BVwG W108 2004932-3

W108 2004932-3Federal Administrative CourtSep 19, 2016

Regest

ausländischer Zeuge, Gebührenanspruch, Nachweismangel,<br/>unvermeidliche Auslagen, Verfahrenshilfe, Verfahrenskostenersatz,<br/>Verpflegskosten, Zeugengebühr

Full text

BVwG W108 2004932-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2004932.3.00

Spruch

W108 2004932-3/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.11.2014, Zl. 1 Jv 5253-33/14g, betreffend Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass als Mehraufwand für die Verpflegung betreffend den 22.01.2014 für 1 x Mittagessen und 1 x Abendessen die Vergütung mit je EUR 25,50 (statt mit je EUR 8,50) und die Gebühr des Beschwerdeführers daher insgesamt mit EUR 799,40 bestimmt wird.

Der Mehrbetrag in der Höhe von EUR 5,40 ist dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.

Die Passagen im Spruch des Bescheides über die Höhe der Abweisung des Mehrbegehrens, des rechnerischen Anspruches, den zurückzuzahlenden Differenzbetrag und die Rückzahlungsanordnung haben zu entfallen.

Im Übrigen wird die Beschwerde (das Mehrbegehren) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In einem Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht (Sozialrechtssache) mit dem in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer als Kläger beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.12.2013 betreffend seine Reise zur Verhandlung am 22.01.2014 vor dem genannten Landesgericht einen Gebührenvorschuss in der Höhe von EUR 388,10. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aus einem näher genannten Verfahren bekannt bzw. ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Anreise wegen Insolvenz und Bezug von Sozialeinkommen vorzufinanzieren. Dazu übersendete der Beschwerdeführer in Kopie einen auf seinen Namen ausgestellten Schwerbehindertenausweis, zwei ärztliche Befunde sowie einen anwaltlichen Schriftsatz betreffend seinen Rechtsstreit vor einem Gericht in Deutschland, in welchem er die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch begehrte.

Mit weiterem Schriftsatz vom 19.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer überdies auf Grund seiner medizinischen Gebrechen die Bewilligung einer zusätzlichen Übernachtung, somit die Berücksichtigung eines Reisezeitraumes vom 21.01.2014 bis zum 24.01.2014.

2. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 02.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss für die Reise nach Innsbruck zum Verhandlungstermin am 22.01.2014 gemäß dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) iVm mit dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für Reise und Aufenthalt in der Höhe von EUR 388,50 gewährt.

3. Nach der Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer mit am 26.01.2014 übermitteltem Schriftsatz vom 26.01.2014 für die Tagsatzung am 22.01.2014 eine Gebühr in der Höhe von insgesamt EUR 884,26. Unter Abzug des Gebührenvorschusses von EUR 388,50 sei ihm daher ein Betrag von EUR 495,76 zu überwiesen.

3.1. Unter Punkt 1. "Nächtigung" des genannten Schriftsatzes begehrte der Beschwerdeführer für drei Nächtigungen in F. (Österreich) EUR 154,50, für die Hin- und Rückreise von F. (Österreich) zur Verhandlung (je 22 km à EUR 0,42) beantragte er EUR 18,48. Dazu legte er (zwei) Rechnungen eines Gasthofes in F. (Österreich) betreffend die Nächtigungen vom 21.01.2014 bis 23.01.2014 vor, in welchen für Einzelzimmer/Frühstück/Taxe Beträge von EUR 51,50 und EUR 103,00 ausgewiesen sind. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, eine Abreise am 23.01.2014 sei aus gesundheitlichen Gründen nicht realisierbar gewesen, er habe am 22.01.2014 einen Arzt aufgesucht, der ihm ein Medikament verschrieben habe, welches eine Verkehrs- und Fahruntauglichkeit verursacht habe. Weiters habe er in F. (Österreich) übernachtet, da er dort deutlich günstiger als im günstigsten Hotel in Innsbruck inkl. behindertengerechten Umständen übernachten habe können. Deshalb seien ihm jedoch zusätzliche Fahrtkosten nach Innsbruck zur Verhandlung entstanden.

3.2. Unter Punkt 2. "Reisekosten - andere als Massenbeförderungsmittel" beantragte der Beschwerdeführer für die Hin- und Rückreise von seinem Wohnort in F. (Deutschland) nach Innsbruck (je 628 km à EUR 0,42) EUR 527,52 und brachte dazu vor, gemäß dem vorgelegten ärztlichen Attest (betreffend das Knie) und seiner Behinderung (FSHD, schwere chronische Borreliose, Herzerkrankung, Autoimunerkrankung mit erhöhter Infektanfälligkeit) sei ihm das Benützen eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar.

3.3. Unter Punkt 3. "Kostenerstattung für Verpflegung" begehrte der Beschwerdeführer Folgendes:

Unter Verweis auf Punkt 1. seines Schriftsatzes beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten für das Frühstück am 22.01.2014, am 23.01.2014 und am 24.01.2014 (3 x EUR 07,00).

Für die Tage 21.01.2014, 22.01.2014, 23.01.2014 begehrte er die Vergütung jeweils für ein Mittagessen und ein Abendessen in der Höhe des sich aus § 16 GebAG ergebenden Höchstbetrages (EUR 25,50, sohin jeweils EUR 51,00 je Tag) und für den 24.01.2014 die Vergütung in derselben Weise, jedoch nur für ein Mittagessen (sohin in der Höhe von EUR 25,50), insgesamt sohin im Betrag von EUR 178,50.

Dazu legte der Beschwerdeführer Rechnungen mit dem Datum 16.01.2014 und 22.01.2014 über Einkäufe in Supermärkten in Deutschland und in Österreich vor und führte aus, es seien "tatsächliche Aufwendungen der erfolgten Selbstverpflegung" in der Höhe von EUR 178,36 entstanden. Er gab weiter an, die Rechnungen vom 16.01.2014 (von Supermärkten in Deutschland) über EUR 34,36 und EUR 16,60 bezögen sich auf die Anreise am 21.01.2014, die Rechnungen vom 22.01.2014 (von Supermärkten in Österreich) betrügen EUR 1,99 ("aus EUR 04,89 wg. Presseerzeugnis"), und EUR 66,92 ("aus EUR 75,90 wg. Kosmetikartikeln") sowie - wegen der notwendigen Verlängerung für Aufenthalt und die Rückreise - EUR 11,97 bzw. EUR 46,52.

Konkret legte der Beschwerdeführer dazu folgende Rechnungen in Kopie vor:

3.4. Unter Punkt 4. des Schriftsatzes "Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland" beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 16 GebAG den Ersatz der Rezeptgebühr in der Höhe von EUR 05,40 für ein notwendiges, am 22.01.2014 verordnetes Medikament. Dazu legte der Beschwerdeführer das Rezept und die Rechnung vom 22.01.2014 und ein Ausweis über die Befreiung von der Rezeptgebühr (Zuzahlung) in Deutschland vor.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2014 wurde die Gebühr des Beschwerdeführers zunächst wie folgt bestimmt:

1. Reisekosten (§§ 6-12 GebAG 1975)

Anreise 21.01.2014 - Rückreise 24.01.2014

mit PKW

F. (Deutschland) - Innsbruck/Unterkunft/retour

650 km x 2 x € 0,42/km € 546,00

2. Aufenthaltskosten (§§ 13-16 GebAG 1975)

a) Mehraufwand für Verpflegung

21.01. 2014

1 x Mittagessen à € 8,50 ohne Beleg € 8,50

1 x Abendessen à € 8,50 ohne Beleg € 8,50

22.01. 2014

1 x Mittagessen, Höchstbetrag lt. Belege € 25,50

1 x Abendessen, Höchstbetrag lt. Belege € 25,50

23.01. 2014

1 x Mittagessen à € 8,50 ohne Beleg € 8,50

1 x Abendessen à € 8,50 ohne Beleg € 8,50

24.01. 2014

1 x Mittagessen à € 8,50 ohne Beleg € 8,50

b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung

3 x Übernachtung inkl. Frühstück lt. Belege € 154,50

Summe € 794,00

Abzüglich Reisekostenvorschuss vom 31.12.20163 zu [...] € 388,50

Summe € 405,50

Mit der im genannten Bescheid enthaltenen Auszahlungsanordnung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, vor Rechtskraft des Bescheides dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 405,50 zu überweisen.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ladungsgemäß zum Verhandlungstermin am 22.01.2014 um 09.00 Uhr erschienen und um 09:23 Uhr entlassen worden; er habe seine Gebühren rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Frist geltend gemacht. Auf Grund der vorgelegten Atteste werde dem Beschwerdeführer die Benützung des eigenen PKW gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 GebAG bewilligt und es sei der für Bundesbeamte vorgesehene Vergütungssatz nach den Reisegebührenvorschriften heranzuziehen. Die bescheinigten Barauslagen (Rezeptgebühr) für ein notwendiges Medikament seien als Gebührenposition nicht anzuerkennen. Die Verpflegungskosten seien dem Kläger unabhängig davon zu ersetzen, ob er die Mahlzeiten auch tatsächlich eingenommen habe und welcher Aufwand ihm dabei erwachsen sei, also auch ohne Bescheinigung. In den bescheinigten Übernachtungskosten sei der Preis inklusive Frühstück ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der aus gesundheitlichen Gründen laut ärztlichem Attest notwendig einzuhaltenden Pausen sei somit dem Beschwerdeführer für die Anreise am Vortag ein Verpflegungsaufwand für ein Mittagessen und ein Abendessen, am Verhandlungstag ein Mehraufwand für ein Mittagessen und ein Abendessen sowie für den Rückreise- und Regenerationstag zusammen ein Mehraufwand für zwei Mittagessen und ein Abendessen entsprechend den Ansätzen der §§ 14, 16 GebAG zu vergüten gewesen. Aufgrund der Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers zum Ladungsort und ärztlich attestierten Regenerationspause stünden dem Beschwerdeführer drei unvermeidliche Nächtigungen zu.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.02.2014 fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er zusammengefasst geltend machte, es seien ihm trotz nachgewiesener tatsächlich entstandener notwendiger Verpflegungskosten - "kaufmännisch gerundet" - um EUR 90,50 zu wenig erstattet worden, konkret hinsichtlich der Verpflegungskosten um EUR 85,00 zu wenig, weil der Höchstbetrag gemäß § 16 GebAG von EUR 25,50 für Mittag- bzw. Abendessen nicht nur für den 22.01.2014 zustehe, sondern auch für den 21.01.2014, den 23.01.2014 und den 24.01.2014. Im Bescheid sei inhaltlich falsch behauptet worden, er habe für den 21.01.2014 sowie für den 23.01.2014 und den 24.01.2014 keine Belege beigebracht. Die Verpflegungskosten seien unabhängig davon, ob die Mahlzeiten auch tatsächlich eingenommen worden seien oder welcher Aufwand dabei erwachsen sei, zu erstatten, also auch ohne Bescheinigung. Mit Bescheinigung seien die maximalen Pauschalbeträge zu erstatten, soweit die Ausgaben in Höhe der Pauschalen belegt seien. Der Beschwerdeführer habe alle Ausgaben (unter Abzug einzelner Positionen, welche keine notwendige Verpflegung darstellen würden) belegen können. Durch die bereits dem Antrag vom 26.01.2014 vorgelegten Belege habe er nachgewiesen, dass ihm Kosten von mindestens EUR 178,36 entstanden seien. Der Beschwerdeführer sei zur Selbstversorgung gezwungen und müsse natürlich auch die Mehrbelastung für seine Familie kompensieren, um diese zu ernähren. Die (Höhe der) Einkäufe in Supermärkten in Österreich und vor Fahrtantritt in Deutschland zur Selbstverpflegung entspreche auch seinen Lebensumständen, was er auch belegen könne. Es entspreche ausdrücklich seinen Lebensverhältnissen, wenn er unter die Verpflegungskosten auch Kosten in Form von Lebensmitteln subsumiere, welche er nicht vollständig verzehre und zum Teil mit nach Hause nehme, da dies der Mehrbelastung seiner Familie geschuldet sei, zumal der Beschwerdeführer vier Tage von zuhause als materieller Versorger der Familie weg sei und die Familie ohne Fahrzeug und bei drei minderjährigen Kindern einem erheblichen Mehraufwand und einer Mehrbelastung ausgesetzt sei. Ferner hätten die Kosten der Rezeptgebühr in der Höhe von EUR 5,40 erstattet werden müssen, da der Beschwerdeführer in Deutschland von der Zuzahlung (Rezeptgebühr) befreit sei und diese Kosten damit gemäß § 16 GebAG als notwendig und auslandsbedingt zu erstatten seien.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2014, Zl. W108 2004932-1/16E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, weil aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens von Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststand, wobei u.a. Folgendes ausgeführt wurde:

"Fallbezogen hat der Beschwerdeführer zum Beweis seiner (Mehr)Aufwendungen für Verpflegung während eines - nicht strittigen - Zeitraumes (für den 21.01.2014, den 22.01.2014, den 23.01.2014 und den 24.01.2014) ausschließlich Rechnungen über Lebensmitteleinkäufe in Supermärkten in Deutschland (die jeweils mit 16.01.2014 datieren) und in Österreich (jeweils mit 22.01.2014 datierend) vorgelegt und hat (bereits bei Vorlage der Belege) dazu erläutert, dass er für den 21.01.2014 (dem Tag der Anreise) bereits am 16.01.2014 in Deutschland Lebensmittel in Supermärkten eingekauft habe und dass die Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten in Österreich am 22.01.2014 nicht nur für diesen Tag, sondern auch für den 23.01.2014 und den 24.01.2014 getätigt worden seien. Grundsätzlich können erhöhte Kosten der Verpflegung gemäß § 16 erster Satz GebAG auch in Form von Einkäufen von Lebensmitteln in Supermärkten für die Verpflegung entstehen. In diesem Sinn wurden die vorgelegten Rechnungen des Beschwerdeführers für Lebensmitteleinkäufe in Supermärkten von der belangten Behörde hinsichtlich des 22.01.2014 auch als tauglicher Beweis für dem Beschwerdeführer tatsächlich erwachsene erhöhte Verpflegungskosten gemäß § 16 Satz GebAG qualifiziert und sie erkannte für diesen Tag aufgrund dieser Belege die Höchstbeträge für Mittag- und Abendessen gemäß § 16 GebAG (2-mal

€ 25,50) zu ... .

Es erscheint - je nach den Umständen eines Falles - weiters auch denkbar, dass die Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten für die Verpflegung an einem bestimmten Tag bereits am Tag (an Tagen) davor erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass sich die vorgelegten Rechnungen über Einkäufe in Supermärkten "zur Selbstverpflegung" (auch) auf die Verpflegung für den 21.01.2014, den 23.01.2014 und den 24.01.2014 beziehen würden, die aus dem angefochtenen Bescheid erschließbare Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe - weil er nur mit 16.01.2014 und mit 22.01.2014 datierende Rechnungen vorgelegt habe - für die anderen in Rede stehenden Tage keine Belege beigebracht, nicht zu teilen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen sind daher zum Beweis, dass (auch) am 21.01.2014, am 23.01.2014 am 24.01.2014 höhere Kosten als die in § 14 GebAG vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen sind, nicht von vornherein als untauglich zu qualifizieren.

Andererseits tragen die vorgelegten Rechnungen - auch in Verbindung mit der Angabe des Beschwerdeführers, die Einkäufe laut den Belegen seien für die Verpflegung (Mittag- und Abendessen) der in Rede stehenden Tage getätigt worden - nicht ausreichend zur Klärung des relevanten Sachverhaltes im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich erhöhte Verpflegungskosten gemäß § 16 erster Satz GebAG entstandenen sind, bei. Mit Blick auf die Rechtslage ist dazu zunächst festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmungen der §§ 14 und 16 GebAG der (erhöhte) Mehraufwand für die Verpflegung täglich - nur - für drei Mahlzeiten (das Frühstück, das Mittagessen, das Abendessen) und - nur - für eine Person (nämlich für den Zeugen, fallbezogen für den Versicherten) zu vergüten ist, und nicht - wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - auch für eine allfällige Verpflegung außerhalb dieser drei Mahlzeiten oder für die Versorgung anderer Personen (etwa der Familie des Beschwerdeführers). Vor diesem Hintergrund ist der Sachverhalt im Zusammenhang mit den vorgelegten Belegen insofern nicht ausreichend geklärt, als aus den vorgelegten Rechnungen zwar hervorgeht, dass die darauf aufscheinenden Lebensmittel und

sonstigen Waren ( ... ) gekauft wurden, nicht jedoch, wofür (für

welches konkrete Mittag- bzw. Abendessen an welchem Tag) und für wen diese gekauft wurden (so ist etwa die Zuordnung einer Rechnung über den Kauf eines Getränkes in einem Supermarkt am 22.01.2014 um 08:30 Uhr vor der Verhandlung um 09:00 Uhr zu einem bestimmten Mittag- bzw. Abendessen des Beschwerdeführers unklar). Angesichts des Umstandes, dass mit den Belegen die erhöhten Kosten einer Verpflegung (Mittag- bzw. Abendessen) für mehrere Tage und auch für solche Tage nachgewiesen werden sollen, für die es keinen Beleg mit demselben Datum gibt, und die Art und die Menge mancher auf den Belegen aufscheinender Lebensmittel (etwa 2,5 kg Kaffee) zumindest nicht typischerweise dafür sprechen, dass sie für ein Mittag- bzw. Abendessen allein einer Person gekauft wurden und der Beschwerdeführer zudem auch anklingen ließ, dass er mit dieser "Selbstversorgung" auch die Mehrbelastung für seine Familie kompensieren habe müssen, bedarf es in dieser sehr spezifischen Sachverhaltskonstellation einer näheren Erläuterung und Klarstellung durch den Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm vorgelegten Rechnungen dahingehend, welche auf den Rechnungen aufscheinenden Posten sich auf welches Mittag- bzw. Abendessen des Beschwerdeführers an den in Rede stehenden Tagen beziehen. ...

...

Für das von der belangte Behörde fortzusetzende Verfahren wird hinsichtlich der vom Beschwerdeführer weiters beantragten Rezeptgebühr in der Höhe von € 5,40 für ein notwendiges Medikament, das er während seines Aufenthaltes in Österreich am 22.01.2014 habe kaufen müssen, angemerkt, dass gemäß § 16 GebAG auch "die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen sind, die [dem Zeugen] infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen". Solche Kosten können etwa Kosten einer ärztlichen Betreuung sein (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001], Anmerkung 5 zu § 16 GebAG, S. 180). Dies legt nahe, dass auch die Kosten eines notwendig gewordenen Medikamentes gemäß § 16 GebAG zu vergüten sind. Ausgehend davon ist die auch nicht weiter begründete Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die vom Beschwerdeführer bescheinigten Barauslagen (Rezeptgebühr) für ein notwendiges Medikament seien nicht anzuerkennen, obwohl aus dem Bescheid selbst die Notwendigkeit der Beschaffung des Medikamentes und der erfolgreiche Nachweis dieses Aufwandes für den Beschwerdeführer hervorgehen, nicht zu teilen. Dem Beschwerdeführer wären daher die belegten Ausgaben von € 5,40 für ein während des Aufenthaltes in Österreich notwendig gewordenes Medikament gemäß § 16 GebAG zu vergüten."

7. Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2014 gemäß § 20 Abs. 2 GebAG aufgetragen, binnen Frist hinsichtlich der Verpflegungskosten eine dem genannten hg. Beschluss vom 13.08.2014 entsprechende Aufschlüsselung (Zuordnung) vorzunehmen und allfällige weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen. Zur Aufschlüsselung sei eine Stellungnahme zu den vorgelegten Rechnungen erforderlich und eine Zuordnung der auf den Rechnungen aufscheinenden Posten zu konkreten Mahlzeiten an bestimmten Tagen vorzunehmen. Darüber hinaus wären Bescheinigungsmittel zu den Lebensverhältnissen vorzulegen.

8.1. Mit Schriftsatz vom 28.09.2014 brachte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vor, diese Vorgehensweise befremde, da in vorhergehenden Verfahren das Vorgehen "vereinbart" worden sei und seit September 2009 betreffend alle Verhandlungen identisch in dem Sinn vorgegangen worden sei, dass es auf den tatsächlichen Verzehr nicht ankomme, sondern dass lediglich Nachweise zu erbringen seien. Da man ihm die Rechnungen nicht zurückgesendet habe, sei er auch gar nicht in der Lage, irgendwelche Angaben zu machen. Im Übrigen habe er in einem Schreiben vom 21.08.2014 und im Zuge der Verfahrenshilfe [betreffend das gerichtliche Grundverfahren] bereits dargelegt, wie die Lebensverhältnisse seien und dass die Kosten angemessen und gerechtfertigt seien. Als notwendige Kosten mache er hilfsweise hiermit auch notwendige Kredit- und Finanzierungskosten geltend, da er zwischen Anreise, Verhandlung und Kostenerstattung jedes Mal die Kosten aus Kindergeld und Wohngeld vorfinanzieren müsse und er durch die verzögerte Erstattung somit gar keine Wahl habe, statt als Selbstversorger aufzutreten. Ein Selbstversorger dürfe gegenüber jemandem, der sich bewirten lasse, aber nicht benachteiligt werden. Eine Protokollierung seiner Mahlzeiten verstoße gegen das Recht auf faires Verfahren und sei diskriminierend, besonders wenn er nach Monaten seine Mahlzeiten rekonstruieren solle. Wenn er nicht wie vorgenommen und dargelegt auch billigend in Kauf nehme, dass er nicht alle Lebensmittel sofort konsumiere, sondern Reste mit nach Hause nehme, müsse er zwischen Anreise zur Verhandlung oder Gefährdung des Lebensunterhaltes wählen, was nach Art. 6 EMRK inakzeptabel sei. Ein unklarer Erstattungsanspruch und das fehlende Geld, das er aus Kindergeld und Wohngeld vorfinanzieren müsse, bedrohten die Existenz und den Lebensunterhalt seiner Familie, wenn er nicht "unverwertete Reste" mit nach Hause nehme. Zur Zuordnung könne er (soweit erinnerlich und in Anbetracht der nicht erfolgten Rücksendung der Rechnungen) mitteilen, dass er zu je einer Mahlzeit (Mittag-/Abendessen) alle Lebensmittel einmalig geöffnet und gekostet habe, sodass zu jeder Mahlzeit der Höchstbetrag von max. EUR 25,50 erreicht worden sei. Da es jedenfalls nicht darauf ankomme, ob und was verzehrt worden sei und es lediglich auf den Nachweis der Kosten ankomme, seien diese in vollem Ausmaß zu ersetzen. Daher komme es nicht auf den Zeitpunkt des Kaufes, sondern allenfalls des Verzehrs an. Soweit die Kosten nicht über denen bei Bewirtung liegen würden, könne jedenfalls der Selbstversorger nicht bevormundet werden, was er esse und ob er die Speisen esse. Lebensmittel seien jedenfalls unbegrenzt zu ersetzen, da ein Verzehr weder nachgewiesen werden müsse, noch relevant sei. Selbst das wahllose Bestellen oder Kaufen sei unabhängig vom tatsächlichen Verzehr. Eine Rechnung von EUR 25,50 je Mahlzeit bei Bewirtung für Getränke, Vorspeise, Hauptspeise, Nachtisch zu Mittag und Abend seien daher als bewiesen anzusehen, unabhängig davon, ob im Restaurant gespeist worden sei oder die Lebensmittel anderweitig beschafft worden seien.

8.2. In weiteren Schriftsätzen vom 30.09.2014 und 01.10.2014 verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus, es seien seit September 2010 "nach Absprache" und ergangenen Bescheiden immer Sätze von EUR 25,50 für Mittag- und Abendessen - auch bei Selbstversorgung - anstelle von z.B. einer Begleitperson "vereinbart" gewesen. In diesem Fall sei davon "massiv abgewichen" worden. Er erwarte die Erstattung aller geltend gemachten Kosten inklusive Porto und Faxkosten sowie Finanzierungskosten und Verzugszinsen zzgl. 4% Verzugszinsen auf die Gesamtforderung seit dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2014.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2014 wurde die Gebühr des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren wie folgt bestimmt:

1. Reisekosten (§§ 6-12 GebAG 1975)

Anreise/Beginn 21.01.2014 - Rückreise/Ende 24.01.2014

mit PKW

F. (Deutschland) - Innsbruck/retour

650 km x 2 x € 0,42/km € 546,00

2. Aufenthaltskosten (§§ 13-16 GebAG 1975)

a) Mehraufwand für Verpflegung

21.01. 2014

1 x Mittagessen à € 8,50 € 8,50

1 x Abendessen à € 8,50 € 8,50

22.01. 2014

1 x Mittagessen à € 8,50 € 8,50

1 x Abendessen à € 8,50 € 8,50

23.01. 2014

1 x Mittagessen à € 8,50 € 8,50

1 x Abendessen à € 8,50 € 8,50

24.01. 2014

1 x Mittagessen à € 8,50 € 8,50

b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung

3 x Übernachtung inkl. Frühstück lt. Belege € 154,50

c) weitere notwendige Auslagen

Rezeptgebühr Medikament lt. Beleg € 5,40

Summe € 760,00

[richtig: € 765,40]

Das Mehrbegehren von EUR 119,-- wird abgewiesen.

rechnerischer Anspruch

abzüglich Reisekostenvorschuss vom 31.12.2013 zu [...] € 388,50

Summe € 371,50

abzüglich Überweisungsbetrag lt. Auszahlungsanordnung

im Bescheid vom 05.02.2014 zu [...] € 405,50

ergibt zurückzuzahlenden Differenzbetrag in der Höhe von € 34,00

Mit der im Spruch des Bescheides enthaltenden Rückzahlungsanordnung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 GebAG aufgefordert, den zu viel ausbezahlten Betrag von EUR 34,00 zurückzuzahlen.

Begründend wurde zu den strittigen Verpflegungskosten u.a. ausgeführt, dass im Sinne der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer "die Verbreiterung der Sachverhaltsebene" aufgetragen worden sei. In fristgerechter Erledigung der Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine entsprechende Aufschlüsselung bzw. Zuordnung der auf den Rechnungen aufscheinenden Posten zu konkreten Mahlzeiten an bestimmten Tagen vorzunehmen sowie allfällige weitere Bescheinigungsmittel zu seinen Lebensverhältnissen vorzulegen, habe sich der Kläger mit bei der belangten Behörde eingelangten E-Mails von der Vorgehensweise befremdet gezeigt und habe insbesondere darauf verwiesen, dass er sich im Detail nicht erinnern könne, wann er die Lebensmittel verzehrt habe; jedenfalls habe er sie im relevanten Zeitraum zu sich genommen, sodass ihm der Höchstbetrag zuzuerkennen sei. Eine Aufschlüsselung bzw. Zuordnung der auf den Rechnungen aufscheinenden Posten zu konkreten Mahlzeiten an bestimmten Tagen, wie aufgetragen, habe er nicht vorgenommen. Da der Beschwerdeführer damit dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und auch keine weiteren Bescheinigungsmittel zu seinen Lebensverhältnissen erbracht habe, habe von der Verständigung über die Erhebungsergebnisse Abstand genommen werden können, hätten sich diese doch nicht verändert. Dem Beschwerdeführer sei daher unter Berücksichtigung der aus gesundheitlichen Gründen - laut vorgelegtem Attest vom 22.01.2014 - notwendig einzuhaltenden Pausen, für die Anreise am Vortag ein Verpflegungsaufwand für 1 Mittag- und 1 Abendessen, am Verhandlungstag am 22.01.2014 ein verbleibender Mehraufwand für 1 Mittag- und 1 Abendessen, für den ärztlich angeordneten Regenerationstag am 23.01.2014 der verbleibende Mehraufwand für 1 Mittag- und 1 Abendessen sowie für den Rückreisetag am 24.01.2014 der verbleibende Mehraufwand für 1 Mittagessen entsprechend den Ansätzen des § 14 GebAG betragsgemäß zu vergüten gewesen. Eine darüber hinausgehende Vergütung - in Höhe der Lebensmitteleinkäufe - sei mangels Bescheinigung nicht vorzunehmen gewesen. Auf Grund der ärztlich attestierten Regenerationsphase für den 23.01.2014 stünden dem Beschwerdeführer insgesamt drei unvermeidliche Nächtigungen laut den erhöhten und bescheinigten Ansätzen des § 16 GebAG zu. Die bescheinigten Barauslagen (Rezeptgebühr) für die Beschaffung eines während des Aufenthaltes in Österreich notwendig gewordenen Medikamentes seien nach § 16 GebAG anzuerkennen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.12.2014 fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, welche auf die oben dargestellten Schriftsätze vom 28.09.2014 und 30.09.2014 verwies und im Wesentlichen vorbrachte, der Bescheid verstoße gegen das Grundprinzip der Rechtssicherheit und sei damit rechtwidrig. Rechtssicherheit beruhe auf Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verlässlichem Gewährleisten von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Sie solle das Vertrauen der Bürger auf Verlässlichkeit der Rechtsordnung garantieren. Gegen all diese Grundsätze verstoße der Bescheid der belangten Behörde, weil in vorherigen Verfahren immer der Betrag von EUR 25,50 als "vereinbart" gegolten habe und zugesprochen worden sei. Dass nun andere Maßstäbe gelten würden, sei nicht zu begründen und behördliche Willkür. Es liege weiters ein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht vor. Obwohl er im Schriftsatz vom 28.09.2014 darauf verwiesen hätte, dass er ohne Belege, die er nicht mehr hätte, die von ihm verlangte Zuordnung nicht durchführen könne, sei er zu einer Zuordnung aufgefordert worden. Darüber hinaus könne eine Zuordnung dahinstehen, weil zwischen den Parteien eine "langjährige Vereinbarung" gelte, dass insbesondere zur Vermeidung der Kosten für eine Begleitperson und wegen der regelmäßig unzumutbaren langen Zeit bis zur Kostenerstattung trotz Mittellosigkeit des Beschwerdeführers unabhängig vom tatsächlichen Verzehr gegen Vorlage der Belege immer bis zu EUR 25,50 getragen würden. Der Beschwerdeführer erwarte daher eine Nachzahlung samt 4 % Verzugszinsen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Verfahrenskostenhilfe wurde mit der Begründung beantragt, dass Rechte des Beschwerdeführers, nur weil er ein rechtskundiger Ausländer sei, übergangen worden seien und nur der persönliche Parteivortrag die Rechte des Beschwerdeführers zu wahren geeignet erscheine.

11. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

12.1. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.01.2015 ein, in welchem dieser u.a. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Gewährung von Verfahrenshilfe bekräftigte.

12.2. In weiteren Schriftsätzen vom 08.03.2015, 09.05.2015, 26.04.2015, 07.05.2015, 13.05.2015, 26.05.2015 wiederholte der Beschwerdeführer seine Anträge und sein bisheriges Vorbringen und führte u.a. aus, im gegenständlichen Verfahren sei seine Bereitschaft, die Speisen zuzuordnen, von der belangten Behörde vereitelt worden, weil ihm trotz Aufforderung die Rechnungen nicht zurückgestellt worden seien.

12.3. Ergänzt wurde das Vorbringen (im Schriftsatz vom 13.05.2015) dahingehend, dass der Beschwerdeführer wegen eines Zwerchfellbruchs mindestens 5-6 kleine Mahlzeiten am Tag einnehmen müsse. Damit gehe die gewünschte Zurechnung "an der Realität vorbei", der Mehraufwand sei aus gesundheitlichen Gründen bisher immer bis zu den Höchstgrenzen (EUR 25,50) getragen worden. Er könne weder die Supermarktpreise noch die Packungsgrößen beeinflussen. Rein vorsorglich werde darauf verwiesen, dass in Tirol vergleichbare Lebensmittel teurer seien und damit ein Vergleich ohnehin scheitere. Darüber hinaus mache er Schuldnerverzug und Schadenersatz aufgrund des Schuldnerverzuges geltend.

13. Mit h.g. Schreiben vom 20.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer sein Schriftsatz vom 26.01.2014 mit den vorgelegten Rechnungskopien mit dem Auftrag (im Sinn des § 20 Abs. 2 GebAG) übermittelt, eine Äußerung zu den für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umständen abzugeben und die gemäß § 16 GebAG geforderten Beweise und Bescheinigungen zu erbringen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich innerhalb einer genannten Frist schriftlich zum Inhalt der vorgelegten Rechnungen zu äußern und zum Beweis, dass höhere Kosten als die in den § 14 GebAG vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen sind, eine Zuordnung/Aufschlüsselung der auf den Rechnungen aufscheinenden Posten zu konkreten Mahlzeiten (Mittag- und Abendessen am 21.01.2014, 22.01.2014, 23.01.2014 und am 24.01.2014) vorzunehmen und anzugeben, für wen und wofür (für welches konkrete Mittag- bzw. Abendessen an welchem der in Rede stehenden Tage) die auf den Rechnungen aufscheinenden Lebensmittel und sonstigen Waren gekauft wurden bzw. nachzuweisen, dass es sich um unbedingt notwendige Auslagen handelt, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise unvermeidlich erwachsen seien und zu bescheinigen, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen.

14. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsätzen vom 27.05.2015 und 31.05.2015 - unter Bekräftigung seines bisherigen Vorbringens und seiner gestellten Anträge - im Wesentlichen dahingehend Stellung, "in Absprache" mit der belangten Behörde gelte, dass er seit dem Jahr 2010 maximal EUR 25,50 EUR je Mahlzeit verrechnen dürfe, da bis zu diesem Betrag auch die Kosten eines jeden Restaurantbesuchs erstattet würden, da es (so stehe es auch in den diversen Bescheiden) auf einen tatsächlichen Verzehr nicht ankomme, er nur tatsächlich nachweisen müsse, dass ihm diese Kosten tatsächlich entstanden seien. Eine nachträgliche Zuordnung sei seriös auch gar nicht mehr möglich. Er könne sich nach 1 1/2 Jahren nicht an einzelne Mahlzeiten erinnern. Die Rechnungen seien ihm im Spätsommer 2014 erst gar nicht übermittelt worden. Inzwischen lägen drei weitere Verhandlungen und weitere neun Monate dazwischen. Es handle sich um Mahlzeiten aus Jänner 2014. Im Mai, August und Dezember 2015 seien ihm jeweils "ohne jeden Konflikt" sämtliche Kosten pauschal bis EUR 25,50 je Mahlzeit und gemäß Absprache seit 2010 ersetzt worden. Er habe bis heute auch keine nähere Definition erhalten, was der Nachweis der Lebensverhältnisse bei einem normalen Einkauf an Lebensmitteln, der in der Regel günstiger sei, als im Restaurant zu speisen, bedeute. Es sei daher "entsprechende Rechtssicherheit" zu schaffen und es seien - analog zu anderen (näher genannten) Verfahren die seit 24.09.2010 vereinbarten Beträge von EUR 25,50 zu ersetzen. Es liege ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK vor, da weder seine Anträge auf Verfahrenshilfe und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung bearbeitet würden noch er Auskunft erhalten habe, wie zu bescheinigen sei, dass die Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, und er ohne Anwalt und ohne faires Verfahren hierzu Stellung nehmen solle, obwohl ihm österreichisches Recht fremd sei und er alle Zuordnungen zu Mahlzeiten und Angaben wiederholt erbracht habe. Gemäß § 16 GebAG seien darüber hinaus auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen. Er habe mit Schriftsatz vom 26.01.2014 nachgewiesen und dargelegt, dass die Kosten unvermeidlich und notwendig gewesen seien, und er sich finanziell in Gefahr gebracht habe, da er keine Guthaben oder Reserven gehabt habe, da er von Sozialleistungen leben müsse und er in Insolvenz sei. Mit der "nachträglich geänderten Abrechnungspraxis" und einer "bis heute nicht definierten Bescheinigung der Lebensverhältnisse" werde eine diskriminierende, nicht erfüllbare Hürde aufgestellt, wenn der Einkauf von Nahrung als auch der Hygieneartikel oder der Medikamente als nicht angemessen gelte, während eine Mahlzeit im Restaurant ohne weitere Prüfung mit bis zu EUR 25,50 EUR bezahlt werde. Aufgrund seiner besonderen Umstände sei ihm in Anbetracht der Tatsache, dass Essen in Restaurants mindestens auch EUR 25,50 EUR kosten würde, zuzubilligen, dass er bis zu EUR 25,50 für Einkäufe von Lebensmitteln aufwenden dürfe, wobei es weder auf einen tatsächlichen Verzehr ankomme noch darauf, was er kaufe. Er mache Schuldnerverzug und Schadenersatz geltend und beantrage die Zahlung von Verzugszinsen.

Den Schriftsätzen waren Anträge des Beschwerdeführers auf Kostenerstattung betreffend andere Tagsatzungen ("zum Beweis über vereinbarte Pauschalen bis EUR 25,50") angeschlossen.

15. Mit h.g. Verfügung vom 28.05.2015 wurden der belangten Behörde und der weiteren Partei des Verfahrens (Pensionsversicherungsanstalt) die o.g. Schriftsätze im Sinne des § 10 VwGVG (Beschwerdemitteilung) zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

16. Die belangte Behörde äußerte sich mit Schriftsatz vom 09.06.2015 dazu dahingehend, dass das Gesetz eine Verpflichtung, dem künftigen potenziellen Beschwerdeführer mitzuteilen, welche Gebühren er dem Grunde und der Höhe nach für die Teilnahme an einer Tagsatzung in Österreich bzw. Untersuchung bei einem Sachverständigen geltend machen solle, nicht vorsehe. Die von den persönlichen Umständen abhängigen Auslagen des Beschwerdeführers seien auch nicht voraussehbar. Die vom Beschwerdeführer behauptete Absprache, welche Positionen in welcher Höhe ihm bei Anreise nach Österreich später zugesprochen würden, existiere nicht. Welche Qualität eine Bescheinigung der Lebensverhältnisse einerseits und der Entsprechung der Auslagen andererseits erfüllen müsse, könne pauschal nicht beantwortet werden; auch die Rechtsprechung sei hierzu vage und einzelfallbezogen. Ein Schadensersatzanspruch könne im Verfahren auf Ersatz von Zeugengebühren mangels gesetzlicher Voraussetzung nicht geltend gemacht werden. Eine Überschreitung der Frist des § 21 Abs. 1 GebAG dadurch, dass ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Pensionsversicherungsanstalt einbezogen werden müsse, sei jedenfalls nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch auszulösen.

17. Die Pensionsversicherungsanstalt gab mit Schriftsatz vom 07.07.2015 eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte, dass ihrer Ansicht nach die ergangenen Bescheide in großen Teilen rechtsrichtig seien. Mit dem GebAG solle nur ein verhandlungsbedingter Mehraufwand hinsichtlich der Reisekosten und sonstiger Kosten abgegolten werden. Im gegenständlichen Fall stelle sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Medikament erstattet werden müsse, welches er ohnehin regelmäßig einzunehmen habe und welches er auch einnehmen hätte müssen, wenn er nicht zur Verhandlung angereist wäre. Der Beschwerdeführer wäre angehalten gewesen, Medikamente vorab in Deutschland zu besorgen, da er dort wie von ihm erwähnt rezeptgebührenbefreit sei. Hier sei für den Beschwerdeführer kein erhöhter finanzieller Aufwand zu erkennen. Das gleiche gelte für eine "aliquot" verrechnete Zahnpaste. Es dürfe wohl angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Zähne auch putze, wenn er nicht zu einer Verhandlung anreise. Auch seien die gekauften Waren in ihren Portionsgrößen horrend. Warum der Beschwerdeführer meine, die Versichertengemeinschaft müsse ihm eine Flasche Whiskey, eine Flasche Zweigelt oder auch zwei weitere alkoholische Getränke erstatten, sei der Pensionsversicherungsanstalt nicht klar. Dies gelte auch für unter anderem 4 Packungen Rindsgulasch (entspreche vermutlich 2 kg Fleisch), 2 kg Kaffee, 6 Tafeln Schokolade, 32 dag Karreespeck, 42 dag Schinkenspeck, 5 x Schokolade, 4 Packungen Tee und 4 Liter Apfelsaft.

18.1. Im Schriftsatz vom 05.06.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nicht nur den Beweis über die Vereinbarung der Pauschalen erbracht, sondern er habe nunmehr feststellen müssen, dass die Erstattung der Gebühr innerhalb einer Woche fällig gewesen wäre, sodass er Verzug und schwere Fehler in der Rechtsauskunft geltend mache.

18.2. In der Folge verwies der Beschwerdeführer mit weiteren Schriftsätzen vom 05.07.2015, 03.09.2015, 01.10.2015 und 25.01.2016 auf sein bisheriges Vorbringen und seine gestellten Anträge und ergänzte (im Schriftsatz vom 25.01.2016) dahingehend, dass nach einem neuen Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2016 nunmehr seine "Nachweise und Zuordnungen der Lebensmittelabrechnungen, die Stoffwechselerkrankung, die einzuhaltende Spezialdiät samt erhöhtem Bedarf an Flüssigkeitszufuhr" als "anerkannt gelten" würden. Die Verpflegungskosten seien somit nicht mehr strittig. Da im gegenständlichen Verfahren exakt dieselben Fragen im Raum stünden, die nunmehr aufgeklärt und anerkannt worden seien, wolle das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen bzw. analog zum Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2016 unter vollständiger Erstattung der Reisekosten entschieden werden.

18.3. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 04.02.2016 den angesprochenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2016, 1 Jv 11 -33/15a, vor.

18.4. Mit diesem Bescheid wurde die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung/Hauptverhandlung am 15.12.2014 bestimmt. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner (Mehr)Aufwendungen für Verpflegung für den Zeitraum 14.12.2014 bis 17.12.2014 ausschließlich - mit 12.12.2014, 15.12.2014 und 16.12.2014 datierende - Rechnungen über Lebensmitteleinkäufe in Supermärkten vorgelegt hatte und die belangte Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren vorgenommenen Zuordnung der vorgelegten Rechnungen in Verbindung mit seinen Angaben zu den einzelnen Mahlzeiten unter Berücksichtigung seiner glaubhaft ins Treffen geführten Stoffwechselkrankheit, der von ihm einzuhaltenden Diät samt erhöhtem Bedarf an Flüssigkeitszufuhr von einem ausreichenden Beweis/einer ausreichenden Bescheinigung gemäß § 16 GebAG hinsichtlich entstandener erhöhter Verpflegungskosten ausging, zumal auch weitere Erhebungen ergeben hätten, dass die geltend gemachten Beträge für Mittag- und Abendessen den Gastronomiepreisen entsprechen würden. Die bescheinigten Barauslagen für die Beschaffung von Hygieneartikeln auf Grund des auf einem Rasthof verlorenen Kulturbeutels (Kosmetiktasche) wurden iSd § 16 GebAG als notwendige weitere Auslagen (Deospray, Zahncreme inklusive einfache Zahnbürste) als angemessen anerkannt. Das Mehrbegehren für eine elektrische Bürste wurde abgewiesen, da auch unter Bedachtnahme auf die aktenkundigen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kein Grund denkbar sei, weshalb er zur Zahnreinigung allein auf eine elektrische Bürste angewiesen sei und nicht - zumindest vorübergehend - mit einer Handzahnbürste das Auslangen finden könne. Der Beschwerdeführer hätte u.a. auch die Notwendigkeit einer Telefonwertkarte auf Grund der Kontaktaufnahme mit seinem Verfahrenshelfer begründet, der längere Aufenthalt in Tirol hätte diese Anschaffung zu rechtfertigen vermocht, sodass diese Kosten als unbedingt notwendige weitere Auslage iSd § 16 GebAG zu vergüten gewesen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Es steht sohin insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer

  • innerhalb der Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruches als Vergütung des Mehraufwandes für die Verpflegung betreffend die Tage 21.01.2014 (für ein Mittagessen und ein Abendessen), 22.01.2014 (für ein Mittagessen und ein Abendessen), 23.01.2014 (für ein Mittagessen und ein Abendessen) und 24.01.2014 (für ein Mittagessen) jeweils den sich aus § 16 GebAG ergebenden Höchstbetrag (EUR 25,50 für je ein Mittagessen und ein Abendessen), sohin insgesamt einen Betrag in der Höhe von EUR 178,50 begehrte und dazu unter Vorlage von Rechnungen über Einkäufe in Supermärkten vom 16.01.2014 und vom 22.01.2014 "tatsächliche Aufwendungen der erfolgten Selbstverpflegung in der Höhe von EUR 178,36" geltend machte und behauptete, er habe am 16.01.2014 in Deutschland in Supermärkten im Betrag von EUR 34,35 und EUR 16,60 für die Verpflegung am 21.01.2014 (dem Tag der Anreise) eingekauft und er habe weiters in Österreich am 22.01.2014 in Supermärkten im Betrag von EUR 1,99 und von EUR 66,92 für die Verpflegung am 22.01.2014 eingekauft sowie (wegen des verlängerten Aufenthaltes und für die Rückreise) am 22.01.2014 neuerlich im Betrag von EUR 11,97 und EUR 46,52 für die Verpflegung am 23.01.2014 und den 24.01.2014 eingekauft, und den Ersatz der Kosten der Rezeptgebühr im Betrag von EUR 5,40 für ein notwendiges Medikament als unbedingt notwendige weitere Auslage beantragte (wobei dieser Betrag dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ersetzt wurde),

  • den an ihn gerichteten Aufträgen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht, sich zu für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umständen zu äußern und die gemäß § 16 GebAG geforderten Beweise und Bescheinigungen zu erbringen, lediglich in dem Sinn nachgekommen ist, dass der Beweis des tatsächlichen Erwachsens höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 erster Satz GebAG nur hinsichtlich des 22.01.2014 und des Beweises unbedingt notwendiger unvermeidlicher weiterer Auslagen gemäß § 16 Satz zweiter Satz GebAG nur hinsichtlich der Kosten der Rezeptgebühr für ein notwendiges Medikament als erbracht angesehen werden kann und

  • bereits eine Gebühr in der Höhe von insgesamt EUR 794,00 (mit Reisekostenvorschuss vom 31.12.2013 von EUR 388,50 und Auszahlungsanordnung des Bescheides der belangten Behörde vom 05.02.2014 von EUR 405,50) erhalten und hiervon keine Gebühr zurückbezahlt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt und den dort einliegenden Schriftsätzen des Beschwerdeführers und dem daraus sich ergebenden Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorgelegten Rechnungen/Urkunden. Dass an den Beschwerdeführer bereits eine Gebühr in der Höhe von insgesamt EUR 794,00 (gemäß Reisekostenvorschuss vom 31.12.2013 und Auszahlungsanordnung vom 05.02.2014) überwiesen wurde, wurde im angefochtenen Bescheid im Einklang mit der Aktenlage festgestellt und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Demgegenüber wurde nicht behauptet und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Rückzahlungsanordnung des angefochtenen Bescheides über EUR 34,00 gefolgt wäre. Der Sachverhalt steht nunmehr - nach dem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren (insbesondere durch Einräumung der Möglichkeit an den Beschwerdeführer, eine Äußerung zu den für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umständen abzugeben und die geforderten Beweise und Bescheinigungen zu erbringen) - fest. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse festgestellt, der Beschwerdeführer vermochte den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht (mit Tatsachen) begründet entgegen zu treten. In der Beschwerde (im Beschwerdeverfahren) wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein relevantes, konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Bedeutsame Umstände im Tatsachenbereich sind anhand des dargelegten Verfahrensganges/Sachverhaltes nicht (mehr) ungeklärt, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. In der Sache:

3.2.2.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den - nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu beurteilenden - Gebührenanspruch des - aus dem Ausland geladenen und angereisten - Klägers (Versicherten) in einer Sozialrechtssache gegen eine Pensionsversicherungsanstalt (einen Versicherungsträger) für die Teilnahme des Klägers (Versicherten) an einer Verhandlung bei Gericht.

Denn ein Versicherter hat gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 Anspruch auf den Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn er zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, dass sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist.

Das angesprochene GebAG bestimmt - soweit im Beschwerdefall von Relevanz - Folgendes:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung 1. für das Frühstück EUR 4,00, 2. für das Mittagessen EUR 8,50 und 3. für das Abendessen EUR 8,50 zu vergüten.

§ 16 GebAG regelt "Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland":

Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die u.a. in § 14 Abs. 1 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge (also höchstens EUR 25,50 für je ein Mittagessen und ein Abendessen) und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages zu vergüten (§ 16 erster Satz GebAG); darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen (§ 16 zweiter Satz GebAG).

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen. Gemäß § 19 Abs. 3 GebAG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen.

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden. Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

3.2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom 14.11.2014 als Summe der einzelnen Gebührenpositionen den Betrag von EUR 760,00 ausweist, wobei der belangten Behörde allerdings ein Rechenfehler unterlaufen ist, da die Summe richtig EUR 765,40 beträgt.

Strittig ist im vorliegenden Fall (weiterhin bzw. auch nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides im fortgesetzten Verfahren) die Gebührenposition "Mehraufwand für Verpflegung", konkret, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Mehraufwandes für die Verpflegung (für die unstrittigen Tage 21.01.2014, 22.01.2014, 23.01.2014 und 24.01.2014) die sich aus § 16 GebAG ergebenden höhere Beträge zu vergüten sind bzw. ob - u.a. diesbezüglich - ersatzfähige unvermeidliche Auslagen im Sinn der genannten Norm vorliegen.

Dazu ist mit Blick auf die oben dargestellte, sich aus dem GebAG ergebenden Rechtslage festzuhalten, dass die Bestimmung des § 16 GebAG zwei unterschiedliche Vergütungstatbestände vorsieht, nämlich zum einen den Zuspruch höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 erster Satz GebAG und zum anderen den Ersatz unbedingt notwendiger unvermeidlicher weiterer Auslagen gemäß § 16 zweiter Satz GebAG.

Für den Zuspruch höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 erster Satz GebAG ist ausgehend von der oben dargelegten Rechtslage einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als die in den § 14 vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen sind, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmungen der §§ 14 und 16 GebAG ist der (erhöhte) Mehraufwand für die Verpflegung gemäß § 16 erster Satz GebAG täglich - nur - für drei Mahlzeiten (das Frühstück, das Mittagessen, das Abendessen) und - nur - für eine Person (nämlich für den Zeugen, fallbezogen für den Versicherten) zu vergüten.

Über die genannten drei Mahlzeiten hinausgehende Auslagen oder Auslagen, die dem Zeugen/Versicherten für andere [für die Verpflegung anderer] Personen erwachsen, wären allenfalls ach § 16 zweiter Satz GebAG als notwendige unvermeidliche weitere Auslagen ersetzbar.

Nach der zuletzt genannten Regelung sind nämlich [über höhere Verpflegungs- und Nächtigungskosten gemäß § 16 erster Satz GebAG hinaus] auch "die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die [dem Zeugen] infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen". Den Erläuterungen (s. RV 1336 BlgNR 13. GP; AB 1463 BlgNR 13. GP) zufolge werden darunter z. B. die Kosten für die Bekleidung eines Zeugen [Versicherten] fallen, der aus anderen klimatischen Zonen nach Österreich reist. Dies können weiter etwa die Kosten einer ärztlichen Betreuung und diejenigen Kosten sein, die dem Zeugen erwachsen, weil er seinen gewohnten Lebensraum vorübergehend verlässt und z. B. Auslagen für die Betreuung der am Aufenthaltsort zurückbleibenden Kinder hat. Solche Auslagen werden dem Zeugen aber nur vergütet, wenn er beweist, dass sie ihm unvermeidlich erwachsen sind.

Für beide Vergütungstatbestände des § 16 GebAG gelten Sonderbestimmungen für die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr (s. die oben genannten Erläuterungen zur RV). So normiert § 16 GebAG - abweichend vom Grundsatz, dass der (auch aus dem Ausland geladene) Zeuge/Versicherte seine Ansprüche (bloß) bescheinigen muss (vgl. § 19 GebAG) - dass das tatsächliche Erwachsen von höheren Verpflegungskosten und die unbedingt notwendigen unvermeidlichen weiteren Auslagen nachzuweisen sind, was bedeutet, dass die Behörde/das Gericht Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente haben muss, also davon überzeugt sein muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 2).

3.2.2.3. Beurteilt man den vorliegenden Beschwerdefall vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, dann wird deutlich, dass es nur als erwiesen angesehen werden kann, dass dem Beschwerdeführer (lediglich) am 22.01.2014 (bzw. für diesen Tag) höhere Verpflegungskosten gemäß § 16 erster Satz GebAG tatsächlich erwachsen sind und unbedingt notwendige unvermeidliche weitere Auslagen gemäß § 16 zweiter Satz GebAG (lediglich) in Form der Rezeptgebühr für ein notwendiges Medikament angefallen sind.

Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

Zur Vergütung höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 erster Satz

GebAG:

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, ein "Selbstversorger", bei dem Verpflegungskosten in Form von Einkäufen, etwa in Supermärkten, anfallen, dürfe bei der Vergütung höherer Verpflegungskosten gegenüber einem "Restaurantbesucher", bei dem die Verpflegungskosten in Form eines Restaurantbesuches entstehen, nicht diskriminiert werden, ist er im Recht. Allerdings ist die Rechtslage diesbezüglich nicht - wie der Beschwerdeführer meint - "unsicher", sondern vielmehr - auch im Beschwerdefall - geklärt. Bereits im hg. Beschluss vom 13.08.2014, Zl. W108 2004932-1/16E, wurde ausgeführt, dass anzuerkennende erhöhte Kosten der Verpflegung gemäß § 16 erster Satz GebAG auch in Form von Einkäufen von Lebensmitteln in Supermärkten für die Verpflegung entstehen können, und auch den im vorliegenden Fall ergangenen Bescheiden der belangten Behörde liegt (lag) diese Rechtsansicht zu Grunde.

Doch auch der "Selbstversorger" hat - wie der "Restaurantbesucher" - nach der oben dargelegten Rechtslage für die Vergütung höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 erster Satz GebAG den Beweis zu erbringen, dass ihm höhere Kosten als die im § 14 GebAG vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen sind (und darüber hinaus zu bescheinigen, dass diese [bewiesenen] Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, vgl. bereits den hg. Beschluss vom 13.08.2014, Zl. W108 2004932-1/16E).

Im vorliegenden Fall vermochte der Beschwerdeführer allerdings nur hinsichtlich des 22.01.2014 den Beweis zu erbringen, dass ihm (bzw. für ihn) an diesem Tag bzw. für diesen Tag höhere Verpflegungskosten gemäß § 16 erster Satz GebAG tatsächlich erwachsen sind.

Der Beschwerdeführer hat vier an diesem Tag (am 22.01.2014) ausgestellte Rechnungen von Supermärkten in Österreich vorgelegt, in denen Einkäufe u.a. von Lebensmitteln ausgewiesen sind, die den Betrag (EUR 25,50 für je ein Mittagessen und Abendessen) EUR 51,00 übersteigen. Mit der Vorlage dieser Rechnungen hat der Beschwerdeführer - auch ohne explizite Zuordnung/Aufschlüsselung der gekauften Lebensmittel zu einer Mahlzeit - den Beweis höherer Verpflegungskosten betreffend diesen Tag nach § 16 erster Satz GebAG erbracht, zumal Verpflegungskosten für einen bestimmten Tag in der Regel mit Rechnungen, die an diesem Tag ausgestellt werden, bewiesen werden können. Dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers entsprechen, dass er gewohnt ist, so zu leben, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren in seinen Schriftsätzen nachvollziehbar dargetan. Die Bescheinigung im Sinn § 16 erster Satz GebAG kann daher ebenfalls als erbracht angesehen werden, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - dies nicht den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers entsprechen sollte und zumal an eine solche Bescheinigung keine hohe Anforderung zu stellen sein wird. In diesem Sinn sah die belangte Behörde im (aufgehobenen) Bescheid vom 05.02.2014 hinsichtlich des 22.01.2014 den Beweis und die Bescheinigung gemäß § 16 erster Satz GebAG zunächst auch als gegeben an. Für das Mittagessen und das Abendessen am 22.01.20014 sind dem Beschwerdeführer daher Mehrauslagen bis zu dem im § 16 erster Satz GebAG genannten Höchstausmaß (je EUR 25,50) zu vergüten.

Hinsichtlich der Tage 21.01.2014, 23.01.2014 und 24.01.2014 ergibt sich jedoch eine davon abweichende Beurteilung: Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, dass sie es als nicht erwiesen ansah, dass dem (bzw. für den) Beschwerdeführer an den genannten Tagen bzw. für diese Tage höhere Kosten einer Verpflegung als die in den § 14 vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen sind. Eine wie oben dargelegte Überzeugung vom Vorliegen der maßgeblichen Sachverhaltselemente ist im Beschwerdefall auch beim Bundesverwaltungsgericht nicht entstanden.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, der Beschwerdeführer habe - auch nach Übermittlung des behördlichen Auftrages gemäß § 20 Abs. 2 GebAG - den für die begehrte Vergütung gemäß § 16 GebAG geforderten Beweis solcher Kosten/Aufwendungen mit seinem Vorbringen und Beweismitteln in vorliegenden Verfahren nicht erbracht. Dem ist, hinsichtlich der Tage 21.01.2014, 23.01.2014 und 24.01.2014, anhand der Rechnungen und der Schriftsätze des Beschwerdeführers zu folgen.

Denn weder wurden an diesen Tagen ausgestellte bzw. sich auf diese Tage beziehende Rechnungen oder andere Beweismittel beigebracht (sondern nur solche vom 16.01.2014 und vom 22.01.2014) noch wurde - etwa mit einer Zuordnung/Aufschlüsselung der auf den Rechnungen aufscheinenden Posten zu einer Verpflegung an den Tagen 21.01.2014, 23.01.2014 und 24.01.2014, obwohl dem Beschwerdeführer die Gelegenheit dazu eingeräumt wurde - ein aussage(beweis)kräftiges Vorbringen dahingehend erstattet, dass die auf den Rechnungen vom 16.01.2014 und vom 22.01.2014 aufscheinenden Einkäufe für die Verpflegung an den Tagen 21.01.2014 (für ein Mittagessen und ein Abendessen), 23.01.2014 (für ein Mittagessen und ein Abendessen) und 24.01.2014 (für ein Mittagessen) bestimmt waren, dass also (durch Einkauf davor am 16.01.2014 und am 22.01.2014) an diesen Tagen bzw. für diese Tage erhöhte Kosten für seine Verpflegung tatsächlich anfielen. Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde und im weiteren Beschwerdeverfahren kein relevantes, substantiiertes Sachverhaltsvorbringen erstattet, aus dem sich eine andere Beurteilung ergibt, vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen in einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens und er vermochte auch im Beschwerdeverfahren - unter nochmaliger Einräumung der Gelegenheit zur Äußerung unter gewünschter Übermittlung der Rechnungen - keine nachvollziehbare, schlüssige Äußerung zu den für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umständen (insbesondere durch Erläuterung seiner Rechnungen abzugeben) und den gemäß § 16 GebAG geforderten Beweis zu erbringen.

Wie bereits im h.g. Beschluss vom 13.08.2014, Zl. W108 2004932-1/16E, ausgeführt wurde, ist es bei erhöhten Kosten der Verpflegung gemäß § 16 erster Satz GebAG, die in Form von Einkäufen von Lebensmitteln in Supermärkten entstehen, denkbar, dass die Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten für die Verpflegung an einem bestimmten Tag bereits am Tag (an Tagen) davor erfolgen, dass also die Verpflegungskosten für bestimmte Tage in Form von Einkäufen an anderen Tagen anfallen. In einem solchen Fall kann es sich allerdings ergeben, dass - nach den Umständen des Einzelfalles - die Vorlage einer Rechnung, die nicht an dem Tag ausgestellt wurde, für den die Verpflegungskosten nachgewiesen werden sollen, für sich allein als Beweis, dass höhere Verpflegungskosten an diesem (bzw. für diesen) Tag tatsächlich angefallen sind, nicht ausreichend sein kann. Dies trifft auch bzw. gerade auf den vorliegenden Fall zu, geht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen doch lediglich der Umstand hervor, dass die darauf aufscheinenden Lebensmittel/Genussmittel und sonstigen Waren am 16.01.2014 und am 22.01.2014 gekauft wurden, nicht jedoch, wofür (für die Verpflegung an welchem Tag bzw. für welche Mahlzeit an welchem Tag) und für wen diese gekauft wurden und insbesondere nicht, dass diese Kosten für die Verpflegung des Beschwerdeführers am 21.01.2014, am 23.01.2014 und am 24.01.2014 erwachsen sind. Angesichts des Umstandes, dass im Beschwerdefall mit den vorliegenden Rechnungen die erhöhten Kosten einer Verpflegung (Mittag- bzw. Abendessen) für mehrere Tage und auch für solche Tage nachgewiesen werden sollen, für die es keine Rechnung mit diesem Datum gibt, zwischen Einkauf und behaupteter Verwendung/Verpflegung mehrere Tage liegen bzw. ein Tag liegt, die Art und die Menge mancher auf den Rechnungen aufscheinender Lebensmittel/Genussmittel (etwa 2,5 kg Kaffee, mehrere (Flaschen) alkoholische Getränke) zumindest nicht typischerweise dafür sprechen, dass sie für ein Mittag- bzw. Abendessen allein einer Person gekauft wurden und der Beschwerdeführer zudem angab, dass er mit dieser "Selbstversorgung" auch die Mehrbelastung für seine Familie kompensieren habe müssen, bedarf es in dieser sehr spezifischen Sachverhaltskonstellation einer näheren Erläuterung durch Konkretisierung und Zuordnung/Aufschlüsselung durch den Beschwerdeführer dahingehend, welche auf den Rechnungen aufscheinenden Posten sich auf seine Verpflegung (Mahlzeiten) an welchem der in Rede stehenden Tage beziehen. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der erhöhte Mehraufwand für die Verpflegung gemäß § 16 erster Satz GebAG täglich - nur - für drei Mahlzeiten (das Frühstück, das Mittagessen, das Abendessen) und - nur - für eine Person (nämlich für den Zeugen, fallbezogen für den Versicherten) zu vergüten ist.

Eine schlüssige, nachvollziehbare Erläuterung in diesem Sinn, eine substantiierte und schlüssige Darlegung, dass die auf den Rechnungen vom 16.01.2014 und vom 22.01.2014 aufscheinenden Einkäufe für seine (in Rede stehenden) Mittagessen bzw. Abendessen am 21.01.2014, 23.01.2014 und 24.01.2014 getätigt wurden und an diesen Tagen bzw. für diese Tage erhöhte Verpflegungskosten für ihn tatsächlich anfielen, hat der Beschwerdeführer - trotz zweimaliger Einräumung der Möglichkeit hierzu und trotz gewünschter Rückübersendung der Rechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht - jedoch nicht vorgenommen. Mit dem Verweis darauf, dass eine derartige Zuordnung/Konkretisierung mangels Erinnerung nicht mehr möglich bzw. ohnehin rechtlich verfehlt sei und eine "über mehrere Jahre vereinbarte Abrechnungspraxis" bestehe, gelang dem Beschwerdeführer eine derartige Erläuterung jedenfalls nicht. Dazu ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer weder von der belangten Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen wurde, anzugeben, "was er vor Monaten zu welcher Tageszeit gespeist" habe.

Soweit der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Grundprinzip der Rechtssicherheit, weil in vorherigen Verfahren immer der Betrag von EUR 25,50 als "vereinbart" gegolten habe, ist dem - abgesehen davon, dass die belangte Behörde das Bestehen einer derartigen "vereinbarten Abrechnungspraxis" glaubwürdig in Abrede stellte - entgegen zu halten, dass die Bestimmung der Gebühr auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und nicht aufgrund einer "vereinbarten Abrechnungspraxis" zu erfolgen hat. Eine ausdrückliche Erklärung des Gerichtes/der Justizverwaltungsbehörde dahingehend, dass die auf den vorgelegten Rechnungen aufscheinenden Kosten/Auslagen ersetzt würden, liegt - auch den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge - nicht vor. Der - vom Beschwerdeführer angegebenen - sinngemäßen Aussage der belangten Behörde (in Bescheiden), dass die Kosten "auch bei Selbstversorgung unabhängig vom tatsächlichen Verzehr gegen Vorlage der Belege immer bis zu EUR 25,50 getragen würden" kann (jedenfalls) nicht der Erklärungswert entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Kosten einer Mahlzeit nach den erhöhten Ansätzen des § 16 GebAG unabhängig davon vergütet werden, ob das Erwachsen der tatsächlichen Kosten an bzw. für bestimmte(n) Tage(n)/Mahlzeiten in der Folge im Sinne des § 16 GebAG bewiesen wird oder nicht (zur Beurteilung von Handlungen auf ihre konkludente Aussage vgl. auch VwGH 25.01.1999, 98/17/0222). Davon, dass ein Vertrauenstatbestand in Richtung eines vorweggenommenen Verzichtes auf jede weitere Konkretisierung und auf jeden Beweis des Anspruches geschaffen wurde, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Erkrankungen und Beeinträchtigungen ist ebenfalls nicht geeignet, eine Erläuterung/Konkretisierung/Zuordnung im angesprochenen Sinn zu ersetzen bzw. das tatsächliche Erwachsen erhöhter Verpflegungskosten des Beschwerdeführers an den in Rede stehenden Tagen für die in Rede stehenden Mahlzeiten plausibel erscheinen zu lassen. Auch unter Beachtung der Erkrankungen und Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und bei Zugrundelegung der diesbezüglichen eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (geschweige denn mit ärztlichem Attest nachgewiesen), dass die auf den Rechnungen vom 16.01.2014 und vom 22.01.2014 aufscheinenden Einkäufe/Auslagen für die (in Rede stehenden) Mahlzeiten des Beschwerdeführers am 21.01.2014, 23.01.2014 und 24.01.2014 getätigt wurden und an diesen Tagen bzw. für diese Tage erhöhte Verpflegungskosten des Beschwerdeführers tatsächlich anfielen. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, zu je einer Mahlzeit "alle Lebensmittel einmalig geöffnet und gekostet zu haben". Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt kommt es - auch - nach der Bestimmung des § 16 GebAG auf einen tatsächlichen Verzehr von (etwa in Supermärkten eingekauften oder in Restaurants bestellten) Lebensmitteln und Speisen nicht an (in Zusammenhang mit einer konkreten Reisebewegung sind dem Zeugen bzw. Versicherten die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde, vgl. VwGH 24.09.1997, 96/03/0058) und auch nicht darauf, was eingekauft bzw. bestellt wurde. Dies hat allerdings überhaupt nichts mit der Frage zu tun, ob der Nachweis des tatsächlichen Erwachsens von Mehrauslagen für die Verpflegung des Zeugen/Versicherten als erbracht angesehen werden kann. Bei der Beurteilung dieser Frage kann aber durchaus von Bedeutung sein, ob die Behauptung, Lebensmitteleinkäufe bezögen sich auch auf die Verpflegung an anderen Tagen als dem Rechnungsdatum, aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges (zwischen Einkauf und behauptetem Bezug) und der Art und Menge der eingekauften Lebensmittel plausibel erscheint.

Im vorliegenden Fall mangelt es hinsichtlich der Verpflegung (Mittagessen bzw. Abendessen) am 21.01.2014, 23.01.2014 und 24.01.2014 an einer derartigen Plausibilität und an einem Nachweis. Es wurden (gerade) keine Rechnungen, die an den in Rede stehenden Tagen ausgestellt wurden, vorgelegt und es blieb letztlich bei der - insbesondere in Anbetracht des zeitlichen Aspektes, der Art und der Menge mancher auf den Rechnungen aufscheinender Lebensmittel und Getränke und des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Kompensation der Mehrbelastung für seine Familie in einem hohen Maße unplausiblen - bloßen Behauptung, die Rechnungen bezögen sich inhaltlich auf die in Rede stehenden Tage. In Anbetracht der dargelegten besonderen Umstände dieses Falles ist es anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers und der vorgelegten Beweismittel nicht glaubwürdig, geschweige denn (im Sinn des § 16 GebAG nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Tage 21.01.2014, 23.01.2014 und 24.01.2014 höhere Kosten für die Verpflegung als die in den § 14 vorgesehenen Beträge tatsächlich erwachsen sind.

Der Mehraufwand des Beschwerdeführers für die Verpflegung hinsichtlich dieser Tage ist daher - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt wurde - nicht nach den höheren Ansätzen gemäß § 16 erster Satz GebAG, sondern mit den in § 14 GebAG vorgesehenen Pauschalbeträgen zu vergüten. (Abgesehen davon wären die vom Beschwerdeführer mit Rechnungen geltend gemachten "tatsächlichen Aufwendungen in der Höhe von EUR 178,36" gemäß § 20 Abs. 3 GebAG auf den Betrag von EUR 178,40 zu runden, sodass der begehrte Betrag von EUR 178,50 unterschritten bliebe).

Zur Vergütung höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 zweiter Satz GebAG:

Eine (volle bzw. teilweise) Vergütung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, durch Einkäufe in Supermärkten entstandenen "tatsächlichen Aufwendungen in der Höhe von EUR 178,36" hat aber auch nicht gemäß § 16 zweiter Satz GebAG zu erfolgen: Davon, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nachgewiesen hat, dass der Ankauf der bzw. einzelner Lebensmittel oder sonstigen Waren, die auf den vorgelegten Rechnungen aufscheinen, unvermeidlich war, kann nicht die Rede sei. Der Beschwerdeführer vermochte - trotz der mit h.g. Schreiben vom 20.05.2015 an ihn ergangenen konkreten Aufforderung - mit seinem Vorbringen oder anderen Beweismitteln nicht glaubwürdig und substantiiert darzutun, geschweige denn mit Urkunden nachzuweisen, dass es sich dabei (bzw. bei einzelnen auf den Rechnungen aufscheinenden Lebensmitteln, Genussmitteln und sonstigen Waren) um unbedingt notwendige Auslagen handelt, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise unvermeidlich erwachsen sind. Auch bei Berücksichtigung der Erkrankungen und Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und Zugrundelegung der diesbezüglichen eigenen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die Stoffwechselerkrankung, die einzuhaltende Spezialdiät samt erhöhtem Bedarf an Flüssigkeitszufuhr sowie des Zwerchfellbruches samt dem Bedarf von mindestens 5-6 kleinen täglichen Mahlzeiten, ergibt sich - zumindest im vorliegenden Verfahren - kein Grund für die Annahme, dass die sich aus den beigebrachten Rechnungen ergeben (einzelnen) Kosten/Auslagen aufgrund der Erkrankungen und Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers medizinisch indiziert und unvermeidlich waren; ein ärztliches Attest, aus dem sich dies ergeben würde, wurde nicht in Vorlage gebracht. Letztlich blieb es auch in diesem Zusammenhang bei unplausiblen bloßen Behauptungen, mit denen der Beweis der Unvermeidlichkeit unbedingt notwendiger weiterer Auslagen im Sinn des § 16 GebAG nicht erbracht werden kann. Dies gilt auch für die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers, die Einkäufe seien im Hinblick auf die Versorgung seiner am Aufenthaltsort zurückbleibenden Familie unvermeidlich gewesen. Mit dem bloßen, durch keinerlei Beweismittel untermauerten Vorbringen, dass "die Existenz und der Lebensunterhalt seiner Familie bedroht sei, wenn er nicht unverwertete Reste mit nach Hause nehme", vermochte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht überzeugend darzutun, dass die in Rede stehenden Einkäufe für seine Familie unvermeidlich waren, um eine existentielle Bedrohung seiner Familie abzuwenden. Gleiches gilt auch für die "hilfsweise geltend gemachten Kredit- und Finanzierungskosten" (ganz abgesehen davon, dass derartige Auslagen außerhalb der Geltungsmachungsfrist des § 19 GebAG behauptet wurden). Immerhin wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Gebührenvorschuss in der Höhe von EUR 388,50 überwiesen und verwies der Beschwerdeführer selbst auf den Bezug u.a. von Kindergeld und Wohngeld. Da es sich nach dem Gesagten bei den mit den Rechnungen über Einkäufe in Supermärkten geltend gemachten Auslagen somit nicht um solche handelt, die bewiesenermaßen unvermeidlich und unbedingt notwendig erwuchsen, waren diese nicht gemäß § 16 zweiter Satz GebAG zu ersetzen.

Die Unvermeidlichkeit der Anschaffung im Sinn des § 16 zweiter Satz GebAG wurde lediglich hinsichtlich der Kosten für ein während des Aufenthaltes in Österreich notwendig gewordenes Medikament - mit Rechnung und ärztlichem Schreiben - bewiesen. Diese Barauslagen (Rezeptgebühr) im Betrag von EUR 5,40 hierfür wurden von der belangten Behörde auch zutreffend gemäß § 16 zweiter Satz GebAG als bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsene Auslagen anerkannt, da solche Kosten auch in Form einer ärztlichen Betreuung entstehen können, was nahe legt, dass auch die Kosten eines notwendig gewordenen Medikamentes nach der zitierten Bestimmung zu vergüten sind.

3.2.2.4. Ob in anderen Verfahren des Beschwerdeführers die Gebühr gesetzeskonform, nach den Vorgaben § 16 GebAG, bestimmt wurde und der Beschwerdeführer in anderen Verfahren den Beweis im Sinn der genannten Bestimmung erbringen konnte, ist in diesem Verfahren nicht maßgeblich und nicht zu beurteilen.

Gründe, die gegen die Richtigkeit (der Höhe) der anderen mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Gebührenpositionen sprechen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden.

3.2.2.5. Nach dem oben Gesagten ist der angefochtene Bescheid (bloß) in der Gebührenposition "Mehraufwand für Verpflegung" zu korrigieren, und zwar insofern, als hinsichtlich des Mehraufwandes für die Verpflegung betreffend den 22.01.2014 für ein Mittagessen und ein Abendessen ein Betrag von je EUR 25,50 (statt je EUR 8,50) zu vergüten ist, sodass die Vergütung des Mehraufwandes für die Verpflegung insgesamt (für die Tage 21.01.2014, 22.01.2014, 23.01.2014 und 24.01.2014) EUR 93,50 beträgt. Ausgehend davon ergibt sich zusammen mit den unverändert gebliebenen Gebührenpositionen im angefochtenen Bescheid (Reisekosten: EUR 546,00; Auslagen für unvermeidliche Nächtigungen: EUR 154,50; weitere notwendige Auslagen [Rezeptgebühr für ein Medikament]: EUR 5,40) eine Gebühr von EUR 799,40.

Der Beschwerde war daher im Sinn der obigen Ausführungen teilweise Folge zu geben (und im Übrigen, hinsichtlich des Mehrbegehrens, abzuweisen) und die Gebühr - unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides - mit EUR 799,40 zu bestimmen. Dies entspricht der Gebührenbestimmung im (aufgehobenen) Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2014 zuzüglich der im zuletzt genannten Bescheid nicht vergüteten Auslagen für das Medikament im Betrag von EUR 5,40.

Der Ausspruch über die kostenfreie Nachzahlung gründet auf § 23 Abs. 2 GebAG. Da die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr richtig EUR 765,40 beträgt, mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung die Gebühr auf EUR 799,40 erhöht wurde und der Beschwerdeführer hiervon bereits eine Gebühr von insgesamt EUR 794,00 (gemäß Reisekostenvorschuss und Auszahlungsanordnung des Bescheides vom 05.02.2014) erhalten hat, ist der sich daraus ergebende Mehrbetrag in der Höhe von EUR 5,40 dem Beschwerdeführer kostenfrei nachzuzahlen. Eine Verzinsung ist hierbei gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei diesem Ergebnis haben die Passagen des Spruches des Bescheides über die Höhe der Abweisung des Mehrbegehrens, des rechnerischen Anspruches, den zurückzuzahlenden Differenzbetrag und die Rückzahlungsanordnung im angefochtenen Bescheid zu entfallen.

3.2.2.6. Soweit der Beschwerdeführer Ersatz von Kosten (des Beschwerdeverfahrens) begehrt, kann dem nicht Rechnung getragen werden, zumal es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung, welche einen derartigen Kostenersatzanspruch vorsehen, gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch der Beschwerdeführer, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).

Für die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe in diesem Verfahren gibt es ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Weder das VwGVG noch das GebAG oder das AVG sehen die Möglichkeit vor, in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Die einzige einschlägige Vorschrift ist § 40 VwGVG, die aber nur Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten, sodass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers in anderen als Verwaltungsstrafsachen jegliche Rechtsgrundlage fehlt (vgl. auch VfGH 01.07.2015, E 475/2015). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe - bei einzelfallbezogener Beurteilung des vorliegenden Falles - aber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht geboten ist. Weder sind ausreichende Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Mehrbegehrens in Anbetracht des erzielten Verfahrensergebnisses bzw. Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens evident noch kann, auch angesichts der geringen Höhe des abgewiesenen Mehrbegehrens und des Fehlens eines mit der Abweisung verbundenen massiven Grundrechtseingriffes, von einer besonderen Tragweite des vorliegenden "Rechtsstreits" für den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Der vorliegende Fall ist auch nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe erforderlich machen würde. Schließlich kann, insbesondere mit Blick auf das Verfahrensergebnis und den Inhalt der oben wiedergegebenen Schriftsätze des Beschwerdeführers, die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, nicht zweifelhaft sein.

3.3. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. etwa VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035 mwN). Ein solcher Fall liegt auch hier vor: Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde kein relevantes, substantiiertes Sachverhaltsvorbringen, das geeignet wäre, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern, erstattet. Das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die - im vorliegenden Fall keine besondere Komplexität aufweisende - Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war(vgl. unter anderem VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021, und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Daher lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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