BVwG L504 2129939-1

L504 2129939-1Federal Administrative CourtSep 21, 2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Drohungen,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L504 2129939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2129939.1.00

Spruch

L504 2129939-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Soldaten im Irak gedroht hätten, sie umzubringen. Sie hätten gewusst, dass der Bruder der bP entführt worden sei und hätten ihr mit demselben Schicksal gedroht.

Am 09.06.2016 wurde die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Regionaldirektion Steiermark, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie durch die schiitische Miliz Azaeb Ahl El Haq bedroht worden sei. Als die bP eines Tages nachhause gekommen sei, sei ihr Haus offen, das Fenster zerstört und ihre Sachen im Haus durchwühlt gewesen. Auf dem Tisch habe sie einen Drohbrief, versehen mit zwei Patronen, von dieser Milz gefunden. Die bP sei daraufhin sofort zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe sofort mit der Spurensicherung begonnen und sei der Akt am darauffolgenden Tag dem Richter vorgelegt worden, der auch die beiden Nachbarn der bP als Zeugen einvernommen habe. Die Nachbarn hätten angegeben, dass sie Schüsse bzw. mehrere Menschen und Autos gehört und auch Einschusslöcher an dem Haus der bP gesehen hätten. Zudem hätten sie auch Stimmen gehört, die gesagt hätten "Wo ist der Sunnite?". Da sich die bP in weiterer Folge in ihrem Haus nicht mehr sicher gefühlt habe, sei sie zu ihrem Freund gezogen, der im Zentrum von Bagdad gewohnt habe. Die Polizei habe zwar nach den Tätern gesucht, sei jedoch nicht imstande, diese Milizen festzunehmen, weswegen auch kein Schutz durch die Polizei möglich sei. Zudem sei diese Miliz im ganzen Land gut vernetzt und könne jeden überall finden.

Zudem wurden von der bP zahlreiche Unterlagen zur Belegung ihres (Flucht)Vorbringens vorgelegt.

2. Mit oben angeführtem Bescheid vom 13.06.2016 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2017 erteilt.

Darin wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass die Schilderung des Angriffes auf das Haus der bP nicht glaubhaft sei und sie daher keine asylrelevante Verfolgung habe geltend machen können.

Demgegenüber sei der bP aufgrund der derzeitigen Lage im Irak der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zu verleihen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde von der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Darin wird unter anderem moniert, dass das BFA die Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt habe, dass sie die von der bP vorgelegten Urkunden offensichtlich nicht untersuchen bzw. übersetzen habe lassen. Diese würden den Einbruch in das Haus der bP, die Anzeigenerstattung und das darauf folgende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren belegen. Zudem habe die bP auch den Drohbrief der Miliz und ein Lichtbild, wie sie diesen in ihrem Haus vorgefunden habe, vorgelegt. Zusammenfassend habe die Behörde das Vorbringen der bP und die dazu angebotenen Beweise ignoriert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten

Verwaltungsaktes:

1. Feststellungen:

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und ergibt sich dieser auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA zusammengefasst aus, dass die bP keine asylrelevante Verfolgung geltend machen habe.

Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der bP tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der bP vom BFA nicht ausreichend ermittelt.

Hinsichtlich der von der bP behaupteten Geschehnisse, die vom BFA als nicht glaubhaft erachtet wurden, ist auszuführen, dass das BFA diesbezüglich eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

So wurden von der bP hinsichtlich ihres Vorbringens, sie sei von einer schiitischen Miliz verfolgt worden und habe diese in ihr Haus eingebrochen bzw. auf dieses geschossen sowie einen Drohbrief hinterlassen, zahlreiche Unterlagen, auch zu dem aufgrund dieses Vorfalls eingeleiteten Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren, vorgelegt. Diese Beweismittel wurden vom BFA zwar im gegenständlich angefochtenen Bescheid aufgezählt, eine nähere Auseinandersetzung damit erfolgte jedoch nicht bzw. wurden diese in arabischer Sprache verfassten Unterlagen nicht einmal einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.

Da somit der Inhalt der vorgelegten Beweismittel mangels Übersetzung nicht ermittelt wurde, erscheint auch eine Feststellung des relevanten Sachverhaltes und damit eine vollständige bzw. umfassende Beurteilung des Vorbringens der bP im Hinblick auf dessen Asylrelevanz nicht möglich.

Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das BFA den gesamten, hinsichtlich der Bedrohung vorgebrachten Sachverhalt in die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr miteinbezogen hat, was jedoch wiederum bewirkt, dass die Beweiswürdigung unschlüssig und das gegenständliche Verfahren mit einem entscheidungsrelevanten Mangel belastet ist.

Demgemäß hätte sich das BFA jedenfalls auch mit den hinsichtlich des erwähnten Vorfalles vorgelegten Beweismitteln im Detail auseinanderzusetzen gehabt und wird dies entsprechend im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Jedenfalls erforderlich erscheint in diesem Zusammenhang eine Übersetzung der Unterlagen in die deutsche Sprache, um überhaupt erst einmal Kenntnis von deren Inhalt zu erlangen und anschließend eine Überprüfung dahingehend, ob dieser mit dem übrigen Vorbringen der bP in Einklang zu bringen ist.

Erst dann wird es möglich sein, nachvollziehbare Angaben zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu treffen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit sämtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt zu haben.

Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann das Vorbringen der bP jedenfalls nicht von vornherein als unglaubwürdig angesehen werden und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des BFA auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern.

Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, wurde der maßgebliche Sachverhalt vom BFA nicht festgestellt. Dieser ist weder dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, noch dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Das BFA hat dadurch, dass wesentliche Punkte des Vorbringens der bP nicht ausreichend berücksichtigt wurden, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Das Bundesamt delegiert damit im Wesentlichen unzulässigerweise das maßgebliche Ermittlungsverfahren an das Bundesverwaltungsgericht. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Ermittlungen und Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht rascher durchgeführt werden könnten als vom Bundesamt oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären.

Das BFA hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Dabei wird es sich erneut mit dem Vorbringen der bP auseinanderzusetzen haben, insbesondere unter umfassender Berücksichtigung der diesbezüglich vorgelegten Beweismittel, sowie aktuelle und vor allem sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak zu treffen haben. Erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein. Anzumerken ist, dass der Inhalt der Beschwerde Teil des Sachverhaltes und von der Behörde mitzuberücksichtigen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an das BFA zurückzuverweisen.

Entfall einer Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.