W207 2123733-1•BVwG W207 2123733-1
W207 2123733-1Federal Administrative CourtSep 20, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2123733-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.02.2016, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie seines österreichischen Reisepasses ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, alle datierend aus dem Jahr 2015, vor.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 23.02.2016 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.02.2016 Folgendes - hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Anamnese:
Laut Anamnese letzte Begutachtung Anfang der Neunzigerjahre aufgrund Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Kniegelenks in der linken Schulter, damals sei 40 % Gesamtbehinderung festgestellt worden.
Operationen: AE, TE, 1991 Operation im Bereich des rechten Kniegelenks mit Kreuzbandersatzplastik.
Am 18. 3. 2015 Bursektomie rechter Ellbogen, seither Streckhemmung.
23.1. 2016 Sturz mit Verletzungen im Bereich des linken Kniegelenks, Distorsion, Mecronschiene wird getragen.
Derzeitige Beschwerden:
"Im Bereich des rechten Ellbogens habe ich eine Streckhemmung, sonst ist es gut, die
Streckhemmung werde ich immer haben.
Die Beschwerden im linken Kniegelenk sind rückläufig, muss noch eine Schiene tragen/'
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Metohexal, Amilostad Nikotin: 20-40 Allergie: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, XXXX Wien
Sozialanamnese:
verheiratet, ein Kind (30 Jahre), lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Lichtmeister bei ..., derzeit Krankenstand seit 23.1. 2016 (Sturz mit Verletzung des linken Kniegelenks)
Zusammenfassung relevanter Befunde {inkl. Datumsangabe):
Bericht Abteilung für innere Medizin, XXXX Krankenhaus vom 14. 2. 2015 (akute Arthritis rechtes Eilbogengeienk, kein Hinweis für rheumatologische Erkrankung im Röntgen feststellbar, arterielle Hypertonie, chronische Nikotinabusus, Xanthelasmen)
Bericht XXXX Krankenhaus, Innere Medizin vom 18. 3. 2015 (Bursektomie rechter Ellbogen)
Bericht XXXX Krankenhaus, Orthopädische Abteilung vom 5. 3. 2015 (Tricepssehnennekrose, Nekrosektomie, Bursektomie rechter Ellbogen)
Nachgereichte Befunde:
Bericht unfallchirurgische Ambulanz XXXX vom 24.1. 2016 (Distorsion linker Daumen, ulnares Seitenband und mediales Knieseitenband links)
MRT des linken Kniegelenks vom 28.1. 2016 (Distorsion medialer Kollateralbandkomplex sowie vorderes Kreuzband ohne Zeichen einer Ruptur, Chondromalazie Grad 2 femorotibial und patellar)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
sehr gut
Größe: 174,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 140/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Fötor ex ore.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz,
Integument: unauffällig. Telangiektasien.
Zittrige Hände.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse,
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Beide Schultergelenke gut bemuskelt, im Bereich der linken Schulter keine Druckschmerzen, kein Hinweis für Rotatorenmanschettenverletzung.
Im Bereich des linken Daumengrundgelenks keine Auffälligkeit, stabiles Gelenk.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit:
Schultern rechts frei, links F 0/130, S0/160, Ellbogengelenke rechts 0/20/130, links 0/5/130, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengieich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximal und distal Kraftgrad 5/5, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich, etwas unsicher. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, im Bereich beider distaler Unterschenkel dunkel livide Verfärbung, jedoch kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom. Beidseits Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenk rechts: Narbe median bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik, keine Überwärmung, kein Erguss, lateral + aufklappbar, Lachmann+, vordere Schublade+ mit weichem Anschlag.
Kniegelenk links: keine Überwärmung, kein Erguss, keine Krepitation, endlagiger Beugeschmerz. Kein Hinweis für Bandinstabilität.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebiidet. Kein wesentlicher Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk geringen Grades rechts Fixer Richtsatzwert
20
2
Funktionseinschränkung linke Schulter geringen Grades Fixer Richtsatzwert.
10
3
Vordere Instabilität rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da geringgradige vordere Instabilität ohne fortgeschrittene Abnützungszeichen.
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Distorsion im Bereich des linken Daumengrundgelenks und linken Kniegelenks ohne Dauerfolgen erreicht keinen Behinderungsgrad.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten vorliegend.
.......
X Dauerzustand
Herr M. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA"
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2016 wurde der am 03.11.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 23.02.2016, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das als Beilage dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er im Wesentlichen ausführte, da anscheinend keine alten Unterlagen von ihm im Sozialministerium aufliegen würden, habe er seine Unterlagen noch einmal genauer durchsucht und die alten Bescheide vom Bundessozialamt doch gefunden. Daraus gehe hervor, dass nicht alle alten Verletzungen berücksichtigt worden seien und er dadurch statt der bisherigen 40 % plötzlich nur mehr 20 % Behinderung zuerkannt bekomme, wobei die neuen Verletzungen anders bewertet würden. Anbei sende der Beschwerdeführer den neuen und die alten Bescheide. Beigelegt sind der Beschwerde unter anderem die Ergebnisse der vom damaligen Bundessozialamt eingeholten Sachverständigengutachten - soweit erkennbar - vom 02.03.1996 sowie vom 15.04.1997, welche Einschätzungen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung beinhalten.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt versehen mit dem Vermerk "Da im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt wurden, wird von der Beschwerdevorentscheidung abgesehen und der Akt zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt" in der Folge am 29.03.2016 dem Bundesveraltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2015 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 23.02.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Kopie des österreichischen Reisepasses.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.02.2016 basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 23.02.2016.
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, im gegenständlichen Verfahren - auf Grundlage seiner Antragstellung vom 03.11.2015 - seien die vom damaligen Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den 1990-er Jahren und die damals festgestellten Leidenszustände nicht berücksichtigt worden, so ist diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen, dass in dem im gegenständlichen Fall eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.02.2016 im Rahmen der Anamnese das Vorbringen des Beschwerdeführers, die letzte Begutachtung sei Anfang der Neunzigerjahre aufgrund von Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Kniegelenkes und im Bereich der linken Schulter erfolgt, damals sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden, durchaus nicht unberücksichtigt blieb. Unabhängig davon aber sind auf Grundlage eines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die aktuell vorliegenden, nicht nur vorübergehenden Funktionseinschränkungen festzustellen und zu berücksichtigen, nicht jedoch Funktionseinschränkungen, die zwei Jahrzehnte zuvor vorgelegen haben mögen. Genau diese Berücksichtigung aktueller Leidenszustände ist aber im gegenständlichen Fall auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mit dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten geschehen. Die verfahrensgegenständliche Antragstellung vom 03.11.2015 sowie die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.02.2016 hätten im Übrigen ausreichend Gelegenheit geboten, die begutachtende medizinische Sachverständige von allfälligen weiteren aktuell bestehenden Leidenszuständen in Kenntnis zu setzen. Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan, und auch in der Beschwerde wird mit dem Hinweis auf in den 1990-er Jahren bestanden habende Funktionseinschränkungen nicht das Vorliegen aktueller weiterer Leidenszustände, die über die nunmehr im medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.02.2016 festgestellten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen hinausgehen, dargetan. Ganz abgesehen davon - darauf sei lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen - erfolgten die Einschätzungen in den medizinischen Sachverständigengutachten in den 1990-er Jahren des letzten Jahrtausends noch auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung, wohingegen die aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zu bewerten sind und sich daher allein schon durch die Anwendung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen unterschiedliche Einschätzungen bzw. auch Nichtberücksichtigungen ursprünglich eingeschätzter Leiden ergeben können.
Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der aktuell vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen, wurden vom Beschwerdeführer der Beschwerde nicht beigelegt.
Der Beschwerdeführer ist dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.02.2016 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 23.02.2016; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...."
Dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 23.02.2016 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, in Bezug auf die Leiden 1 sowie 2 und 3 nicht gegeben sieht und daher die festgestellten aktuellen Leiden bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung nicht weiter erhöhend wirken. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. So sind auch, wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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