W171 2106811-1•BVwG W171 2106811-1
W171 2106811-1Federal Administrative CourtSep 19, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W171 2106811-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Nikolaus Rast, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2015, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX wohnhaft, reiste schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2013 zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er Mitglied der BNP Partei gewesen sei. Mit der jetzigen Regierungspartei, der Awami League (AL), gebe es ständig Streitereien. Er sei wegen Randalierens, Raubüberfall und Waffenbesitz angeklagt und mit dem Umbringen bedroht worden. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Im Falle seiner Rückkehr würden ihn die Mitglieder der AL umbringen oder ins Gefängnis bringen.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.06.2014 legte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen über seine Parteimitgliedschaft auf Englisch, zwei Unterlagen zu seinem Gerichtsverfahren auf Bengali, ein Schreiben einer namentlich genannten Person über das Verfahren auf Englisch, zwei Schreiben auf Bengali über ihn betreffende Ereignisse in Bangladesch und eine Geburtsurkunde auf Bengali vor. Er gab an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Er habe keine Identitätsdokumente, außer der vorgelegten Geburtsurkunde.
Er habe in seinem Heimatland erst eine Fischzucht, dann eine Hühnerzucht betrieben. Er habe mit seiner Familie in XXXX in einem eigenen Haus gelebt. Im Jänner 2013 hätten seine Schwierigkeiten begonnen und er habe sein Haus mit seiner Familie verlassen. Er sei nach XXXX gezogen, ungefähr zwei Stunden von XXXX entfernt. Er habe dort nicht mehr gearbeitet. Die Gegnerpartei habe gegen ihn ein Verfahren in XXXX und später ein weiteres in XXXX eingeleitet. Seine Familie lebe noch immer in XXXX , er habe zu ihnen etwa einmal in der Woche Kontakt.
Im Jahr 2008 habe es eine Wahl gegeben, welche die AL gewonnen habe. Damit habe für die Opposition eine schwierige Zeit begonnen. Er sei in seinem Bezirk ein offizieller Funktionär gewesen und mehrmals bedroht worden. Seine Fisch- und Hühnerzucht sei zerstört worden. Drei seiner Parteifreunde seien illegal verhaftet worden. Dadurch sei er in Panik geraten, habe sein Haus verlassen und sich in XXXX niedergelassen. Er sei ein halbes Jahr vor seiner Familie dorthin gegangen und habe versteckt bei einem Freund gelebt. Erst als seine Familie nachgekommen sei, habe er ein kleines Haus gemietet. Er habe über Beziehungen erfahren, dass es in XXXX einen Schlepper gebe. Mit diesem habe er sich dann dort getroffen. Dieser habe ihn gleich mitgenommen.
Seine politischen Gegner hätten gegen ihn ein Verfahren eingeleitet. Am 11.02.2013 sei ein Verfahren in XXXX eingeleitet worden. Er werde darin beschuldigt, einen Einbruch in ein Handygeschäft begangen zu haben. Vor einem Monat sei auch ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, der aber mit diesem Verfahren nichts zu tun habe. Dabei gehe es um das Verfahren in XXXX . Dort sei er des Autodiebstahls beschuldigt worden. Es sollten sechs Personen beteiligt gewesen sein. Zwei seien schon verhaftet und drei noch flüchtig. Wahrscheinlich hätten die zwei Männer in Haft ihn unter Druck beschuldigt. Deshalb sei auch gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Seine Frau habe ihm am Telefon erzählt, dass die Polizei schon zwei Mal bei ihnen gewesen sei. Sie werde psychisch unter Druck gesetzt, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Sie sei noch nicht inhaftiert, aber bedroht worden.
Das BFA richtete am 12.08.2014 eine Anfrage an die Staatendokumentation. In einer Anfragebeantwortung vom 18.02.2015 wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verfahren anhängig sei. Dieses sei möglicherweise aus Rache, basierend auf "falschen Geschichten" von einem Geschäftsrivalen des Beschwerdeführers eingebracht worden. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument zum zweiten anhängigen Gerichtsverfahren stimme jedoch inhaltlich nicht mit dem unter derselben Geschäftszahl anhängigen Verfahren überein. Aus den Gerichtsakten gehe hervor, dass es sich hierbei um einen gänzlich anderen Fall mit anderen Beschuldigten handle. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument sei eine Fälschung.
Am 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen und mit den Ergebnissen der Anfrage konfrontiert. Er gab dazu an, dass die vorgelegten Unterlagen echt seien und er sie von seinem Rechtsanwalt bekommen habe. Über den Stand des Verfahrens in XXXX wisse er nichts. Er habe eine Ladung bekommen, sei aber aus Angst vor einer Verhaftung nicht hingegangen. Zwei andere Männer, die der Ladung gefolgt wären, seien festgenommen worden. Es handle sich um XXXX und XXXX . Er kenne diese beiden nicht, er wisse nur von seinem Rechtsanwalt von ihrer Verhaftung. Er wisse nicht was mit ihnen passiert sei.
Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch habe er Angst vor " XXXX ". Dieser habe ihn falsch beschuldigt, angezeigt und bedroht.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von ihm vorgelegten Dokumente betreffend den Fall in XXXX sich als gänzlich falsch erwiesen hätten. Auch seine Aussage, dass zwei seiner angeblichen Mittäter verhaftet worden seien und gegen ihn ein Haftbefehl wegen dieses Verfahrens ausgestellt worden sei, entspreche ebenfalls nicht der Wahrheit. Das gegen den Beschwerdeführer laufende Verfahren in XXXX basiere laut Befragung von ortsansässigen Personen auf falschen Tatsachen und sei von einem Geschäftsrivalen eingebracht worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Fluchtgründe mit wahrheitswidrigen Angaben über ein nicht existierendes Gerichtsverfahren und einen nicht erlassenen Haftbefehl zu steigern. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeit Probleme mit Geschäftsrivalen habe, könne daraus keine Verfolgung aus Gründen der GFK abgeleitet werden. Es sei Aufgabe des Staates, Anzeigen über Gesetzesübertretungen nachzugehen und den Sachverhalt zu ermitteln. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung schlechter gestellt sei als andere Personen. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich zu Unrecht von einem Geschäftsmann beschuldigt worden. Hätte er sich dem Gericht gestellt, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die erhobenen Vorwürfe zu wiederlegen und seine Unschuld zu beweisen. Die Ermittlungen des Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass die lokal ansässigen Personen ihm ein gutes Zeugnis ausgestellt hätten. Weder den Recherchen des Vertrauensanwalts noch seinen eigenen Angaben sei zu entnehmen, dass gegen ihn in XXXX ein Haftbefehl bestehe. Er habe aber in XXXX ein Haus gemietet. Die Behörde gehe daher davon aus, dass das Interesse an seiner Habhaftwerdung nicht allzu groß sein könne. Aus den Ausführungen der Staatendokumentation gehe hervor, dass das Ausweichen in andere Landesteile insbesondere für Opfer lokalpolitisch motivierter Verfolgung eine plausible Alternative sei. Dieser Tatsache sei sich der Beschwerdeführer offenbar bewusst gewesen und habe ein zweites, konstruiertes Verfahren in XXXX in seine Fluchtgeschichte aufgenommen. Dies entspreche aber wie festgestellt nicht den Tatsachen. Auch halte sich seine Familie nach wie vor dort auf und es gehe ihnen derzeit gut. Dass die Behörden einer Anzeige nachgehen müssten und die lokalen Gerichte ein Urteil sprechen würden, bedeute noch keine Verfolgung im Sinne der GFK. Auch Verfolgungshandlungen seitens Privater, in Form einer Anzeige basierend auf falschen Tatsachen, beruhten rein auf kriminellen Motiven und sei darin keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründen zu erblicken.
Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen (bzw. subsidiären) Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.04.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht gründlich ermittelt habe. In seiner dritten Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass zwei seiner Freunde bei Wahrnehmung des Gerichtstermins festgenommen worden seien. Der Behörde sei vorzuwerfen, dass sie in diesem Punkt keine ergänzenden Vorortrecherchen getätigt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, "dass Haftbefehle den Vertrauensanwälten bekanntgegeben werden". Es widerspreche der Gerichtspraxis, dass die Behörde einem Vertrauensanwalt mitteilen würde, gegen welche Personen Haftbefehle erlassen worden seien.
Die Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne ausreichende Vorortrecherchen als unglaubwürdig "qualifiziert". Dies sei nicht zulässig. In Anbetracht der Tatsache, dass tatsächlich eine Anzeige eines Geschäftsrivalen vorliege, wäre es umso wichtiger gewesen, umfassende Vorortrecherchen durchführen zu lassen. Auch sei für das gegenständliche Verfahren relevant zu erheben, ob es sich bei dem Geschäftsrivalen um einen Anhänger der gegnerischen Partei handle. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich seine ebenfalls keine konkreten Feststellungen getroffen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladeschs, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und war im Herkunftsstaat in XXXX wohnhaft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und hat hier keine Verwandten oder sonstige Bindungen. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Alle Familienangehörigen leben in Bangladesch.
Gegen den Beschwerdeführer ist in XXXX , seinem Geburtsort, ein Verfahren anhängig, welches auf einer Anzeige beruht, die unter Vorgabe falscher Tatsachen eingebracht wurde.
2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben bei der Erstbefragung am 30.11.2013. Die Feststellungen hinsichtlich des anhängigen Verfahrens beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.02.2015.
2. 2 Die Feststellungen hinsichtlich der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ergeben sich aus den Verfahrensakten und dem angefochtenen Bescheid.
Zu Spruchteil A):
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
3.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Im gegenständlichen Fall liegen hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesamtes näher erörterte Mangelhaftigkeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
3.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob bezüglich des Beschwerdeführers eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:
3. 4 Im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme am 13.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, seine beiden Mitangeklagten XXXX und XXXX seien der Ladung durch das Gericht gefolgt und verhaftet worden. Über ihr weiteres Schicksal wisse er nichts. Die Behörde hat es verabsäumt, ergänzende Ermittlungen anzustellen, ob dieses Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht. Durch Klärung dieser Frage wäre einerseits die Aussage des Beschwerdeführers überprüft, andererseits würde das Schicksal der Mitangeklagten Rückschlüsse darauf zulassen, ob es sich bei der Anzeige gegen den Beschwerdeführer tatsächlich, wie von der Behörde behauptet, um einen Racheakt eines Geschäftsrivalen oder in Wahrheit um politisch motivierte Verfolgung handelt. Darüber hinaus ließe sich am weiteren Verlauf der Gerichtsprozesse der Mitangeklagten ablesen, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein faires Verfahren erhalten würde, oder ob für ihn u. U. die Gefahr einer ungerechtfertigten Verurteilung bestehen könnte.
3.5. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung der angezeigten Ermittlungen nötig.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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