W218 2114494-2•BVwG W218 2114494-2
W218 2114494-2Federal Administrative CourtSep 20, 2016
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W218 2114494-2/ 4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.04.2016, PassNr. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 17.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Verlängerung des befristeten Behindertenausweises eingebracht. Beigelegt wurde ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über den unbefristeten Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ab 01.11.2013 sowie über den Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.05.2015 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Diagnosen:
1. Encephalomyelitis disseminata; Unterer Rahmensatz, da Gangataxie ohne Erfordernis von Hilfsmitteln und neurogene Blasenentleerungsstörung in der Eigenanamnese. Positionsnummer 040802; 50% GdB
Gesamtgrad der Behinderung: 50%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -
Es handle sich um einen Dauerzustand.
Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da:
? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
Das im Formular vorgesehene Feld mit der Überschrift "Begründungen" wurde leer gelassen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 11.06.2015 eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 02.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte einen "Neurologischen Befundbericht" eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 08.10.2013 vor.
Mit Datum vom 19.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.
Mit Stellungnahme vom 26.06.2015 brachte sie vor, dass sie an Multipler Sklerose leide und die Gehstrecke maximal 100m betrage. Es bestehe Sturzgefahr und das sichere Ein- und Aussteigen, sowie ein sicheres Anhalten seien nicht gewährleistet. Des Weiteren bestehe eine neurogene Blasenstörung. Beigelegt wurde ein "Neurologischer Befundbericht" eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.06.2015.
Die belangte Behörde holte daraufhin eine nervenfachärztliche Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
"Es wird ein neurologischer Befund Dr. Grass vom 18.6.2015 nachgereicht.
Er diagnostiziert eine sekundär chronisch progrediente Encephalomyelitis disseminata mit Gangstörung und eine Anpassungsstörung. Im Staus eine linksbetonte Paraparese, KH bds. paretisch-ataktisch, diskrete Feinmotorikstörung der Hände.
1. Encephalomyelitis disseminata ist einer der häufig gebrauchten Fachausdrücke für Multiple Sklerose.
2. Soweit bei der h.o. durchgeführten Untersuchung bei eingeschränkter Fähigkeit zur Kooperation der Probandin objektivierbar war, bestanden neurologische Funktionsausfälle, welche nach der EVO 50% betragen, dies für obere und untere Extremitäten. Eine erhebliche Einschränkung liegt beinbezogen nicht vor, da die Aw ohne Hilfsmittel gehfähig war und keine 70% erreicht werden.
Es kann daher keine höhere Einschätzung getroffen werden."
4. Mit Bescheid vom 17.06.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer Multiplen Sklerose leide, welche mit einer Gangstörung einhergehe. Es bestehe eine links betonte Parese der unteren Extremitäten mit limitierter Gangstrecke. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage eine Wegstrecke von 100m zurückzulegen. Es bestehe Sturzgefahr und das sichere Ein- und Aussteigen, sowie ein sicheres Anhalten seien nicht gewährleistet. Des Weiteren bestehe eine neurogene Blasenstörung. Auf die Frage der "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei in dem Sachverständigengutachten nicht eingegangen worden.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2015, GZ. W218 2114494-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im für die Erlassung des Bescheides relevanten Sachverständigengutachten in keinster Weise darauf eingegangen werde, wie bzw. wie stark einschränkend sich die bei der Beschwerdeführerin gegebene Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke.
Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Parkausweises, in dem diesbezüglichen Berufungsbescheid der Stadt Wien vom 05.12.2013, GZ: 830838-2013, werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, eine Gehstrecke von mehr als 300m zurückzulegen.
In dem gegenständlichen Gutachten werde in keinster Weise darauf eingegangen, inwiefern sich dieser Zustand seit 2013 verbessert haben sollte bzw. was dafür spricht, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel doch zumutbar sei.
Im Ankreuzen vorgegebener Begründungen könne eine schlüssige gutachterliche Aussage dieser Art nicht erblickt werden, weil sich darin weder eine Bezugnahme auf den konkret festgestellten Befund noch eine Aussage dazu erkennen lasse, wie der Sachverständige auf Basis des konkreten Befunds zu den mittels Ankreuzen von Kästchen getätigten Schlussfolgerungen gelangt sei. Warum und weshalb dieses Leiden nicht ausreiche, um die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt (siehe Erläuterungen zur VO BGBl. II 495/2013). Nur auf Grundlage einer solchen (schlüssig begründeten) gutachterlichen Aussage ließe sich die Rechtsfrage lösen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sei.
Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen haben, das eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung bezüglich der Benützung bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel enthalte und dies bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe eine konkret auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezogene Beurteilung zu erfolgen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens werde die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweise, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
7. Die belangte Behörde holte eine nervenfachärztliche Stellungnahme vom 03.02.2016, basierend auf der Aktenlage, ein, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
"Die Partei erreicht am 19.8.2015 in Abl. 57 eine Beschwerde ein:
Der Bescheid mit der Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sei rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin leide an einer multiplen Sklerose, welche mit einer Gangstörung einhergehe und es bestehe eine linksbetonte Parese der unteren Extremitäten mit limitierter Gehstrecke. Sie sei aufgrund dieser Funktionseinschränkung nicht in der Lage ohne Unterbrechung eine Wegstrecke von 100 m zurückzulegen. Es bestehe Sturzgefahr und die Stehfähigkeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht ausreichend vorhanden. Es bestehe eine Störung der Feinmotorik der Hände welche das sichere Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleiste und zusätzlich bestehe eine Blasenstörung mit Inkontinenz aufgrund derer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Auf diese Störung sei nicht eingegangen worden.
Es sei eine neuerliche Begründung des negativen Bescheids bezüglich der Zusatzeintragung erforderlich.
Im Beschluss des BVwG vom 24.11.2015 wird der Akt zurückverwiesen, es wird um eine ausführliche Stellungnahme bezüglich der Ablehnung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ersucht.
1. Die Einschätzung des Grades der Behinderung, welcher bei der Antragsbewerberin am Tag der Untersuchung Bundessozialamt vorlag, erfolgte nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung. Dabei wurde eine körperliche Untersuchung durchgeführt, welche an den oberen Extremitäten keine Krafteinschränkung objektivieren ließ. An den unteren Extremitäten war die Kraft nur eingeschränkt beurteilbar, weil die Probandin nicht ausreichend kooperierte. So wurde von ihr unter anderem im Liegen eine komplette einseitige Beinlähmung demonstriert, obwohl sie ohne Hilfsmittel gehend zur Untersuchung erschienen war (siehe detaillierter Fachstatus).
2. Die Beurteilung stützt sich zusätzlich zu der objektiven fachärztlichen körperlichen Untersuchung auf vorgelegte Befunde. Es war in dem am 18.6.2015 von Dr. Grass erhobenen Status keine Angabe eines Kraftgrades beschrieben, lediglich eine nicht näher quantifizierte linksbetonte Paraparese und Ataxie, ohne Erfordernis von Hilfsmitteln.
3. Die Einschätzung einer möglichen Gehstrecke bei der Untersuchung in einer Ordination beruht auf einer Schätzung des Arztes und auf subjektiven Angaben der Partei, sie stellt jedoch keine objektive Grundlage für eine Einschätzung nach der EVO dar. Da hier eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel vorliegt kann fachbezogen keine Einschränkung der Gehstrecke nachvollzogen werden.
4. Aus dem gleichen Grund ist keine Sturzgefahr nachvollziehbar.
5. Aus dem gleichen Grund ist eine Einschränkung des Stehens und Gehens innerhalb eines sich in Bewegung befindlichen Verkehrsmittels sowie des Ein- und Aussteigens nicht nachvollziehbar, da an den oberen Extremitäten maximal leichte Einschränkungen bestehen (im Befund Dr. Grass sind diese als diskret quantifiziert) und keine Hilfsmittel verwendet werden.
6. Eine subjektiv beschriebene Inkontinenz ist objektiv nicht messbar. Eine im Befund des Facharztes beschriebene neurogene Blasenstörung wurde urologisch nicht abgeklärt. Eine Inkontinenz wäre durch das Tragen von Windeln kompensierbar. Daraus ergibt sich insgesamt keine Rechtfertigung einer Zusatzeintragung.
7. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
8. in Abl. 64 wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Parkausweises aus dem Jahr 2013 sei. Sie wurde am 14.3.2013 von mir begutachtet, siehe Abl. 19. Es bestand ein Grad der Behinderung von 50 % nach der Richtsatzverordnung, Status und Diagnose haben sich seither nicht verändert. Sie war auch damals ohne Hilfsmittel gehfähig und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel waren auch damals nicht gegeben.
Parkausweise wurden damals noch von einer anderen Behörde ausgestellt und es liegt kein fachärztliches Gutachten aus dieser Zeit vor. Dazu kann deshalb nicht Stellung genommen werden."
8. Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit gegeben, bis 17.03.2016 dazu Stellung zu beziehen.
In der Stellungnahme vom 10.03.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr Stiegensteigen nur mit Unterstützung möglich sei und auch, dass die Beschwerdeführerin eine Gehstrecke von maximal 100m möglich sei, sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine neurogene Blasenstörung mit imperativem Harndrang, welche bisher keine Berücksichtigung gefunden habe. Zum Beweis werden zwei Befunde vom 08.03.2016 vorgelegt. Zu der übermittelten nervenärztlichen Stellungnahme vom 03.02.2016 werde zudem ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Schluss gezogen werde, das keinerlei Einschränkung der Gehstrecke vorliege, weil der Beschwerdeführerin eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel über eine Wegstrecke von wenigen Metern im Rahmen der Untersuchung möglich gewesen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin unter größter Anstrengung auch ohne Hilfsmittel noch 100, gehen könne (Befund Dr. GRASS vom 08.03.2016) bedeute dies nicht, dass keine Einschränkung der Gehstrecke vorliege. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke unter größter Anstrengung beliebig fortgesetzt werden könne. Außerdem sei es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich ohne Unterstützung Stiegen zu steigen.
9. Zur Überprüfung der Beschwerdeeinwendungen und der vorgelegten Befunde wurde der Akt dem ärztlichen Dienst vorgelegt und ist der ärztlichen Stellungnahme vom 21.03.2016 Folgendes zu entnehmen:
"Keine neuen Erkenntnisse, imperativer Harndrang derzeit noch nicht restlos abgeklärt (s. Abl.76) und würde auch wie bereits in der STN von Fr. Dr. Strauss beschrieben nicht die ÖVM bedingen".
10. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 01.04.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das neuerliche medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung weiterhin nicht vorliegen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass an den unteren Extremitäten die Kraft der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt beurteilbar gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin nicht ausreichend kooperiert habe. Dies sei unrichtig. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage, das linke Bein im Liegen anzuheben. Aufgrund dieser Einschränkung der Beweglichkeit stürze die Beschwerdeführerin auch des öfteren und sei ihr daher auch ein bergauf gehen nur unter größter Anstrengung und mit Anhalten möglich. Die Beschwerdeführerin sei deshalb auch in eine ebenerdige Wohnung übersiedelt und habe sich ein Kfz mit Automatik zugelegt, da ihr das Kuppeln mit dem linken Fuß nicht mehr ausreichend möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin halte fest, dass die belangte Behörde nicht auf die Stellungnahme vom 10.03.2016 eingegangen sei, sowie auch keine Ergänzung der nervenärztlichen Stellungnahme stattgefunden habe, nachdem diese Stellungnahme das Datum 03.02.2016 trage. Außerdem werde der Berufungsbescheid vom 05.12.2013 vorgelegt, mit welchem die Berufungsbehörde, die MA 65, welche der amtsärztlichen Stellungnahme vom 02.12.2013 gefolgt sei und aufgrund der Expertise der amtsärztlichen Stellungnahme die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Einschränkungen als dauernde und starke Gehbehinderung im Sinne des § 20b Abs. 1 StVO erkannte und daher zu der Erkenntnis gelange, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO dauerhaft vorliegen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie beantragt.
12. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 02.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise).
Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010).
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050 VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je rnwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 (= VwSlg. 15.577 A/2001)). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2015, GZ. W218 2114494-1/3E, wurde bereits der ursprüngliche Bescheid der belangten Behörde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. Ausdrücklich wurde der belangten Behörde darin aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, das eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung bezüglich der Benützung bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel enthalte. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde aber in keiner Weise nachgekommen.
Das angeführte und für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides relevante Sachverständigengutachten ist nämlich leidglich eine "nervenärztliche Stellungnahme", die auf der Aktenlage basiert und sich im Wesentlichen auf das vom Bundesverwaltungsgericht als mangelhaft erkannte Sachverständigengutachten vom 07.05.2015 bezieht. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht zu einer neuerlichen persönlichen Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen bestellt und - wie bereits erwähnt - kein neues medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der angefochtene Bescheid basiert leidglich auf einem Aktengutachten. Dies ist - auch in Anbetracht, dass seit Antragstellung schon mehr als ein Jahr vergangen ist - jedenfalls nicht ausreichend.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein medizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen haben, das eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung bezüglich der Benützung bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel enthält und dies bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat eine konkret auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezogene Beurteilung zu erfolgen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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