BVwG W169 1240199-2

W169 1240199-2Federal Administrative CourtSep 21, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privat- und Familienleben,<br/>Rückkehrsituation

Full text

BVwG W169 1240199-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.1240199.2.00

Spruch

W169 1240199-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016, Zl. 239236810-140112475, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der BH-Bruck an der Leitha vom 21.12.2002, Zl. 11-F/02, wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 21.12.2005 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da der Beschwerdeführer illegal nach Österreich einreiste und keine ausreichenden Mitteln für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen konnte.

Nach erneuter illegaler Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet am 09.03.2003 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BH Mistelbach vom 10.03.2003, Zahl 11-F/03, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei.

Am 09.07.2003 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, von 22.07.2003, Zl. 03 20.695-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 AsylG zulässig sei.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.07.2006, Zl. 240.199/0-XVI/46/03, gemäß § 7, 8 AsylG abgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 16.02.2007 abgelehnt.

Am 26.01.2007 wurde seitens der Fremdenpolizei an das Bundesministerium für Inneres ein Ansuchen um Beschaffung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gestellt. Am 21.05.2007, am 19.06.2007, am 09.07.2007, am 04.09.2007, am 26.11.2007, am 23.01.2008 und am 26.04.2010 wurden Urgenzen hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Botschaft gerichtet.

Mit Bescheid der BPD-Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 03.05.2010, Zl. III-1237721/FrB/10, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 7 FPG gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

Am 24.06.2010, am 03.09.2010, am 08.11.2010, am 21.01.2011, am 13.04.2011 und am 21.07.2011 wurden seitens des Bundesministeriums für Inneres weitere Urgenzen hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer durchgeführt.

Am 28.10.2014 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Artikels 8 EMRK beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Daraufhin wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015 aufgefordert, entsprechende Unterlagen zum Identitätsnachweis des Beschwerdeführers vorzulegen sowie eine schriftliche Stellungnahme zu den im Schreiben angeführten Fragen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers einzubringen.

Am 23.03.2015 wurden durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers diverse Urkunden und Dokumente - Kopie einer Inskriptionsbestätigung vom 04.05.2015, Kopie eines indischen "Birth Certificate" vom 06.12.2013 inklusive Übersetzung, Kopie eines "Police Clearance Certificate" - vorgelegt.

Am 23.04.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer positiven Entscheidung die Möglichkeit habe, umgehend in einem Unternehmen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wodurch auch die Finanzierung des Lebensunterhaltes gewährleistet sei und sohin der Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Der Beschwerdeführer sei zudem um ausreichende Deutschkenntnisse bemüht und werde auf die bereits vorgelegten Unterlagen - A1 Zertifikat - verwiesen. In Anbetracht der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet und der bestehenden sozialen und sprachlichen Integration werde der Antrag gestellt, der Erteilung des Aufenthaltstitels stattzugeben.

Am 18.05.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, dem Bundesamt , Direktion, Abteilung B/II, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Kopie der Geburtsurkunde und eines Leumundszeugnisses) und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Am 13.01.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen. Weiters wurde der Beschwerdeführer - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen und in einer schriftlichen Stellungnahme die im Schreiben angeführten Fragen zum Familien- und Privatleben in Österreich zu beantworten. In einem wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht.

Am 13.01.2016 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Einsatz- und Erhebungsgruppe der Landespolizeidirektion Wien den Auftrag, die familiären, finanziellen bzw. sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erheben und eine Wohnsitzüberprüfung sowie die Sicherstellung von Reisedokumenten durchzuführen.

Am 12.04.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Bericht der Einsatz- und Erhebungsgruppe vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.10.2014 gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Unter Spruchpunkt II wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt III wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs.2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen im Bundesgebiet habe und nur über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 verfüge. Der Beschwerdeführer verdiene zwar seinen Lebensunterhalt als Zeitungsverkäufer, das monatliche Einkommen sei jedoch zu wenig, um eine Selbsterhaltungsfähigkeit zu gewährleisten. Die Behörde habe zudem unverzüglich nach negativem Ausgang des Asylverfahrens versucht, mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten ein Heimreisezertifikat zu besorgen. Es seien auch unzählige Urgenzen durchgeführt worden, jedoch habe seitens der Botschaft kein Identitätsdokument ausgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer angeführten Daten bzw. Angaben und die vom ihm vorgelegten indischen Dokumente dürften daher nicht korrekt oder ausreichend sein. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine nachweislichen Anstrengungen unternommen, um sich einen Reisepass zu besorgen. Das Ausfüllen eines Heimreisezertifikat-Formblattes und das Erscheinen bei der Behörde werde als nicht ausreichend angesehen, um dadurch die Mitwirkung am Verfahren anzuerkennen. Auch das Vorlegen von indischen Dokumenten, welche offensichtlich nicht korrekt seien, würde keine ausreichende Mitwirkung belegen. Der Beschwerdeführer sei seit 26.07.2006 illegal im Bundesgebiet aufhältig und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die Behörde habe immer wieder versucht, ein Identitätsdokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe es bis dato geschafft, seine wahre Identität nicht Preis zu geben und habe er aufgrund dessen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden können. Spätestens mit der rechtskräftigen negativen Entscheidung über sein Asylverfahren sei es dem Beschwerdeführer daher bekannt gewesen, dass er das Bundesgebiet verlassen müsse. Die Zeit, welche seither verstrichen sei, könne daher jetzt nicht dazu verwendet werden, um erstandene private Bindungen geltend zu machen, nur "weil Sie es geschafft haben, durch Verschleierung Ihrer Identität noch nicht abgeschoben zu werden, kann dies nicht mit der Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels belohnt werden". Laut den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren würden noch Familienmitglieder in Indien leben, weshalb der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen zum Heimatstaat verfüge. Auch liege gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot vor und sei er mehrmals wegen illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht worden. Da auch keine soziale Integration in Österreich vorliege, seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht gegeben, weshalb die Grundvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht erfüllt seien. Auch ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 und § 57 AsylG sei nicht möglich, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Weiters enthält der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Länderfeststellungen zu Indien, wobei diesbezüglich ausgeführt wurde, dass aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen keine Gründe ersichtlich seien, warum der Beschwerdeführer nicht wieder in sein Heimatland zurückkehren könnte, weshalb die Abschiebung nach Indien zulässig und zumutbar sei. Auch würden keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen und bestehe gemäß § 50 Abs. 3 FPG keine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die eine Abschiebung nach Indien unzulässig machen würde. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt werde, sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren gemäß § 18 AsylG durchgeführt zu haben, weswegen der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Wegen der Nichtdurchführung einer erforderlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, seine gelungene Integration in Österreich darzulegen. Die Durchführung einer Einvernahme wäre im gegenständlichen Fall aber gemäß § 45 Abs. 3 AVG notwendig gewesen und hätte nicht durch die im Verfahren ergangenen Verständigungen von den Ergebnissen der Beweisaufnahmen ersetzt werden können. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Integration in die österreichische Gesellschaft persönlich vor der Behörde darzulegen. Des Weiteren sei der belangten Behörde eine verfehlte Beweiswürdigung vorzuwerfen, zumal sie vermeine, der Beschwerdeführer sei beruflich in Österreich nicht integriert, seine Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht gewährleistet und aufgrund der fehlenden Sozialversicherung könne der Beschwerdeführer eine Belastung für die Gebietskörperschaft werden. Dabei arbeite der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren als Zeitungskolporteur und verdiene damit seinen Lebensunterhalt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls arbeitsfähig und willig sei. In der Folge könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - die Legalisierung seines Aufenthaltes vorausgesetzt - in Zukunft seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitskraft bestreiten werde können. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit über 13 Jahren in Österreich. Zu seinem Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2006 vermeine die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Verschleierung seiner Identität die Erlangung eines Heimreisezertifikates verhindert und somit seinen Verbleib im Bundesgebiet ermöglicht. Folglich könne die lange Aufenthaltsdauer und das nach dem Jahr 2006 entstandene Familienleben in der Interessensabwägung nach Artikel 8 EMRK nicht berücksichtigt werden. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert habe, weswegen kein Heimreisezertifikat erwirkt habe werden können, erweise sich jedoch als reine Spekulation. Wie auch im angefochtenen Bescheid festgehalten werde, habe der Beschwerdeführer alle ihm möglichen Schritte gesetzt, um der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht nachzukommen. So sei er mehrmals im Verfahren zur Erwirkung eines Heimreisezertifikates vor der belangten Behörde erschienen und habe auch das Formblatt eines Heimreisezertifikates ausgefüllt. Es könne mehrere, auch in der Sphäre der belangten Behörde oder der indischen Botschaft gelegene Gründe haben, wieso bis dato kein Heimreisezertifikat erwirkt habe werden können. Auch dieser Begründungsmangel sei erheblich, weil die belangte Behörde bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht verschleiere, von einer anderen Gewichtung des in der Zeit nach 2006 entstandenen Familienlebens ausgehen hätte müssen. Im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch nicht erhoben worden, womit einhergehe, dass die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht nachvollziehbar begründete habe. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 8 EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2016, Zl. W169 1240199-2/3Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

-1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

-2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG (Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln) lautet auszugsweise:

"Antragstellung und amtswegiges Verfahren

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(...)

2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl räumte dem Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren bereits im Jahre 2006 negativ abgeschlossen worden war und der im Oktober 2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG stellte, mit Schreiben vom 05.03.2015 sowie vom 13.01.2016 lediglich schriftliches Parteiengehör ein. Dabei wurde zur Beurteilung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG eine Vielzahl an Fragen zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Rückkehrsituation an ihn gerichtet. Der Beschwerdeführer wurde jedoch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens persönlich niederschriftlich einvernommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Erkenntnisse vom 19.02.2013, 2012/18/0230 und vom 22.01.2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks [dort: bei der Erlassung von aufentshaltsbeendenden Maßnahmen] insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom 14.06.2012, 2011/21/0278, und vom 22.01.2014, 2013/21/0198). Mangels einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers hat sich das Bundesamt nicht in einem für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ausreichenden Maße mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers (insbesondere im Hinblick auf die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der zu treffenden Rückkehrentscheidung (vgl § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) ist der Sachverhalt nicht ermittelt worden, zumal der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände - nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - besondere Bedeutung zukommt und allein die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs - ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - jedenfalls nicht ausreicht. Auch der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Einsatz- und Erhebungsgruppe der Bundespolizeidirektion erteilte Auftrag, Erhebungen hinsichtlich der familiären , finanziellen und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich durchzuführen, kann keinesfalls die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersetzen, zumal der diesbezügliche im Akt aufliegende Bericht der BPD-Wien zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auch nur wenige Zeilen umfasst. Zudem darf im gegebenen Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 13 Jahren in Österreich aufhält und bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen ( vgl. zuletzt etwa VwGH vom 14.04.2016, Zl Ra 2016/21/0029 bis 0032, mwN). Da aber der weit überwiegende Teil des Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers unrechtmäßig war, nachdem sein Asylantrag schon nach fast vier Jahren rechtskräftig abgewiesen worden war, kommt dem Grad der vom Beschwerdeführer erreichten Integration entscheidende Bedeutung für die Abwägung nach § 9 BFA-VG zu. Um diesen Aspekt beurteilen zu können, wäre daher jedenfalls die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers notwendig gewesen. In diesem Zusammenhang ist zudem noch auszuführen, dass die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Asylverfahren im Jahre 2006 stattgefunden hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher jedenfalls gehalten gewesen wäre, das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in dem verstrichenen Zeitraum von 10 Jahren durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu prüfen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Integration in der österreichischen Gesellschaft persönlich vor der Behörde darzulegen.

Darüber hinaus hätten dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt auch aktuelle Länderfeststellungen zu Indien vorgehalten und mit diesem erörtert werden müssen, zumal der VwGH in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt hat, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und - ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind. Auch wäre der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen familiären Bindungen zum Heimatland ausführlich zu befragen gewesen, zumal die letzte Einvernahme auch hierzu - wie vorhin schon ausgeführt - durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Jahr 2006 stattgefunden hat.

Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu der Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verschleierung seiner Identität die Erlangung eines Heimreisezertifikates verhindert und somit seinen Verbleib im Bundesgebiet ermöglicht hat, weshalb die lange Aufenthaltsdauer und das nach dem Jahr 2006 entstandene Familienleben in der Interessensabwägung nach Artikel 8 EMRK nicht berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerde weist diesbezüglich zurecht daraufhin, dass sich die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert habe und deswegen kein Heimreisezertifikat erwirkt habe werden können, als reine Spekulation erweist und auch aus dem Akt keinesfalls nachvollzogen werden kann. Wie dem Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer alle ihm möglichen Schritte gesetzt, um der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht nachzukommen. So ist der Beschwerdeführer mehrmals im Verfahren zu Erwirkung eines Heimreisezertifikates vor der belangten Behörde erschienen und hat auch das Formblatt eines Heimreisezertifikates ausgefüllt. Warum dem Beschwerdeführer jedoch schlussendlich seitens der indischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde - trotz unzähliger Urgenzen seitens der Behörde seit dem Jahr 2007 -, lässt sich dem Verwaltungsakt jedoch nicht entnehmen, sodass keinesfalls der Schluss gezogen werden kann, dass dem Beschwerdeführer deshalb kein Heimreisezertifikat von der Botschaft ausgestellt worden sei, da er seine Identität verschleiert habe.

Zusammenschauend ist sohin festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben ist und sohin die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wie auch die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht ermittelt wurden. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinandersetzen zu haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

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