W189 2130195-1•BVwG W189 2130195-1
W189 2130195-1Federal Administrative CourtSep 19, 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Gefährdung der<br/>Sicherheit, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
W189 2130195-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016, Zl. 732676202-160110299, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG iVm § 55 Abs. 4 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 5 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Beim Beschwerdeführer (BF) handelt es sich um einen am 21.05.1985 geborenen Staatsangehörigen der Republik Moldau.
Auf Grund identischer Fingerabdrücke und Lichtbilder steht fest, dass der BF bereits im Jahr 2003 unter ganz anderer Identität, nämlich als angeblicher XXXX aufgetreten ist und einen Asylantrag stellte, das Verfahren durch das Bundesasylamt in weiterer Folge wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt wurde. Gegen den BF wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.05.2004 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde am 17.06.2004 in sein Heimatland abgeschoben.
Im Jahr 2005 wurde der BF, neuerlich unter Verwendung dieser Identität wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen, worauf er seine richtige Identität bekanntgab und auf die Fortsetzung des Asylverfahrens wegen freiwilliger Rückkehr in sein Heimatland verzichtete.
Mit Schreiben vom 18.06.2015 wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (im Folgenden: LG Wien), Zl. 053 Hv 14/15p, vom 10.04.2015, gemäß §§ 142,143 erster Fall, 12 zweiter Fall,15 StGB sowie wegen §§127,128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 4. Fall, und § 164 Abs. 1,2 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10,5 (zehneinhalb) Jahren verurteilt wurde. Nach dem Inhalt dieser Entscheidung ist der BF als schuldig erkannt worden als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit
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In den Entscheidungsgründen des gegenständlichen Urteils wird zum BF ausgeführt, dass dieser ledig und ohne Sorgepflichten sei und in seiner Heimat Moldawien strafgerichtlich wegen eines Drogendeliktes verurteilt worden sei, wofür über ihn eine Geldstrafe verhängt worden sei. Der BF sei bereits im Jahr 2003 in Österreich gewesen und in weiterer Folge abgeschoben worden. Im Jahr 2007 sei er nach Österreich zurückgekehrt und habe spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, gemeinsam mit anderen Personen seinen Unterhalt durch Begehung strafbarer Handlungen zu finanzieren, der BF sei in Österreich legaler Arbeit nie nachgegangen. Er habe sich mit drei weiteren Personen, die er teilweise aus Moldawien gekannt habe sowie seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Wien zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen, die darauf ausgerichtet war in der Folge gemeinsam über einen längeren Zeitraum wiederholt Verbrechen und zwar Raubüberfälle auf Banken und Juweliere in Wien zu begehen, wobei der BF den "Kopf" der kriminellen Vereinigung bildete, indem er die Überfälle plante, neben seiner eigenen, unmittelbaren Beteiligung die weiteren Personen dafür aussuchte und der ehemaligen Lebensgefährtin die Aufgabe zukam, Wohnungen anzumieten, Tatorte auszukundschaften und erbeutete Geldbeträge über Western Union ins Ausland zu transferrieren.
Als Milderungsgründe wertete das Gericht neben seinem größtenteils reumütigen Geständnis und seiner Kooperation mit den Behörden, dass dennoch - aufgrund der Vielzahl von Raubüberfällen unter Verwendung von Echtheit vorspiegelnden Spielzeugpistolen, der hohen Beutebeträge und aufgrund des Umstands, dass der BF über Jahre hinweg seinen Lebensunterhalt praktisch ausschließlich aus der Durchführung der genannten Verbrechen bestritten habe - auch aus Gründen der Generalprävention eine spürbare Freiheitsstrafe im zweistelligen Bereich habe ausgesprochen werden müssen.
Mit Schreiben vom 22.01.2016 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör zugestellt, worin dieser informiert wurde, dass wegen der genannten Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und im Anschluss an die Haft die Schubhaft zu verhängen.
Der BF wurde aufgefordert, bis 09.02.2016 einen Fragenkatalog zu beantworten, insbesonders betreffend seine persönlichen Verhältnisse und sein aktuelles Privat- und Familienleben. Dieses Schreiben wurde dem BF am 26.01.2016 im Stand der Strafhaft zugestellt.
Der BF hat innerhalb dieser 14 tägigen Frist dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 30.06.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
In Spruchpunkt III. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 3 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Identität des BF wurde festgestellt, außerdem dass er gesund sei, er habe keine Sozialversicherung in Österreich.
Die belangte Behörde verwies auf eine rechtskräftige Verurteilung im Herkunftsland, der BF habe zuletzt in Moldawien gelebt.
Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat.
Rechtlich wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Der BF habe kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich und greife eine Rückkehr demnach nicht in sein Familienleben ein.
Der Eingriff in sein Privatleben sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.
Der BF gehe keiner legalen Arbeit nach, habe auch sonst keine privaten Bindungen in Österreich und sei niemals polizeilich gemeldet gewesen.
Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege demnach die privaten Interessen des BF.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien zulässig sei, zumal ihm in Moldawien keine Gefährdung drohe.
Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) wurde rechtlich ausgeführt, dass der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt sei, da der BF eine entsprechende Verurteilung aufweise. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Nach Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF kam das BFA zum Schluss, dass der weitere Aufenthalt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.
Es sei von einem schweren Fehlverhalten auszugehen, wobei auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich darauf hindeute, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Übrigen habe er in Österreich keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte, weshalb die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Fall des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht verletze. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.
Auch die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2016 wurde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid vom 30.06.2016 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Begründung der Beschwerde reduziert sich darauf, dass der BF wegen Körperverletzung und versuchter schwerer Drohung mit Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, weshalb die behördliche Annahme, der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gerechtfertigt sei. Überdies behauptet er, dass die Mutter und der Bruder in Italien leben, es sei ihm mit dem Einreiseverbot nicht möglich seine Familie im Ausland zu besuchen. Der BF führt weiters aus, die Behörde habe sein Privat-und Familienleben nicht ordnungsgemäß bewertet, er führe seit vielen Jahren in Österreich mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX eine Beziehung. Schließlich wurde vorgebracht, dass der BF im Falle der Verbüßung der restlichen Haftstrafe in Moldawien eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Moldawien drohe.
Die Beschwerde sowie die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA am 15.07.2016 dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.
Der BF hält sich seit dem Jahr 2007 - unangemeldet - im Bundesgebiet auf und wurde am 14.10.2014 wegen des Verdachtes des Begehens strafbarer Handlungen im Bundesgebiet verhaftet.
Der BF verfügt über keinen Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitel für Österreich.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie zu den bezughabenden Ausführungen, dessen Vorverurteilung in Moldawien sowie zu den bezughabenden Ausführungen beruhen auf einer Urteilsausfertigung des obzitierten Landesgerichts für Strafsachen Wien, sowie auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Wien, Zl. 053 Hv 14/15p, vom 10.04.2015, wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142, 143 erster Fall, 12 zweiter Fall, 15 StGB, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 vierter Fall StGB sowie gemäß § 164 Abs. 1,2 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10,5 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der BF sich im Jahr 2007 in Wien mit drei weiteren Personen, die er teilweise aus Moldawien kannte sowie seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschloss, und in weiterer Folge im Zeitraum 21.08.2008 bis 26.03.2010 in insgesamt 10 Angriffen Raubüberfälle auf Banken und Juweliere in Wien beging. Dabei bildete der BF den "Kopf" der kriminellen Vereinigung, indem er die Überfälle plante, neben seiner eigenen, unmittelbaren Beteiligung (in drei Fällen) die weiteren Personen dafür aussuchte und der ehemaligen Lebensgefährtin die Aufgabe zukam, Wohnungen anzumieten, Tatorte auszukundschaften und erbeutete Geldbeträge über Western Union ins Ausland zu transferrieren. Überdies hat der BF im Zeitraum vom 27.06.2007 bis 06.10.2014 als Alleintäter durch Aufzwängen und Einschlagen von Türen und Fenstern sowie indem er die Kassenladen in Supermärkten aufbrach, anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.
Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF wird seit dem 14.10.2014 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten. Sein voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt wurde für den 06.04.2025 festgelegt.
Darüber hinausgehende maßgebliche Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht sprechen würden, konnten nicht festgestellt werden.
1.2. Länderfeststellungen zu Herkunftsstaat:
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat:
Politische Lage
Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und ca. 3,56 Mio. Einwohner (Stand: 1.1.2014). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit 23. März 2012 der parteilose Präsident Nicolae Timofti. Regierungschef ist seit 30. Mai 2013 Premierminister Iurie Leanca (Liberal-Demokratische Partei). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 31 Sitze), Demokratische Partei (PDM - 15 Sitze) und Reformliberale Partei (PLR - 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 34 Sitze), Partei der Sozialisten (PSRM - 3 Sitze), Partei "Wiedergeburt" (Partidul Rena?tere - 3 Sitze), Liberale Partei (PL - 2 Sitze), Partei für demokratische Aktion (PAD - 1 Sitz) sowie 3 unabhängige Abgeordnete (AA 08.2014a).
Die letzte Parlamentswahl fand am 28. November 2010 statt und führte zur Gründung einer Parteienkoalition für europäische Integration mit einer knappen Mehrheit im Parlament. In der Folge kam es zu politischen Verwerfungen und einer Regierungskrise im Frühjahr 2013 aufgrund der Aufspaltung der Koalitionspartei Liberale Partei. Die Mehrheit der Parlamentsfraktion unterstützte als Reformliberale Partei die Regierungskoalition jedoch weiterhin. Mit der Wahl von Iurie Leanca (PLDM) zum Regierungschef am 30. Mai 2013 konnte die seit Anfang 2013 andauernde politische Krise schließlich überwunden werden. Die Regierungskoalition verfügt über 55 (von 101) Stimmen im Parlament. Der pro-europäische Kurs des Landes genießt Priorität im Regierungsprogramm und soll mit Nachdruck fortgesetzt werden. (AA 08.2014b)
Am 27. Juni 2014, unterzeichnete Moldau (zusammen mit Ukraine und Georgien) in Brüssel ein Assoziierungsabkommen mit der EU. Es umfasst auch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (NZZ 26.6.2014 / Presse 27.6.2014). Das Abkommen stärkt die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen der Unterzeichner zu den 28 EU-Ländern. Die Freihandelsabkommen bieten einen verbesserten Zugang zum EU-Markt mit 500 Millionen Verbrauchern, etwa über die Senkung von Zöllen (Standard 27.6.2014). Alle drei Länder streben eine Vollmitgliedschaft in der EU an. Die Assoziierungsabkommen waren ursprünglich im Rahmen der östlichen Nachbarschaftspolitik als Ersatz für eine Mitgliedschaft gedacht, nicht als eine Anbahnung derselben. Diesen Pfad könnte die EU aber möglicherweise verlassen (DW 27.6.2014).
Quellen:
Der Abschluss des Assoziierungsabkommens mit der EU und die politische wie wirtschaftliche Hinwendung Moldaus zu Europa (vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen), stoßen in Russland nicht auf Gegenliebe. Moskau versucht das Land für seine eigene Zollunion zu gewinnen. Schon früher wurden gegen ehemalige Sowjetrepubliken bei unbotmäßigem Verhalten wirtschaftliche Sanktionen verhängt, etwa Importverbote für moldauischen Wein. Tatsächlich kündigte Russland am Tag der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens an, die Einfuhr moldauischen Fleisches reduzieren zu wollen. Offiziell begründet wurde dies mit hygienischen Bedenken. Russland ist der drittgrößte Exportmarkt Moldaus nach der EU und der Ukraine. Gleichzeitig nützte Moskau einen weiteren Angriffspunkt: Transnistrien. Russland und die von Moldau abtrünnige Region unterzeichneten umgehend ein Paket von Maßnahmen zur engeren Kooperation in mehreren Bereichen. Das erlaubt es Moskau seine Präsenz in der Region auszubauen (RFER/RL 6.7.2014). Es gibt Befürchtungen, dass Russland die Dispute mit Transnistrien und Gagausien vor den moldauischen Parlamentswahlen im November 2014 gezielt nützen könnte um Moldau zu destabilisieren (JF 16.9.2014).
Die vom russischen Präsidenten unter dem Schlagwort "Novorossia" angedeutete Abspaltung der süd- und ostukrainischen Gebiete vom ukrainischen Staat würde, sofern sie das Gebiet Odessa umfasst, eine russisch kontrollierte Landverbindung zu Transnistrien schaffen. Dies würde Moskau die Option eröffnen, mit Hilfe der dort stationierten Truppen eine Destabilisierung Moldaus von außen herbeizuführen (SWP 07.2014).
Quellen:
1.1. Regionale Problemzone Transnistrien
Der seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Konflikt beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, in dem zu jeweils ca. einem Drittel Moldauer, Russen und Ukrainer leben. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland abgespalten und seit der Eskalation des Konfliktes 1992 quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung wurde seither von keinem Staat anerkannt (auch nicht von der Russischen Föderation). Selbsternannter "Präsident" Transnistriens ist Jewgeni Schewtschuk, der im Dezember 2011 seinen Vorgänger Igor Smirnow abgelöst hat, welcher mehr als zwanzig Jahre lang autoritär in dem Landstrich geherrscht hatte. 2009 gewannen informelle Gespräche zwischen beiden Landesteilen im Rahmen des 5+2-Formats (Moldau, Transnistrien; Mediatoren: OSZE, Russland, Ukraine; Beobachter: USA, EU) neue Dynamik und führten zur Wiederaufnahme von vertrauensbildenden Maßnahmen. Ende 2011 konnten nach sechsjähriger Unterbrechung wieder offizielle Transnistrien-Verhandlungen aufgenommen werden. Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (ca. 1.250 russische Soldaten:
etwa 550 Mann bei der trilateralen Friedenstruppe gemäß dem Waffenstillstandsabkommen von 1992; der Rest zur Bewachung der Restmunitionsbestände aus sowjetischer Zeit). Zwar hat sich die Russische Föderation 1999 zum Abzug der Restmunition und deren Bewachung verpflichtet (Istanbul-Verpflichtung), 2003 wurde der Abzug jedoch gestoppt, als Transnistrien die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils erklärte (AA 08.2014b).
Die moldauische Zentralregierung übt in der Region Transnistrien keine Macht aus. Die transnistrischen Behörden regieren über parallele Verwaltungsstrukturen, sie schränken politische Aktivitäten ein und greifen in das Recht in Transnistrien lebender moldauischer Bürger, an den moldauischen Wahlen teilzunehmen, ein. Es gibt regelmäßige Berichte, dass die transnistrische Polizei Folter, willkürliche Verhaftungen und illegale Haft anwendet. Die Menschenrechtslage in Transnistrien hat sich 2013 in einigen Punkten verschlechtert, darunter auf dem Gebiet Internetfreiheit, wo es weitere Restriktionen gibt (USDOS 27.2.2014).
"Bürger" Transnistriens können ihre politischen Führer nicht demokratisch bestimmen und auch nicht frei an moldauischen Wahlen teilnehmen. Transnistrien unterhält seine eigene Legislative, Exekutive und Judikative. Seine Unabhängigkeit wird jedoch von keinem Staat der Erde anerkannt. "Präsident" und "Parlament" (eine Kammer, 43 Sitze) werden für 5 Jahre gewählt. Seit 2011 gibt es das (relativ schwache) Amt des Premierministers und eine Begrenzung für Inhaber des Präsidentenamtes auf 2 Amtszeiten. Die "Präsidentschaftswahlen" 2011 gewann der frühere Parlamentssprecher Jewgeni Schewtschuk. Diese "Wahlen" waren, im Gegensatz zu früheren, vergleichsweise kompetitiver und boten eine größere Auswahl, dennoch wurden sie, wie alle "Wahlen" in der Region, international nicht anerkannt. Schewtschuk gewann im 2. Wahlgang mit 74% der Stimmen. Er ist für ein eigenständiges Transnistrien und starke Bande mit Russland, aber auch für den Abbau von Handels- und Reisebarrieren mit Moldau. Im Parlament hat seit Dezember 2010 die Partei Obnovleniye (Erneuerung) die Mehrheit mit 25 Sitzen. Die Partei ist eng verbunden mit dem transnistrischen monopolistischen Geschäftskonglomerat Sheriff Enterprises und der russischen Regierungspartei. Im Juli 2013 wurde Tatyana Turanskaya zur Premierministerin ernannt. Der transnistrische Separatismus ist im politischen Establishment Transistriens unumstritten, ebenso Russlands Rolle als Schutzmacht. In Transnistrien stellen ethnische Russen und Ukrainer etwa 60% der Bevölkerung. Rumänischsprachige sind in der Regierung Transnistriens kaum vertreten. Während die Teilnahme an moldauischen Wahlen verhindert wird, konnten russische Staatsbürger 2012 in 24 Wahllokalen an der russischen Präsidentschaftswahl teilnehmen. Korruption und organisiertes Verbrechen sind ein ernstes Problem in Transnistrien. Die ökonomischen Aktivitäten in der Region beschränken sich hauptsächlich auf Schmuggel. Das Bankensystem Transnistriens wird angeblich für Geldwäsche genutzt. Finanziell ist Transnistrien stark von russischen Subventionen und Erdgaslieferungen abhängig, für welche die Region seit 2007 nichts mehr bezahlt hat. Die Medienlandschaft ist restriktiv, fast gänzlich unter staatlicher Kontrolle und übt keinerlei Kritik am Regime. Die wenigen unabhängigen Printmedien haben nur geringe Verbreitung. Wer doch kritisch berichtet, setzt sich Sanktionen, wie bürokratischer Gängelung usw aus. Sheriff Enterprises dominiert den Rundfunk, Kabel-TV und Internetservices. Es gab Fälle von geblockten regierungskritischen Webseiten, darunter Seiten von Oppositionsparteien. Die religiöse Freiheit in Transnistrien ist eingeschränkt. Die Orthodoxie ist vorherrschend, verschiedenen kleineren Gruppen wurde die Registrierung verweigert. Nicht registrierte Gruppen sehen sich aber Schikane durch Polizei und Orthodoxie ausgesetzt. Verschiedene Schulen, welche Unterrichtssprache Rumänisch und das lateinische Alphabet verwenden, werden von den PMR-Behörden drangsaliert, weil dies als Unterstützung der Einheit mit Moldau gesehen wird. 2012 hat der EGMR geurteilt, dass Russland für diese Restriktionen in der rumänischsprachigen Erziehung in Transnistrien verantwortlich ist, und hat Moskau zur Zahlung von 1,4 Mio. USD an eine Gruppe Transnistrier verurteilt, welche 2004 und 2006 geklagt hatten. Die Versammlungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt, Genehmigungen für Demonstrationen gibt es selten. Ähnliches gilt für die Vereinigungsfreiheit. NGOs müssen sich mit den lokalen Behörden koordinieren. Tun sie es nicht, hat das Konsequenzen, etwa Drangsale, Überwachung oder "Besuche" durch Sicherheitsbehörden. Die Justiz in der Region ordnet sich der Exekutive unter und setzt den Willen der Behörden um. Das Recht auf einen fairen Prozess ist ausgehebelt und die rechtlichen Standards entsprechen nicht internationalem Niveau. Politisch motivierte Verhaftungen sind häufig. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter in der Haft und die Haftbedingungen sind harsch und unhygienisch. Die Untersuchungshaft wird exzessiv angewandt, lange Haftstrafen für Bagatelldelikte und eine alarmierende Gesundheitssituation in den Gefängnissen werden berichtet. Es gibt kein separates Jugendstrafwesen. Im Militär sind Misshandlungen üblich und es kommt regelmäßig zu verdächtigen Todesfällen. LGBTI-Personen werden Berichten zufolge diskriminiert. Frauen sind in den Behörden unterrepräsentiert und stellen auch weniger als 10% der Parlamentsabgeordneten, obwohl die Regierung Schewtschuk einige Frauen an hohen Positionen aufweist. Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes Problem und die Polizei weigert sich manchmal derartige Anzeigen anzunehmen (FH 23.1.2014a).
Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gab es zumindest bislang in Transnistrien nicht (FH 23.1.2014a). Im Gegensatz zu den Vorjahren wurden Zeugen Jehovahs jedoch 2013 nicht mehr wegen Wehrdienstverweigerung strafverfolgt (USDOS 28.7.2014). Darüber hinaus soll kürzlich eine zivile Alternative für Verweigerer aus Gewissensgründen geschaffen worden sein (OHCHR 11.4.2014), was aber bislang durch keine andere Quelle bestätigt werden konnte.
Am 16. April 2014 wandte sich das transnistrische Parlament zum wiederholten Mal mit der Bitte um Anerkennung der PMR an Russland. Moskau hat stattdessen am 2. Juli die faktische Annäherung der Region an Russland dadurch weiter vorangetrieben, dass sechs Ministerien und Behörden der PMR den jeweiligen Moskauer Pendants teilweise unterstellt wurden (SWP 07.2014).
Quellen:
1.2. Regionale Problemzone Gagausien
Ein anderer Separatismuskonflikt im Süden des Landes, der ebenfalls Anfang der 1990er Jahre zu schwelen begann, wurde 1994 mit der Einrichtung der Territorialautonomie Gagausien (155.000 Einwohner, die überwiegend der turkstämmigen christlichen Minderheit der Gagausen angehören) zwar beruhigt, doch sorgen unklare Kompetenzregelungen für Spannungen zwischen dem weitgehend russischsprachigen Autonomiegebiet und Chisinau. Der Protest gegen die EU-Assoziierung manifestierte sich bisher besonders in Gagausien. Gegen den Widerstand Chisinaus führte die Region am 2. Februar 2014 ein verfassungswidriges konsultatives Referendum durch, bei dem sich fast alle Teilnehmer gegen die EU-Integration und für einen Beitritt zur russischen Zollunion aussprachen. Zudem bekräftigten sie in einer weiteren Frage des Referendums das Recht Gagausiens auf Sezession für den Fall, dass die Republik Moldau ihre staatliche Unabhängigkeit verlieren sollte (etwa durch eine Vereinigung mit Rumänien). Dieses Recht genießt die Region gemäß dem geltenden Autonomiestatut von 1994 jedoch ohnehin. Insofern diente die illegale Abstimmung wohl weniger als reale Sezessionsdrohung, denn zur Stärkung der Verhandlungsposition Gagausiens gegenüber der Regierung. Das gagausische Referendum und andere Initiativen der antieuropäischen Opposition wurden von Russland unverhohlen unterstützt (SWP 07.2014, vgl. RFE/RL 3.2.2014).
Quellen:
Die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, es kommt aber immer wieder vor, dass Regierungsvertreter diese Unabhängigkeit nicht respektieren. Druck auf Richter und Korruption innerhalb der Justiz sind weiterhin ein Problem. Es gibt Berichte, dass Staatsanwälte und Richter Geld für die Reduzierung von Strafen verlangt haben. Der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte (Superior Council of Magistrates, SCM; der Selbstverwaltungskörper der Justiz) unterstützte die Antikorruptionsinitiative des Justizministers nicht, welche Integritäts- und Lügendetektortests vorsah. Dafür wurde der SCM vom Minister kritisiert. Richter verabsäumten es oft, die zufällige Fallzuteilung umzusetzen bzw. die elektronische Aufnahmeausrüstung in den Gerichtssälen zu verwenden. Der SCM verfügt über einen Disziplinarrat, an den eigene Inspektionsrichter Fälle von Verstößen gegen den richterlichen Ethikkodex zu melden haben. 2013 verabsäumte es dieser Disziplinarrat, Richter zu verfolgen, welche vom Büro des Generalstaatsanwalts oder dem Justizminister der Korruption oder anderer Vergehen beschuldigt wurden. Während der ersten neun Monate 2013 erließ der Disziplinarrat drei Warnungen, neun Verwarnungen und zwei Empfehlungen der Entlassung. 3 Richter wurden wegen gegen sie eröffneten Kriminalverfahren entlassen und 6 suspendiert. Weitere 6 traten wegen Vorwürfen von selbst zurück. Die vom Büro des Generalstaatsanwalts vorgebrachten Beschwerden gegen zwei Richter wurden zurückgewiesen. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) konnte nach sechs gescheiterten Versuchen schließlich zwei Richter wegen Korruption verhaften, die Ermittlungen in beiden Fällen dauern noch an. Gemäß einer im Jahre 2011 beschlossenen nationalen Strategie zur Justizreform wurden 2012 ein Aktionsplan und Gesetzesänderungen betreffend die Organisation der Justiz verabschiedet. Letztere schafften die Immunität von Richtern ab, gegen die Ermittlungen wegen Korruption bzw. Einflussnahme laufen und die Staatsanwaltschaft benötigt für seine Ermittlungen in solchen Fällen auch nicht mehr die Mitwirkung des SCM. Außerdem wurde ein Evaluierungssystem geschaffen, das einen Mechanismus zur Entlassung korrupter Richter bietet (USDOS 27.2.2014).
Die moldauische Justiz ist weiterhin unterfinanziert, die Gehälter der Richter sehr niedrig. Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die fünfjährige Probezeit frisch ernannter Richter, da sie deren Unabhängigkeit gefährde und empfiehlt die Abschaffung. Die Reform der Staatsanwaltschaft sei dringend geboten, so etwa durch eine Entpolitisierung der Ernennung des Generalstaatsanwalts und transparente Kriterien bei Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten (CoE 30.9.2013).
Die Gesetze garantieren die Unschuldsvermutung, gelegentlich wird diese jedoch durch Äußerungen von Richtern verletzt. Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Bestellung temporärer Verteidiger, die nicht genug Zeit zur Einarbeitung in den Fall haben, scheint verbreitet zu sein und läuft dem Recht auf einen Rechtsbeistand zuwider. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Es gab Berichte über Fälle, in denen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. Gerichtsverhandlungen werden von einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium geführt. Militärgerichten obliegt die Rechtsprechung über Militärpersonal, auch Reservisten und Pensionäre, sowie für Verbrechen von Zivilisten gegen Militärpersonen. Die Abschaffung von Spezialgerichten, darunter auch Militärgerichten, im Jahre 2011, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und die Militärgerichte 2012 wieder eingesetzt. Mit Juni 2013 waren vor dem EGMR 2.150 Klagen gegen die Republik Moldau anhängig. Die meisten betrafen Beschwerden über Folter, unmenschliche Behandlung, Nichtumsetzung von Gerichtsurteilen, Verstöße gegen Besitzrechte und gegen das Recht auf ein faires Verfahren. 2012 hatte es 27 Entscheide gegen die Regierung gegeben und diese wurde zur Zahlung von insgesamt 770.800 EUR an Entschädigungen verurteilt. Bisher hat Moldau insgesamt ca. 13 Mio. EUR Strafe für alle Fälle gezahlt, die das Land je vor dem EGMR verloren hat. 2013 verlor es bis November 20 Fälle. Die Regierung erfüllt EGMR-Urteile normalerweise umgehend (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung verfolgte 2013 ihre Justizreformstrategie weiter. Es gab einige Verbesserungen betreffend den rechtlichen Rahmen und dessen Umsetzung. Der Skandal der zu Beginn des Jahres 2013 für den vorübergehenden Zusammenbruch der Regierungskoalition sorgte, enthüllte jedoch Verbindungen zwischen hochrangigen Justizbeamten und mächtigen Wirtschaftsleuten und Politikern. Einige wurden dadurch zum Rücktritt gezwungen, viele andere blieben jedoch im Amt. Gemäß Verfassung ist die Justiz unabhängig von Legislative und Exekutive, in der Republik Moldau lebt jedoch die sowjetische Tradition der Unterordnung der Justiz unter die Exekutive fort, weswegen Berichten zufolge weitere Bemühungen notwendig sind, um die richterliche Unabhängigkeit in der Praxis zu garantieren. Nach zweijährigen Konsultationen mit NGO-Vertretern, wurde 2013 ein Gesetzesentwurf zum Ombudsmann eingebracht. Außerdem wurden Einschränkungen bei der Immunität von Richtern beschlossen. Das Gesetz wurde in der Folge beim Verfassungsgerichtshof beeinsprucht, der einige der Bestimmungen strich. Die Möglichkeit gegen Richter ohne Erlaubnis des SCM zu ermitteln blieb aber unangetastet. Daraufhin wurden im Laufe des Jahres 2013 einige Ermittlungen gegen Richter gestartet und einige entschieden daraufhin, von selbst zurückzutreten. Auch die Reform der Staatsanwaltschaft wurde weiter vorangetrieben und spezielle Einrichtungen zur Befragung Minderjähriger geschaffen (FH 12.6.2014b).
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, haben Justizbeamte den Ruf der Politisierung und Korruption. Die Regierungskrise des Jahres 2013 entzündete sich nicht zuletzt an den Verstrickungen zwischen Politik und Justiz. Postenbesetzungen in der Justiz waren ein Zankapfel zwischen den Parteien. Ein Gesetz, das es dem Parlament erlaubt hätte Verfassungsrichter mit 3/5-Mehrheit zu entlassen, wurde vom Präsidenten mittels Veto abgeschmettert (FH 23.1.2014b).
Quellen:
Die Behörden kontrollieren die Sicherheitskräfte effektiv. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie untersteht dem moldauischen Innenministerium. 2012 wurde sie durch ein neues Polizeigesetz unterteilt in eine Kriminalpolizei und eine Ordnungspolizei. Es gab Berichte über isolierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte. Solche Berichte werden von den Behörden untersucht, jedoch werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption usw. erfolgreich angeklagt und bestraft. Straflosigkeit ist ein Problem. Obwohl diese im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist, war Korruption in der Polizei 2013 weiterhin ein ernstes Problem. Das Innenministerium verfolgt weiterhin Reformen zur Bekämpfung der Korruption (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Regierung bezüglich Folter eine Null-Toleranz-Politik verfolgt, mangelt es Opfern an Zugang zu wirksamer Beschwerde, speziell bei Folterfällen in Haft. Straflosigkeit bei Foltervorfällen ist ein Problem. Polizeigewalt, insbesondere während Verhören, ist weiterhin ein Problem. Angebliche Fälle von Polizeigewalt werden von der Einheit für die Bekämpfung der Folter im Büro des Generalstaatsanwalts behandelt. Vier Staatsanwälte sind dort tätig, kämpfen aber mit Mittelknappheit. Gemäß Bericht des Büros des Generalstaatsanwalts von 2012 begehen Mitarbeiter des Innenressorts die meisten Folterungen. In der ersten Jahreshälfte erhielt das Büro 394 Hinweise auf Misshandlungen, davon betrafen 169 die Kriminalpolizei und 155 die Ordnungspolizei. Staatsanwälte eröffneten 70 Verfahren. In 12 Fällen waren die Opfer minderjährig. Die meisten gemeldet Fälle betreffen Polizeistationen und Hafteinrichtungen, 20 betrafen Untersuchungsgefängnisse und 12 betrafen Militäreinheiten. Der Ombudsmann klagt, dass die mit der Untersuchung von Folterfällen beauftragten Behörden, dies gelegentlich nicht zeitgerecht tun. Fälle von Polizeigewalt, die vor Gericht gehen, werden oft als weniger schwere Delikte behandelt, etwa Amtsmissbrauch, welche oft mit Bewährungsstrafen enden. Gemäß Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu 10 Jahren Gefängnis strafbar, bei erschwerenden Bedingungen mit bis zu 15 Jahren. Ein Willkürakt eines Beamten, der physische oder psychologische Leiden verursacht ist mit zwei bis sechs Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe und einem Amtsverbot strafbar. Bewährungsstrafen sind für Folterer nicht vorgesehen. Auch im Jugendstrafvollzug ist Misshandlung häufig, rechtliche und psychologische Hilfe jedoch selten verfügbar. Von den wenigen derartigen Fällen, die vor Gericht kamen, endeten nur zwei mit Verurteilungen, davon einer mit einem Bußgeld, der andere mit einer Bewährungsstrafe. 147 Fälle von Folter in den Streitkräften wurden dem Generalstaatsanwalt gemeldet. 3 Personen wurden zu mehrjährigen Bewährungsstrafen verurteilt (USDOS 27.2.2014).
Ein NGO-Bericht aus dem Jahr 2013 zitiert Zahlen des Generalstaatsanwalts, nach denen es 2009 bis 2011 immer knapp unter 1.000 Beschwerden wegen Folter gegeben habe. Ermittlungen wurden in den verschiedenen Jahren in 11-18% der Fälle aufgenommen. Von diesen Ermittlungen wurden wiederum 42-85% abgebrochen, so dass nur 20-50% der Fälle in ein Gerichtsverfahren mündeten. Folterprävention ist in Moldau hauptsächlich Sache zweier Institutionen: der Staatsanwaltschaft und des Zentrums für Menschenrechte (=Ombudsmanninstitution) (FIDH 08.2013).
Quellen:
Korruption war 2013 das bedeutendste Menschenrechtsproblem des Landes, besonders im Justizsektor. Aber auch andere Sektoren waren betroffen. Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor, diese Gesetze werden aber nicht effektiv umgesetzt. Anfang 2013 führte die Vertuschung eines tödlichen Jagdunfalls, in den der Generalstaatsanwalt und andere hochrangige Beamte verwickelt waren, zum Zerfall der Regierungskoalition unter wechselseitigen Korruptionsvorwürfen. Die neugebildete Regierungskoalition verschrieb sich dem Kampf gegen die Korruption, aber auch die neue Regierung konnte die Bestimmungen nicht vollständig umsetzen. Hochrangige Korruption konnte nicht in Angriff genommen werden. Nur kleinere Korruption ausgehend von Lehrern, Polizisten, usw. wurde untersucht. Laut Transparency International sind Justiz, Polizei, Gesundheits- und Bildungssektor hochgradig korrupt. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) berichtete in den ersten neun Monaten 2013 von 314 Fällen. Es wurde gegen acht Minister, zwei stellvertretende Minister, sieben Richter und 35 Kreisvorsitzende und Bürgermeister ermittelt. Von den 200 Fällen, die an die Gerichte weitergeleitet wurden, wurden 57 verhandelt. 80% davon erhielten Geldstrafen, 11 Amtsträger erhielten Bewährungsstrafen und drei kamen ins Gefängnis. 29 Personen wurden 2013 wegen Korruptionshandlungen festgenommen, 27 davon auf frischer Tat. 11 Angeklagte wurden freigesprochen. Bei einer großangelegten Razzia wurden 19 Zollmitarbeiter und 13 Grenzpolizisten wegen Korruption festgenommen. Auch die Betrugsuntersuchungsabteilung (FID) des moldauischen Innenministeriums hat Antikorruptionskompetenzen. Sie untersucht schwere Wirtschaftsverbrechen, die zu Korruption führen u. a. einschlägige Verbrechen. In den ersten 9 Monaten 2013 waren das 686 Fälle, darunter 253 Fälle von Geldfälschung, 160 Steuerhinterziehungen, 99 Schmuggelfälle und 27 Fälle von Zollbetrug. 789 Fälle betrafen Beamte, darunter 171 Bestechungen, 145 Fälle passiver Korruption, 19 Fälle aktiver Korruption und 419 Amtsmissbräuche. 216 Fälle gingen vor Gericht. Einige Gesetze verlangen, dass Beamte ihre Einkünfte offenlegen, aber auch diese Gesetze werden nur unzureichend umgesetzt. 2012 wurde eine unabhängige Nationale Integritätskommission gegründet, welche die Einkommenserklärungen der Beamten prüfen soll. Sie hat ein Mandat für fünf Jahre und wird von Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft im Verhältnis 3:1:1 beschickt. NGOs kritisieren die neue Kommission als politisiert. In den ersten neun Monaten 2013 wurden 128 Untersuchungen von 19 Richtern, 10 Parlamentariern, sieben Staatsanwälten, vier Ministern, neun Bürgermeistern, 18 Beamten usw. begonnen. 207 Bußgelder über je 3.000 Lei wurden verhängt (USDOS 27.2.2014).
Die Regierungskrise von Anfang 2013, die das Land an den Rand von Neuwahlen brachte, zeigte das Ausmaß und die Verstrickung von Korruption, informellen Netzwerken und den überlappenden politischen, finanziellen und juristischen Interessen. Im Dezember 2013 wurde schließlich auf ernstes Anraten der Europäischen Kommission und anderer internationaler Beobachter ein breites Antikorruptionspaket verabschiedet, an dem auch NGOs signifikant mitwirkten. Die Gehälter der Richter wurden verdreifacht, was international begrüßt wird, im Land aber auch Anlass zur Kritik ist (FH 12.6.2014).
Moldau liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency
International mit einer Bewertung von 35 (von 100) (0=highly
corrupt, 100=very clean) auf Platz 102 (von 177) (je höher, desto
schlechter). 2012 hatte das Land mit Bewertung 36 auf Platz 94 (von 176) gelegen. (TI 2013 / TI 2012)
Quellen:
6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen (USDOS 27.2.2014).
Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv. Während der letzten 10 Jahre hat sich die NGO-Landschaft, in weiten Teilen dank der Hilfe internationaler Geldgeber, erheblich entwickelt. 2013 war der Sektor noch immer zu 80% von ausländischen Mitteln abhängig. Eine einstimmig im Parlament angenommene Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 sollte dieses Problem angehen. So wurde 2013 unter anderem ein Gesetz verabschiedet, das Moldauern erlaubt 2% ihrer Einkommenssteuerleistung einer NGO ihrer Wahl zukommen zu lassen. Die meisten NGOs gibt es in der Hauptstadt Chi?inau. Trotzdem entwickelten sich 2013 einige lokale Gruppen in Kleinstädten und Dörfern, die spezielle internationale Mittel zur Förderung der Zivilgesellschaft außerhalb der Zentren erhalten konnten. In der moldauischen politischen Kultur halten sich noch immer alte obrigkeitshörige Denkmuster, die es NGOs schwer machen Wirkung zu entfalten. Ihre Einbindung in den legislativen Prozess verbessert sich aber schrittweise. Besonders aktiv waren sie 2013 auf dem Gebiet der Antikorruption, wo sie eine bedeutende Rolle bei der Verabschiedung des Antikorruptionspakets im Dezember hatten. Die moldauischen NGOs sind mit einigen Ausnahmen demokratisch und pro-europäisch. Es gibt eine besondere Kooperation mit der NGO-Landschaft in Rumänien (FH 12.6.2014).
Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 23.1.2014b).
Quellen:
Alle männlichen Staatsbürger, auch jene mit doppelter Staatsbürgerschaft, müssen sich mit 16 Jahren für die Einberufung bei der lokalen Militärbehörde registrieren lassen. Zwischen 18 und 27 Jahren sind sie wehrdienstpflichtig. Der Wehrdienst dauert 12 Monate, für Personen mit höherer Bildung drei Monate. Im Kriegsfall können alle Personen ab 18 Jahren eingezogen werden (Coalition 05.2008, vgl. CIA 20.6.2014).
Wehrdienst und Einberufungsverfahren sind sowohl in der Republik Moldau als auch in Transnistrien durch das "Gesetz über den Allgemeinen Wehrdienst" rechtlich geregelt. Einberufungsfähig sind dabei alle männlichen Staatsbürger zwischen dem 15. und dem 27. Lebensjahr. Ab dem 16. Lebensjahr werden die männlichen Staatsbürger der Stellungskommission vorgeführt. Diese Vorführung hat prinzipiell aber den Charakter einer Datenerfassung. Nach Abschluss des 18. Lebensjahres haben sich die Rekruten einer zweiten Untersuchung durch die Stellungskommission zu unterziehen, in der sie auf ihre Wehrtauglichkeit hin überprüft werden. Behinderte Personen sowie Söhne behinderter Eltern (I. und II. Kategorie) und Personen, welche Sorgepflichten für minderjährige Kinder haben, werden vom Wehrdienst befreit. Bei Vorliegen dieser Befreiungsgründe erhält der Stellungspflichtige eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausgefolgt. Bei leichteren Behinderungen bzw. Erkrankungen erfolgt eine "bedingte Befreiung" vom Wehrdienst, d.h. im Mobilmachungsfalle kann ungeachtet dieser Befreiung eine Einberufung erfolgen (EM 16.9.2008).
Der Wehrdienst kann aus folgenden Gründen ausgesetzt /aufgeschoben werden (Abs. 1 Art. 31 Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung): a) gesundheitliche Gründe; b) familiäre Gründe; c) Fortsetzung des Studiums (VB 2.4.2009).
Quellen:
Der Wehrersatzdienst ist durch das Gesetz zur Regelung des Zivildienstes (Alternativdienst) Nr. 156 vom 06.07.2007, geregelt. Es garantiert jenen männlichen Bürgern Moldaus, die aus religiösen, ethischen, humanitären, u.a. Gründen den Wehrdienst nicht leisten können oder wollen, das Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Der Wehrersatzdienst kann von 18 - 27 Jahren geleistet werden. Die Dauer des Wehrersatzdienstes beträgt 12 Monate und kann innerhalb von staatlichen oder privaten Institutionen, die in den Bereichen soziale oder medizinische Assistenz, Industriebauten, Umweltschutz, Landwirtschaftsvereinigungen, Zivilschutz (Feuerwehr) oder ähnlichen Aufgabengebieten tätig sind, geleistet werden (ÖB 31.10.2011).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen generell auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Moldau hat seit Erklärung seiner Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011)
Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Die Gesetze sehen vier parlamentarische Ombudsmänner vor, aus denen das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC) besteht. Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Das MHRC trainiert Anwälte und Journalisten, besucht Gefängnisse und psychiatrische Kliniken, gibt Empfehlungen für die Gesetzgebung ab und organisiert Diskussionsrunden. NGOs meinen, das MHRC müsse effektiver werden. Während der ersten neun Monate 2013 erhielt das MHRC 1.201 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. Diese betrafen meist den Zugang zur Justiz, Recht auf Sozialhilfe, Recht auf Privatbesitz und das Recht auf Arbeit (USDOS 27.2.2014).
Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv (FH 12.6.2014).
Der Menschenrechtskommissar des Europarats begrüßt die Umsetzung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans für 2011-2014, bemängelt aber die Koordination mit anderen sektorspezifischen Plänen, wie etwa der Justizreform. Der Mangel an Ressourcen habe auch die Umsetzung vieler geplanter Aktivitäten behindert. Im Mai 2012 wurde eine eigene Antidiskriminierungsinstitution geschaffen, der Rat zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung und Sicherstellung der Gleichheit. Alle fünf Mitglieder dieses Rates wurden - mit gewisser Verspätung - bestellt (CoE 30.9.2013).
Quellen:
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektiert die Regierung diese Rechte nicht immer. Individuen können die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren. Die Gesetze verbieten die Publikation von Literatur, welche den Staat und das Volk diffamieren, zu Krieg oder Aggression aufstacheln, ethnischen oder religiösen Hass oder Diskriminierung schüren, zu Separatismus oder öffentlicher Gewalt aufrufen. Printmedien verbreiten differenzierte Sichtweisen und Kommentare. Einige Zeitungen sind aber im Besitz von Persönlichkeiten der Politik bzw. werden von diesen unterstützt und vertreten eindeutige politische Meinungen. Die Regierung besitzt eine Presseagentur und unterstützt ca. 23 Zeitungen finanziell, was deren Berichterstattung in den meisten Fällen auch beeinflusst. Obwohl es Fortschritte gab, sind besorgniserregende Trends bei der Transparenz der Besitzerstruktur von Medien, sowie eine zunehmende Monopolisierung von Medien und Werbemarkt feststellbar, welche die Medienfreiheit beeinflussen. In vielen Fällen praktizieren Journalisten Selbstzensur aus Furcht vor Konflikten mit Sponsoren oder Besitzern ihres Mediums. Einige Zeitungen üben wiederum Selbstzensur, aus Angst Regierungsvertreter oder andere Personen des öffentlichen Lebens könnten zur Vergeltung Verleumdungsklagen anstrengen. Es gibt keine Restriktionen beim Zugang zum Internet oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde. Das Gewicht der Onlinemedien, die eine breite Meinungsvielfalt wiedergeben, hat sich im Laufe des Jahres 2013 deutlich erhöht. Die Zahl der Nutzer von Onlinenachrichtenportalen hat die Zahl der Abonnenten der gedruckten Zeitungen nationaler Verbreitung überflügelt (USDOS 27.2.2014).
Die moldauischen Medien entwickelten sich 2013 weiter. So wurden einige neue Radio- und Fernsehsender lizensiert. Es gab weiterhin Beschwerden über Besitzer von Medien mit bestimmten politischen Meinungen. Wenngleich es keine signifikanten gesetzlichen Änderungen gab, wurde die Medienlandschaft dynamischer und diversifizierter. Obwohl das Fernsehen nach wie vor das größte Medium des Landes ist, konnte das Internet seine Reichweite auf Kosten des Printsektors ausweiten. Dem pro-kommunistischen Sender NIT wurde wegen einseitiger Berichterstattung im Mai 2013 endgültig die Lizenz entzogen. Ebenfalls 2013 wurde eine Reihe von Änderungen des Strafgesetzbuchs angenommen, die Zensur und Einschüchterung der Medien illegal machen. Auch wurde ein Gesetz ins Parlament gebracht, um die Besitzerstruktur von Medien transparenter zu machen und Interessenkonflikte festzuschreiben (FH 12.6.2014).
Quellen:
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Die Versammlungsfreiheit wird von den Behörden gelegentlich eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung respektiert die Versammlungsfreiheit generell. 2013 gab es regelmäßig gegen die Regierung gerichtete Proteste der Opposition. Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 23.1.2014b).
Quellen:
Gewalt gegen Gefängnisinsassen ist weiterhin ein Problem. Die meisten Foltervorfälle wurden aus Polizeistationen und Hafteinrichtungen gemeldet. Laut NGOs wird die ärztliche Untersuchung von Folteropfern oft bewusst verzögert, damit keine Folterspuren dokumentiert werden können. Interne Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen in den Gefängnissen sind schwach der Zugang der Inhaftierten zu wirksamer Beschwerde ist eingeschränkt. Der Antifolter-Ombudsmann tätigte 2012 251 präventive und Kontrollbesuche in moldauischen Gefängnissen, psychiatrischen Institutionen und militärischen Einrichtungen. Er beobachtete dabei 82 Fälle von Verletzung des Rechts auf physische und psychologische Integrität, das waren 146 Fälle weniger als im Jahr davor. Straflosigkeit bei Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung war auch 2013 eher die Regel als die Ausnahme. Auch im Jugendstrafvollzug ist Misshandlung häufig, rechtliche und psychologische Hilfe jedoch selten verfügbar. Die Haftbedingungen in moldauischen Gefängnissen sind weiterhin hart und verbesserten sich 2013 nicht wesentlich. Im Oktober 2013 lag die Zahl der Untersuchungshäftlinge bei 2.236 und jene der Strafgefangenen bei
4.430. 19 Jugendliche verbüßten Haftstrafen; 286 Frauen waren im Gefängnis für Frauen in Rusca. Die Maximalbelagszahlen liegen bei
5. 507 Plätzen in Gefängnissen und 2.337 Plätzen in Untersuchungsgefängnissen. Vertreter des moldauischen Menschenrechtszentrums (Ombudsmanninstitution) besuchten im Rahmen des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter 15 der 17 Gefängnisse des Landes insgesamt 60 Mal. Dabei fanden sie ähnliche Unzulänglichkeiten wie im Jahr davor, darunter Überbelegung, mangelnde medizinische Versorgung usw. Laut dem Ombudsmann soll es unter den Gefangenen eine inoffizielle benachteiligte Kategorie von sogenannten "Erniedrigten" geben, die schlechter behandelt werden, etwa durch Isolation und schlechteres Essen. Die schlimmsten Bedingungen werden von Gefängnis Nr. 13 in Chisinau berichtet, das teilweise nicht internationalen Standards entsprechen soll. Der EGMR verurteilte Moldau zwischen 2007 und 2012 schon mehrere Male wegen der dortigen Haftbedingungen. Gemäß Berichten von NGOs sollen die Zellen in den meisten moldauischen Gefängnissen, speziell in Nr. 13, überbelegt und schlecht belüftet und beleuchtet sein. Der Ombudsmann besuchte 28 der 43 Polizeistationen insgesamt 155 Mal und berichtet, dass die Bedingungen in den Untersuchungshaftanstalten, meistens in den Kellern dieser Stationen gelegen, weiterhin mangelhaft seien. Die Inhaftierten haben ein Tagesbudget für Nahrung in Höhe von USD 1,25. Die medizinische Versorgung ist ungenügend. Trotz glaubwürdiger Berichte über Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen wurden gegen 10 angeklagte Polizisten nur Bewährungsstrafen verhängt. Im April 2013 wurde eine fünfjährige Freiheitsstrafe gegen drei Polizisten für einen Vorfall im Jahre 2006 verhängt. Einige Renovierungen wurden vorgenommen, etwa in der Chisinau General Police Station, wo internationalen Standards Genüge getan wurde. Die Krankenversorgung in den meisten Gefängnissen ist ungenügend, weil die Krankenreviere unterbesetzt sind und ihre Budgets 2012 um 30% gekürzt wurden. Der Mangel an Psychologen in Gefängnissen ist auch weiterhin ein Problem. 2013 begingen zwei Gefangene Selbstmord. 2012 waren es fünf. Häftlinge mit Verdacht auf Tuberkulose müssen von anderen getrennt werden, diese Trennung wurde aber nicht immer beachtet. Religionsausübung wird den Inhaftierten generell gestattet. Gefangene haben das Recht Beschwerden an die Justizbehörden zu richten, einige berichteten aber über Zensur bzw. Bestrafung durch Beamte oder Mitgefangene vor bzw. nach Abgeben von Beschwerden. Die Regierung erlaubt die unabhängige Überprüfung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter, ungestörte Interviews mit Häftlingen werden generell erlaubt. Die häufigste Alternative zur Haft ist die bedingte Aussetzung der Strafe, wenn das Verbrechen nicht schwer war und der Täter Ersttäter ist. Das gilt auch für jugendliche Straftäter. Außerdem gibt es die Möglichkeit von Bußgeldern und gemeinnütziger Arbeit. Letztere kann nicht für Jugendliche unter 16 Jahren verhängt werden. Mit finanzieller Unterstützung von Europarat und EU wurde ein Projekt zur Renovierung der 38 Untersuchungsgefängnisse Moldaus initiiert.
Videoüberwachungsausrüstung zur Folterprävention wurde auch installiert. 2012 wurde die erste derart internationalen Standards angepasste Untersuchungshafteinrichtung fertiggestellt (USDOS 27.2.2014).
Das moldauische Strafgesetzbuch teilt die Haftanstalten in unterschiedliche Kategorien: Gefängnisse mit minimaler Sicherheitsstufe für Täter die nicht vorsätzlich gehandelt haben; Gefängnisse mit mittlerer Sicherheitsstufe für vorsätzlich begangene minderschwere Straftaten bis maximal zwei Jahre Haft; Gefängnisse mit normaler Sicherheitsstufe für Straftaten bis maximal fünf Jahre Haft und Gefängnisse mit maximaler Sicherheitsstufe für schwere Straftaten mit mehr als 15 Jahren Haft, besonders schwere Straftaten mit lebenslänglicher Haft und Wiederholungstäter. Die medizinische Betreuung in Gefängnissen wird vom Justizministerium organisiert. Die medizinischen Möglichkeiten sind eingeschränkt. Psychologen sollen demnach zwar zugänglich sein, jedoch besäßen sie nicht das Vertrauen der Häftlinge, da sie zur Gefängnisverwaltung gehören (FIDH 08.2013).
Misshandlung in Polizeigewahrsam, lange Untersuchungshaft und schlechte Haftbedingungen sind weiterhin ein Problem (FH 23.1.2014b).
Rund 13.000 Menschen passieren jährlich den moldauischen Strafvollzugsdienst. Die Häftlinge erhalten Gesundheitsversorgung in den Krankenrevieren der Gefängnisse, im Gefängnishospital oder wenn nötig außerhalb der Haftanstalt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es besteht ein Vertrag zwischen dem Justizministerium und dem Gesundheitsministerium über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, welche die Gefängnisverwaltung nicht selbst innerhalb der Anstalten leisten kann. Die Fluktuation bei medizinischem Personal in den Gefängnissen ist hoch. Nicht alle Planstellen können besetzt werden. Speziell an Zahnärzten herrscht ein Mangel und in manchen Einrichtungen gibt es keinen Psychiater. Geräte sind oft veraltet und Medikamente knapp, weswegen Behandlung über die Basisversorgung hinaus, oft kompliziert wird. Das gilt auch für das einzige Gefängniskrankenhaus Moldaus. Bezüglich HIV bietet die Gefängnisverwaltung acht der von WHO et al. empfohlenen neun umfassenden Behandlungen an. Anfang 2012 gab es 104 bekannte HIV-Fälle in moldauischen Gefängnissen, das waren 1,6% der Insassen. 20 davon hatten auch aktive Tuberkulose. HIV-Prävention unter Gefangenen wird von der medizinischen Abteilung der Gefängnisverwaltung in Kooperation mit drei NGOs umgesetzt. Dazu zählen Spritzen-/Nadeltausch usw. Seit 2009 bietet die NGO "new Life" psychologische Betreuung für Häftlinge unter antiretroviraler Behandlung oder im Methadon-Programm. Das Methadon-Programm gab es Ende 2011 in sieben Gefängnissen für 277 Patienten. Das gilt international als sehr wenig. Antiretrovirale Behandlung gibt es in moldauischen Gefängnissen seit 2004 und das Gefängnishospital war das zweite Hospital des Landes, das die Therapie ab 2005 bei HIV-positiven Patienten anwendete. 2004 bis 2011 erhielten 155 Häftlinge diese Therapie, das waren 94% der Personen, die die Behandlung benötigten. Der Rest lehnte die Behandlung ab. Seit 2008 gibt es in acht Gefängnissen die Möglichkeit zu freiwilliger Beratung und Tests für HIV und Hepatitis. Die Kosten werden übernommen, wie bei den meisten Leistungen im zivilen Sektor. Trotz der generellen Zugänglichkeit der Therapie gibt es Berichte über Probleme beim realen Zugang, Finanzierung oder Qualität. Bei Tuberkulose (TB) gilt Moldau als stark betroffen, auch multiresistente (MDR) TB ist verbreitet. Anfang 2012 hatten 2,9% der Häftlinge (186 Fälle) Tuberkulose, von denen wiederum 10,7% (20 Fälle) gleichzeitig HIV hatten. Die Fälle solcher Mehrfacherkrankungen sind im Steigen begriffen, ihre Sterblichkeitsrate ist hoch. Seit Einführung eines soliden TB-Programms 2005 gehen die Erkrankungen zurück, die Zahl der Neuinfektionen hat sich zwischen 2006 und 2010 halbiert. Mehr als die Hälfte der TB-kranken Häftlinge hat MDR-TB (63,4%). Die Kosten für die Behandlung werden übernommen. Die Budgetmittel für die Krankenversorgung der Häftlinge sind knapp. 2011 wurde angenommen, dass 10% der Häftlinge psychische Probleme haben.
Selbstverstümmelung und -mord waren häufig. 2011 behandelten Psychologen 3.622 Häftlinge, wovon 327 ein Selbstverletzungs- oder Selbstmordrisiko hatten. 33 Selbstmordversuche konnten in jenem Jahr verhindert werden (UNODC 07.2012).
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Moldau für alle Straftaten abgeschafft. (AI 24.5.2012)
Quellen:
Ethnische Gruppen: Moldauer 75,8%;, Ukrainer 8,4%, Russen 5,9%, Gagausen 4.4%, Rumänen 2,2%, Bulgaren 1.9%, andere 1.3% (Angaben von 2004) (CIA 20.6.2014).
Im moldauischen 101-Sitze-Parlament sind 20 Frauen vertreten, außerdem Vertreter der folgenden Minderheiten: Russen, Ukrainer, Azeri, Bulgaren, Juden und Gagausen. Im gagausischen Autonomieparlament gibt es nur eine Frau. Roma sind weiterhin eine der verletzlichsten Gruppen im Land, sie sind oft Opfer gesellschaftlicher Diskriminierung und Marginalisierung, ihr Bildungsgrad ist in der Regel geringer, ihr Zugang zu Krankenversorgung schlechter und ihre Arbeitslosenrate höher (USDOS 27.2.2014 vgl. WHO 2012).
Die Gagausen, eine Turk-Minderheit im Süden des Landes, erfreuen sich regionaler Autonomie. Nichtsdestotrotz beschweren sich deren Anführer, dass ihre Interessen auf nationaler Ebene nicht gut genug vertreten würden. So wie die slawischen Minderheiten des Landes, tendieren die Gagausen zur kommunistischen Opposition und treten für eine größere Nähe zu Russland ein (FH 23.1.2014b, vgl. SWP 07.2014).
Minderheiten machen in der Republik Moldau über 20% der Bevölkerung aus. Die meisten Minderheitsangehörigen sind im ganzen Land verstreut, nur die gagausische Region bildet eine Selbstverwaltungseinheit, während ukrainische und bulgarische Gemeinden in kompakten Siedlungen leben. Die Republik Moldau ist Vertragspartei von sieben der neun wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen. Den rechtlichen Rahmen für Minderheitenfragen in der Republik Moldau bildet das Gesetz 382/2001 über die Rechte von Personen, welche nationalen Minderheiten angehören und den rechtlichen Status ihrer Organisationen. Das Gesetz sieht den Schutz von Minderheiten vor, und verbietet Diskriminierung auf Basis der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Im Jahr 2012 hat die Republik Moldau zwei wichtige Säulen der Antidiskriminierungsgesetzgebung angenommen: das Gesetz zur Sicherstellung der Gleichheit und das Gesetz über die Aktivität des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung. Der Aktionsplan zur Unterstützung der Roma für 2011-2015 wurde 2011 angenommen und 2013 wurde zum ersten Mal überhaupt ein Berater des Ministerpräsidenten ernannt, dessen Portfolio Roma-Integration und Minderheitenfragen umfasst. Das Büro für interethnische Beziehungen ist eine Regierungsbehörde, zuständig für Minderheitenpolitik. Der Koordinationsrat der Nationalen Minderheiten fungiert als dessen Beratungsgremium, mit Minderheitenführern als seinen Mitgliedern. Die Konsultationsmechanismen mit dem Koordinierungsrat sollen eher schwach sein. 2009 sprachen in Moldau laut Regierung 75,2% der Bevölkerung Moldauisch (faktisch dem Rumänischen gleich), 16% Russisch, 3,8% Ukrainisch, 3,1% Gagausisch und 1,1% Bulgarisch. Von den Minderheitenangehörigen sprechen Schätzungen zufolge nur 30% Moldauisch. Als Sprache des interethnischen Verkehrs gilt nach wie vor Russisch. 2004 wurde die Zahl der Roma auf 12.271 geschätzt. Roma selbst behaupten eine Stärke von 250.000 Individuen. Sie gelten in allen Bereichen als benachteiligt (MRG 9.6.2014).
Quellen:
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas (CIA 20.6.2014). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2013 bei 5,1% (SM 2014).
Die soziale Lage in Moldau ist insbesondere in ländlichen Gebieten prekär. Die unsichere wirtschaftliche Entwicklung und die damit einhergehende Arbeitsmigration vieler junger Menschen haben großen Einfluss auf das Sozialsystem und auf das soziale Gefüge und sorgen gleichzeitig für eine große ökonomische Abhängigkeit des Landes von sogenannten "Remittances", den Rücküberweisungen von moldauischen Arbeitsmigranten im Ausland. Aufgrund der hohen Abwanderung gut ausgebildeter Menschen im mittleren Alter bleiben vielfach, insbesondere in ländlichen Regionen, minderjährige Kinder und alte, gebrechliche Menschen zurück. (ÖB 31.10.2011)
Moldau ist abhängig von Rücküberweisungen der ca. 1 Mio. Moldauer, die im Ausland arbeiten - hauptsächlich in Europa, Russland und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken. Diese Rücküberweisungen in der Höhe von ca. USD 1,6 Mrd. jährlich, machten 2013 24,9% des BIP des Landes aus (CIA 20.6.2014 / TWB o.D.).
Das Durchschnittseinkommen in Moldau lag 2013 total bei 3.765,10 Lei. Das ist eine Steigerung von 287,40 Lei gegenüber 2012. Es gibt jedoch Unterschiede in den verschiedenen Branchen (SM 2014).
Das nationale Sozialversicherungssystem ist das System des sozialen Schutzes in Moldau. Aus diesem System werden Zahlungen für Entschädigungen, Unterstützungen, Renten, Krankenprävention, Arbeitseingliederung und dergleichen geleistet. Der Fond für soziale Unterstützung subventioniert medizinische Leistungen und Kosten für Unterkunft und Lebensmittel. Aus dem Sozialversicherungsfond werden Leistungen für Pensionen von Arbeitern, Invaliden und Soldaten gezahlt. Weiters werden daraus Gelder für Personen wegen temporärer Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, sowie Familienbeihilfe bezogen (ÖB 31.10.2011).
Mehr als 1 Mio. Moldauer, darunter rund 650.000 Pensionisten erhalten Leistungen aus dem moldauischen System der sozialen Sicherung. Für die ärmsten unter ihnen sind die staatlichen Transferleistungen oft die einzige Einkommensquelle, speziell während des Winters, wenn es in der Landwirtschaft keine Arbeit gibt. Das moldauische Sozialhilfesystem erreicht angeblich nur etwa die Hälfte der anspruchsberechtigten Haushalte, was am komplexen Antragssystem liegen soll. Fehler in Antragstellung und Berechnung sind offenbar häufig (UNHRC 20.6.2014).
2008 wurde das Sozialsystem auf ein bedarfsorientierteres System umgestellt. Armut ist hauptsächlich ein ländliches Problem. Dort funktioniert die soziale Sicherung oftmals informell, über Familie und Freunde. Schwankungen in den Rücküberweisungen aus dem Ausland und Budgetprobleme zeigen die Schwierigkeiten des Systems. Die Reform des Sozialsystems dauert aber weiter an. Auch die Vereinheitlichung des Pensionssystems wird angestrebt, ist aber noch nicht erreicht (BTI 2014).
Quellen:
Mit der Unabhängigkeit im Jahre 1991 erbte die ehemalige Sowjetrepublik Moldau das Gesundheitssystem sowjetischer Prägung (Semashko-System), das an die neuen Verhältnisse angepasst werden musste. Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Zahlungen für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist über dieses Phänomen sehr besorgt und bestrebt es zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, 2 städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter Tbc, ist ein Problem, die Inzidenz nimmt aber seit 2005 ab (WHO 2012).
Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012).
Der Zugang zu medizinischer Notversorgung ist universell, unabhängig vom Versicherungsstatus. Das gilt auch für Schlüsselbereiche der öffentlichen Gesundheit wie Behandlung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Impfungen. Von der verpflichtenden Krankenversicherung sind spezielle ambulante und stationäre Spitalspflege und eine sehr eingeschränkte Liste von Medikamenten, für die der Staat die Kosten rückerstattet, abgedeckt. Für nicht abgedeckte Risiken kann eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Alles andere muss laut Tarif selbst bezahlt werden. Seit 2010 erhalten Haushalte, die als arm registriert sind, automatisch die Krankenversicherung. Negative Auswirkungen hat der Mangel an medizinischem Personal, vor allem auf dem Lande. Von der Pflichtversicherung umfasst sind alle selbständig und unselbständig Erwerbstätigen, die ihre Beiträge bezahlen. Beitragslos versichert sind Kinder, Behinderte, Pensionisten und arbeitslos Gemeldete. Seit 2008 muss jeder Versicherte einen Hausarzt haben, der ihn an Spezialisten überweisen kann (CoE 1.2014).
Die verpflichtende Gesundheitsversicherung deckte 2012 75-80% der Bevölkerung ab, 96,3% der Patienten berichteten von out-of-pocket-Zahlungen für medizinische Leistungen. 50% der moldauischen Spitäler befinden sich in Chisinau. Einige der ländlichen Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung genügen angeblich den nationalen Standards nicht. Besonders die ärmsten Bevölkerungsschichten sehen sich im Zugang zu Krankenversorgung als benachteiligt, weil sie keine Versicherungen und Zuzahlungen finanzieren können. Andererseits sind sich viele arme Eltern nicht dessen bewusst, dass Kinder automatisch staatlich versichert sind. Angehörige von Randgruppen (Roma, Alte, HIV/AIDS-Kranke, Homosexuelle etc.), welche in Armut leben, sollen sich Diskriminierung beim Zugang zu Krankenversorgung gegenübersehen, wie etwa langen Wartezeiten bei Notrufen, Verweigerung von Behandlung unter Vorwänden etc. (UNHRC 20.6.2014).
In Moldau gibt es ein staatliches Krankenversicherungssystem, dessen Kosten je nach Zeitpunkt des Abschlusses der Krankenversicherung stark variieren. Sofern diese vor dem 31. März 2014 abgeschlossen wurde, belaufen sich die Kosten derzeit auf 2.028 MDL (ca. 113 Euro pro Jahr (Yahoo 27.1.2014)). Wurde die Versicherung nach dem 31. März 2014 abgeschlossen, verdoppelt sich der Preis auf 4.056 MDL (ca. 225 Euro jährlich (Yahoo 27.1.2014)). Der Abschluss der Krankenversicherung ermöglicht dem Patienten kostenlose Arztbesuche und einfache medizinische Untersuchungen, sowie die kostenlose Überweisung zu Fachärzten. Patienten hätten auch ohne Krankenversicherung die Möglichkeit sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Kosten für den Arztbesuch variieren hier je nach Einrichtung: Öffentliche Praxen/Kliniken: ca. 20-50 MDL (ca. 1-3 Euro). Private Praxen/Kliniken: ca. 200-300 MDL (ca. 11-16 Euro) (IOM 27.1.2014).
Im Zuge einer Umfrage aus dem Jahr 2011 betreffend Preis und Verfügbarkeit von Medikamenten in der Republik Moldau, wurden 50 auf der nationalen Liste der essentiellen Medikamente stehende Produkte auf Preis und Verfügbarkeit in 50 öffentlichen und 50 privaten Apotheken im ganzen Land geprüft. Es wurde dabei nach dem Originalprodukt, dem meistverkauften Generikum und dem billigsten Generikum gesucht. Die Verfügbarkeit der Medikamente war in öffentlichen wie privaten Apotheken suboptimal (51% zu 58%). Acht der essentiellen Medikamente hatten 30% oder weniger Verfügbarkeit in beiden Sektoren. Verbraucherpreise in öffentlichen Apotheken waren teilweise hoch, weil sie über Großhändler zum Teil sehr teuer eingekauft wurden. Die Preise für die billigsten Generika waren in privaten Apotheken 10% niedriger als in öffentlichen. Originalmarken kosteten in beiden Sektoren etwa das Doppelte der Generika, die meistgekauften Generika waren 30-40% teurer als die billigsten Generika. Besonders Medikamente gegen Psychosen, Schizophrenie, Parkinson usw. waren für Geringverdiener zu teuer (die Macher der Umfrage betrachteten nur die Preise der Medikamente, nicht aber etwaige teilweise oder vollständige Kostenübernahmen durch den Staat für bestimmte Medikamente oder Personengruppen). Die Verbraucherpreise in Moldau waren höher als jene in Rumänien. Der größte Teil des Preises entfiel auf den Hersteller (über 60%). Es galten 8% Mehrwertsteuer auf Medikamente (HAI 09.2011).
Caritas Moldau betreibt humanitäre Hilfe und Sozialhilfeprogramme und kümmert sich um Obdachlose, alte Menschen in prekären Verhältnissen, Behinderte, Schwerkranke und Sterbenskranke, Kinder und Jugendliche, vulnerable Familien und Familien mit nur einem Elternteil, Opfer von Katastrophen u.a. Caritas leistet damit einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und wird von internationalen Organisationen und anderen Caritas-Organisationen weltweit unterstützt. Zusammen mit diesen Partnern konnte Caritas Moldau sozialmedizinische Zentren, Tageszentren für Kinder aus vulnerablen Familien, Kantinen, Nachtunterkünfte für Obdachlose usw. aufbauen. Caritas Moldau verfügt über 11 Zweigstellen im ganzen Land, 120 hauptamtliche und 200 dauernde freiwillige Mitarbeiter (Caritas o. D., vgl auch Caritas 2014).
Quellen:
Grundsätzlich gibt es weder eine besondere Behandlung, noch besondere Regelungen für die nach Moldau rückgeführten Staatsbürger. Einen Sonderstatus genießen lediglich Opfer des Menschenhandels (Frauen, Kinder). Laut Angaben des moldauischen Migration- und Asylamtes können Personen die in das Staatsgebiet repatriiert wurden, höchstens drei Stunden nach ihrer Rückkehr festgehalten werden. In einigen Fällen werden Gespräche geführt, um so eventuelle begangene Straftaten zu ermitteln. Die im Ausland abgelehnten Asylwerber können nur gesetzlich bestraft werden, wenn sie Straftaten in Moldau begangen haben. Die strafrechtlichen Bestimmungen beinhalten den Grundsatz wonach niemand für dieselbe Straftat zweimal bestraft werden kann oder gegen niemand für dieselbe Handlung zweimal ermittelt werden kann. Bürger Moldaus und Asylberechtigte, die eine Straftat im Ausland begangen haben, können nicht ausgeliefert werden und werden nach den strafrechtlichen Bestimmungen Moldaus (StGB) bestraft (ÖB 31.10.2011).
Quellen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität sowie die Herkunft des BF steht aufgrund der im Verwaltungsakt aufliegenden identitätsbezeugenden Ermittlungen fest.
Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesamtes im o.a. Bescheid nicht erschüttert werden konnte. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der BF infolge seiner Inhaftierung daran gehindert gewesen sei zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln, so kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal es dem BF auch möglich war nach Zustellung des angefochtenen Bescheides fristgerecht unter Beiziehung einer Rechtsberatungseinrichtung Beschwerde zu erheben. Im Übrigen war auch das weitere Vorbringen, wonach die gesetzte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zu kurz gewesen sei, nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen, dem BF jedenfalls die Möglichkeit gegeben wurde innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme einzubringen.
Zu den seitens der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderberichten, die von der Staatendokumentation erstellt wurden, bleibt auszuführen, dass diese auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger, seriöser Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist festzuhalten, dass der BF, der auf die Abgabe einer Stellungnahme im Ermittlungsverfahren gänzlich verzichtete, sich in seiner Beschwerde lediglich auf die Nennung des Namens der Lebensgefährtin und der Angabe einer jahrelangen Lebensgemeinschaft beschränkte. Von Relevanz war dabei das Urteil des LG Wien vom 10.04.2015 (Akt des BFA, AS 175 bis 213), worin die in der Beschwerde genannte Lebensgefährtin als dessen ehemalige Lebensgefährtin festgestellt wurde, welche als Mittäterin den BF überdies im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem LG Wien auch schwer belastete, weshalb von einer aufrechten Beziehung keine Rede mehr sein kann. Auch auf Grund der Tatsache, dass der BF seit dem 06.10.2014 in Justizanstalten angehalten wird und gegenwärtig eine 10,5-jährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, steht dessen Inhaftierung naturgemäß der Intensivierung und Aufrechterhaltung von intensiven Beziehungen im Wege. Aus diesen Gründen kann deshalb von einem bestehenden Familienleben des BF im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden.
Aber selbst wenn der BF in einer jahrelangen aufrechten Beziehung zur genannten Lebensgefährtin stehen würde, muss jedoch angesichts des Umstandes, dass der BF um die Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und der damit in Verbindung stehenden allfälligen Unmöglichkeit diese in Österreich eingegangene und intensivierte Beziehung im Bundesgebiet weiterführen zu können, sowie aufgrund dessen Straffälligkeit, und den Erhalt und Aufbau von intensiven Beziehungen im Wege stehenden Inhaftierung, eine Relativierung hinnehmen. Überdies vermochte den BF nicht einmal seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie die Möglichkeit einer - vom BF jedoch bis dato nicht nachweislich angestrebte - Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von der Begehung von strafgerichtlichen Tatbeständen abzuhalten, vielmehr hat sich dessen Lebensgefährtin auch als Mittäterin an Raubüberfällen strafbar gemacht.
Zum weiteren Vorbringen, wonach der BF mit einem EU-weiten Einreiseverbot die -angeblich - in Italien lebenden engsten Verwandten (Mutter und Bruder) nicht mehr besuchen könne, ist auf das Urteil des LG Wien zu verweisen, worin festgestellt wurde, dass der BF im Jahr 2007 wieder nach Österreich zurückkehrte und seit diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hätte, gemeinsam mit anderen Personen seinen Unterhalt durch die Begehung strafbarer Handlungen zu finanzieren und sich in weiterer Folge mit anderen Personen zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschloss.
Aus diesem vom LG Wien angenommenen Sachverhalt, kann überhaupt nicht erkannt werden, dass der BF zu den nicht einmal namentlich genannten Verwandten in einer dauerhaften familiären Beziehung gelebt hätte.
Überhaupt keinen Hinweis gibt es darüber hinaus dafür, dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitz einer Einreise-bzw. Aufenthaltserlaubnis für Italien war, dazu wurde auch in der Beschwerde überhaupt keinerlei Nachweis geliefert.
Soweit in der Beschwerde, die fast zur Gänze aus allgemeinen Textbausteinen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdefall verfasst wurde, ausgeführt wird, dass der BF wegen Körperverletzung und versuchter schwerer Drohung mit Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, weshalb die behördliche Annahme, der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gerechtfertigt sei, ist der BF auf das Urteil des LG für Strafsachen Wien, Zl. 053 Hv 14/15p, vom 10.04.2015, zu verweisen, wonach der BF vielmehr wegen zahlreicher Raubüberfalle auf Banken und Juweliere sowie wegen Einbruchsdiebstählen in Privathäusern und Supermärkten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10,5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten (§ 21 Abs. 5 BFA-VG)."
3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Angesichts des Umstandes, dass der BF sich seit dem Jahr 2007 durchgehend im Bundesgebiet aufhält und über kein Einreise- und Aufenthaltsrecht bzw. Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitel verfügt, erweist sich dessen Aufenthalt seit dem Jahr 2007 als unrechtmäßig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Wie festgestellt wurde, verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Selbst wenn der BF in einer aufrechten Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin stehen sollte, was sich weder aus der Urteilsbegründung ergibt noch in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines aufrechten Familienlebens ausgeführt wurden, muss jedoch angesichts des Umstandes, dass der BF um die Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und der damit in Verbindung stehenden allfälligen Unmöglichkeit diese in Österreich eingegangene und intensivierte Beziehung im Bundesgebiet weiterführen zu können, sowie aufgrund dessen Straffälligkeit, und den Erhalt und Aufbau von intensiven Beziehungen im Wege stehenden Inhaftierung, eine Relativierung hinnehmen.
So vermochten den BF nicht einmal seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie die Möglichkeit einer Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von der Begehung von strafgerichtlichen Tatbeständen abzuhalten, vielmehr hat sich die genannte ehemalige Lebensgefährtin als Mittäterin an zahlreichen Raubüberfällen auf Banken und Juweliere beteiligt und strafbar gemacht.
Auch konnten gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich erkannt werden. Hinzu kommt, - wie bereits oben ausgeführt - dass der BF seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich durch seine strafrechtliche Delinquenz und Anhaltung in der Justizanstalt beträchtlich belastet hat, weshalb auch die Aufenthaltsdauer des BF an sich, sowie die damit einhergegangen sein mögenden zeitlaufbedingten Integrationsmomente, eine Relativierung hinzunehmen haben. So hat der BF durch sein strafgerichtlich relevantes Verhalten seinen Unwillen hinsichtlich seiner Integration in Österreich eindrucksvoll unter Beweis gestellt. (vgl. dazu auch bspw. das E. des VwGH v. 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich u.a. durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein kann)
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sowie der Hintanhaltung von gerichtlich strafbaren Handlungen, insbesondere im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF erfüllt dieser die Voraussetzungen iSd. § 55 FPG nicht, weshalb ihm auch kein diesbezüglicher Aufenthaltstitel zu erteilen war.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Letztlich unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien unzulässig wäre.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Fremden in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Beim BF handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann. Unter diesen Aspekten haben sich für die erkennende Richterin keine Hinweise ergeben, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Dem BF wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in Moldawien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er wird in Moldawien seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Für die Person des BF ergibt sich aus den Länderfeststellungen eindeutig, dass die dortigen Verhältnisse nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnte. Entgegen der bloßen Behauptung, wonach der BF seine Haftstrafe in Moldawien zu verbüßen habe, bleibt festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte diese Behauptung zu stützen vermögen, vielmehr geht aus dem vorgelegten Akteninhalt als voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt der 06.04.2025 hervor. Ein näheres Eingehen auf die länderspezifischen Feststellungen diesbezüglich erübrigte sich daher.
Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung des BF ergeben, die einen lebensnotwendigen Behandlungsbedarf nach sich zieht. Auch aus der Beschwerde ergibt sich Derartiges nicht. Vielmehr wurden im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen betreffend eine Erkrankung des BF vorgelegt.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF steht einer Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen die Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.
Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Moldawien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, hat dieser doch offensichtlich auch bisher sein Einkommen gesichert.
Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für Moldawien - wenn dort auch grundsätzlich eine schlechte wirtschaftliche Lage herrscht - zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließe.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Moldawien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der BF im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort erkennbar immer wieder gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass dem BF bei einer Rückkehr keinerlei Gefährdung droht.
Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zu Moldawien für den BF keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen und gibt es aufgrund der eingeführten Länderfeststellungen keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Moldawien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Moldawien unzulässig wäre.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es
sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren
Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Letztlich ist festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht.
Es steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG Wien wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142, 143 erster Fall, 12 zweiter Fall, 15 StGB, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 vierter Fall StGB sowie gemäß § 164 Abs. 1,2 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10,5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.
Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern und dazu teils organisiert, in Absprache mit anderen Mittätern, und nachhaltig in Form des Willens sich eine Einnahmequelle zu erschließen zu agieren, sowie sich dabei über die Eigentumsrechte anderer sowie bauliche Hindernisse hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Erschwerend kommt hinzu, dass eine die Schuld des BF reflektierende Auseinandersetzung mit seinen Taten auf Seiten dieses nicht ersichtlich ist. Vielmehr mangelt es sowohl dem Vorbringen in der Beschwerde an einer Thematisierung seiner Schuld. So gab dieser konkret zur Stellungnahme zu seinen Straftaten und der damit verbundenen Erlassung eines Einreiseverbotes aufgefordert vor dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme dazu ab, sondern brachte in seiner Beschwerde vielmehr vor, - bloß - wegen §§ 83, 15, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden zu sein.
Auch der im besagten Strafurteil des BF dargelegte Umstand, dass der BF im Jahr 2007 wieder nach Österreich zurückkehrte und seit diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hatte, gemeinsam mit anderen Personen seinen Unterhalt durch die Begehung strafbarer Handlungen zu finanzieren und sich in weiterer Folge mit anderen Personen zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschloss, lässt annehmen, dass der BF an der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit gar nicht interessiert ist und im Falle eines wirtschaftlichen Engpasses, seinen Lebensunterhalt mit kriminellen Handlungen zu finanzieren versuchen wird. Zumal dem BF im Lichte der gegenständlichen Entscheidung die rechtlichen Möglichkeiten einer Arbeitsaufnahme nicht offen stehen, ist nach seiner Haftentlassung mit neuerlichen Straftaten zu rechnen. Unter diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass nach seiner Haftentlassung unvermindert eine Gefahr vom BF ausgeht, weitere Straftaten zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu begehen.
Der BF hat auch nie ein Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt und ist nunmehr überhaupt nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Er ist auch unmittelbar nach der Einreise straffällig geworden und hat kein Interesse an einer aufrechten Meldung gezeigt. Durch seine strafrechtliche Verurteilung hat er sich auch die realistische Möglichkeit genommen, in absehbarer Zukunft eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten.
Dem BFA war sohin - wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - beizupflichten, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF, welcher außerhalb des Herkunftsstaates über kein - legales - Einkommen verfügt, eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann bzw. von einer solchen aufgrund der dargelegten Begründung für seine Tat geradezu zwingend auszugehen ist.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in einer strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist, und somit gegenüber den Interessen des BF überwiegen.
Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und den damit zusammenhängenden Einschränkungen seiner sozialen Interessen, von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde, und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Das sich unter Beachtung des Verhaltens des BF, dessen Straffälligkeit, der nachhaltigen Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen, fehlender Anhaltspunkte, welche für den Willen des BF sprechen würden, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, sowie der Anzahl und Schwere der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Angriffe, ergebende, nach der Judikatur des VwGH sich an der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten zu orientieren und Einfluss auf die Höhe des Einreiseverbots habende, Persönlichkeitsbild (vgl. vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310), ist das verhängte unbefristete Einreiseverbot keiner Reduktion zugängig, sondern zur Begegnung der Gefährlichkeit des BF jedenfalls als angemessen anzusehen.
3.3.3. Da sich das unbefristete Einreiseverbot als rechtmäßig erweist, allerdings die im Spruch zitierte Gesetzesstelle des § 52 Abs. 3 hinsichtlich des Tatbestandes der Z 3 - im Zusammenhang mit der in der Begründung richtig angenommenen Z 5 der leg. cit. - als offensichtlicher Schreibfehler erweist, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der getroffenen Maßgabenentscheidung als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Der mit "Frist für die freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.4.2. Angesichts der zuvor dargelegten, dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Straffälligkeit, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, als rechtmäßig erkannt werden.
Es wurde bereits zum Einreiseverbot festgehalten, dass der BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt und ist im Lichte des Umstandes, dass mangels legaler Beschäftigungsmöglichkeiten für den BF davon auszugehen ist, dass er weiter strafbare Handlungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes begehen wird, seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet nach der Entlassung aus der Strafhaft zwingend nötig.
Die belangte Behörde führt vollkommen zu Recht aus, dass für ihn bei einer Rückkehr nach Moldawien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist und er nicht des Schutzes Österreichs bedarf. Es ist im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist.
Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt, ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG iVm. § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen und liegt es nicht in der Sphäre der belangten Behörde, wenn der BF von der gegebenen Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch macht, zumal in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig machen bzw. von einem ungeklärten Sachverhalt auszugehen wäre. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal - wie dargelegt - die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen aufgrund des kurzen verstrichenen Zeitraumes seit Erlassung des Bescheides die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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