BVwG W144 2129503-1

W144 2129503-1Federal Administrative CourtSep 21, 2016

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Ermittlungspflicht, Familieneinheit,<br/>Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zurückverweisung

Full text

BVwG W144 2129503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2129503.1.00

Spruch

W144 2129504-1/7E

W144 2129503-1/6E

W144 2129502-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX, XXXX alias XXXX geb., 2.) XXXX alias XXXX alias XXXX, XXXX alias XXXX geb., und 3.) XXXX alias XXXX alias XXXX, XXXX alias XXXX geb., alle StA. von Afghanistan alias Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX, Zlen.

GZ: XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.) und XXXX (ad 3.), zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und

die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern des minderjährigen (mj.) 3,-Beschwerdeführers (3.-BF), die BF geben im Bundesgebiet an, Staatsangehörige von Afghanistan zu sein, in Frankreich sind sie unter indischer Staatsangehörigkeit bekannt.

Die BF sind etwa Mitte Jänner 2016 gemeinsam mit den Eltern des 1.-BF, Vater: XXXX, XXXX geb., Mutter: XXXX, XXXX geb., (bzw. Schwiegereltern der 2.-BF und Großeltern des 3.-BF) schlepperunterstützt vom Heimatland ab- und am 03.02.2016 nach Österreich eingereist, wobei die Eltern des 1.-BF unter Verwendung griechischer Visa in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten, während die BF dies unter Verwendung französischer Visa, gültig vom 18.01.2016 bis 18.02.2016, bewerkstelligt haben.

Die Asylverfahren der Eltern des 1.-BF wurden am 23.06.2016 im Bundesgebiet zugelassen und wurden ihnen Aufenthaltsberechtigungskarten gem. § 51 AsylG ausgestellt.

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 18.03.2016 bezüglich der BF auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Frankreich. Frankreich stimmte mit email vom 07.04.2016 diesen Ersuchen ausdrücklich gem. Art. 12 Abs. 2 leg.cit. zu.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.05.2016 gab der 1.-BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Eltern hier seien, dass sie alle gemeinsam nach Österreich gereist seien und dass sein Vater wegen gebrochener Arme und Beine "Platten in den Knochen" habe und er ihn nicht alleine lassen könne. Sein Vater sei zudem zuckerkrank. Er habe immer mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt und sich um seinen Vater gekümmert. Sie würden auch jetzt im gemeinsamen Haushalt leben.

Der Vater des 1.-BF erstattet in seiner niederschriftlichen Einvernahme deckungsgleiche Angaben, wonach er immer mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, sich sein Sohn um ihn gekümmert habe, und er zuckerkrank sei. Er sei ein alter Mann und brauche dessen Unterstützung. Vorgelegt wurden zudem einschlägige medizinische Unterlagen über die Zuckerkrankheit des Vaters des 1.-BF.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 17.06.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge der BF zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen nicht vor.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die BF zwar ein Familienleben mit den Eltern des 1.-BF führen, dass aber kein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Grundrecht nach Art. 8 EMRK erfolge.

Die näheren Begründungsteile stellen sich jedoch zum Teil als aktenwidrig und erkennbar als bloß in die Entscheidung "hineinkopierte" Textblöcke fremder Verfahren dar:

So etwa, wenn auf Seite 29 des Bescheides des 1.-BF von dessen "volljährigem Sohn" gesprochen wird, obwohl dieser, der 3.-BF, im Jahr 2014 geboren wurde (!); weiters wenn an gleicher Stelle von einer Ausweisung der BF nach "Polen" die Rede ist, oder wenn auf Seite 36 ausgeführt wird, dass die BF mit einem "deutschen Touristenvisum" nach Österreich eingereist seien, und ihnen auch in Deutschland Geldzuwendungen zugute kommen könnten (Seite 35).

Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF, in welchen sie im Wesentlichen erneut auf die Wichtigkeit der Unterstützung der Eltern des 1.-BF durch die BF, etwa bei Arztbesuchen oder Behördenwegen hinwiesen. Es sei unverständlich, dass die Interessen der BF am gemeinsamen Verbleib mit den Eltern des 1.-BF im Bundesgebiet nicht ausreichen würden, zumal die BF auf das Abhängigkeitsverhältnis hingewiesen hätten. Die BF seien sich nicht bewusst gewesen, dass die Schlepper für sie französische Visa besorgt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der Asylanträge der BF jedenfalls durch die Ausstellung der französischen Visa in Art. 12 Dublin III-VO begründet.

Allerdings könnte vor dem Hintergrund, dass die BF gemeinsam mit den betagten Eltern des 1.-BF eingereist sind und sich diese im zugelassenen Asylverfahren in Österreich befinden, angezeigt erscheinen, dass Österreich im Rahmen seines Ermessenspielraumes seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO akzeptiert.

In casu fällt zunächst auf, dass die diesbezüglichen Abwägungen des BFA zumindest teilweise auf aktenwidrigen Annahmen, wie oben aufgezeigt, beruhen.

Die BF haben bereits vormals im Heimatland mit den Eltern des 1.-BF im gemeinsamen Haushalt gelebt und leben auch nunmehr im Bundesgebiet im selben Haushalt, wobei auch ein gemeinsames Wirtschaften gegeben ist, sodass unzweifelhaft ein Familienleben zwischen diesen Personen iSd Art. 8 ERMK vorliegt.

Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Familienlebens der BF mit den Eltern des 1.-BF gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist weiters auf die besondere Intensität des Familienlebens Bedacht zu nehmen. Der Vater des 1.-BF ist eine einfache und zudem erwiesenermaßen kranke Person, die seit Jahren vom 1.-BF umsorgt wird, sodass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis als gegeben anzusehen ist. Wenngleich die Zuckerkrankheit der Vaters des 1.-BF, die unschwer medikamentös kompensiert werden kann, prima vista nicht den Tatbestand der "schweren Krankheit" iSd Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO zu erfüllen scheint, und sich der Vater des 1.-BF mit einem Alter von 60 Jahren auch noch nicht in einem "hohen Alter" nach westeuropäischen Maßstäben befindet, so ist doch erkennbar, dass dieser eine betagte, kranke Person ist, die seit mehreren Jahren die Unterstützung durch den 1.-BF gewohnt ist und alleine wohl nicht zurechtkommen würde. Die Dublin III-VO ist durch ihre Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 2, grundsätzlich von dem Gedanken getragen, familiäre Bindungen, die zudem in Konnex zu humanitären Gründen und/oder Abhängigkeitsverhältnissen stehen, im Rahmen einer gesamthaften Abwägung im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit zu beurteilen und im Zweifel Antragsteller und Familienangehörige nicht zu trennen. Vor diesem Hintergrund greifen die - zudem teils aktenwidrigen - Erwägungen des BFA, wonach kein schützenswertes Familienleben zu erkennen sei, bei einer Gesamtsicht der vorliegenden Umstände bei weitem zu kurz. Vielmehr liegt in casu geradezu auf der Hand, dass sich die BF vormals, sowie auf ihrer Reise und auch nunmehr in einer Familieneinheit mit den Eltern des 1.-BF befunden haben bzw. befinden, und für den Vater des 1.-BF die Unterstützung und die Umsorge durch den 1.-BF nach wie vor essentiell erscheint, dies noch umso mehr, wenn sich die betreffenden Personen quasi immer im Familienverband aufgehalten haben.

Da das BFA im vorliegenden Fall keine mängelfreie und keine gesamthafte Betrachtung und Abwägung zum Familienleben der BF und dessen Schutzwürdigkeit mit den Eltern des 1.-BF vorgenommen hat, wurde im Ergebnis der zulässige Ermessensspielraum überschritten, zudem erschiene es in den vorliegenden Fällen als unbillige Härte, die Antragsteller, die mit ihren Eltern/Schwiegereltern/Großeltern gemeinsam gelebt haben und gemeinsam angereist sind, nunmehr von diesen zu trennen, sodass die angefochtene Entscheidung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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