W184 2129250-1•BVwG W184 2129250-1
W184 2129250-1Federal Administrative CourtSep 21, 2016
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation
W184 2129250-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1078559310/150884135, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3, § 8, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
The Federal Administrative Court, through Judge Dr. Werner PIPAL, regarding the complaint lodged by XXXX , born on XXXX , nationality Ghana, against the notice of decision passed by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum on 10.06.2016, file number Zl. 1078559310/150884135, has found:
A)
Pursuant to § 3, § 8, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG, the complaint is dismissed as unfounded.
B)
Review pursuant to art. 133, sec. 4, Federal Constitutional Law (B-VG) is inadmissible.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.07.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
...
Sie wurden ... am 20.07.2015 einer Erstbefragung unterzogen ... Bei
der Erstbefragung machten Sie zu Ihren Fluchtgründen folgende Angaben: Mein Stamm hatte Streit mit einem anderen Stamm. Im Jahr 2001 wurde mein Bruder getötet. Dann war bis 2008 Friede. Dann begann der Streit erneut. Aufgrund dessen flüchtete ich in ein anderes Dorf, es nennt sich XXXX . Auch dort wird nun gekämpft. Nun beschloss ich zu flüchten ...
Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 30.05.2016 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge dieser Einvernahme (LA = Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei):
...
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich könnte auch arbeiten gehen.
...
LA: Welche Dokumente hatten Sie ursprünglich und wo befinden sich diese derzeit?
VP: Ich hatte einen Reisepass. Ich lebe in XXXX , aber alle Dokumente werden in Accra von der Behörde ausgestellt und in das Heimatdorf geschickt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung lebte ich in XXXX . Den Pass erhielt ich 2012.
...
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
VP: Ich gehöre der Volksgruppe der XXXX an und bin Moslem.
LA: Schildern Sie Ihren Lebenslauf.
VP: Ich habe acht Jahre die Schule besucht. Ich wollte immer Kunst-Sachen machen, im Speziellen Grafikdesign, weil ich immer gut zeichnen konnte. Ich konnte die Ausbildung nicht abschließen. Zwischen neun bis zehn Jahren begann ich die Schule. Ich musste die Schule wegen des Konflikts in meinem Dorf abbrechen. Dadurch ist das Geschäft meiner Mutter zerstört worden und sie sorgte für mich. 2001 bis 2008 habe ich begonnen, Fußball zu spielen. Ich hatte jedoch keinerlei Unterstützung, um die Ausrüstung zu kaufen, ich spielte aber nie professionell. 2008 begann ich, als Bauer ein Land zu bestellen, und bekam dafür Geld. Meine Mutter litt an Bluthochdruck und konnte selbst nicht arbeiten. Ich kaufte für sie die Medikamente aus dem Erlös des Ackerbaus. Ich bestellte das Land mit meinem Bruder.
...
LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?
VP: Eine Schwester ..., einen Bruder ..., einen Sohn ..., eine Frau
...
LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie?
VP: Ich habe Kontakt mit meiner Frau, mit meinem Bruder und mit meiner Schwester. Meine Frau ist mit meinem Sohn in XXXX . Meine Schwester und mein Bruder sind in XXXX . Ich habe nahezu täglich Kontakt mit meiner Frau und mit meinen Geschwistern, ca. sechsmal pro Monat.
LA: Was berichtet die Familie über die Situation im Heimatland?
VP: Meine Schwester erzählt mir immer, dass die Situation noch immer die gleiche ist. Menschen werden noch immer heimlich umgebracht. Sie rät mir, mein Leben anderswo aufzubauen. Sie ist gerade dabei, meinen Bruder aus XXXX wegzubringen, so wie sie es bei mir gemacht hat. Meiner Frau geht es gut. Es gibt eine Ausgangssperre von 18:00 bis 06:00 Uhr in XXXX .
LA: Sind Sie verheiratet?
VP: Nein, wir sind nicht verheiratet. Es war nur ein Übereinkommen mit den Eltern beider Familien. Wir hatten keine traditionelle Hochzeit, wir sind nur verlobt. Das war ca. 2011. Meine Frau stammt aus XXXX . Während der Schwangerschaft lebte sie in XXXX bei meiner Mutter, die alles für sie gemacht hat. Sie wollte drei Monate nach der Geburt nach XXXX reisen, um unseren Sohn ihrer Familie vorzustellen. Zu dieser Zeit lebte ich in XXXX . Ich war bei der Namensgebungszeremonie in XXXX nicht dabei. Der Vater meiner Frau ist der Chef von XXXX .
LA: Was ist der Vater Ihrer Frau?
VP: Er ist oberster Führer (Chief) von XXXX .
LA: Wie groß ist XXXX ?
VP: Es ist circa so groß wie Wiener Neustadt.
LA: Wie groß ist XXXX im Vergleich?
VP: XXXX ist größer, ca. 20.000 - 26.000 Einwohner.
LA: Wie weit sind diese entfernt voneinander?
VP: Ca. 2-3 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Motorrad ca. 1-2 Stunden.
...
LA: Haben Sie familiäre oder private Bindungen an Österreich?
VP: Ich habe Freunde, welche mir Deutsch beibringen ...
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich bin in der Grundversorgung. Ich wohne in XXXX . Ich fahre täglich nach Wien, um das XXXX zu verkaufen. Ich verdiene einen Euro pro Zeitung. Manchmal bekomme ich noch etwas Trinkgeld. Ich verkaufe je nach Tag 10 bis 15 Zeitungen. Ich zahle für die Bahnkarte 8,20 €
pro Tag hin und retour ... Wir erhalten ... zweimal die Woche
Deutschunterricht.
...
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?
VP: Ja. Ich und meine ganze Familie sind Mitglied der NPP (New Patriotic Party). Sie ist eine Oppositionspartei. Es ist keine reine muslimische Partei. Die derzeitige Regierungspartei ist die NDC (National Democratic Congress).
LA: Wann verließen Sie Ihr Heimatland?
VP: Am 21.01.2015. Ich hatte ein legales Visum in die Türkei. Ich flog von Accra nach Istanbul. Ich lebte in Istanbul von Jänner bis Juni. Dann reiste ich per Bus nach Izmir und mit dem Boot nach Griechenland.
...
LA: Woher können Sie den Frisör-Beruf?
VP: Mein Schwager in XXXX hatte ein Frisörgeschäft. Ich hatte ihn vor meiner Frau kennengelernt. Er hatte mich eingeladen, ihm alles zu erzählen, und mir angeboten, das Frisörhandwerk zu lernen. Er ging dann nach Accra studieren und er hatte mir das Geschäft zur Führung überlassen und wir haben die monatlichen Einnahmen gedrittelt (ein Drittel für das Geschäft).
LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d. h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann. Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit.
VP: Der Grund meiner Flucht sind die beiden Parteien NPP und NDC. Mein Stamm, die XXXX , war dafür verantwortlich, dass die NDC in mein Dorf kam. Es gab eine Vereinbarung zwischen der Regierung und den Stammesältesten und es wurden diese Vereinbarungen nicht eingehalten. Diese Versprechen wurden nicht eingehalten und wir beschlossen, die NPP nunmehr zu unterstützen. Es waren dann Wahlen, die die NDC gewann, und daraufhin wurde das Amt des "Chiefs" an den Stamm der XXXX übergeben. Wir sagten, dass wir es nicht zulassen würden, von den XXXX regiert zu werden. So begann der Konflikt in XXXX . Das bisher Gesagte wurde mir nur erzählt, jetzt schildere ich, was ich selbst erlebt habe. Im Jahr 1999 gewann die NPP die Wahlen und wollte das Amt des "Chiefs" zurück an die XXXX geben. Dadurch flammte der Konflikt wieder auf und dauerte bis 2001. Von da an gab es bis zu den Wahlen 2008 Frieden. Nach den Wahlen 2008 begann der Konflikt erneut. Seit damals kontrollieren die Sicherheitskräfte die Situation. Es gibt Morde. Wenn sie wissen, dass sich ein XXXX in diesem Haus befindet, kommen sie in der Nacht und töten diesen. Oder wenn man mit dem Bus außerhalb von XXXX unterwegs ist und sich ein XXXX unter den Passagieren befindet, stoppen sie den Bus und töten ihn, oder auch wenn ein Motorradtaxi, welches von einem XXXX gefahren wird, von einem XXXX benutzt wird, um diesen Fahrer in einen Hinterhalt zu locken und zu töten. Als ich einmal auf unserem Feld schlief, kam meine Schwester und warnte mich, dass mich Leute gesucht hätten, und riet mir, nicht nach Hause zu kommen. Am nächsten Abend holte mich ein Motorradtaxi ab und brachte mich nach XXXX . Das war im Dezember 2008. 2009 bin ich wieder nach XXXX auf Besuch gefahren. Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Bruder meines Vaters, ein Taxifahrer, mit Gästen von XXXX nach XXXX . Auf dem Weg wurden sie von Motorrädern verfolgt. Sie konnten bis ins Dorf flüchten, wo sie dann angehalten wurden und der Bruder meines Vaters sowie zwei Passagiere erschossen wurden, vier weitere wurden verletzt. Darauf beschlossen meine Familie und andere, sich dagegen zu wehren. Die Sicherheitskräfte verhängten eine Ausgangssperre und kontrollierten die Umgebung. Mein Vater und die Stammesältesten wollten den Leichnam meines Onkels holen, dabei muss es zu einer Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften gekommen sein, weil mein Vater von einem Sicherheitsmann erschossen wurde. Daraufhin ignorierten wir die Ausgangssperre und gingen alle auf die Straße. Die Sicherheitskräfte verloren die Kontrolle und verließen das Dorf. Diesen Streit habe ich nicht gesehen. Einige Tage später fuhr ich wieder nach XXXX . Am 05.03.2013 verstarb der Vater meiner Frau. Der Nachfolger des "Chiefs" sollte aus der Familie stammen, was jedoch die zweite Gruppierung im Dorf nicht akzeptieren wollte. Ich habe ja erwähnt, dass dort noch immer Ausgangssperre herrscht. Eines Tages schloss ich den Frisörladen um 16:00 Uhr und ging nach Hause. Auf dem Weg stoppte mich ein Mann, von dem ich glaubte, er interessierte sich für einen Haarschnitt. Ich wies ihn darauf hin, dass die Ausgangssperre in 10 bis 15 Minuten beginnen würde. Plötzlich kamen zwei weitere Männer von hinten hinzu. Einer schlug mich von hinten auf den Kopf. Ich packte darauf den Mann vor mir und kämpfte mit ihm. Eine Polizeistreife kam zufällig vorbei und dennoch konnten die zwei anderen fliehen. Jener, den ich festhielt, konnte nicht fliehen. Ich wurde bei diesem Kampf am Hals und am Rücken verletzt, weshalb ich ins Krankenhaus gebracht wurde. Erst am nächsten Tag wurde ich befragt. Ich erklärte der Polizei, was passiert war. Ich fand heraus, dass der Angreifer von dieser anderen Gruppe aus XXXX ist. Die Angreifer hatten sicher gedacht, dass ich dem Stamm der Familie meiner Frau angehöre. Die Polizei meinte, dass XXXX für mich nicht sicher sei, da sich solche Vorfälle wiederholen könnten, und riet mir, nach XXXX zurückzukehren. Ich erklärte ihnen, dass ich nicht dorthin zurück kann und dass meine Frau und mein Sohn hier in XXXX leben und ich auch an keinen anderen Ort in Ghana ziehen könne. Die Polizei meinte, es gäbe auch noch andere Plätze. Der Angreifer, der von der Polizei festgenommen worden war, erzählte später meiner Frau, dass er von einem meiner Kunden, einem XXXX , den ich nicht als solchen erkannt hatte, angeheuert worden war. Ich wurde ihm beschrieben mit dem Auftrag, mich zu schlagen und zu verletzen. Die Familie meiner Frau und die Familie des Angreifers konnten sich einigen und den Streit beilegen. Er wurde daraufhin freigelassen. Aus diesem Grund wandte ich mich an einen türkischen Kunden und erzählte ihm von meiner Situation. Dieser könnte mir eine Empfehlung für ein Visum organisieren, wenn meine Schwester das Geld für ein Ticket auftreiben könne. Wir verkauften das Stück Land unserer Mutter. Ich weiß nicht, wie viel wir dafür bekommen haben. Das Ticket kostete 570$. Dann verließ ich im Jänner 2015 das Land. Ich lebte noch elf Tage in Accra.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.
LA: Wo befindet sich der Bruder Ihrer Frau?
VP: Er ist in XXXX . Er ist vor dem Tod des Vaters, nach seinem Studienabschluss zurückgekehrt. Was er studiert hat, weiß ich nicht, ich habe ihn nicht gefragt.
LA: Was ist Ihre Stellung in der Partei NPP?
VP: Ich habe keine Position, ich bin nur Mitglied.
LA: Wer ist zurzeit Chief von XXXX ?
VP: Die andere Familie stellte den Chief ( XXXX ) und er wurde aber 2015 umgebracht.
LA: Welchem Stamm hat er angehört?
VP: XXXX .
LA: Welchem Stamm gehört Ihre Frau an?
VP: Auch XXXX .
LA: Diese Ermordung des Chief war jetzt wann genau?
VP: Es war irgendwann 2015. Genau weiß ich es nicht.
LA: Wann war der Vorfall, bei dem Sie verletzt wurden?
VP: Es war Donnerstag, ich kann mich aber nicht an das genaue Datum erinnern. Es war während der Trockenzeit 2014.
LA: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen dem Vorfall und Ihrer Ausreise?
VP: Es waren weniger als drei Monate. Ich konnte aber nicht gleich reisen, weil wir noch nicht das Geld hatten für die Reise.
LA: Waren während der drei Monate noch irgendwelche Vorfälle in XXXX , in die Sie involviert waren?
VP: Ich musste nach dem Angriff noch alle zwei Tage ins Spital, um meine Wunden zu säubern. Das dauerte ca. zwei Monate.
LA: Waren während der drei Monate noch irgendwelche Vorfälle in XXXX , in die Sie involviert waren?
VP: Als ich den zweiten Tag in Accra war, traf ich einen XXXX , den ich sehr gut von XXXX kannte. Ich war mit dem Türken unterwegs, der unsere Sprache nicht versteht. Der XXXX sagte zu mir in unserer Sprache, du hast Glück, dass es hier so viele Leute gibt, sonst hättest du erlebt, was ich mit dir mache. Mir persönlich ist dann seit meiner Verletzung bis zur Ausreise nichts mehr zugestoßen. Aber der Konflikt flammte immer wieder auf, weshalb ich erkannte, dass mein Leben in Gefahr sei, und ich beschloss, das Land zu verlassen.
LA: War das derselbe Mann, den Sie in Accra getroffen haben, der mit Ihrer Frau gesprochen hat?
VP: Nein, das war ein anderer. Den Mann von Accra kannte ich sehr gut aus XXXX . Der Mann, der mit meiner Frau gesprochen hatte, ist aus XXXX . Er war ein XXXX .
LA: Haben Sie mit diesem Mann auch gesprochen?
VP: Nein, ich habe ihn nur dreimal gesehen. Ich wollte ihn nicht sehen. Er kam, um sich zu entschuldigen, aber ich wollte nicht mit ihm sprechen.
LA: Dieser hat den Auftrag bekommen, Ihnen etwas anzutun?
VP: Sie waren zu dritt, derjenige, der festgenommen wurde, weigerte sich, die Namen der anderen preiszugeben. Als dieser Mann herausfand, dass meine Frau und er demselben Stamm angehören, gab er zu, von einem anderen Mann den Auftrag erhalten zu haben, mir etwas anzutun. Dies sollte meine Frau mir verheimlichen, was sie aber nicht tat.
LA: Von wem hat er diesen Auftrag bekommen?
VP: Er sagte zu meiner Frau, ein XXXX hätte ihm den Auftrag gegeben. Er hätte diesen in seiner Schule kennengelernt und dort hätte dieser XXXX ihn und seine beiden Freunde gebeten, mir etwas anzutun. Er hätte ihnen auch erzählt, mich vom Frisiersalon zu kennen, wo ich ihm erzählt hätte, dass ich ein XXXX bin.
LA: Können Sie sich an dieses Gespräch erinnern?
VP: Nein.
LA: Sie sagen aber sofort, dass Sie XXXX sind?
VP: Nicht gleich, aber im Laufe des Gesprächs kommt es zur Sprache. Und unser Stammeszeichen ist ein Narbe auf der linken Seite des Gesichts (Auge bis Mitte Wange).
LA: Schildern Sie mir den Vorfall genau und lebensnah mit allen Details.
VP: Ich schloss mein Geschäft zwischen 17:00 und 18:00. Es war ein Donnerstag. Es war kurz vor der Ausgangssperre, welche um 18:00 startet. Ich erinnere mich, dass ich zu ihnen gesagt habe, dass ich keine Zeit hätte, da die Ausgangssperre gleich beginnt. Dann kamen die beiden anderen. Er sprach mit den beiden anderen in Ihrer Sprache. Das nächste, woran ich mich erinnere, ist, dass mich einer auf den Kopf schlug. Dann versuchte mich der vor mir anzugreifen, ich konnte ihn jedoch festhalten (Anmerkung: VP zeigt eine Umklammerung mit beiden Armen). Inzwischen attackierte mich einer der beiden Männer am Hals und verletzte mich am Hals (Anmerkung: VP zeigt Narbe im linken vorderen Halsbereich), ich weiß nicht, womit. Der andere verletzte mich am Rücken, womit, weiß ich auch nicht. Dann kam die Polizei zufällig vorbei. Die anderen beiden flohen und ich hielt den ersten fest.
LA: Wie lange dauerte der Vorfall?
VP: Ich weiß nicht.
LA: Was haben die Passanten gemacht?
VP: Es war ein Weg. Bevor mich dieser Mann ansprach, sah ich niemanden in der näheren Umgebung, wahrscheinlich weil wir uns kurz vor der Ausgangssperre befanden. Nach dem Eintreffen der Polizei kam ein älterer Mann, der Besitzer des Hauses, neben dem der Vorfall stattfand. Er erklärte der Polizei, er habe den Vorfall gesehen, dachte aber, wir seien Freunde.
LA: Warum kam die Polizei des Weges?
VP: Es handelte sich um eine Nebenstraße.
LA: Wie viele Häuser waren dort?
VP: Ich kann es nicht genau sagen. Ein Haus war näher, die anderen waren weiter weg.
LA: Wenn ich einen Weg täglich gehe, dann kann ich mich erinnern.
VP: Ich habe ja gesagt, es waren fünf bis sechs Häuser, aber ich weiß nicht, wie weit die auseinander gestanden sind.
LA: Warum hat Ihnen die Polizei geraten, nach XXXX zurückzukehren?
VP: Ich weiß nicht, warum.
LA: Wo haben Sie sich bis zur Ausreise aufgehalten?
VP: Ich war verletzt, ich war zuhause.
LA: Haben Sie zwischen dem Vorfall und der Ausreise gearbeitet?
VP: Nein.
LA: Was hat der Streit um die Nachfolge des Chiefs von XXXX mit Ihnen zu tun?
VP: Er war der Vater meiner Frau, er hat mich immer gut behandelt. Er hat mich immer wie einen Menschen behandelt.
LA: Was hat der Streit um die Nachfolge des Chiefs von XXXX mit Ihnen zu tun?
VP: Möglicherweise hat die andere Gruppe herausgefunden, dass ich mit der Tochter ein Kind habe und dass ich ein Unterstützer des Chiefs bin, was auch stimmt.
LA: Schildern Sie mir die aktuelle, individuelle Bedrohung, der Sie ausgesetzt waren kurz vor der Ausreise.
VP: Die Bedrohung war, dass mich, wäre niemand in meiner Nähe gewesen, dieser Mann umgebracht hätte.
LA: Welcher Mann?
VP: Der XXXX , dessen Namen ich nicht kenne, den ich in Accra getroffen habe.
LA: Aber das ist ein anderer als der Auftraggeber für den Überfall auf Sie?
VP: Ich kenne den Auftraggeber nicht. Ich weiß nicht, ob das er oder ein anderer war.
LA: Woher sollte der XXXX in Accra von dem Vorfall in XXXX wissen?
VP: Ich weiß nicht. Die XXXX sind eine Vereinigung, die wissen, dass man ein XXXX ist, wenn man aus XXXX stammt und der NPP angehört.
LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?
VP: Ich weiß nicht, wo ich hinziehen sollte. Ich habe keine Verwandten in Ghana. Ich war vorher in XXXX und dann in Accra. Das hat mir gezeigt, dass sie mich überall in Ghana finden und umbringen könnten.
LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: Wenn ich zurückkehren müsste, würde ich sicherlich umgebracht werden. Selbst in Accra würde ich sofort umgebracht werden, ohne dass es jemand merken würde.
LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?
VP: Ich weiß nicht, ob ich als Mitglied der NPP von den NDC verfolgt werden würde oder nur von den XXXX in meinem Dorf verfolgt werden würde.
LA: Ich kann den Zusammenhang zwischen dem Vorfall in XXXX und der Tötung Ihres Vaters nicht erkennen.
VP: Das diente nur zur Darstellung, warum ich aus XXXX nach XXXX gezogen bin. Genauso wie der jüngerer Bruder meines Vaters von einem XXXX ermordet wurde, wie auch mein Vater von einem Sicherheitsmann, der auch ein XXXX sein hätte können.
LA: Warum haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass Ihr Bruder 2001 getötet wurde?
VP: Das ist nicht mein direkter Bruder, sondern der jüngere Bruder meines Vaters. Mein Vater hatte vier Frauen. Ich erinnere mich genau, was ich gesagt habe. Wir sind ein sehr großes Haus, wir sind das Haus eines Chiefs. 2001 wurden sehr viele Brüder ermordet.
LA: ... Aus der allgemeinen Lage selbst ist nichts abzuleiten, das
auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und der darin genannten Gründe schließen ließe ...
VP: Meine Meinung ist, ich spreche nicht von Arbeitsbedingungen, sondern von meinem Leben, das in Ghana in Gefahr ist. Selbst wenn ich Vizepräsident wäre, würde ich nicht zurückgeschickt werden. Glauben Sie, dass ich hier wäre, wenn mein Leben in Ghana nicht in Gefahr wäre? In Österreich habe ich keine Angst, ich bin hier glücklich. Ich möchte nur noch meine Frau und mein Kind hier haben. Ich habe mein ganzen Leben in Ghana gelebt, man findet nicht so leicht eine Arbeit.
...
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
... Sie sind Staatsangehöriger von Ghana, gehören der Volksgruppe der XXXX an und sprechen Englisch. Sie stammen aus der Stadt XXXX . Sie sind Moslem.
Sie konnten einen Aufenthalt in XXXX nicht glaubhaft machen. Sie lebten zuletzt zumindest fünf Monate in Istanbul.
Sie sind arbeitsfähig. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sind in Österreich strafrechtlich nicht angefallen
...
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Die von Ihnen vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist nicht festzustellen. Es liegt in Ihrem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Ihre unmittelbare Heimatprovinz vor. Gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung zählt Ghana zu den sicheren Herkunftsstaaten (siehe hierzu BGBl. II Nr. 47/2016).
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben keine in Österreich lebenden Verwandten. Sie wohnen in einer von der Grundversorgung bereitgestellten Unterkunft. Sie gehen in Österreich keiner Arbeit nach. Sie sprechen kaum Deutsch. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana (Stand 24.11.2015):
Politische Lage
Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).
Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).
Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).
Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...
Sicherheitslage
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015) ...;
BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation ...
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana ...
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015).
In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).
Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Sicherheitsbehörden
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).
Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).
In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze - Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) - aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Korruption
Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).
Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien fehlt die Bereitschaft der Regierung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).
Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).
Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).
Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).
Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Todesstrafe
Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 ...
Religionsfreiheit
Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).
Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft ...;
USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana ...
Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).
Quellen
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).
Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).
Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung ...;
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren, wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen, etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationaler Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).
In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin oder reisen sehr weit, um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).
97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren, etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS-Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...
Behandlung nach Rückkehr
Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).
Quellen
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...
Beweiswürdigung:
...
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Was Ihre Identität betrifft, so kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Sie tatsächlich die von Ihnen angeführte besitzen, zumal Sie kein Ihre dazu getätigten Ausführungen bestätigendes Dokument in Vorlage bringen konnten ...
Die Feststellungen zu Ihrer Nationalität (Ghana), Religionszugehörigkeit (Moslem), Volksgruppe ( XXXX ) und Ihren Sprachkenntnissen (Englisch) ergaben sich aus Ihren unwiderlegten und diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Dass Sie aus XXXX stammen und dort auch gelebt haben, ist durchaus plausibel und es ist auch kein Grund ersichtlich, Ihnen in diesem Zusammenhang keinen Glauben schenken zu können.
...
Betreffend die Feststellungen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Entgegen Ihren grundsätzlich glaubhaften Angaben zu Ihrer Person war jedoch Ihrem Vorbringen zum behaupteten Fluchtgrund jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, umso mehr Ihre Ausführungen dazu in höchstem Maße vage, widersprüchlich und zudem in keiner Weise plausibel gehalten waren.
Als Sie aufgefordert wurden, Ihren persönlichen Fluchtgrund und Ihre eigene Gefährdungslage in Ghana möglichst lebensnah und mit allen Details zu schildern, schilderten Sie vage einen Vorfall, blieben aber detaillierte Informationen über eine aktuelle, individuelle Gefährdung Ihrer eigenen Person schuldig.
Sie blieben während Ihrer freien Erzählung Ihres Fluchtgrundes vage, da Sie einerseits jeglichen Zeitpunkt des Vorfalls, bei welchem Sie behaupteten, verletzt worden zu sein, vermissen ließen, und anderseits auch alle sonst notwendigen Details (z. B. genauer Ort, Zeugen, Tatwaffen, etc.) nicht von sich aus erwähnten, obwohl zu erwarten ist, dass dies von einer Person, welche eine solche Situation tatsächlich erlebt hätte, von Anbeginn und unverzüglich vorgebracht werden würde, da sich aus solch einer Gefährdung eine Schutzwürdigkeit ableiten lässt. Sie benutzten auch die Masse der freien Erzählphase dazu, einen geschichtlichen Abriss von verschiedenen Vorkommnissen in Ihrer Heimatregion darzulegen, welche nicht im direkten Konnex mit Ihrer Flucht stehen, da diese einerseits vergangen und somit nicht mehr aktuell sind, anderseits auch gar nichts mit Ihrer Person zu tun hatten. Allein schon aus diesem Umstand war Ihnen seitens des Bundesamtes die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens abzuerkennen, umso mehr eigentlich entscheidungsrelevante Tatsachen, wie eine Körperverletzung, eine aktuelle und individuelle Gefährdung unterstreichen würden. Da Sie es aber unterließen, der Behörde trotz Aufforderung eine detailreiche und lebensnahe Darstellung Ihres Fluchtgrundes darzustellen, kann das Bundesamt nur zu der Erkenntnis gelangen, Ihr Vorbringen als nicht glaubhaft einzustufen.
Selbst auf behördliche Nachfrage konnten Sie keine näheren Details zum genauen Ablauf des behaupteten Überfalls darlegen. So gaben Sie an, nicht einmal die genauen Gegebenheiten des Tatortes zu kennen, obwohl der Überfall auf Ihrem Heimweg stattgefunden haben soll. Eine Person, welche nahezu täglich und dies über Jahre hinweg ein und denselben Heimweg benutzt, muss sehr wohl in der Lage sein, die Umgebung detailreich beschreiben zu können. Dies lässt nur die Erkenntnis zu, dass Sie die Umgebung nicht beschreiben können, weil Sie nur vorgeben, in XXXX gelebt zu haben, umso mehr Sie auch die Entfernung von XXXX und XXXX nicht einmal auch nur annähernd richtig angeben können, obwohl Sie behaupteten, mehrfach zwischen diesen Städten hin und retour gefahren zu sein. So geben Sie an, für die Strecke XXXX mit dem Motorrad ein bis zwei Stunden und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwei bis drei Stunden zu benötigen. Da diese beiden Städte aber rund 300 km voneinander entfernt sind, ist eine Reisedauer unter fünf Stunden nicht realistisch, wie dies auch Recherchen mit diversen Online-Routenplanern bestätigen. Sollte eine Person, so wie Sie es behaupten, mehrfach diese Strecke gefahren sein, dann ist davon auszugehen, dass diese die Fahrzeit von knapp einem halben Tag wiedergeben könnte, es sei denn, diese Person ist diese Strecke nie gefahren. Hinzuzufügen zu diesem Umstand ist, dass Sie angegeben haben, in XXXX zu leben, und fügten lediglich gleich darauf hinzu, bei der Ausstellung Ihres Reisepasses 2012 in XXXX gelebt zu haben. Grundsätzlich wird seitens des Bundesamtes einer ersten, intuitiven Aussage mehr Glauben geschenkt als einer nachfolgenden, überlegteren, da ersterer mehr Wahrheitsgehalt zu Grunde liegt.
Zusätzlich wichen Sie der Frage nach dem aktuellen "Chief" von XXXX aus, indem Sie nur den letzten nannten, und selbst das Datum des Todes dieses "Chiefs" gaben Sie falsch an. Sie gaben mehrfach an, dieser wäre 2015 getötet worden. Eine behördliche Recherche ergab, dass dieser aber bereits am 19.06.2014 getötet wurde, also zu einem Zeitpunkt, an dem Sie behaupten, sich angeblich in XXXX aufgehalten zu haben (siehe hierzu http://www.ghanaweb.com/GhanaHomePage/NewsArchive/Murdered-Bimbilla-Chief-to-be-buried-on-Thursday-314176). Aufgrund dieser angeführten Faktoren wird daher seitens des Bundesamtes Ihr Aufenthalt in XXXX zu Recht angezweifelt.
Nicht plausibel dargestellt wurde von Ihnen der Ablauf des behaupteten Überfalls. Sie gaben an, einen Angreifer umklammert zu haben und gleichzeitig am Hals durch einen weiteren Täter verletzt worden zu sein. Die Tatsache, dass Sie eine Narbe auf der linken vorderen Seite Ihres Halses als zugefügte Verletzung darzustellen versuchen, ist aus mehreren Gründen nicht plausibel. Einerseits ist es sehr schwer möglich, eine Schnittwunde auf der Vorderseite des Halses zuzufügen, wenn diese Person jemand anderen umklammert, umso mehr es ja viel einfacher wäre, einfach von hinten auf den Körper einzustechen. Anderseits sollten die Angreifer, wie Sie selbst behaupten, Sie nur verletzen, und da wäre eine Schnittwunde am Hals nicht das geeignete Mittel, da bei einer solchen auch die Todesfolge mehr als wahrscheinlich erscheint.
Weiters ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde Sie eigentlich als Opfer ausgesucht worden sein sollen. Sie gaben auch im Rahmen der gesamten Einvernahme nichts diesbezüglich zu Protokoll. Lediglich brachten Sie immer wieder Ihre Mitgliedschaft in der NPP (New Patriotic Party) aufs Tableau, um eine Gefährdung darzustellen. Hierzu ist anzumerken, dass Ghana zu jenen Staaten in Afrika zählt, wo das Demokratieverständnis sehr ausgeprägt ist, und die NPP zwar Oppositionspartei ist, aber vorher Regierungspartei war und bei der letzten Wahl rund 47% Stimmenanteil erhalten hat. Somit ist eine Gefährdung nur auf Grunde einer Mitgliedschaft in dieser Partei seitens des Bundesamtes nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist bezüglich Ihres Vorbringens festzustellen, dass es als unglaubwürdig erkannt werden musste, da Sie Ihre komplette Gefährdungs- und Bedrohungslage vage und nicht substantiiert und zudem auch unplausibel dargestellt haben, umso mehr auch davon auszugehen ist, dass berechtigte Zweifel an Ihrem Aufenthalt in XXXX bestehen und somit ein Überfall auf Sie und eine daraus resultierende Gefährdung erst überhaupt nicht stattgefunden haben kann. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Fluchtgründe vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dermaßen verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen, was Sie in Ihren Schilderungen komplett vermissen ließen.
Die Feststellung in Bezug auf die Gefährdungslage in Ghana ließ sich eindeutig den diesbezüglichen Länderinformationen entnehmen. Zusätzlich wurde auch per Verordnung Ghana als sicheres Herkunftsland festgestellt. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass Sie sich in Ghana selbst versorgen können und zudem in Ihrem Fall auch eine absolut taugliche innerstaatliche Fluchtalternative mit der Hauptstadt Accra vorliegt ..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den vier Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt Accra bestehe. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich nach mehreren Länderberichten der Konflikt um die Vorherrschaft in Bawku zwischen den ethnischen Gruppen der Kusasi und der Mamprussi in jüngster Zeit zu einem politischen Konflikt zwischen Anhängern der von den Mamprussi unterstützten NPP und jenen der die Interessen der Kusasi vertretenden NDC ausweite. Außerdem wurde die Beweiswürdigung gerügt. In der Folge wurde noch ein Befund des Krankenhauses Bimbilla vom 23.10.2014 übermittelt, wonach die beschwerdeführende Partei nach einem Überfall verletzt eingeliefert und behandelt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Ghanas, stammt aus der Stadt XXXX in der Upper East Region und gehört der Volksgruppe der XXXX sowie einer islamischen Religion an.
Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch Angehörige einer anderen Volksgruppe wegen des Stammeskonfliktes in seiner Heimatstadt kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Der beschwerdeführenden Partei steht außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei verfügt auch über einen Bekannten- und Verwandtenkreis im Herkunftsstaat.
Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei reiste spätestens im Juli 2015 illegal nach Österreich ein und hält sich seither über ein Jahr aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Die sprachliche und berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft beschränkte sich bisher auf den Verkauf einer Straßenzeitung und den Besuch eines Deutschkurses. Die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb eines Sprachzertifikates wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Der behauptete Fluchtgrund wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei bei der Einvernahme durch das Bundesamt in wesentlichen Punkten unplausibel und widersprüchlich blieben.
Vor allem aber wurde das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb des Herkunftsstaates Ghana mit seinen 26 Millionen Einwohnern für den Fall einer allfälligen lokalen Privatverfolgung, etwa durch Angehörige einer regionalen Volksgruppe, von der beschwerdeführenden Partei nicht substanziiert bestritten. Die beschwerdeführende Partei beantwortete bei der Einvernahme die Frage, warum er nicht in einen anderen Landesteil gezogen sei, bloß dahingehend, dass man ihn überall finden würde. Doch konnte die beschwerdeführende Partei damit den Umstand, dass er in Ghana in anderen Regionen jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative hätte, etwa in Accra, nicht substanziiert und plausibel in Zweifel ziehen, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde. Auch die Beschwerde trat dieser Feststellung nicht substanziiert entgegen.
Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat. Auf eine landesweite Verfolgungsgefahr für die Hunderttausenden Angehörigen der Volksgruppe der XXXX gibt es nach den Länderberichten keinen Hinweis. Beispielsweise ergibt sich aus dem Bericht von Freedom House, Freedom in the World 2015 - Ghana, vom 28.01.2015, dass Ghanas Mehrparteiensystem den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit bietet, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor.
Wegen des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind auch weitere Erhebungen, etwa zur Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Befundes, nicht notwendig.
Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.
Vor allem aber steht der beschwerdeführenden Partei eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung, etwa durch Angehörige einer anderen Volksgruppe, bestünde nämlich die zumutbare Möglichkeit, sich innerhalb des Herkunftsstaates in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Ghana in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass sich die Wirtschaftslage als ungünstig darstellt, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
...
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
...
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lauten:
§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
...
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
...
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt. Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat und reiste erst vor über einem Jahr illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht aufgrund des gegenständlichen unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration der beschwerdeführenden Partei in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Auch sonst kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenfalls nicht vor.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der beschwerdeführenden Partei.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
§ 55 FPG hat folgenden Wortlaut:
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Im vorliegenden Fall beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung, weil keine besonderen Umstände vorliegen.
Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005):
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt und insbesondere eine umfassende, sechsstündige Einvernahme durchgeführt. Auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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