W166 2120270-1•BVwG W166 2120270-1
W166 2120270-1Federal Administrative CourtSep 20, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2120270-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von Dipl.-Ing. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
In dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Ponsinsult 09/2012 mit Halbseitenzeichen rechts.
Letztgutachten hierorts XXXX . Der Patient berichtet, seit dem letzten Gutachten hätte sich nicht wirklich etwas geändert. Er klagt über Schmerzen beids. gluteal, bei längerem Gehen (100 bis 200 Metern) beginnt dies schon. An manchen Tagen mehr, dann wieder weniger. Er benützt den Rollator um sich vorne abzustützen, zu Hause geht er frei, ohne Stock. Er hat 500 Meter zur U-Bahn und möchte die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel da er mit dem Auto besser zurechtkommt. Schmerzmittel werden keine eingenommen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Pantoloc40mg, Trachenta 5mg 1-0-0, Thrombo ASS 100mg 0-1-0, Norvasc 5mg 1/2-0-1/2, Enalalpril 10mg 1/2-0-1/2, Simvastatin 40mg 0-0-1/2, Trittico 150mg 0-0-1/4
Status:
Neuro-Status:
HN: Mundast re etwas tiefer stehend, sonst unauff.,
OE: MER re betont auslösbar, VdA mit pronieren re ohne Absinken, FNV re dysmetrisch, Faustschluss re KG 4-5, linke OE unauff., Tonus re gering spastisch erhöht,
UE: MER re betont auslösbar, Vorfußheber re KG 4, sonst stgl. KG 5, Bab. neg.,
Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf, Laségue neg., KHV re gering dysmetrisch
Stand: unauff.,
Gang: mit Steppergang re frei möglich,
Psych-Status:
Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauff., Einschlafstörungen,
Funktionseinschränkungen:
Zustand nach Ponsinsult links XXXX
Diabetes mellitus Typ 2
Arterieller Bluthochdruck
Gutachterliche Stellungnahme: Die Eintragung Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar.
Es besteht eine merkliche jedoch keine erhebliche Einschränkung der Funktion der UE.
Eine erhebliche Erschwernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird dadurch nicht bewirkt.
Dauerzustand."
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, fristgerecht Beschwerde und wurde vorgebracht, beim Beschwerdeführer läge sehr wohl eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten vor, und die Schmerzen seien bei einer Wegstrecke von einhundert bis zweihundert Meter unerträglich. Überdies bestehe eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bei einem Zustand nach Poninsult links im September 2012 sowie bei zusätzlich vorliegendem Diabetes mellitus Typ II und arterieller Hypertonie. Überdies beziehe der Beschwerdeführer Pflegegeld, und ergebe sich der Pflegebedarf auf Grund der massiven Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie, der Inneren Medizin sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Beschwerde wurde eine kopierte Seite eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX vorgelegt, womit dem Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wurde.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem medizinischen Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese:
seit ca. XXXX in Pension als XXXX verheiratet seit ca. XXXX , Gattin auch in Pension, keine Kinder
AE , Tbc. als Kind
2012-9 Ponsinsult mit Halbseitenzeichen rechts und Aphasie
Diabetes mellitus seit ca. 06 bekannt, NBZ zwischen 110-130 mg%, letzter HbA1c 6,5 vor ca. 6 Wochen. Medikamentös und diätisch eingestellt. Nephropathie bekannt.
Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Die Partei klagt "über eine Vorfußschwäche rechts, er könne nicht gehen. Die Sprache sei schwer, obwohl schon besser geworden. Auch leichte Schlafstörungen. Die Gattin sei Herzkrank, was ihm Sorgen mache. Seit dem Schlaganfall Schmerzen gluteal rechts, die in den Oberschenkel rechts ausstrahlen, auch im Kreuz manchmal Schmerzen. Mit dem Rollator gehen war noch schwerer als mit dem Stock - mit diesem gehe es besser für kurze Strecken"
Keine Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
regelmäßig : Pantoloc, Trajenta, Thrombo-Ass, Nomexor, Amlodipin, Enalapril, Trittico, Simvastatin
Untersuchungsbefund:
XXXX jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänderin, guter Ernährungszustand
Größe: 1,66 cm Gewicht: 72 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 26,09
Blutdruck: 150/90
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht,
wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiss: saniert, Hörvermögen unauffällig.
Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit rechts etwas beeinträchtigt.
UE: in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich bis auf schlaffe
Spitzfußstellung rechter Fuß, deutliche Vorfußheberschwäche rechts, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft rechts etwas abgeschwächt. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: rechts betont, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose FBA: 20 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz,
Schober: , Ott: unauffällig, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn- Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit einem Stock mit Steppergang rechts, ohne diesen etwas unsicher breitbeiniger, freies Stehen sicher möglich, Zehenballensowie Einbeinstand beidseits mit Anhalten, Fersenstand rechts nicht möglich. Die tiefe Hocke wird nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.
Sensorium:
Bewusstsein klar. Leichte Dysarthrie, Allseits orientiert, gut
kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb etwas reduziert, Affekt ausgeglichen
Beurteilung:
Diagnoseliste:
1 Zustand nach Ponsinsult links 9-2012 mit Feinmotorikstörung der rechten Hand,
geringer Kraftminderung der rechten unteren Extremität und
deutlicher Vorfußheberschwäche rechts sowie leichter Dysarthrie
2 Diabetes mellitus Typ II mit Nephropathie
3 arterieller Bluthochdruck mit kompensiertem Kreislauf
4 degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mäßigen Funktionseinschränkungen bei Ischialgien jedoch ohne maßgebliche radikuläre Ausfälle
Stellungnahme:
Fragestellung:
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache beispielsweise eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen (Abl. 82-84) erhoben. Bedingen diese Einwendungen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, siehe Abl. 78 (der SV spricht hier von einer "merklichen", aber nicht von einer "erheblichen" Einschränkung, und geht daher von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus).
Stellungnahme zu einer allf. zum angefochtenen Gutachten abweichenden Beurteilung.
Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Beantwortung:
ad 1) Bedingt durch den Schlaganfall 2012 resultiert eine bleibende Fußheberschwäche rechts mit Unsicherheit beim Gehen und Einschränkung der Gehleistung.
Diese ist auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung jedoch nicht derartig (auch unter Berücksichtigung der Feinmotorikstörung der rechten Hand), dass eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nachvollziehbar ist, so dass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird.
ad 2) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, insbesondere keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkungen, keine Herzinsuffizienz, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, keine klinisch relevante periphere arterielle Verschlusskrankheit, keine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, keine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium IV, kein maßgebliches Emphysem und es muss kein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff benützt werden.
ad 3) Es liegen keine erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten beziehungsweise Funktionen vor, insbesondere keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörungen, hochgradige Entwicklungsstörungen, gravierende Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, oder ein therapierefraktäres schweres cerebrales Anfallsleiden .
ad 4) Die Einwendungen (Abl. 82-84) bedingen keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da eine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen gerade eben nicht objektiviert werden konnte.
Gehen ist mit Hilfe eines Gehstockes sicher möglich. Diabetes mellitus Typ II mit stabiler Stoffwechsellage und weitgehend kompensierter arterieller Bluthochdruck bewirken darüber hinaus keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
ad 5) Gegenüber dem Vorgutachten wurde noch das Leiden "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" in die Diagnoseliste aufgenommen, da eine mäßige Funktionseinschränkung und rezidivierende Ischialgien objektiviert werden konnten. Dies bewirkt jedoch keine Änderung des Kalküls.
ad 6) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Es wurden keine Stellungnahmen eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer bedingt durch einen Schlaganfall im Jahr 2012 eine bleibende Fußheberschwäche rechts mit Unsicherheit beim Gehen und einer Einschränkung der Gehleistung vorliegt. Die Gangstörung erreicht jedoch kein Ausmaß, das zu erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten führt.
Es wird weiters festgestellt, dass durch die Gangstörung keine erheblichen Einschränkungen der Gehstrecke, keine erheblichen Einschränkungen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus dem öffentlichen Verkehrsmittel sowie keine erheblichen Einschränkungen beim Transport im öffentlichen Verkehrsmittel vorliegen.
Das Gehen mit Hilfe eines Gehstockes ist, auch unter Berücksichtigung der Feinmotorikstörung der rechten Hand, sicher möglich.
Die Leiden "Diabetes mellitus Typ II mit stabiler Stoffwechsellage" und "arterieller Bluthochdruck mit kompensiertem Kreislauf" bewirken keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen neurologischer Fähigkeiten bzw. Funktionen vor.
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem neurologischen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX , jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es lägen sehr wohl erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit in Folge seines Schlaganfalles im Jahr 2012 vor, und die Schmerzen seien bei einer Wegstrecken von einhundert bis zweihundert Meter unerträglich, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige die vorgebrachten Schmerzen in seinem Gutachten vom XXXX unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt und in seiner Einschätzung berücksichtigt hat.
Der Sachverständige hat weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bedingt durch einen Schlaganfall im Jahr 2012 an einer bleibende Fußheberschwäche rechts mit Unsicherheit beim Gehen und Einschränkung der Gehleistung leidet, dass jedoch auf Grund der objektivierbaren Gangstörung kein Ausmaß erreicht wird, welches zu erheblichen Einschränkungen der Gehstrecke, erheblichen Einschränkungen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus dem öffentlichen Verkehrsmittel sowie erheblichen Einschränkungen beim Transport im öffentlichen Verkehrsmittel führt.
Das Gehen mit Hilfe eines Gehstockes ist, auch unter Berücksichtigung der Feinmotorikstörung der rechten Hand, sicher möglich. Der Beschwerdeführer hat angegeben, für kürzere Strecken mit dem Stock besser zu gehen als mit dem Rollator. Anlässlich der persönlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer keine Sensibilitätsstörungen in den oberen Extremitäten angegeben, es wurde jedoch rechts eine etwas beeinträchtigte Feinmotorik und Fingerfertigkeit festgestellt.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es bestehe auch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit auf Grund des "Diabetes mellitus Typ II" und der "arteriellen Hypertonie" ist festzuhalten, dass die Leiden "Diabetes mellitus Typ II mit stabiler Stoffwechsellage" und "arterieller Bluthochdruck mit kompensiertem Kreislauf" nach gutachterlicher Beurteilung keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bewirken.
Aus Sicht der Gutachter liegen auch keine erheblichen Einschränkungen neurologischer Fähigkeiten bzw. Funktionen vor.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass dem vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX zu entnehmen sei, dass er auf Grund der massiven Mobilitätseinschränkung Pflegegeld der Stufe 1 beziehe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Gewährung von Pflegegeld entsprechend den Kriterien des Bundespflegegeldgesetzes und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, welche allerdings nicht ident sind mit den Bestimmungen zur Gewährung von Zusatzeintragungen nach dem Bundesbehindertengesetz bzw. der Einschätzungsverordnung.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuziehung von Ärzten aus verschiedenen Fachbereichen ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie eingeholt wurde, grundsätzlich jedoch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer ungenützt gelassen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.
Das neurologische Sachverständigengutachten vom XXXX und das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. Eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen allgemeinmedizinischen
Sachverständigengutachtens vom XXXX und des neurologischen
Sachverständigengutachtens vom XXXX , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, wie bereits ausgeführt, festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer nach einem Schlaganfall im Jahr 2012 eine bleibende Fußheberschwäche rechts mit Unsicherheit beim Gehen und einer Einschränkung der Gehleistung vorliegt, durch die Gangstörung jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Gehstrecke, keine erheblichen Einschränkungen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus dem öffentlichen Verkehrsmittel sowie keine erheblichen Einschränkungen beim Transport im öffentlichen Verkehrsmittel vorliegen, das Gehen mit Hilfe eines Gehstockes sicher möglich ist, die Leiden "Diabetes mellitus Typ II mit stabiler Stoffwechsellage" und "arterieller Bluthochdruck mit kompensiertem Kreislauf" keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bedingen und auch keine erheblichen Einschränkungen neurologischer Fähigkeiten bzw. Funktionen vorliegen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, rechtfertigt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Aus den dargelegten Gründen ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.