BVwG W131 2129030-3

W131 2129030-3Federal Administrative CourtSep 19, 2016

Regest

Abänderungsangebot, Angebot ausschreibungswidrig, Aufklärung<br/>mangelhaft, Ausscheiden eines Angebotes, Ausscheidensentscheidung,<br/>Ausscheidensgrund, Auswahlentscheidung, Ermessen, mündliche<br/>Verhandlung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nachvollziehbarkeit, Nichtigerklärung Auftraggeberentscheidung,<br/>objektiver Erklärungswert, Rahmenvereinbarung, Vergabeverfahren

Full text

BVwG W131 2129030-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2129030.3.01

Spruch

W131 2129030-3/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundige Laienrichterin Dr Angelika Schätz (als Beisitzerin der Auftraggeberseite) sowie den fachkundigen Laienrichter Mag Hagen PLEILE (als Beisitzer der Auftragnehmerseite) betreffend das Vergabeverfahren der ASFINAG Maut Service GmbH (= AG) "Go Maut 2.0 Zentralsystem" über den beim Bundesverwaltungsgericht zu W131 2129030-3 protokollierten Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) auf Nichtigerklärung der zu Lasten der ASt ergangenen Ausscheidensentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 und fortgesetzt am 28.07.2016, wie am 28.07.2016 mündlich verkündet und hiermit schriftlich ausgefertigt, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag der XXXX auf Nichtigerklärung der zu ihren Lasten ergangenen Ausscheidensentscheidung wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die AG ist im ASFINAG - Konzern für die Beschaffung eines Zentralmautsystems zuständig, mit dem die LKW - Maut eingehoben wird.

Der ASFINAG - Konzern erzielt ausweislich des Geschäftsberichts des ASFINAG - Konzerns für 2015 mit der LKW - Maut rund zwei Drittel seiner jährlichen Einnahmen.

2. Im Zuge der Neuausschreibung des Zentralmautsystems durch die AG mit einer Vergabeverfahrenseinleitung im Frühjahr 2015 - per Vergabeverfahrensbekanntmachung - wurde im Juni 2016 eine Auswahlentscheidung verschickt, mit welcher Unternehmerin die Rahmenvereinbarung abschlossen werden soll, die von der ASt, beim BVwG protokolliert zur GZ W131 2129030-2, mit Nachprüfungsantrag angefochten wurde.

3. Nach Anfechtung der vorbezeichneten Auswahlentscheidung versandte die AG im Juli eine Ausscheidensentscheidung zu Lasten der ASt, die die ASt am 15.07.2016 mit dem hier im Rahmen der schriftlichen Entscheidungsausfertigung enderledigten Nachprüfungsantrag, beim BVwG protokolliert zu W131 2129030-3, bekämpfte.

4. Das BVwG verband die beiden Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung, begann die Nachprüfungsverhandlung am 27.07.2016 und schränkte im Rahmen der am 28.07.2016 fortgesetzten Nachprüfungsverhandlung das Ermittlungsverfahren schließlich vorerst auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung ein.

5. Nach vorerst schriftlicher und schließlich am 28.07.2016 mündlicher Erörterung der Ausscheidensentscheidung in der Verhandlung wurde das Erkenntnis am 28.07.2016, öffentlich mündlich wie nachstehend ersichtlich, verkündet, mit welchem die Ausscheidensentscheidung als im Ergebnis richtig bestätigt wurde.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundige Laienrichterin Dr Angelika Schätz (als Beisitzerin der Auftraggeberseite) sowie den fachkundigen Laienrichter Mag Hagen PLEILE (als Beisitzer der Auftragnehmerseite) betreffend das Vergabeverfahren der ASFINAG Maut Service GmbH (= AG) "Go Maut 2.0 Zentralsystem" über den beim Bundesverwaltungsgericht zu W131 2129030-3 protokollierten Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX auf Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.und 28.07.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Antrag der XXXX auf Nichtigerklärung der zu ihren Lasten

ergangenen Ausscheidensentscheidung wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, an denen die Ausscheidensentscheidung zu messen ist, sind objektiv nach dem Verständnis eines durchschnittlich fachkundigen Bieters auszulegen.

Präkludiert ist gegenständlich das Anbieten von Wartungsverträgen, die für die Vertragsdauer ein unbeschränktes Wartungs- Upgrade und Updaterecht sicherstellen.

Nach dem objektiven Erklärungswert der Erklärungen der ASt im Vergabeverfahren und insbesondere ausweislich der entsprechenden Null - Position im Kalkulationsblatt der ASt, wie in der allseits bekannten Frage 3002 und der diesbezüglichen Bieterantwort dokumentiert, hat die ASt insb keinen Wartungsvertrag für die XXXX - Standard - Software angeboten.

Da Abänderungsangebote gegenständlich gleichfalls unzulässig sind, wurde damit der Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG verwirklicht.

Zudem hat die ASt insb auch die Frage 3002 der AG nicht nachvollziehbar beantwortet, wie insb auch das Verhandlungsgeschehen am 28.07.2016 vor dem BVwG samt dem sonstigen Aktenmaterial ergeben hat. Damit ist auch die Stützung der Ausscheidensentscheidung auf den Ermessenstatbestand des § 129 Abs 2 BVerG sachlich, da ein AG bereits im Vergabeverfahren eine entsprechend objektiv schlüssige Aufklärung erwarten durfte, die er nach dem Akteninhalt und dem Beweisverfahren im Vergabeverfahren nicht erhalten hat.

Die Ausscheidensentscheidung der AG erging damit als jedenfalls im Ergebnis richtig und war damit der Nichtigerklärungsantrag abzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die VwGH - Rsp iZm dem Ausscheiden gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG eindeutig ist und die Rechtslage gemäß § 129 Abs 2 BVergG zudem eindeutig. Sachverhaltsmäßige Einzelfallthemen bei Anwendung der rechtlich vorhandenen "Leitlinien" sind zusätzlich nicht revisibel.

Es besteht die Möglichkeit zur außerordentlichen Revision bzw VfGH - Beschwerde jedenfalls sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Erkenntnisausfertigung, wobei Revisionen bzw VfGH - Beschwerden einer Gebühr iHv 240 Euro unterliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. In den äußerst umfangreichen Ausschreibungsunterlagen der gegenständlichen Großvergabe ist ua auch das Dokument D3 "Leistungsvertrag" enthalten, das seit dem Zeitpunkt der Letztangebotsaufforderung ua die Rzz 85 und 93 mit folgendem Text enthält:

85 Der AUFTRAGNEHMER beschafft DRITTLEISTUNGEN - außer Wartungsleistungen - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und veräußert bzw. erbringt die DRITTLEISTUNG dann im eigenen Namen an den AUFTRAGGEBER. KOMPONENTEN sind vom AUFTRAGNEHMER daher so zu beschaffen, dass sie in das Eigentum des AUFTRAGGEBERS übergehen (siehe dazu Vertragskapitel 2 - Vertragsgegenstand). Ist dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich, hat der AUFTRAGNEHMER die Beschaffung in Abstimmung mit dem AUFTRAGGEBER direkt im Namen des AUFTRAGGEBERS durchzuführen oder den AUFTRAGGEBER wirtschaftlich so zu stellen, als wäre dieser Vorgang erfüllt worden.

[...]

93 Für STANDARDSOFTWARE sind Wartungsverträge jedenfalls in jenem Umfang abzuschließen, die für die Vertragsdauer ein unbeschränktes Wartungs-, Update- und Upgraderecht sicherstellen.

[...]

Korrespondierend mit den vorbezeichneten Leistungsvertragsbestimmungen existiert ein Kalkulationsblatt als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und ist diesbezüglich präkludiert festgelegt, dass Nullpreisangaben in einem Angebot zu erläutern sind, siehe insb das Dokument D7.A1.3 der Ausschreibungsunterlagen.

1.2. Bereits in der Beantwortung einer Bieteranfrage vom 04.11.2015 wurde eine Frage wie nachstehend ersichtlich beantwortet:

Der Bieter hat festgestellt, dass bei XXXX der Lizenzvertrag direkt zwischen XXXX und Asfinag abgeschlossen werden muss. Der Bieter ersucht um Bestätigung, dass diese Vorgehensweise vom Auftraggeber akzeptiert wird.

Die AG verfasste dazu bereits im November 2015 folgende Antwort, die ausweislich des Aktenstands beim BVwG bieterseitig nicht als sonstige Festlegung zum Gegenstand eines Nachprüfungsantrags gemacht wurde:

Der AUFTRAGGEBER verweist auf den Leistungsvertrag [...]. Es ist gemäß diesen Bestimmungen vorzugehen.

Die Anschaffungskosten der Lizenzen sind jedenfalls in den entsprechenden Positionen des SYSTEMAUFBAUS und die Wartung in den entsprechenden Preispositionen des LAUFENDEN ENTGELTS einzupreisen und im Kalkulationsblatt auszuweisen.

1.3. Ausweislich der Vergabeunterlagen waren bei der gegenständlichen Vergabe insb auch Abänderungsangebote unzulässig, siehe dazu das Dokument D1 Punkt 3.1. der Vergabeunterlagen.

1.4. Nachdem die ASt in ihrem Letztangebot die Wartungskosten für Standardsoftware mit Null angegeben hatte, wurde seitens der AG neben unzähligen anderen dokumentierten Kontaktaufnahmen ua folgende Frage 3002 an die ASt gestellt (wobei die Abkürzung MKE Mobile Kontrolleinheit bedeutet):

Der BIETER führt im Kalkulationsblatt zu den Systemen XXXX , MKE Server, XXXX in der regulären Periode und in der Verlängerungsperiode für "Wartungskosten STANDARDSOFTWARE" jeweils Kosten von 0 EUR an.

Der AUFTRAGGEBER schreibt in D3 Rz 93 vor: "Für STANDARDSOFTWARE sind Wartungsverträge jedenfalls in jenem Umfang abzuschließen, die für die Vertragsdauer ein unbeschränktes Wartungs-, Update- und Upgraderecht sicherstellen."

Der AUFTRAGGEBER ersucht um Aufklärung inwieweit die Vorgaben aus D3 Rz 93 durch Kosten von 0 EUR für einen Wartungsvertrag STANDARDSOFTWARE erfüllt werden.

Die ASt antwortete darauf ua wie folgt:

[...]

MKE: Hierbei sind nur XXXX basierte Lizenzen vorgesehen, und für XXXX ist eine SOFTWARE Wartung nicht zwingend erforderlich. XXXX bietet auch ohne einen expliziten Wartungsvertrag ein vollumfassendes Update - Recht sowie Hotfixes und Servicepacks an. Sollte ein Upgrade auf eine höhere Version notwendig sein, so wird [ASt] die entsprechende Lizenz bereitstellen.

Damit sind die Anforderungen aus Rz 93 erfüllt.

[...]

1.5. Auf den Seiten 11 und zusammenhängend 12 (von insgesamt 23) der bereits mit 20.06.2016 datierten und offenbar am 07.07.2016 versandten Ausscheidensentscheidung stützt die AG ihre Ausscheidensentscheidung ausdrücklich auch darauf, dass die ASt ausschreibungswidrig die Verpflichtung nicht eingehalten hat, einen Wartungsvertrag iZm der XXXX Standard Software abzuschließen.

Der anzubietende Abschluss der Wartungsverträge gemäß Rz 93 des Leistungsvertragsdokuments iZm der XXXX - Standard - Software konnte nicht festgestellt werden.

1.6. Auf Seite 22 der Ausscheidensentscheidung wird selbige ua auch damit begründet, dass die von der ASt erstattete Aufklärung nicht vollständig und nicht nachvollziehbar wäre.

Auf der ersten Seite der Ausscheidensentscheidung wurde selbige ausdrücklich ua auf § 129 Abs 1 Z 7 und Abs 2 BVergG gestützt.

2. Beweiswürdigung:

Die die Abweisung des Nachprüfungsantrags tragenden Erklärungen der AG und der ASt sind in den Vergabeunterlagen dokumentiert, wie oben wieder gegeben. Die ASt hat zudem auch nicht substantiiert behauptet, dass sie die in Rz 93 des Leistungsvertrags gemäß Letztangebotsaufforderung definitiv verlangten Wartungsverträge jemals angeboten hätte, sondern hat in der Fragebeantwortung 3002 letztlich insb von einem nachträglichen Beistellen der Upgrades, die in den Wartungsverträgen enthalten sein sollten, im Bedarfsfall und danach erst im Nachprüfungsverfahren - verspätet gemäß § 126 Abs1 BVergG und zudem widersprüchlich zur Beantwortung der Frage 3002 - von einer Bundle - Lizenz - Konstruktion gesprochen, was aber nichts am Fehlen des definitiven Anbietens der verlangten Wartungsverträge für Standardsoftware mit dem Letztangebot ändert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 hatte das BVwG gegenständlich in Senatsbesetzung zu entscheiden. Der Senat wurde entsprechend der zeitlichen Verfügbarkeit der Beisitzer bzw Ersatzbeisitzer gemäß der ab 01.02.2016 einschlägigen Geschäftsverteilung des BVwG zusammengestellt.

Das BVwG wendet für das Nachprüfungsverfahren und dieses Erkenntnis abseits von Sonderverfahrensvorschriften im BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.

Das gegenständliche Vergabeverfahren ist gemäß § 345 Abs 18 BVergG idF BGBl I 2016/7 materiellrechtlich wegen seiner Einleitung im Jahr 2015 noch an Hand der Rechtslage des BVergG idF BGBl I 2013/128 zu messen, während das Nachprüfungsverfahren gemäß dem zitierten § 345 Abs 18 BVergG bereits idF BGBl I 2016/7 durchzuführen war.

Voranzustellen ist weiters, dass im Sinne der aus VwGH Zl 2007/04/0232 und 0233 erkennbaren Wertung eine Ausscheidensentscheidung, die nach einer Auswahlentscheidung ergeht, nicht bereits deshalb ergebnisrelevant rechtswidrig gemäß § 325 Abs 1 Z 2 BVergG ist. Denn auch zu den soeben bezogenen VwGH - Zlen wurde letztlich ein nachträgliches Ausscheiden bestätigt.

Zu A)

3.2. Bei Anfechtungen von Ausscheidensentscheidungen stellt sich mitunter die Frage, ob die nach § 129 Abs 3 BVergG zu begründende Ausscheidensentscheidung dem Wortlaut nach bereits exakt jene Begründung enthalten muss, die als von der Vergabekontrolle richtig erkannt wird, oder ob die Ausscheidensentscheidung auch dann zu bestätigen ist, wenn sie jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

3.2.1. Rücksichtlich der Frage der (Nicht) Begrenzung der Vergabekontrolle an auftraggeberseitig angegebene (va rechtliche) Entscheidungsbegründung ist vorerst an § 325 Abs 1 Z 2 BVergG und danach an VwGH Zl 2008/04/0109 zu erinnern.

Im letztgenannten VwGH - Erk findet sich folgende hier einschlägige Passage:

[...] Die beschwerdeführende Partei geht somit davon aus, die Vergabekontrollbehörde müsse die angefochtene Entscheidung eines Auftraggebers schon dann aufheben, wenn diese Entscheidung vom Auftraggeber (bloß) fehlerhaft begründet sei, und zwar selbst dann, wenn diese Entscheidung, [...], mit den maßgebenden Vorschriften des Vergaberechts im Einklang steht.

Mit dem genannten Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, dass ein Unternehmer gemäß § 320 Abs. 1 BVergG 2006 nur die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren "Entscheidung" wegen Rechtswidrigkeit beantragen kann. Die Vergabekontrollbehörde hat die "Entscheidung" des Auftraggebers gemäß § 325 Abs 1 BVergG 2006 nur dann für nichtig zu erklären, wenn (Z 1) sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs 1 Z 5 geltend gemachten Recht verletzt, und (Z 2) die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

Daher ist Voraussetzung für eine Nichtigerklärung gemäß § 325 BVergG 2006 die Rechtswidrigkeit der "Entscheidung" des Auftraggebers (gegenständlich somit gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 die Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung). Umgekehrt hat die Nichtigerklärung zu unterbleiben, wenn die "Entscheidung" des Auftraggebers mit den Rechtsvorschriften im Einklang steht. Eine (bloß) unzutreffende Begründung der Entscheidung des Auftraggebers reicht daher für eine Nichtigerklärung nicht aus.

Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie ausgehend davon, dass die Widerrufsentscheidung aus anderen als den von der mitbeteiligten Auftraggeberin genannten Gründen rechtmäßig sei, den Nachprüfungsantrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen hat.

3.2.2. Vergabeunterlagen sind nach stRsp des VwGH objektiv aus der Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters auszulegen, siehe dazu nur VwGH Zl 2006/04/0024.

3.2.3. Die hier vorrangig interessierenden Bestimmungen des BVergG in dessen anwendbarer Fassung lauten:

[...]

§ 126. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.

[...]

§ 129. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

[...]

7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;

[...]

(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.

(3) Der Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen.

3.2.4. Wenn in den Rzz 85 und 93 des Leistungsvertrags in der Fassung der Letztangebotsaufforderung verlangt war, dass ein Bieter Wartungsverträge anzubieten hat, die für die Vertragsdauer insb auch ein unbeschränktes Upgraderecht sicherstellen, hat die ASt - vom BVwG gemäß § 126 Abs 1 BVergG zu bewertend - mit der Beantwortung der Frage 3002 und insb mit der dortigen (Teil) Aussage: "Sollte ein Upgrade auf eine höhere Version notwendig sein, so wird [ASt] die entsprechende Lizenz bereitstellen" letztlich zugestanden, dass sie gerade keinen Abschluss von Wartungsverträgen für die XXXX Standard Software namens der AG mit dem Software - Lieferanten in ihr Auftragserfüllungskonzept eingeplant gehabt hat, und damit insb auch keine Wartungsverträge angeboten hat, die (scil: Wartungsverträge) ein Upgraderecht - auf wartungsvertraglicher Basis - sichergestellt hätten.

Die ASt hat hier vielmehr erklärt, dass sie im Falle der Notwendigkeit eines Upgrades auf eine höhere Version eine solche Lizenz bereitstellen würde.

Die ASt hat hier ausweislich ihrer Antwort auf die Frage 3002 maW einen von der Ausschreibungslösung abweichenden Weg - ohne Abschluss von ausdrücklich verlangten ausdrücklichen Wartungsverträgen - dargestellt, mit dem die AG insb für den Upgradefall zu ihren Software - Upgrades im gerade diskutierten Bereich in anderer Weise als in der Ausschreibung vorgesehen kommen sollte.

Da dies den Ausschreibungsunterlagen widerspricht, weil die ASt ausweislich der Frage 3002 und der diesbezüglichen ASt - Beantwortung eben keine Wartungsverträge entsprechend Rz 93 des Leistungsvertrags angeboten hat, die zB jedenfalls auch das verlangte Upgrade - Recht beinhalten, und zudem insb Abänderungsangebote unzulässig waren, wurde der Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG durch die ASt verwirklicht.

Die Ausscheidensentscheidung erging zu Recht, der Nachprüfungsantrag war bereits deshalb abzuweisen.

3.2.5. Zur zusätzlichen Berechtigung des Ausscheidens gemäß § 129 Abs 2 BVergG ist vorerst an die Frage 3002 der AG zu erinnern, wo hinterfragt wurde, wie die Pflicht des Abschlusses von Wartungsverträgen gemäß Rz 93 des Leistungsvertrags erfüllt wird, wenn für den in Rz 93 des Leistungsvertrags gemeinten Wartungsvertrag für Standardsoftware von der ASt null Euro an Kosten angegeben wurden.

Wenn nunmehr die ASt die Frage 3002 im Bereich der MKE und XXXX basierten Lizenzen wie oben ersichtlich beantwortet, gibt die ASt mit dieser Antwort alles andere als eine klare Antwort, sondern versucht weitschweifige Diktionen, die die AG glauben machen hätten können, die AG würde insoweit im Auftragsfall das von der Ausschreibung Verlangte erhalten. Wenn idS die ASt die Frage nach dem Wartungsvertrag gemäß Rz 93 des Leistungsvertrags damit beantwortet, dass die ASt im Bedarfsfalle eine entsprechende Lizenz beistellen würde, hat die ASt mit einer derartigen Beantwortung gerade nicht eindeutig nachvollziehbar dargelegt, inwieweit der in der besagten Rz 93 des Leistungsvertrags vorgesehene Wartungsvertrag zu Gunsten der AG abgeschlossen würde.

Eine eindeutig nachvollziehbare Antwort hätte vielmehr ohne Umschweife darstellen müssen, dass die ASt eben keine in Rz 93 des Leistungsvertrags verlangten Wartungsverträge zum Abschluss eingeplant hat, zumal die AG im vorvertraglichen Bereich sachlichkeitsorientiert klare und wahrheitsgemäße Angaben bei sonst gerechtfertigtem Abbruch des vorvertraglichen Kontakts erwarten durfte.

3.2.6. Bei diesem Verfahrensergebnis brauchte nicht mehr auf die etlichen anderen Ausscheidensgründe gemäß Ausscheidensentscheidung eingegangen werden, die zu Lasten der ASt verfahrensgegenständlich geworden sind, insb also auch nicht auf die Frage, ob die ASt erwartbare Wartungskosten (inkl diesbezüglicher Upgrades) für Standardsoftware ausschreibungswidrig in nicht von der Ausschreibung dafür vorgesehene Kalkulationspositionen verschoben hat;

bzw ob - im Bereich des § 129 Abs 2 bzw denkmöglich auch (im Zuverlässigkeitspunkt) gemäß § 129 Abs 1 Z 2 BVergG ein Ausscheidensgrund ein weiteres Mal dadurch verwirklicht worden sein könnte, wenn die ASt im Nachprüfungsverfahren gegen die Ausscheidensentscheidung das oben erörterte Wartungsvertragsthema an Hand von "Bundle - Lizenzen" erklärt, von welchen bei der Beantwortung der Frage 3002 iZm den XXXX - Lizenzen aber noch nicht gesprochen wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage, sprich der Gesetzeswortlaut des § 129 Abs 1 Z 7 und Abs 2 BVergG eindeutig ist. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053. Zur Frage des Begriffs der Widersprüchlichkeit in § 129 Abs 1 Z 7 BVergG siehe zudem zB VwGH Zl Ra 2015/04/0058.

Tatsachenspezifika des jeweiligen Einzelfalls führen zudem nicht zu einer für die Revisibilität erforderlichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

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