) Zl. 1001055805-150167668, 2.) Zl. 1001056105-150167765, 3.) Zl. 1001056007-150167722, 4.) Zl. 1001055903-150167692 und 5.) Zl. 1097922608-151931374.
A) Go¿aankii laysku qabta ee ku saabsanaa Sharcigan Spruchpunkte I. loona tixraacay Sharciga Qaybtiisa §§ 31, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF waa la joojiyay, waxaana la siiyay Fursad ah in Go¿aan cusub lagu celiyo Xafiiska Fedraalka ee Arimaha Dibad iyo Magangelyada.
B) Dacwad-Soo-Cellintan lama oglaa iyadoo loo tixraacayo Qodobka
133, Qaybtiisa 4 B-VG ee dhigan Maxkammadda Dastuurka.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweitbis fünftbeschwerdeführenden Parteien. Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2012, Zl. 12 00.453-BAE, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das Vorbringen aller Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft und war deshalb unter einem abzuhandeln.
1. Nachdem die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 gestellt hatten, wurden ihnen von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba Visa ausgestellt und sie reisten am 11.02.2015 legal über den Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für ihre damals drei minderjährigen Kinder am 14.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie und ihre damals drei minderjährigen Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann. Ihre Kinder hätten keine eigenen Gründe.
3. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 30.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und führte unter anderem an, dass ihre Töchter im Herkunftsland beschnitten worden seien. Sollte ihr nächstes Kind, mit dem sie schwanger sei, ein Mädchen werden, bestünde die Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia beschnitten werde bzw. sich entsprechend der Tradition beschneiden lassen müsste.
4. Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Ihr Vater stellte als gesetzlicher Vertreter für sie am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens und gab darin an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen.
5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015 und vom 11.12.2015 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 20.08.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die beschwerdeführenden Parteien mit keiner asylrelevanten Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr in Somalia konfrontiert gewesen seien, zumal die vorgebrachten familiären Probleme nicht als glaubhaft angesehen werden würden.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. erläutert, aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, käme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb den beschwerdeführenden Parteien aufgrund des Familienverfahrens derselbe Status zuzuerkennen sei.
Mit Verfahrensanordnungen vom 08.06.2015 und vom 11.12.2015 wurde den Beschwerdeführern von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide betreffend die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz für diese Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben, die am 24.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien seien einige Monate vor ihrer Ausreise aufgrund des massiven Drucks seitens der Mutter der Erstbeschwerdeführerin beschnitten und dabei die äußeren Genitalien der Mädchen ohne Betäubung verstümmelt worden. Seitdem hätten sie Schmerzen. Die Erstbeschwerdeführerin habe vor, sich ärztlichen Rat einzuholen und die Beschneidung operativ rückgängig zu machen. Im Falle einer Rückkehr würde den Mädchen eine Wiederbeschneidung und in ein paar Jahren eine Zwangsheirat drohen. Die Behörde hätte aufgrund der amtsbekannten Länderberichte und der notorisch katastrophalen Lage von Frauen und Mädchen in Somalia prüfen müssen, ob den Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und Mädchen geschlechtsspezifische Verfolgung drohe. Damit habe sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt und keine Ermittlungen dahingehend geführt, welche Folgen und Konsequenzen die Beschneidung für die Mädchen habe und was eine Rückkehr in Hinblick auf die Beschneidung bedeute. Außerdem sei außer einer halben Seite zum Thema FGM nichts zur Situation von Frauen und Mädchen in Somalia festgestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 wurde gegen den Bescheid betreffend die Fünftbeschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben und darin begründend ausgeführt, die belangte Behörde habe keine Länderinformationen zum Herkunftsstaat eingeholt. Zudem hätte aufgrund der notorisch katastrophalen Lage von Frauen und Mädchen in Somalia - auch ohne dezidiertes Vorbringen der Eltern - eine Prüfung vorgenommen werden müssen, ob der Fünftbeschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Mädchen geschlechtsspezifische Verfolgung in Somalia drohe. Außerdem habe die belangte Behörde keine Einvernahme durchgeführt und sei dem Vater der Fünftbeschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, dass auf dem Antrag "keine eigenen Fluchtgründe" stehe. Wäre ihm der schriftliche Antrag übersetzt worden, hätte er vorbringen können, dass seine Tochter in Somalia von FGM bedroht sei.
7. Die Beschwerdevorlagen langten am 10.07.2015 und am 11.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 08.01.2016 wurden seitens der belangten Behörde Untersuchungsberichte betreffend die Reisepässe und Visa der beschwerdeführenden Parteien übermittelt.
Mit Eingabe vom 03.08.2016 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bescheide vom selben Tag betreffend alle beschwerdeführenden Parteien auszugsweise in Vorlage, womit ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 20.08.2018 erteilt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3. Zur Entscheidungsbegründung
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Verfahrensgegenständlich hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und darüber hinaus den mangelhaft ermittelten Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht in den Entscheidungen berücksichtigt.
Obwohl die Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 30.04.2015 an mehreren Stellen erwähnte, dass ihre minderjährigen Töchter gegen den Willen der Erstbeschwerdeführerin in Somalia beschnitten worden seien bzw. ihrem damals noch nicht geborenen Kind eine Beschneidung aufgrund des familiären und sozialen Drucks potentiell drohe, unterließ es die belangte Behörde, die Erstbeschwerdeführerin eingehend und ausführlich zu diesem Themenkomplex zu befragen. Wie in der Beschwerde vollkommen zu Recht moniert wird, hätte es dem Bundesamt aufgrund seines Amtswissens bekannt sein müssen bzw. lässt sich auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die weibliche Genitalverstümmelung in Somalia weit verbreitet ist und nicht beschnittenen Mädchen und Frauen eine solche bei einer Rückkehr aufgrund des sozialen Drucks drohen könnte. Wie rezenten hg. Entscheidungen (siehe BVwG vom 19.08.2016, W211 2128873-1; vom 15.06.2016 W236 2126999-1; vom 31.05.2016 W235 2104451-1) und auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199; vom 23.09.2009, 2007/01/0284; vom 22.11.2005, 2005/01/0285) zu entnehmen ist, kann weibliche Genitalverstümmelung unter Umständen als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Parteivorbringen und vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur hätte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Töchter jedenfalls detailliert zur weiblichen Genitalverstümmelung ihrer Kinder und damit verbundenen Problemen für den Fall einer Rückkehr befragt werden müssen. Unter Ignorieren des diesbezüglichen Vorbringens und ohne Ermittlungen zu führen, würdigte das Bundesamt diesen Fluchtgrund lediglich in einem Absatz und erachtete es unter bloßem Hinweis auf die unterschiedliche Verwendung von Singular und Plural betreffend die Töchter der Erstbeschwerdeführerin und ohne es mit einschlägigen Länderberichten abzugleichen als unglaubwürdig. Die Behörde hat somit willkürlich argumentiert. Dass die Erstbeschwerdeführerin womöglich andere Umstände (wie ihre familiären Auseinandersetzungen oder ihren Aufenthalt nach der Ausreise ihres Ehemannes) für die belangte Behörde als nicht glaubhaft darlegen konnte, vermag daran nichts zu ändern.
Anzumerken ist auch, dass das Bundesamt die allfällige Gefahr einer Wiederbeschneidung der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen aufgrund des Ignorierens des Parteivorbringens betreffend FGM nicht erkannte und daher auch nicht thematisierte. Weder fand eine Befragung der gesetzlichen Vertreterin dazu statt, noch wurden Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zu diesem Thema und den damit verbundenen Problemen für den Fall einer Rückkehr getroffen. Dem folgend fehlt auch eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Bescheide.
Zu Recht wird in der Beschwerde betreffend die Fünftbeschwerdeführerin weiters moniert, dass im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Befragung ihrer gesetzlichen Vertreter stattfand, weshalb diese mangels Gelegenheit bzw. mangels eingeräumter Möglichkeit kein Vorbringen erstatten konnten, welches unter Umständen im Hinblick auf § 3 AsylG 2005 asylrelevant wäre. Da keine der gesetzlich normierten Ausnahmen vorliegt, die Anträge im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gesondert zu prüfen sind und die Erstbeschwerdeführerin schon in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 30.04.2015 ihre Furcht vor der Beschneidung ihres damals noch nicht geborenen Kindes im Falle einer Rückkehr äußerte, hätte es zur notwendigen Sachverhaltsklärung betreffend die Fünftbeschwerdeführerin jedenfalls einer Befragung bzw. Einvernahme eines ihrer Elternteile bedurft, was von der belangten Behörde jedoch unterlassen wurde.
Des Weiteren weisen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entscheidungswesentliche Mängel im Hinblick auf die Länderfeststellungen auf. Betreffend die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien beinhalten sie lediglich eine halbe A4-Seite zum Themenbereich "FGM" in Somalia, jedoch keine Informationen zur Gefahr einer Wiederbeschneidung bzw. zur Frage des staatlichen Schutzes bei FGM und auch keine allgemeinen Informationen zur Situation von Frauen und Kindern in Somalia. Im angefochtenen Bescheid der Fünftbeschwerdeführerin wurden überhaupt keine Länderfeststellungen zum Herkunftsland getroffen. Die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien wurde sohin gar nicht bzw. mangelhaft ermittelt, weshalb die Verfahren auch aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit belastet sind.
Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter Ignorieren des Vorbringens und ohne (hinreichende) Ermittlungen durchzuführen, davon ausgegangen, dass keiner der beschwerdeführenden Parteien der Status des Asylberechtigten zu gewähren sei. Unter den oben angeführten Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide jedoch unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die minderjährigen weiblichen beschwerdeführenden Parteien gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Die aufgezeigten Mängel im Hinblick auf die minderjährigen Töchter der Erstbeschwerdeführerin schlagen im Familienverfahren auch auf die übrigen beschwerdeführenden Parteien durch, denn in Bezug auf diese ist ein anderes Ergebnis nicht auszuschließen und führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerinnen niederschriftlich zu befragen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben haben, wobei auch das Beschwerdevorbringen zur Gänze zu berücksichtigen sein wird (so wird die Erstbeschwerdeführerin etwa aufzufordern zu sein, medizinische Unterlagen betreffend die von ihr in der Beschwerdeschrift beabsichtigte operative Rückgängigmachung der Beschneidung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen vorzulegen). Aufgrund des zu behandelnden Themenbereichs der weiblichen Genitalverstümmelung wird die Einvernahme von einer weiblichen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein.
Im Zuge der Einvernahme werden der Erstbeschwerdeführerin auch die recherchierten aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Somalia (insbesondere unter Einbeziehung der Lage der Frauen und Mädchen einschließlich des Themenkomplexes zu FGM) zur Kenntnis zu bringen sowie ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen sein. Denn aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht nicht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin bislang mit den Länderfeststellungen, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurden, konfrontiert worden sei.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und es unterlassen hat, sich mit den eigenen Fluchtgründen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen auseinanderzusetzen. Im Falle der Fünftbeschwerdeführerin wurde überhaupt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. In Bezug auf dieses Parteivorbringen hat das Bundesamt willkürlich gehandelt und daher die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet.
Erst nach einer ergänzenden Befragung der Erstbeschwerdeführerin, allfälligen weiteren Ermittlungsschritten sowie der Einholung individueller auf die Aspekte des Vorbringens Bezug nehmender Länderinformationen wird es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich sein, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung zu treffen.
Sohin liegen verfahrensgegenständlich jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor. Im Fall der beschwerdeführenden Parteien ist der Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt lückenhaft ermittelt worden bzw. sind Ermittlungen gänzlich unterblieben, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt.
Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide in ihren Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen waren.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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