I411 1411977-2•BVwG I411 1411977-2
I411 1411977-2Federal Administrative CourtSep 20, 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung plus, Rechtskraft,<br/>Säumnisbeschwerde, Zurückziehung der Beschwerde
I411 1411977-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.06.2015 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu Recht erkannt:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellt am 10.06.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.01.2016, wurde der Beschwerdeführerin die Vorlage diverser Urkunden aufgetragen. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin, nun mehr rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, vom 28.01.2016 wurde eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 BVwG erhoben. Die Vorlage dieser Beschwerde langte am 18.07.2016 beim BVwG ein. Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde vom 29.03.2016 zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Säumnisbeschwerde vom 29.03.2016 wurde mit Schriftsatz vom 08.09.2016 ausdrücklich zurückgezogen. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, und mit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.
Die Annahme, eine Partei ziehe die vor von ihr erhobenen Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.
Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls vor, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem per Fax übermittelten Schriftsatz vom 08.09.2016 die Zurückziehung von der Säumnisbeschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat. Eine Sachentscheidung durch das BVwG ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH.
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