W133 2126914-1•BVwG W133 2126914-1
W133 2126914-1Federal Administrative CourtSep 20, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W133 2126914-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.04.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 29.12.2011 vom Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Bereits am 16.01.2012 - somit binnen Jahresfrist - stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung und legte weitere Befunde vor.
Nach Befassung des Ärztlichen Dienstes wies die belangte Behörde den Antrag vom 16.01.2012 mit Bescheid vom 27.01.2012 nach § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück, da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen war und offenkundige Änderungen des Gesundheitszustandes nicht hatten glaubhaft gemacht werden können.
Am 24.05.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung und legte weitere Befunde vor.
Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, welches neuerlich einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergab, wies die belangte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 22.10.2013 ab und stellte einen Grad der Behinderung von weiterhin 50 v.H. fest. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Am 23.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung und legte neue medizinische Befunde vor.
Die belangte Behörde schaffte zunächst das, der Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 zu Grunde liegende Sachverständigengutachten der PVA vom 19.02.2014 bei und holte in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 17.03.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung und ausführlicher Darstellung der Statuserhebung als Ergebnis der Begutachtung wie folgt ausgeführt:
"....
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Vom Gutachter wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde Folgendes ausgeführt:
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Knöchern geheilte Radiusfraktur rechts ohne signifikante Funktionsstörung bedingt keinen Grad der Behinderung.
Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 1) bis 7) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch das neu aufgenommene Leiden unter If. Nr. 8) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt."
Aus der Gesamteinschätzung ergibt sich, dass das führende Leiden 1 vom Gutachter durch die Leiden 2 und 3 um insgesamt 2 Stufen erhöht wurde, da die Leiden 2 und 3 relevante Zusatzbehinderungen darstellen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 23.12.2015 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50% beträgt. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.03.2016.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.05.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, der Antrag sei ihrer Ansicht nach zu Unrecht abgewiesen worden, zum einen, da ihre Arme stark eingeschränkt seien und weil beide Beine, insbesondere das rechte nahezu bewegungsunfähig seien, weswegen sie auf eine Gehhilfe angewiesen sei. Deshalb sei sie auch auf die Hilfe und Unterstützung einer anderen Person angewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
Sie brachte am 23.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Zustand nach mehrfachem thrombembolischem Ereignis bei bekanntem Antiphospholipidsyndrom,
Zustand nach Handgelenksverletzung links,
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose,
Zustand nach Sprunggelenkstrauma rechts,
mäßiger Bluthochdruck, ventiloffenes Foramen ovale,
Zustand nach Milzentfernung nach Milzvenenthrombose,
Verlust des rechten Eierstocks,
Gallensteine.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.03.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt weiterhin 50 v.H. Es wurden im Rahmen der Beschwerde auch keine Befunde vorgelegt, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als im Gutachten vom 17.03.2016 bereits medizinisch festgestellt wurden, belegen würden.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf das, seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.03.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Hinsichtlich des Leidenszustandes "6) Zustand nach Milzentfernung" ist festzuhalten, dass dieses Leiden nunmehr unter der Positionsnummer 10.03.11. einzuordnen ist und mit einem fixen Richtsatz von 10 % einzustufen ist, was auch im Ergebnis der gutachterlichen Einschätzung entspricht. Ähnliches gilt für die Positionsnummernzuordnung des Leidens 1) "Zustand nach mehrfachem thrombembolischem Ereignis", da die Positionsnummer 10.06.01 durch die Novelle BGBl II Nr. 251/2012 entfällt und der Leidenszustand somit nunmehr unter der Positionsnummer 05.08.01, postthrombotisches Syndrom, einzuordnen und, im Ergebnis mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmend, mit 30% zu bewerten ist. Der Gutachter berücksichtigte auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und nahm zum Vorgutachten und zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar Stellung. Aus der Gesamteinschätzung ergibt sich, dass das führende Leiden 1 vom Gutachter durch die Leiden 2 und 3 um insgesamt 2 Stufen erhöht wurde, da die Leiden 2 und 3 relevante Zusatzbehinderungen darstellen. Der Gutachter führt aus dem Vergleich mit den Vorgutachten nachvollziehbar aus, dass sich hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 1) bis 7) kein abweichendes Kalkül ergibt. Durch das neu aufgenommene Leiden unter If. Nr. 8) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt, da dieses keine maßgeblich schwere zusätzliche Funktionseinschränkung darstellt.
Die Untersuchungsergebnisse und Beurteilungen der Schwere der Funktionseinschränkungen im aktuellen Gutachten decken sich auch mit den gutachterlichen Feststellungen in dem, im Akt erliegenden Sachverständigengutachten der PVA, welches der Pflegegeldeinstufung zu Grunde liegt (Aktenseite 101).
Im Gutachten wird auch unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung nach wie vor 50% beträgt.
Dem Beschwerdevorbringen, beide Beine, insbesondere das rechte, seien nahezu bewegungsunfähig und die Beschwerdeführerin benötige eine Gehhilfe, auch die Arme seien stark eingeschränkt, ist zu entgegnen, dass vom Gutachter im Rahmen der persönlichen Untersuchung diesbezüglich folgender klinische Befund erhoben wurde:
"obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Störung der Feinmotorik der linken Hand und objektivierbares Kältegefühl, Flexionsstörung des linken Handgelenkes 40/0/30 Grad mit Radialdeviation von 20 Grad, Faustsschluss nur mühevoll möglich, grobe Kraft deutlich reduziert, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 25cm (li.: 24cm), Unterarm umfang rechts: 23cm (li.: 22cm), Globalfunktion und grobe Kraft rechts erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,
untere Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 33,5cm (links: 32cm), keine Ödeme, Zustand nach Varizenstripping ohne trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Hallux valgus linksrechts, Zehen- und Fersengang möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe"
Die objektivierten Funktionseinschränkungen wurden vom Gutachter unter den Leidenszuständen 1) bis 4) jeweils mitberücksichtigt, erreichen jedoch nicht jene Schwere, wie sie von der Beschwerdeführerin subjektiv empfunden werden.
Die Beschwerdeführerin legte zur Untermauerung ihres Beschwerdevorbringens keine neuen Befunde vor. Dem Gutachten widersprechende Beweismittel wurden ebenfalls nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.03.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.03.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführer nach wie vor 50 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden - mit den oben in der Beweiswürdigung angeführten Abweichungen, die am Grad der Behinderung im Ergebnis aber keine Änderung bewirken - auch vom Gutachter entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine, mittels widersprechender Befunde objektivierten Einwendungen erhoben.
Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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