BVwG W145 2123457-1

W145 2123457-1Federal Administrative CourtSep 20, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG W145 2123457-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2123457.1.00

Spruch

W145 2123457-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Beitragskontonummer: XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.01.2016, Zl. XXXX, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 21.01.2016, Zl. XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Beitragskontonummer: XXXX, gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldungen für XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2016 beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Ehemann, XXXX, am 05.07.2015 auf ihrem Messestand bei der

"XXXX Messe" aufgepasst habe, während sie beim Mittagessen gewesen sei. XXXX sei ohne ihr Wissen am 05.07.2015 am Messestand für sie tätig geworden. Den Auftrag an Frau XXXX habe ihr Ehemann erteilt, während sie auf Mittagspause gewesen sei. Die beiden hätten vereinbart, dass Frau XXXX Daten in einen Computer eintippe und dafür € 20,00 bekommen solle. Es sei zu prüfen, ob es sich bei der Tätigkeit ihres Mannes um ein Dienstverhältnis oder um familiäre Mitarbeit handle. Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen gelte aufgrund der ehelichen Beistandspflicht als Regelfall und die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme. Eine Grundvoraussetzung für die familiäre Mitarbeit sei, dass Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Ihr Mann habe kein Geld erhalten. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX habe das Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin eingestellt, da von ehelicher Beistandspflicht auszugehen sei. Um eine eindeutige Einordnung des Auftragsverhältnisses mit Frau XXXX durchführen zu können, bedürfe es einer genauen Analyse des Sachverhalts. Frau XXXX sei aufgrund ihrer Tätigkeit für die Fachhochschule XXXX auf der "XXXX Messe" gewesen. Nachdem sie ihre Tätigkeit für die Fachhochschule XXXX beendet hatte, habe sie sich die Messestände aus privatem Interesse angesehen. Dabei habe sie den Ehemann der Beschwerdeführerin zufällig getroffen, als die Beschwerdeführerin auf Mittagspause gewesen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe gerade Daten in den Computer eingegeben. Da er sich so ungeschickt angestellt habe, hätten die beiden vereinbart, dass Frau XXXX die Daten für € 20,00 schnell eintippe. Frau XXXX und der Ehemann der Beschwerdeführerin hätten daher einen konkret abgrenzbaren Auftrag vereinbart und habe die Vereinbarung automatisch mit dem Eintritt des Erfolges geendet. Frau XXXX habe keine weiteren Arbeitsanweisungen bekommen. Das Schulden eines konkreten Erfolges und die automatische Beendigung nach Eintritt des Erfolges seien eindeutige Merkmale eines Zielschuldverhältnisses, das auf einen Werkvertrag hinweise. Ein Dienstverhältnis liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es habe keine persönliche Arbeitsverpflichtung bestanden und seien Frau XXXX keine Weisungen erteilt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe Frau XXXX weder vorgeschrieben, wann und wo sie den Auftrag erledigen solle, noch, in welcher Reihenfolge und in welcher Art und Weise sie die Daten eintippen solle. Die vereinbarten € 20,00 seien eine Entlohnung für das vollbrachte Werk gewesen und hätten keinen vereinbarten Stundenlohn dargestellt. Frau XXXX sei nicht in die betriebliche Struktur der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei. Die Vereinbarung ihres Ehemannes mit Frau XXXX stelle eindeutig ein Zielschuldverhältnis und kein Dauerschuldverhältnis dar. Das wesentliche Merkmal eines Dienstverhältnisses sei somit nicht gegeben. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von Frau XXXX sei nicht gegeben gewesen. Dies habe zur Folge, dass kein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EstG und in der Folge kein Meldeverstoß gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vorliege.

3. Mit Bescheid vom 04.03.2016, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer der Beschwerde insofern Folge gegeben wurde, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag von € 1.800,00 auf € 1.300,00 herabgesetzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Beschäftigungsverhältnis des XXXX keine Dienstnehmermerkmale vorgelegen seien. Bei Leistungen zwischen Eheleuten sei im Zweifel immer davon auszugehen, dass diese im Rahmen der familiären Beistandspflicht und ohne Arbeitsvertrag erfolgen. Im Hinblick darauf sei daher bei der Mitarbeit des XXXX am 05.07.2015 am Messestand der Beschwerdeführerin von einer Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht auszugehen, welche keine Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des ASVG begründe. Es sei somit dem aufgrund der Nichterstattung der Anmeldung für XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer in Höhe von € 500,00 vorgeschriebenen Beitragszuschlag die Grundlage entzogen. Es ergebe sich hingegen eindeutig, dass aufgrund der Tätigkeit von Frau XXXX am 05.07.2015 zwischen ihr und der Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt begründet worden sei, weshalb am 05.07.2015 eine Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des ASVG festzustellen sei. Der verbleibende Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,00, welche sich aus dem Teilbetrag von € 800,00 für den Prüfeinsatz und € 500,00 für die Nichterstattung der Anmeldung für Frau XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin zusammensetze, bestehe sohin aufgrund des für Frau XXXX festgestellten Dienstverhältnisses zu Recht.

4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 11.03.2016 einen Vorlageantrag. Inhaltlich deckt sich der Vorlagenantrag im Wesentlichen mit der Beschwerde vom 16.02.2016 und wurde nur jene Absätze entfernt, die sich auf die Tätigkeit ihres Ehemannes bezogen.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 18.03.2016 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 05.07.2015 um 15:00 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team XXXX) eine Kontrolle am Messegelände "XXXX Messe", in XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die österreichische Staatsangehörige XXXX, VSNR XXXX, am Messestand der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Die Betretene war vom Ehemann der Beschwerdeführerin damit beauftragt worden, Kundendaten am Computer der Beschwerdeführerin nach den Vorgaben und Erklärungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin einzutippen. Bezüglich der Entlohnung wurde mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin vereinbart, dass XXXX € 20,00 für diese Tätigkeit, welche ca. eine Stunde dauern sollte, erhalten sollte. Das Geld wurde jedoch nie ausbezahlt, da Frau XXXX das Geld nicht haben wollte. Frau XXXX hat sich nicht vertreten lassen und erfüllt den Arbeitsauftrag persönlich. Frau XXXX verfügt über keine unternehmerische Struktur und trägt kein Unternehmerrisiko. Die Betretene war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig.

Im Zuge der Kontrolle am 05.07.2015 wurde zudem der österreichische Staatsangehörige XXXX, der Ehemann der Beschwerdeführerin, VSNR XXXX, arbeitend am Messestand der Beschwerdeführerin angetroffen, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. XXXX hat der Beschwerdeführerin im Rahmen der familiären Beistandspflicht am Tag der Betretung freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.01.2016 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.216 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.300,00 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Die Tätigkeit der Frau XXXX für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes ist nicht strittig. Auch ist unstrittig, dass Frau XXXX im Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Es ist überdies unstrittig, dass Frau XXXX bei Arbeiten am Messestand der Beschwerdeführerin (Eingabe von Daten in den Computer) angetroffen wurde. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern der Ehemann der Beschwerdeführerin Frau XXXX den Auftrag erteilt habe, die Daten in den Computer einzutippen und Frau XXXX daher ohne Wissen der Beschwerdeführerin für sie tätig geworden sei, so ist diesem Vorbringen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu entgegnen, dass die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach Abs. 1 des § 113 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist (siehe hiezu VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin Frau XXXX weder vorgeschrieben habe, wann und wo sie den Auftrag erledigen solle, noch in welcher Reihenfolge und in welcher Art und Weise sie die Daten eintippen solle, ist entgegenzuhalten, dass diese als Schutzbehauptungen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind. So gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde am 14.12.2015 an, dass sie nicht wisse, welche Gespräche zwischen ihrem Ehemann und Frau XXXX stattgefunden hätten, da sie sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zwischen ihrem Ehemann und Frau XXXX auf Mittagspause befunden habe. Beweiswürdigend ist in dem Zusammenhang auch auf die Angaben von Frau XXXX im Personalblatt der Finanzpolizei vom 05.07.2015 und im Fragebogen der belangten Behörde vom 22.12.2015 zu verweisen, wo sie ausführte, dass sie vom Ehemann der Beschwerdeführerin mündliche Vorgaben in der Form erhalten habe, als er ihr erklärt habe, wie sie die Kundendaten eintippen solle. Auch der Computer wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin bereitgestellt.

Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach eine Entgeltzahlung an Frau XXXX nicht stattgefunden hat, ist auszuführen, dass der Umstand, ob eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung vorliegt, nicht davon abhängig ist, ob und in welcher Höhe ein Entgelt tatsächlich gewährt wird. Eine Person ist schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Ob die vereinbarte Entlohnung von € 20,00 schlussendlich zur Auszahlung gebracht wurde oder nicht, ist somit nicht relevant.

Hinsichtlich der oben getroffenen Feststellung, wonach XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der familiären Beistandspflicht am Tag der Betretung freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen hat, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Es ist unstrittig, dass der am 05.07.2015 am Messestand der Beschwerdeführerin angetroffene XXXX der Ehemann der Beschwerdeführerin ist. In Würdigung der gesamten Umstände des Falles erscheint die Tätigkeit des XXXX am Messestand der Beschwerdeführerin lediglich als Hilfe im Rahmen der familiären Beistandspflicht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsleitung des XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wurde.

Beweiswürdigend ist weiters auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 04.02.2016, Zl. XXXX, zu verweisen, mit welchem das Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde, sie hätte als Dienstgeberin zu verantworten, dass sie Herrn XXXX als Dienstnehmer ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt beschäftigt hat und sie dadurch eine Übertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG begangen hat, gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurde. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die gegenständliche Tätigkeit als "familienhafte Mitarbeit", resultierend aus der ehelichen Beistandspflicht zu qualifizieren sei und somit keine Pflichtversicherung begründe.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde als auch dem Vorlageantrag kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bilden Abs. 1 und 2 des § 28 VwGVG.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 4 Abs. 4 ASVG regelt, unter welchen Bedingungen freie Dienstnehmer den Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG gleichgestellt sind.

Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, Zl. 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass Frau XXXX arbeitend (Eingeben von Daten am Computer der Beschwerdeführerin) am Messestand der Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen von Frau XXXX durchgeführten Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, Zl. 2013/08/0191; 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der XXXX zur Beschwerdeführerin - jedenfalls am 05.07.2015 - auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen und geht daher auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin Frau XXXX den Auftrag erteilt habe, die Daten in den Computer einzutippen und Frau XXXX daher ohne Wissen der Beschwerdeführerin für sie tätig gewesen sei, ins Leere. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag hinsichtlich Frau XXXX zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die betretene XXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung als Dienstnehmerin anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag betreffend Frau XXXX dem Grunde nach berechtigt.

Hinsichtlich XXXX ist auszuführen, dass wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, dessen Tätigkeit freiwillig und unentgeltlich im Rahmen der familiären Beistandspflicht erfolgte und sohin kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorlag.

Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX, traf diese auch gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht hinsichtlich XXXX von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG absah.

Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegenständlich unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG vorliegen würden, ist auszuführen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. ASVG) als unbedeutend anzusehen sind. (vgl. VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041, VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125).

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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