L511 2128761-1•BVwG L511 2128761-1
L511 2128761-1Federal Administrative CourtSep 20, 2016
Dienstverhältnis, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe,<br/>Teilstattgebung, Unterbrechung
L511 2128761-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.06.2016, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 5 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2003 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 2, 3). Gegenständlich stellte der Beschwerdeführer am 09.01.2015 nach einer bezugsfreien Zeit erneut einen Antrag auf Notstandshilfe (AZ 1).
1.2. Am 17.03.2016 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er ab 01.04.2016 einer Tätigkeit nachgehen werde. Am 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 01.04.2016 vorgeschrieben (OZ 5/8).
Am 21.04.2016 meldete sich der Beschwerdeführer elektronisch wieder beim AMS und gab an, seit 20.04.2016 wieder arbeitssuchend zu sein (AZ 6).
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 13.05.2016, GZ XXXX , zugestellt mit 18.05.2016 (AZ 8), wurde gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, in Spruchpunkt
A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.04.2016 keine
Notstandshilfe erhält. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in geltender Fassung, ausgeschlossen (AZ 7).
Begründend wurde zu Spruchpunkt A) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 01.04.2016 nicht eingehalten habe. Der Termin sei ihm am 18.03.2016 persönlich ausgehändigt und ihm auch zur Kenntnis gebracht worden, dass der Bezug bei Nichterscheinen ohne triftigen Grund ab diesem Tag bis zur neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist. Diesbezügliche Nachweise habe er nicht vorgelegt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B) sei notwendig, da der Beschwerdeführer auch die Kontrollmeldungen vom 07.07.2015, 18.01.2016 und 04.03.2016 nicht eingehalten habe.
1.4. Mit Schreiben vom 31.05.2016, beim AMS eingelangt am 31.05.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 10).
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach seinem Volontariat bei der in Gründung befindlichen Firma XXXX [R] ordnungsgemäß wieder beim AMS Ende April gemeldet habe, in dem er eine Anmeldung über eAMS getätigt habe. Es sei sodann ein Termin für 13.05.2016 vereinbart worden. Die Sperre sei daher unzulässig und ihm die Leistungen ab Ende April zuzusprechen.
2. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
2.1. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör, wozu er auch Stellung nahm. Der Aufforderung eine Bestätigung über sein Volontariat vorzulegen kam der Beschwerdeführer nicht nach (AZ 11-14).
2.2. Mit Bescheid vom 15.06.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 17.06.2016 (AZ 16), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 15).
Im Wesentlichen wurde begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrollmeldetermin am 01.04.2016 versäumt habe, über die Rechtsfolgen des Versäumnis Bescheid wusste und keinen triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG vorgelegen sei, da die Firma R nicht existent sei und der Beschwerdeführer somit auch kein Volontariat dort gemacht haben könne.
2.3. Mit Schreiben vom 17.06.2016, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 18).
2.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-20]).
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile (OZ 4-8).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Am 17.03.2016 teilte der Beschwerdeführer dem AMS per eAMS-Konto mit, dass er von 07.03.2016 bis 16.03.2106 ein Volontariat bei der Firma R absolviert habe und am 01.04.2016 fix dort anfangen könne (OZ 5/8).
1.2. Am 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 01.04.2016 vorgeschrieben, welchen der Beschwerdeführer nicht wahr nahm (AZ 3, 19).
1.3. Mit E-Mail vom 21.04.2016 teilte er dem AMS mit, dass er bis 19.04.2016 (erneut) als Volontär bei der Firma R beschäftigt gewesen sei und nunmehr seit 20.04.2016 wieder arbeitssuchend sei (AZ 6).
1.4. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 13.05.2016 per eAMS übermittelt (OZ 5/5, OZ 8), den der Beschwerdeführer nicht eingehalten hat (OZ 8).
1.5. Am 09.05.2016 erging an den Beschwerdeführer eine Mitteilung im Wege seines eAMS-Kontos, dass er den für den 01.04.2016 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe und daher für die weitere Gewährung der Notstandshilfe jedenfalls die persönliche Wiedermeldung beim AMS XXXX erforderlich sei (AZ 6; OZ 8).
1.6. Am 17.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto mitgeteilt, dass auf Grund des Nichterscheinens am 13.05.2016, seine Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS gestrichen werde (OZ 8).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-20]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Auszüge aus den per e-AMS-Konto übermittelten E-Mails (AZ 5-7, OZ 5/4, ./6, ./12)
Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 19)
Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen (AZ 3; OZ 5)
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 9, 15)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 10, 18)
2.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt, darunter insbesondere der in ausgedruckter Form vorliegende Schriftverkehr über das eAMS-Konto (AZ 3, 5-7; OZ 5, 8) sowie die Eintragungen im Datensystem des AMS (AZ 19, OZ 8) und ist soweit auch im Verfahren nicht bestritten worden.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
4.2. teilweise Stattgabe der Beschwerde
4.2.1. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme einer Beschäftigung per 01.04.2016 am 17.03.2016 unmissverständlich mitgeteilt hat.
4.2.1.1. Für diese Fälle, in denen die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes, etwa die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses, ab einem bestimmten Tag mitteilt, hat der Gesetzgeber in § 46 ein abschließendes (auch für das AMS) verbindliches System der (neuerlichen) Geltendmachung von Leistungsansprüchen geregelt (VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwN). Tritt der vorab angekündigte Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand in der Folge nicht ein, so genügt gemäß § 46 Abs. 6 AlVG für die (neuerliche) Geltendmachung die telefonische oder elektronische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, sofern diese nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.
4.2.2. Die gegenständlich am 18.03.2016 erfolgte quasi bedingte Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins für den 01.04.2016 (für den Fall dass der Beschwerdeführer doch keinen Arbeitsantritt hat), findet im abschließenden System des § 46 AlVG jedoch keine Deckung, da das formalisierte System der Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht, dass es am Arbeitslosen selbst gelegen ist, einen etwaigen Nichteintritt oder das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes zu melden. Diese absolute Verpflichtung schließt in der Folge auch die Bedachtnahme auf eine irrtümlich unterlassene rechtzeitige Geltendmachung der neuerlichen Leistungsansprüche, selbst wenn diese auf einer fehlerhaften Auskunft des AMS beruht, aus (VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung siehe VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245; 28.03.2012, 2010/08/0234).
4.2.3. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers war somit - mangels Bekanntgabe des Nichteintrittes des Unterbrechungstatbestandes binnen einer Woche ab dem 01.04.2016 - mit 01.04.2016 einzustellen.
4.2.4. Gegenständlich erfolgte die Wiedermeldung des Beschwerdeführers am 21.04.2016 über sein eAMS-Konto, wo er bekanntgab, dass er seit 20.04.2016 wieder arbeitssuchend sei. Am selben Tag wurde ihm ein Kontrollmeldetermin für den 13.05.2016 vorgeschrieben. Eine Aufforderung, dass für seinen neuerlichen Leistungsbezug das persönliche Erscheinen im Anschluss an die elektronische Geltendmachung erforderlich wäre, erging nicht.
4.2.4.1. Die am 09.05.2016 an den Beschwerdeführer ergangene Information, dass für den weiteren Leistungsbezug die persönliche Wiedermeldung notwendig sei, bezieht sich auf den Kontrollmeldetermin vom 01.04.2016, den der Beschwerdeführer nicht eingehalten habe. Da der Leistungsbezug mit 01.04.2016 aber bereits unterbrochen war, konnte der für den 01.04.2016 vorgesehene Kontrollmeldetermin nicht wirksam vorgeschrieben werden, da dieser gemäß § 49 Abs. 1 AlVG der Sicherung des (laufenden) Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw. der Betreuung des Arbeitslosen dient (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0053) und die Vorschreibung wie bereits dargelegt auch in § 46 AlVG keine Deckung findet. Die Versäumung eines nicht wirksam vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins kann aber die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG nicht auslösen (vgl. etwa VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).
4.2.5. Da die Unterbrechung weniger als 62 Tage gedauert hatte und keine (rechtswirksame) Aufforderung durch das AMS zur persönlichen Wiedermeldung erfolgt ist, war die elektronische Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ausreichend und stand dem Beschwerdeführer ab 20.04.2016 ein Leistungsbezug zu.
4.2.6. Da der Beschwerdeführer den ordnungsgemäß vorgeschriebenen und über das eAMS Konto auch zugegangenen Kontrollmeldetermin vom 13.05.2016 jedoch nicht eingehalten hat, war der Leistungsbezug mit diesem Tag wieder einzustellen.
4.2.7. Zusammenfassend stand dem Beschwerdeführer somit ein Leistungsbezug von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG. Zur abschließenden Normierung des § 46 AlVG, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung sowie zur maximalen Rückwirkung einer Geltendmachung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG jüngst VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwN; zur Unabdingbarkeit der wirksamen Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins iSd § 49 AlVG etwa VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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